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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_481/2024  ·  vom 05.06.2026

mesures protectrices de l'union conjugale (contributions d'entretien)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein mit seiner Sàrl wirtschaftlich verbundener Ehemann (Wirtschaftseinheit) kann sich bei der Ermittlung seines Unterhaltseinkommens nicht darauf berufen, dass sein offizieller Lohn und die Privatentnahmen doppelt gezählt würden; vielmehr sind beide Elemente kumulativ zu berücksichtigen, soweit der Lohn nicht durch Privatentnahmen, sondern durch Guthabensmehrungen beim Konto abgeglichen wird.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehemanns ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Ermittlung des Einkommens (Privatentnahmen plus offizieller Lohn plus Repräsentationsaufwand als Einkommen) verstösst nicht gegen Art. 9 BV.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur Einkommensermittlung bei Wirtschaftseinheit zwischen Gesellschafter und Sàrl: Der offizielle Lohn und die Privatentnahmen sind keine disjunkten Grössen, sondern können kumulativ erfasst werden, wenn die Gegenbuchung zum Lohn nicht in Privatentnahmen, sondern in Guthabenserhöhungen besteht. Repräsentationsaufwand ist als Einkommen zu qualifizieren, wenn er nicht als echte Geschäftsausgabe nachgewiesen ist.

Sachverhalt

A.A.________ (Jahrgang 1967) und B.A.________ (Jahrgang 1981) heirateten 2006. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (Jahrgänge 2006, 2009 und 2017). Die Ehegatten leben seit dem 1. April 2023 getrennt.

Der Ehemann ist Gesellschafter-Geschäftsführer der F.________ Sàrl, einem Gebrauchtwagenhandel. Durch Erstinstanz-Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde ihm die Obhut über die drei Kinder zugesprochen, und die Mutter wurde zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet (insgesamt 721 CHF/Monat für drei Kinder). In der Berufungsinstanz wurde die Mutter vollständig von den Kinderunterhaltsbeiträgen befreit, da der Vater die Kinderlasten vollständig übernehme. Gleichzeitig wurde der Vater verpflichtet, der Mutter einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von 1'500 CHF/Monat zu zahlen.

Der Ehemann focht den Berufungsentscheid ans Bundesgericht weiter und beantragte die Aufhebung oder Reduktion des Ehegattenunterhalts sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er machte im Kern geltend, die kantonale Instanz habe sein Einkommen willkürlich ermittelt, indem sie einerseits Privatentnahmen und offiziellen Lohn kumulativ berücksichtige (Doppelzählung) und andererseits Repräsentationsaufwand zu Unrecht als Einkommen qualifiziere.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Beschwerdegründe

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 46 Abs. 2 lit. a, Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 LTF). Da die angefochtene Entscheidung vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 LTF betreffe, könne der Beschwerdeführer nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 98 LTF; BGE 149 III 81 E. 1.3). Dies erfordert eine qualifizierte Substanziierungspflicht nach dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 LTF; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Appellatorische Kritik, die sich bloss gegen die Sachverhaltsfeststellungen oder die Beweiswürdigung der Vorinstanz richtet, ist unzulässig.

Art. 98 LTF (SR 173.110) «Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»

Der Willkürmassstab (Art. 9 BV) verlangt, dass die Entscheidung nicht nur fragwürdig, sondern offensichtlich unhaltbar ist — sie muss im Ergebnis und in der Begründung willkürlich sein (BGE 152 II 1 E. 3.3.4; BGE 151 II 120 E. 6.9.1).

2. Einkommensermittlung: Wirtschaftseinheit und Doppelzählungseinwand

2.1 Ausgangslage und Wirtschaftseinheit

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Sàrl eine Wirtschaftseinheit bildet. Bei einer solchen Konstellation sind die Grundsätze für Selbständigerwerbende anwendbar. Da eine wichtige Diskrepanz zwischen den jährlichen Gesamt-Privatentnahmen und dem Nettoergebnis der Gesellschaft bestand, wurde auf die Privatentnahmen abgestellt, um die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln.

2.2 Kein Doppelzählung von Lohn und Privatentnahmen

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe einen Doppelzählungseffekt produziert, indem sie den offiziellen Lohn von 3'387.15 CHF und die gesamten Privatentnahmen kumulativ berücksichtige. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück: Die Buchhaltung zeige, dass der offizielle Lohn auf dem Konto «Virement salaires» verbucht worden sei. Seine Gegenbuchung erfolge aber nicht zwingend in Privatentnahmen, sondern teils in Rückzahlung eines Privatkredits, teils in einer Erhöhung des Guthabens des Beschwerdeführers gegenüber der Gesellschaft. Dieser Anteil — der nicht durch Privatentnahmen, sondern durch eine Guthabensmehrung abgedeckt werde — stelle einen echten, über die Privatentnahmen hinausgehenden Einkommensbestandteil dar. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, der Lohn sei «notwendig doppelt gezählt», genüge nicht, um Willkür darzutun.

Zudem kritisierte der Beschwerdeführer den Betrag von 3'387.15 CHF nicht substantiiert — dieser war bereits vom erstinstanzlichen Richter so festgesetzt worden und wurde auch nicht vor der Vorinstanz beanstandet (Art. 75 Abs. 1 LTF; BGE 150 III 353 E. 4.4.3; BGE 146 III 203 E. 3.3.4).

2.3 Relevante Rechtsprechung

Die Berücksichtigung der Privatentnahmen anstelle des Nettoergebnisses bei einer Wirtschaftseinheit entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 134 III 593; BGE 137 III 353; Urteil 5A_740/2024 vom 21. November 2025 E. 3.1). Massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht das deklarierte oder buchhalterische Einkommen.

3. Repräsentationsaufwand als Einkommen

3.1 Grundsatz

Nach ständiger Rechtsprechung gehören von der Arbeitgeberin erstattete Spesen, die keine echten beruflichen Aufwendungen darstellen, zum massgebenden Einkommen im Unterhaltsverfahren (Urteile 5A_447/2023 vom 16. Juli 2024 E. 8.1; 5A_1065/2021 vom 2. Mai 2023 E. 3.1; 5A_278/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1.3). Dies gilt umso mehr, wenn der «Arbeitgeber» die eigene Gesellschaft ist und eine Wirtschaftseinheit besteht.

3.2 Konkretes Vorgehen der Vorinstanz

Die Vorinstanz berücksichtigte die Konten Nr. 327000 «Frais de représentation» und Nr. 327200 «Frais de clientèle» als Einkommen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, warum es sich nicht um echte Geschäftsauswendungen handle. Das Bundesgericht hielt entgegen, dass die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) erfüllt sei — der Beschwerdeführer habe die Entscheidung in Kenntnis der Gründe anfechten können (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 143 III 65 E. 5.2).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Neue Beweismittel (Bestätigungen des Steueramts und der Ausgleichskasse, wonach die Repräsentationsaufwendungen nie beanstandet worden seien) wurden als unzulässig behandelt, da die Frage der Einkommensermittlung ein zentrales Element des Verfahrens darstellte und die Argumentation der Vorinstanz nicht objektiv unvorhersehbar war (Art. 99 Abs. 1 LTF; BGE 148 V 174 E. 2.2; BGE 143 V 19 E. 1.2).

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Repräsentationsaufwendungen über die Jahre stetig gestiegen waren, trotz schwankender Ergebnisse der Gesellschaft. Zudem seien die eigentlichen Kundengeschenke auf einem separaten Konto (Nr. 325500 «Cotisations, dons, cadeaux») verbucht, sodass die Aufwendungen auf dem Konto Nr. 327200 nicht als echte Kundengeschenke qualifiziert werden konnten. Den Beschwerdeführer traf eine Substanziierungslast, die er nicht erfüllte — er kritisierte weder den konkreten Berechnungsmodus der Vorinstanz noch die Zuweisung des Kontos Nr. 327200.

4. Rechtspflege und Nebenentscheide

Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ex tunc beruhte auf der — vom Bundesgericht bestätigten — Einkommensermittlung und ist damit nicht willkürlich (E. 4). Die von der Intimierten eventuell erhobenen Eventualrügen brauchten nicht behandelt zu werden, da der Prozessausgang feststand (BGE 137 I 257 E. 5.4; BGE 134 III 332 E. 2.3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Einkommensermittlung bei Selbständigerwerbenden, die mit ihrer Gesellschaft eine Wirtschaftseinheit bilden:

  1. Wirtschaftseinheit und Privatentnahmen: Die massgebliche Bedeutung der Privatentnahmen gegenüber dem buchhalterischen Ergebnis ist seit BGE 134 III 593 und BGE 137 III 353 gefestigt. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass bei einer Sàrl die Privatentnahmen und der offizielle Lohn nicht notwendig einen Doppelzählungseffekt erzeugen — entscheidend ist, ob die Gegenbuchung des Lohns in Privatentnahmen oder in einer Guthabensmehrung besteht. Letzteres stellt einen echten zusätzlichen Einkommensbestandteil dar.

  2. Repräsentationsaufwand als Einkommen: Die Qualifizierung von Repräsentationsaufwendungen als Einkommen bei Wirtschaftseinheit folgt der ständigen Praxis (5A_447/2023; 5A_1065/2021; 5A_278/2021). Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass die buchhalterische Zuweisung auf separate Konten (echte Kundengeschenke vs. allgemeine «Frais de clientèle») für die Qualifizierung massgeblich sein kann und dass der Beschwerdeführer die Echtheit der Geschäftsauswendungen substantiiert darlegen muss.

  3. Beschränkter Willkürmassstab bei vorsorglichen Massnahmen: Der enge Prüfmassstab nach Art. 98 LTF i.V.m. Art. 9 BV (nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte; BGE 149 III 81 E. 1.3; BGE 141 III 56) wird konsequent angewendet. Appellatorische Rügen und blosse abweichende Sachverhaltsdarstellungen genügen nicht. Dies entspricht der ständigen Praxis (BGE 152 II 1 E. 3.3.4; BGE 151 II 794 E. 3.4.1).

  4. Novenverbot im Bundesgerichtsverfahren: Die Verweigerung der Aufnahme neuer Beweismittel (Bestätigungen des Steueramts und der Ausgleichskasse) bestätigt die strenge Praxis zu Art. 99 Abs. 1 LTF. Die Zentralität der Einkommensfrage und die Tatsache, dass die Intimierte in der Berufung bereits Repräsentationsaufwendungen gerügt hatte, machen den Ausgang nicht objektiv unvorhersehbar (BGE 148 V 174 E. 2.2; BGE 143 V 19 E. 1.2).

  5. Abgrenzung: Im Unterschied zu Konstellationen, in denen der Lohn tatsächlich durch Privatentnahmen abgedeckt ist (und somit ein Doppelzählungseinwand durchgreifen könnte), liegt hier der entscheidende Unterschied in der Gegenbuchung: Wo der Lohn eine Guthabensmehrung beim Gesellschafterkonto bewirkt, wird er nicht durch Privatentnahmen «abbezahlt» und ist daher gesondert zu berücksichtigen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Einkommensermittlung — kumulative Berücksichtigung von Privatentnahmen und offiziellem Lohn bei einer Wirtschaftseinheit (Sàrl) sowie Qualifizierung von Repräsentationsaufwand als Einkommen — verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Der Prüfmassstab nach Art. 98 LTF (nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte) setzt eine qualifizierte Substanziierungspflicht voraus, der der Beschwerdeführer nicht nachkam. Das Urteil präzisiert insbesondere, dass bei einer Wirtschaftseinheit zwischen Gesellschafter und Sàrl der offizielle Lohn und die Privatentnahmen kumulativ erfasst werden dürfen, soweit die buchhalterische Gegenbuchung des Lohns nicht in Privatentnahmen, sondern in Guthabensmehrungen besteht.