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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_645/2025  ·  vom 12.06.2026

Anerkennung der Staatenlosigkeit

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Palästinenser aus dem Libanon, der seit 2000 in der Schweiz lebt und dessen Identität trotz zahlreicher Abklärungen nicht feststeht, begehrt die Anerkennung als Staatenloser. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass er unter falschem Namen auftritt und seine wahre Identität verschleiert.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Wer durch falsche Angaben die Behörden an der Feststellung seiner Identität und damit seiner Staatsangehörigkeit hindert, kann den Status des Staatenlosen nicht beanspruchen. Die Anerkennung wäre nur bei Kooperation und Offenlegung der wahren Identität möglich.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zu BGE 147 II 421: Das Missbrauchsverbot im Staatenlosigkeitsrecht gilt nicht nur bei bewusster Entäusserung der Staatsangehörigkeit, sondern auch bei bewusster Identitätsverschleierung. Die Mitwirkungspflicht im Identitätsklärungsverfahren ist eine implizite Voraussetzung für die Anerkennung als Staatenloser.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1970) reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er gab an, Palästinenser aus dem Libanon zu sein, legte jedoch keine Identitätsdokumente vor. Das Asylgesuch wurde am 24. Januar 2001 abgewiesen und die Wegweisung angeordnet; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.________ kam seiner Ausreisepflicht nicht nach.

Zwischen 2001 und 2006 unternahmen die Schweizer Behörden umfangreiche Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers. Eine Befragung durch den libanesischen Konsul im April 2001 ergab Zweifel an der Echtheit der angegebenen Personalien. Eine UNRWA-Abfrage im Juni 2003 ergab, dass A.________ unter den angegebenen Personalien nicht registriert sei. Eine Befragung durch eine libanesische Delegation im Juni 2006 bestätigte, dass es sich zwar um einen Palästinenser aus dem Libanon handle, die Identität jedoch nicht feststehe. Weitere Abklärungen im Libanon blieben erfolglos; die libanesischen Behörden stellten keine Ersatzreisepapiere aus.

Im Januar 2021 erhielt A.________ im Rahmen eines Härtefallgesuchs eine Aufenthaltsbewilligung, die jedoch mit der Bedingung verknüpft wurde, ein gültiges Reisedokument einzureichen. Am 7. Dezember 2021 ersuchte er das SEM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Das SEM wies das Gesuch am 8. November 2022 ab, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung am 3. Oktober 2025.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 90 BGG) betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keine Ausnahme nach Art. 83 BGG fällt. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG: Als anerkannter Staatenloser hätte er einen unbedingten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und auf Ausstellung von Reisedokumenten (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 lit. b AIG), was ihm als Person unbekannter Staatsangehörigkeit mit bedingter Bewilligung nicht zusteht.

Massgeblicher rechtlicher Rahmen: Das Staatenlosen-Übereinkommen

Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: Staatenlosen-Übereinkommen) definiert in Art. 1 Abs. 1 den Begriff des Staatenlosen:

Art. 1 Abs. 1 Staatenlosen-Übereinkommen (SR 0.142.40) «Staatenlos» im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Person, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet.

Darunter fallen ausschliesslich de iure-Staatenlose — Personen, die in formeller Hinsicht keine Staatsangehörigkeit besitzen. De facto-Staatenlose, die formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt oder die diesen ablehnen, werden nicht erfasst (BGE 147 II 421 E. 5.1; Urteil 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.1).

Die Rechtsprechung legt ferner einen Missbrauchsgedanken zugrunde: Die Anerkennung der Staatenlosigkeit wird bei Personen verweigert, die sich bewusst ihrer Staatsangehörigkeit entledigen oder nicht alles Zumutbare unternehmen, um sie zu behalten oder wiederzuerlangen. Das Staatenlosen-Übereinkommen dient in erster Linie dem Schutz benachteiligter Personen, nicht aber der Ermöglichung eines günstigeren Status für jedermann (BGE 147 II 421 E. 5.2).

Die UNRWA-Ausschlussklausel (Art. 1 Abs. 2 Ziff. i)

Das Staatenlosen-Übereinkommen ist gemäss Art. 1 Abs. 2 Ziff. i nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den UNHCR Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen. Die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) ist ein solches Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge in ihren Operationsgebieten (Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland und Gazastreifen). Ihr Mandat wurde von der UN-Generalversammlung zuletzt bis zum 30. Juni 2029 verlängert (Resolution Nr. 80/78 vom 5. Dezember 2025).

Sachverhaltsrüge: Willkürliche Beweiswürdigung?

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, er täusche eine falsche Identität vor. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass eine Sachverhaltsfeststellung erst willkürlich ist, wenn sie eindeutig und augenfällig unrichtig ist — etwa wenn ein entscheidwesentliches Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt blieb oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen wurden (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Beim Indizienbeweis muss sich der Beschwerdeführer mit der gesamten Beweislage auseinandersetzen und darlegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Gesamtschluss geradezu willkürlich ist.

Die Vorinstanz hatte ihre Feststellung, der Beschwerdeführer trete unter falschem Namen auf, auf eine Vielzahl von Indizien gestützt: Er war in keinem Register verzeichnet, obwohl er angeblich einen palästinensischen Flüchtlingsausweis besessen hatte. Später behauptete er, er habe nur den Ausweis eines Freundes kopiert — was erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen wurde. Er konnte bei Befragungen elementare Angaben zu seinem Arbeitsort, seiner Schule und dem Arbeitsort seiner Schwester nicht machen. Er verweigerte die Telefonnummer, über die er mit seiner Familie in Kontakt stand. Trotz bestehenden Familienkontakts reichte er keine eidesstattlichen Erklärungen von Verwandten ein. Schliesslich hatte er am 23. Oktober 2000 selbst eine konkrete UNRWA-Registrierungsnummer genannt, was er nun bestreitet.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Gesamtbild nicht substanziiert auseinander. Er bestreitet bloss einzelne Indizien, ohne darzulegen, inwiefern der Gesamtschluss willkürlich sein soll. Sein Argument, er habe kein Motiv für eine Verschleierung, überzeugt das Bundesgericht nicht: Eine Offenlegung seiner wahren Identität würde die bisherige Täuschung offenbaren und den Widerruf bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 3 AIG).

Rechtliche Würdigung: Mitwirkungspflicht und Identitätsverschleierung

Art. 31 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.»

Art. 59 Abs. 2 lit. b AIG (SR 142.20) «Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die: (...) b. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;»

Das Bundesgericht überträgt den in BGE 147 II 421 E. 5.2 entwickelten Missbrauchsgedanken auf den Fall der Identitätsverschleierung: Wie die Anerkennung der Staatenlosigkeit bei Personen verweigert werden darf, die sich ihrer Staatsangehörigkeit bewusst entäussern, muss dies auch gelten, wenn jemand eine Behörde durch falsche Angaben an der Feststellung seiner Identität und damit seiner Staatsangehörigkeit hindert. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer unter falscher Identität auftritt und sich weigert, seine wahre Identität offenzulegen. Solange er dies nicht tut, ist eine Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ausgeschlossen.

Ob die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 Ziff. i des Staatenlosen-Übereinkommens (UNRWA-Schutz) auf ihn anwendbar wäre, muss bei diesem Ergebnis nicht geklärt werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer Linie von Entscheiden, die sich mit der Anerkennung der Staatenlosigkeit unter dem Übereinkommen von 1954 befassen. Der Leitentscheid BGE 147 II 421 klärte die Grundlagen: Das Übereinkommen erfasst nur de iure-Staatenlose, und die Anerkennung kann bei missbräuchlichem Verhalten verweigert werden. Die Folgeentscheide 2C_111/2023 vom 8. Mai 2024 und 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 bestätigten diese Grundsätze und wendeten sie auf Fälle mit Palästinenserbezug an.

Das vorliegende Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in einer wichtigen Hinsicht: Es dehnt den Missbrauchsgedanken über die bewusste Entäusserung der Staatsangehörigkeit hinaus auf die bewusste Identitätsverschleierung aus. Wer durch falsche Angaben die Behörden an der Feststellung seiner Identität und damit seiner Staatsangehörigkeit hindert, steht rechtlich genauso wie jemand, der sich aktiv seiner Staatsangehörigkeit entäussert. Damit wird die Mitwirkungspflicht im Identitätsklärungsverfahren zu einer impliziten Voraussetzung für die Anerkennung als Staatenloser — eine Konsequenz, die das Bundesgericht erstmals so explizit formuliert.

Diese Ausweitung ist dogmatisch konsequent, wirft jedoch praktische Fragen auf: Die Grenze zwischen berechtigtem Schweigen (das selbstbelastende Angaben über eine illegale Einreise betreffen könnte) und missbräuchlicher Identitätsverschleierung ist fliessend. Das Gericht hält immerhin fest, dass die Anerkennung nicht ausgeschlossen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer kooperativ zeigen und seine wahre Identität preisgeben würde — ein Hinweis darauf, dass die Verweigerung nicht endgültig ist, sondern von der Kooperation des Gesuchstellers abhängt. Indirekt wird damit ein Anreiz gesetzt: Durch Offenlegung der wahren Identität kann der Weg zur Anerkennung der Staatenlosigkeit wieder geöffnet werden, auch wenn dies das Risiko des Widerrufs der bestehenden (bedingten) Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG birgt.

Fazit

Das Urteil 2C_645/2025 bestätigt die strikte Praxis im Staatenlosigkeitsanerkenntnisverfahren und erweitert den Missbrauchsgedanken auf die Identitätsverschleierung. Für Gesuchsteller hat dies zur Folge, dass die Anerkennung als Staatenloser nicht nur davon abhängt, ob sie de iure staatenlos sind, sondern auch davon, ob sie bei der Identitätsklärung kooperieren. Wer unter falschem Namen auftritt und seine wahre Identität verschleiert, verhindert damit effektiv die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und kann den Status des Staatenlosen nicht beanspruchen. Der Entscheid ist insofern von praktischer Bedeutung, als er die faktische Mitwirkungspflicht im Staatenlosigkeitsverfahren betont und den Zugang zum Staatenlosenstatus von der Kooperationsbereitschaft abhängig macht — eine Entwicklung, die im Spannungsfeld zwischen dem Schutzbedürfnis staatenloser Personen und der Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme des Übereinkommens steht.