bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_20/2026  ·  vom 08.06.2026

Séquestre (recevabilité du recours)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten registrierte LLC (A.________ LLC) wollte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Beschlagnahmungsentscheids des MPC durchsetzen, scheiterte aber an der Nichtzulassung der Beschwerde durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, da sie ihre Existenz und Vertretungsbefugnis ihres «Managers» D.________ nicht ausreichend nachwies.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Vorinstanz hat den Formalismus nicht überspannt, als sie die Beschwerde als unzulässig erklärte, und das erstmals vor dem BGer produzierte Rechtsgutachten zum ausländischen Gesellschaftsrecht fällt unter das Novenverbot (Art. 99 BGG).
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Grenzen des Verbots des überspannten Formalismus bei ausländischen Gesellschaften: Die Behörde genügt ihrer Pflicht mit Interpellation und Fristsetzung mit Konsequenzenwarnung. Die Partei kann sich nicht auf ungenügende Zeit berufen, wenn sie keine Fristverlängerung beantragt hat. Ausländisches Gesellschaftsrecht ist von der Partei gemäss Art. 16 IPRG mitwirkungspflichtig.

Sachverhalt

Ausgangslage und Verfahrensgang

Das Bundesgericht (II. Strafkammer) befasst sich mit der Frage der Beschwerdezulässigkeit einer ausländischen Gesellschaft, die die Aufhebung eines Strafbeschlagnahmungsentscheids des Bundesanwalts (Ministère public de la Confédération, MPC) anstrebt. Die recourante, A.________ LLC, eine nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (Emirate) registrierte Gesellschaft, deren wirtschaftlich Berechtigter möglicherweise B.________ ist (Art. 105 Abs. 2 BGG) — gegen den das MPC ein Strafverfahren wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Bestechung ausländischer öffentlicher Beamter und Geldwäscherei führt —, hatte am 30. April 2025 beim MPC die Aufhebung der Beschlagnahme des Bankkontos Nr. xxx bei der Bank C.________ SA beantragt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 lehnte der MPC die Aufhebung der Beschlagnahme ab.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ LLC am 10. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Cour des plaintes). Diese forderte die recourante mit Verfügung vom 11. November 2025 auf, eine aktuelle Vollmacht, Dokumente zum Beweis ihrer Existenz sowie Unterlagen über die Identität und die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners der Vollmacht einzureichen, verbunden mit der Warnung, bei ungenügender Begründung werde nicht auf die Beschwerde eingetreten.

Am 21. November 2025 reichte die recourante Dokumente des Abu Dhabi Handelsregisters ein, eine «Resolution of the Manager» vom 14. November 2025 sowie eine von D.________ ausgestellte Vollmacht mit Passkopie. Die Beschwerdekammer erklärte die Beschwerde mit Entscheidung vom 2. Dezember 2025 als unzulässig, da die eingereichten Dokumente die Alleinvertretungsbefugnis von D.________ nicht belegten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen vom 5. Januar 2026 an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert die Zulässigkeit der Beschwerde frei (BGE 151 IV 175 E. 2). Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die die Beschwerde der recourante als unzulässig erklärt hat. Sachlich geht es um die Weigerung des MPC, eine im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnete Beschlagnahme aufzuheben. Die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 und 79 BGG ist daher offen, da die angefochtene Unzulässigerklärung eine Zwangsmassnahme betrifft (BGE 143 IV 357 E. 1.1; BGer 7B_268/2025 vom 26. August 2025 E. 1.2), ungeachtet ihres Zwischenentscheidcharakters (BGE 151 IV 175 E. 2.3.1).

Die Beschwerdelegitimation ist gegeben: Die recourante handelt über zwei berufsmässige Vertreter, deren Vollmacht durch eine Procuration vom 23. Juli 2020 belegt ist. An der Zulässigkeitsschwelle ist eine weitergehende Prüfung der Vertretungsfrage nicht angezeigt, zumal die recourante einen rechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erwirken (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG; BGer 7B_903/2023 vom 24. Mai 2024 E. 1.2).

2. Novenverbot und ausländisches Recht als Beweismittel

2.1 Art. 99 BGG: Novenverbot und Gutachten zum ausländischen Recht

Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt:

Art. 99 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. 2 Neue Begehren sind unzulässig.»

Ein Rechtsrat kann unter bestimmten Umständen nicht dem Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG unterliegen, soweit er der rechtlichen Argumentationsstärkung dient und zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereicht wird (BGE 150 III 89 E. 3.1; BGer 7B_787/2025 vom 10. April 2026 E. 1.4). Dagegen kann ein Gutachten zum ausländischen Recht, Auszüge aus der Lehre oder Entscheide ausländischer Behörden teilweise den Charakter eines Beweismittels haben, soweit die Parteien zur Feststellung des ausländischen Rechts beizutragen haben (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG; BGE 150 III 89 E. 3.1; BGE 138 II 217 E. 2.3).

Im vorliegenden Fall zielt das erstmals vor dem Bundesgericht eingereichte Gutachten eines emiratischen Anwalts darauf ab zu zeigen, dass die am 21. November 2025 eingereichten Dokumente nach dem Recht der VAE ausreichten, um die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis von D.________ zu belegen. Da die Einreichung dieser Dokumente auf die Interpellation der Beschwerdekammer vom 11. November 2025 zurückgeht, kann sich die recourante nicht darauf berufen, die mit ihrer Existenz und Vertretung verbundenen Fragen vor der angefochtenen Entscheidung nicht gekannt zu haben. Sie hätte alle Massnahmen ergreifen müssen, um ihre Behauptungen zu untermauern, einschliesslich der Einreichung der zur Feststellung des anwendbaren ausländischen Rechts erforderlichen Beweismittel — was sie vor der Vorinstanz weder in Form eines Rechtsgutachtens noch durch Verweis auf gesetzliche Bestimmungen des ausländischen Rechts getan hat. Bei Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG kann die Partei unter Strafe der Unzulässigkeit diese Mitwirkung nicht erstmals vor dem Bundesgericht vornehmen (BGer 4A_453/2024 vom 13. März 2025 E. 4.4.2; BGer 1B_554/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.1; GRÉGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 36 zu Art. 99 BGG).

2.2 Art. 16 IPRG: Mitwirkungspflicht bei Feststellung ausländischen Rechts

Art. 16 IPRG (SR 291)

«1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. 2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.»

Diese Bestimmung ist hier von zentraler Bedeutung: Die recourante hätte vor der Beschwerdekammer die massgeblichen Bestimmungen des emiratischen Gesellschaftsrechts — insbesondere Art. 83 des «Federal Decree Law No. (32) of 2021 on Commercial Companies», auf den das Gutachten zwar verweist, ohne aber dessen genauen Inhalt wiederzugeben — darlegen und die entsprechenden Beweismittel einreichen müssen. Dies hat sie unterlassen.

2.3 Überprüfung ausländischen Rechts durch das Bundesgericht

Die Beschwerde in Strafsachen kann nach Art. 95 BGG nur für Verletzung von Schweizer Recht, nicht aber für Verletzung ausländischen Rechts erhoben werden. Art. 96 BGG regelt verschiedene Hypothesen, in denen die Beschwerde im Zusammenhang mit ausländischem Recht möglich ist, hat jedoch im Strafrecht keine Bedeutung. Das Bundesgericht überprüft das angewendete ausländische Recht nicht frei, sondern nur auf Willkür, wobei die Rüge den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen muss.

3. Verbot des überspannten Formalismus und rechtliches Gehör

3.1 Massstab

Art. 29 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Nach gefestigter Rechtsprechung liegt ein überspannter Formalismus, der eine formelle Justizverweigerung darstellt und gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstösst, vor, wenn die strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, Selbstzweck wird und die Durchsetzung des materiellen Rechts auf unhaltbare Weise erschwert oder der Zugang zum Gericht in unzulässiger Weise behindert wird (BGE 142 I 10 E. 2.4.3; BGer 6B_70/2026 vom 13. April 2026 E. 1.1.2). Das Verbot des überspannten Formalismus verfolgt denselben Zweck wie der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV; BGE 149 IV 9 E. 7.2; BGE 148 I 271 E. 2.3). Die blosse strikte Anwendung von Formvorschriften stellt jedoch für sich genommen keinen überspannten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3; BGer 6B_396/2024 vom 19. Mai 2025 E. 2.1.1).

Fehlt eine Vollmacht oder ist ein Akt möglicherweise von einer nicht berechtigter Person unterzeichnet, sind die Behörden jedoch verpflichtet, die Parteien auf diesen Mangel hinzuweisen und ihnen eine Frist zur Behebung einzuräumen. Diese Frist ist mit der Warnung zu verbinden, dass der Akt bei Nichtbehebung des Mangels nicht berücksichtigt wird (BGE 142 V 152 E. 4.4; BGer 7B_1127/2025 vom 6. Februar 2026 E. 3.2; BGer 5A_982/2025 vom 30. Januar 2026 E. 3.2.2).

3.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die recourante rügt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt und den Formalismus überspannt, indem sie die Vertretungsbefugnis von D.________ als nicht nachgewiesen erachtete. Das Bundesgericht weist diese Rüge in mehreren Schritten zurück:

a) Keine Bindung an die Beurteilung des MPC: Die Beschwerdekammer, die über volle Sach- und Rechtsprüfungsbefugnis verfügt (BGE 145 IV 65 E. 2.9.2), entscheidet über Beschwerden gegen Handlungen des MPC (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 37 Abs. 1 LOAP). Sie ist weder in der Zulässigkeit noch in der Sache an die Beurteilung des MPC gebunden, der zudem als Partei vor ihr auftritt (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Ein formalistisch überspanntes Vorgehen liegt nicht vor, wenn die Beschwerdekammer zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gelangt als der MPC, da sich die Umstände verändert haben können (BGer 7B_903/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.4.1).

b) Kein überspannter Formalismus bei der Interpellation: Die Beschwerdekammer hat mit ihrer Interpellation vom 11. November 2025 ihre Pflichten erfüllt (siehe Massstab oben). Es kann ihr nicht als Verletzung des Verbots des überspannten Formalismus oder des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, dass sie dem Angebot der recourante, bei Bedarf weitere Erläuterungen nachzureichen, nicht nachgekommen ist. Andernfalls könnte eine Partei durch eine solche blosse Erwähnung eine unbestimmte Fristverlängerung zur Ergänzung einer Begründung erwirken, von der sie weiss, dass sie möglicherweise mangelhaft ist (im selben Sinn im Bereich der internationalen Rechtshilfe: BGer 1C_38/2022 vom 27. Januar 2022 E. 2.2).

c) Keine Fristverlängerung beantragt: Wenn die durch Verfügung vom 11. November 2025 gesetzte Frist der recourante zu kurz erschien — insbesondere um ein Rechtsgutachten zum emiratischen Gesellschaftsrecht einzuholen —, stand es ihr frei, formell eine Fristverlängerung zu beantragen. Dies hat sie jedoch nicht getan und sogar vor Ablauf der Frist reagiert. Diese Überlegung bestätigt zudem den verspäteten und damit unzulässigen Charakter des vor dem Bundesgericht eingereichten Rechtsgutachtens als Beweismittel (vgl. E. 1.3).

d) «Resolution of the Manager» als Selbstbeglaubigung: Das von der recourante am 14. November 2025 ausgestellte Dokument «Resolution of the Manager» kann die Vertretungsbefugnis von D.________ nicht beweisen, da es ausschliesslich von D.________ selbst unterzeichnet ist — gerade dessen Vertretungsbefugnis aber Gegenstand des Streits ist. Eine Selbstbestätigung der eigenen Vertretungsmacht begründet keinen Beweis.

e) Handelsregisterdokumente unzureichend: Die vom emiratischen Handelsregister ausgestellten Dokumente — deren amtlicher Charakter nicht bestritten wird — erlauben bei ihrer Lektüre keine Kenntnis des Umfangs der Befugnisse, über die D.________ verfügen könnte. Insbesondere ist die Spalte «Representative of» in der Rubrik «Ownership and Representatives» leer, und D.________ wird auch in der Änderungsmitteilung des «Department of Economic Development» vom 26. Oktober 2016 nicht erwähnt. Die recourante behauptet selbst nicht das Gegenteil und legt auch keine Erläuterungen zum emiratischen Recht vor. Das Gutachten führt zudem den genauen Inhalt von Art. 83 des «Federal Decree Law No. (32) of 2021 on Commercial Companies» nicht aus, der die Befugnisse eines «Managers» erklären könnte. Unter diesen spezifischen Umständen und angesichts der prozessualen Pflicht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe willkürlich festgestellt, dass die emiratischen Handelsregisterdokumente nicht ausreichen.

4. Keine präkludierende Wirkung

Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich auf eine Zulässigkeitsfrage im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (BGer 7B_903/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.5). Die Umstände, die diesem Entscheid zugrunde liegen, schliessen es im aktuellen Stand nicht endgültig aus, dass die recourante zu einem späteren Zeitpunkt der Strafverfahren als von einer Verfahrenshandlung betroffene Drittperson anerkannt wird, insbesondere wenn sie die notwendigen Elemente zur Bestätigung ihrer Existenz und der Vertretungsbefugnis der autorisierten Person(en) ordnungsgemäss beibringt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der gefestigten Praxis zum überspannten Formalismus

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Verbot des überspannten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) im Kontext ausländischer Gesellschaften mit unklarer Vertretungsstruktur. Es steht in der Linie von BGE 142 I 10 E. 2.4.3 und BGE 142 V 152 E. 4.4, wonach die Behörden bei fehlender oder unklarer Vollmacht zwar zu interpellieren und eine Nachfrist mit Konsequenzenwarnung anzusetzen haben, die blosse strikte Anwendung von Formvorschriften aber für sich allein keinen überspannten Formalismus darstellt (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3).

Präzisierung der Mitwirkungspflicht bei ausländischem Recht

Der Entscheid präzisiert die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung ausländischen Rechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG) im Strafverfahren: Eine Partei, die sich auf ausländisches Gesellschaftsrecht beruft, um ihre Existenz und Vertretungsbefugnis zu belegen, muss die massgeblichen ausländischen Rechtsvorschriften — oder ein entsprechendes Gutachten — bereits vor der Vorinstanz einreichen. Tut sie dies nicht, kann sie diese Beweismittel nicht erstmals vor dem Bundesgericht vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies bestätigt BGE 150 III 89 E. 3.1 und die dort zitierte Rechtsprechung, wonach ein Gutachten zum ausländischen Recht teilweise Beweismittelcharakter hat. Der Entscheid verdeutlicht, dass es nicht genügt, formell das Angebot zur Ergänzung («à disposition pour des renseignements complémentaires») zu unterbreiten — die Partei muss die entsprechenden Beweise aktiv einreichen oder eine Fristverlängerung beantragen, wenn sie mehr Zeit benötigt.

Bestätigung der eingeschränkten Überprüfung ausländischen Rechts

Die Bestätigung, dass das Bundesgericht ausländisches Recht im Strafverfahren nicht frei, sondern nur auf Willkür überprüft (Art. 95, 96 BGG), entspricht der konstanten Rechtsprechung (BGE 150 IV 121 E. 3.6; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Der Entscheid verdeutlicht die praktische Konsequenz: Da ausländisches Recht nicht frei überprüfbar ist und die Partei ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, kann sie sich vor dem Bundesgericht nicht mehr auf das ausländische Recht berufen, um die Vertretungsfrage zu klären.

Abgrenzung zu BGer 7B_903/2023

Der Entscheid zitiert mehrfach BGer 7B_903/2023 vom 24. Mai 2024, einen nicht publizierten Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, der ebenfalls eine Beschlagnahmeaufhebung mit Vertretungsfragen einer ausländischen Gesellschaft zum Gegenstand hatte. In jenem Fall hatte die betroffene Partei eine Fristverlängerung beantragt (vgl. E. B.b), was im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist. Diese Abgrenzung ist dogmatisch bedeutsam: Das Unterlassen des Fristverlängerungsersuchens ist ein zentraler Punkt, der die Rüge des überspannten Formalismus entkräftet.

Fazit

Das Urteil 7B_20/2026 vom 8. Juni 2026 weist die Beschwerde der A.________ LLC ab. Es bestätigt die gefestigte Praxis zum Verbot des überspannten Formalismus und präzisiert die prozessualen Pflichten ausländischer Gesellschaften im Strafverfahren: Diese müssen ihre Existenz und die Vertretungsbefugnis ihrer Organe mit Dokumenten belegen, die tatsächlich Aussagekraft haben — ein Selbstzeugnis des vertretungsbeanspruchten «Managers» genügt ebenso wenig wie Handelsregisterauszüge mit leeren Vertretungsspalten. Vor allem aber müssen sie das massgebliche ausländische Recht (hier: emiratisches Gesellschaftsrecht) bereits vor der Vorinstanz substantiiert darlegen und gegebenenfalls ein Rechtsgutachten einreichen; das Unterlassen dieser Mitwirkungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG kann vor dem Bundesgericht nicht mehr nachgeholt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Praktisch bedeutet dies, dass ausländische Gesellschaften mit Vertretungsunsicherheiten im Schweizer Strafverfahren frühzeitig rechtlichen Rat zum anwendbaren ausländischen Gesellschaftsrecht einholen und diesen der Vorinstanz rechtzeitig einreichen müssen. Der Entscheid ist prozessual beschränkt: Er schliesst nicht aus, dass A.________ LLC zu einem späteren Zeitpunkt mit ordnungsgemässen Dokumenten als beschwerdeberechtigte Drittperson anerkannt wird.