Executive Summary
- Kernpunkt: Obligatorische Landesverweisung eines costa-ricanischen Staatsangehörigen wegen Schändung (Art. 191 StGB); Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bestätigt die Landesverweisung.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen — die Landesverweisung von 7 Jahren wird bestätigt, die SIS-Ausschreibung hingegen wegen Gehörsverletzung aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Bedeutung: Bestätigung der strengen «Zweijahresregel» bei Freiheitsstrafen ab 2 Jahren; fehlende Reue und Tatausredeung sind auch ohne Abklärung der Motive negativ zu werten; SIS-Ausschreibung unterliegt nicht dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), erfordert aber einen expliziten gerichtlichen Hinweis an die betroffene Person.
Sachverhalt
A.________, costa-ricanischer Staatsangehöriger, wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 22. Januar 2020 wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von B.________ zu einer Übertretungsbusse verurteilt; vom Vorwurf der Schändung freigesprochen. Auf Berufungen hin verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ am 17. Juni 2021 wegen Schändung und sexueller Belästigung zum Nachteil von B.________ zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) und verwies ihn für 7 Jahre des Landes.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme einer rechtsgenügenden Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB an das Obergericht zurück. Mit Urteil vom 27. Juni 2024 verwies das Obergericht A.________ erneut für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Erwägungen
Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB)
A.________ wurde wegen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB verurteilt. Dies fällt unter den Katalog des Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB, der die obligatorische Landesverweisung für 5–15 Jahre vorsieht. Die Voraussetzungen der Landesverweisung waren somit grundsätzlich erfüllt.
Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB)
Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Härtefallklausel dem Verhältnismässigkeitsprinzip dient (Art. 5 Abs. 2 BV) und restriktiv anzuwenden ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Die Prüfung erfolgt anhand des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE (Integrationsgrad, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt bei einem Eingriff von gewisser Tragweite in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vor (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
Die Vorinstanz hatte den schwerwiegenden persönlichen Härtefall erneut geprüft, was zulässig war: Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht konnte die Vorinstanz den Sachverhalt ergänzen und echte Noven berücksichtigen (BGE 143 IV 214 E. 5.3 f.). Insbesondere hatte sich die Sachlage wesentlich verändert — die Eheleute leben seit März 2023 getrennt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Härtefall zu Recht bejahte, nachdem A.________ über 13 Jahre in der Schweiz anwesend und die Beziehung zu seinen zwei minderjährigen Töchtern durch die Landesverweisung beeinträchtigt würde.
Interessenabwägung
Die Interessenabwägung orientiert sich an Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Das Bundesgericht bestätigte ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung:
- Schwere der Tat: Vaginale Penetration eines alkoholisierten, schlafenden Opfers — nach Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar. Erhebliche und teilweise bis heute andauernde Folgen für das Opfer.
- Verschulden: Die Einstufung als «leicht bis mittelschwer» steht einer gewichtigeren Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung nicht entgegen (vgl. Urteile 6B_1114/2023 E. 1.4.2; 6B_1384/2021 E. 1.5.3).
- Zweijahresregel: Bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse überwiegt — selbst bei Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_518/2024 E. 2.3.8; 6B_333/2025 E. 6.1.3; 6B_458/2025 E. 3.2.3). A.________ erreichte die Grenze von 24 Monaten knapp.
- Fehlende Reue und Einsicht: Das Bestreiten der Tat wird negativ gewertet, unabhängig von den Motiven. Eine Abklärungspflicht der Vorinstanz besteht nicht. Auch der bedingte Strafvollzug steht einer (geringen) Rückfallgefahr im ausländerrechtlichen Kontext nicht entgegen (BGE 140 I 145 E. 4.3).
- Verstrichene Zeit: Über 7 Jahre seit der Tat senken das öffentliche Interesse nicht massgeblich.
Auf der Seite der privaten Interessen wurde A.________ gute Integration (13+ Jahre, Sprachkenntnisse, berufliche Qualifikation) bescheinigt. Das familiäre Gewicht der Ehebeziehung entfiel nach der Trennung. Die Beziehung zu den minderjährigen Töchtern (3 und 5,5 Jahre alt) ist zu berücksichtigen; da die Kindsmutter jedoch allein obhutsberechtigt ist und der Kontakt auf ein Besuchsrecht beschränkt ist, kann er über Besuche und Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Eine irreparable Zerstörung der Vater-Kind-Beziehung verneinte das Bundesgericht.
Die Wiedereingliederung in Costa Rica wurde als problemlos eingestuft (Muttersprache Spanisch, prägende Jahre dort, nahe Verwandte, Berufsausbildung als Koch).
Ergebnis: Die ausserordentlichen Umstände, die das private Interesse überwiegen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Landesverweisung wird bestätigt.
SIS-Ausschreibung und Gehörsverletzung
Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Die SIS-Ausschreibung ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur und keine Sanktion. Sie fällt daher nicht unter das Verschlechterungsverbot des Art. 391 Abs. 2 StPO (BGE 149 IV 361 E. 1.5; 146 IV 172 E. 3.3.4 f.). Die Vorinstanz war somit berechtigt, die SIS-Ausschreibung auch dann anzuordnen, wenn sie dies im ersten Urteil nicht getan hatte.
Jedoch entscheidet das Berufungsgericht erstmals über die SIS-Ausschreibung, so hat es die betroffene Person explizit darauf hinzuweisen (BGE 146 IV 172 E. 3.4.2). Aus den Akten war nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz A.________ auf die mögliche SIS-Ausschreibung hingewiesen hatte. Dies stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Die Sache wurde insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung zur Landesverweisung in mehreren Punkten:
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Zweijahresregel: Die strenge Anwendung der Zweijahresregel wird erneut bekräftigt (vgl. BGE 146 IV 105; Urteile 6B_518/2024, 6B_333/2025, 6B_458/2025). Eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten reicht aus, um die Schwelle zu erreichen — eine knapp kürzere Strafe würde daran nichts ändern.
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Tatausredeung und Reue: Die negative Würdigung von Tatausredeung unabhängig von den Motiven wird bestätigt. Dies steht im Einklang mit der Praxis, wonach fehlende Reue und Einsicht bei der Rückfallprognose berücksichtigt werden dürfen. Neu wird klarstellend festgehalten, dass eine Abklärungspflicht der Vorinstanz bezüglich der Gründe der Tatausredeung nicht besteht.
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Bedingter Vollzug und Rückfallgefahr: Die differenziertere Beurteilung im ausländerrechtlichen Kontext gegenüber dem Strafrecht wird bestätigt (BGE 140 I 145 E. 4.3). Der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe schliesst eine (geringe) Rückfallgefahr im Rahmen der Interessenabwägung nicht aus.
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SIS-Ausschreibung und Gehörsanspruch: Die Hinweispflicht bei erstmals berufungsgerichtlicher Entscheidung über die SIS-Ausschreibung wird als zwingendes Gehörsrecht bekräftigt (BGE 146 IV 172 E. 3.4.2; Urteile 6B_149/2025 E. 3.4.4; 6B_225/2023 E. 1.6.3).
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Besuchsrecht und Vater-Kind-Beziehung: Bei allein obhutsberechtigter Kindsmutter und bloss besuchsweiser Kontakt wird die Beeinträchtigung der Vater-Kind-Beziehung durch die Landesverweisung als nicht irreparabel eingestuft — der Kontakt kann über Besuche und Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die Landesverweisung von 7 Jahren gegen A.________. Die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK ergibt, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Landesverweisung wegen der schweren Sexualstraftat (Schändung durch vaginale Penetration, vergleichbar mit Vergewaltigung) die privaten Interessen am Verbleib überwiegt. Die Zweijahresregel schlägt hier voll durch, und selbst die gut integrierte Stellung und die Vater-Kind-Beziehung im Rahmen eines Besuchsrechts rechtfertigen keine Ausnahme. Die SIS-Ausschreibung wird hingegen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen — die Vorinstanz hat A.________ nicht auf die mögliche SIS-Ausschreibung hingewiesen, was bei einem erstmaligen berufungsgerichtlichen Entscheid zwingend erforderlich ist.