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Strafrecht  ·  Urteil 6B_313/2025  ·  vom 21.05.2026

Üble Nachrede

6B_313/2025 — Üble Nachrede durch unverhältnismässige Weiterverbreitung von Verdächtigungen sexuelle Belästigung durch einen Vereins-Co-Präsidenten

Rechtsgebiet: Strafrecht (Ehrschutz) · Vorinstanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht) · Besetzung: Bundesrichter von Felten (präsidierend), Bundesrichter Guidon, nebenamtlicher Bundesrichter Segura, Gerichtsschreiberin Frey Krieger · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Co-Präsident eines Vereins, der未经prüfte Verdächtigungen eines Delikts gegen die sexuelle Integrität gegen seinen Mit-Co-Präsidenten an einen grossen Adressatenkreis weiterverbreitet, erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB)
  • Entscheidung: Weder der Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) noch der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) greifen — die organschaftliche Treuepflicht rechtfertigt nicht die unverhältnismässige Verbreitung haltloser Verdächtigungen
  • Bedeutung: Präzisiert, dass auch organschaftliche Informationspflichten (hier analog Art. 717 OR) dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterstehen und eine "vehemente" Weiterverbreitung unbeprüfter Verdächtigungen über ein Sexualdelikt den Rahmen des Erlaubten überschreitet

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Co-Präsident des als Verein organisierten C._______/D._______ (Dachorganisation zweier Gewerkschaften), erfuhr über mehrere Mittelsmänner von Vorwürfen, sein Mit-Co-Präsident B._______ werde von einer Frau sexuell belästigt haben. Über die Herkunft dieser Information war er nicht im Bild; sie beruhte auf gerüchteweisem Hörensagen.

Am 10. Februar 2021 versandte der Beschwerdeführer binnen weniger Minuten zwei E-Mails: Eine erste um 14.27 Uhr an B._______ und die Geschäftsführerin E._______, in der er den Co-Präsidenten aufforderte, sofort in den Ausstand zu treten und sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äussern. Eine zweite E-Mail um 14.46 Uhr — also nur 19 Minuten später und ohne die Stellungnahme von B._______ abzuwarten — richtete sich an den gesamten Vorstand des C._______/D._______. Darin schilderte er die Vorwürfe mit drastischer Wortwahl ("erschüttert", "betroffene Grüsse", drohende "negative Konsequenzen von grosser Tragweite") und kündigte Sofortmassnahmen an, darunter die Absage der regulären und Einberufung einer ausserordentlichen Vorstandssitzung. Am 17. Februar 2021 informierte er zudem den Generalsekretär des H._______ und dessen Stellvertreterin.

Der Beschwerdeführer hatte zwar bei K._______, dem Präsidenten der F._______ (dem namentlich bekanannten angeblichen Überbringer der Nachricht), rückgefragt, jedoch nicht das Resultat abgewartet. Auch die an B._______ gerichtete Anfrage wurde zwar getätigt, aber die selbst gesetzte, sehr knappe Frist wurde nicht eingehalten.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 wegen übler Nachrede zu einer bedingt ausgesetzten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil am 15. Januar 2025. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatbestandsmässigkeit vor Bundesgericht nicht mehr.

Art. 173 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.»

Das Gericht stellt fest, dass auch das blosse Verdächtigen bzw. das Weiterverbreiten von Verdächtigungen unter Strafe steht. Der Beschwerdeführer habe nicht etwa bloss zurückhaltend einen Verdacht weitergeleitet. Seine Wortwahl und sein unverzügliches, vehementes Vorgehen (Abberufen der Vorstandssitzung, Anberaumen einer Sondersitzung) hätten die Ernsthaftigkeit des Verdacks betont und dazu beigetragen, dass die Verdächtigungen hätten ernst genommen werden müssen. Auch die subjektive Seite (Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt) sei zu bejahen: Der Beschwerdeführer habe die Verdächtigungen wissentlich einem grossen Adressatenkreis zur Kenntnis gebracht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass sie noch weitere Kreise ziehen würden.

Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 132 IV 112 E. 2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (BGE 148 IV 409 E. 2.3; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1).

Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB)

Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast; der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht.

Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb vom Vorliegen ernsthafter Gründe, die den Beschwerdeführer zu einer Verdächtigung berechtigt hätten, keine Rede sein kann. Der Beschwerdeführer habe eine vage Verdächtigung, über deren Entstehung er nicht informiert gewesen sei, ungeprüft an zahlreiche Adressaten weitergeleitet und dabei den Anschein erweckt, es stehe gesichert ein gravierender Vorwurf im Raum. Die naheliegende Überprüfung — die Rückfrage bei K._______ — habe er zwar getätigt, aber nicht deren Resultat abgewartet. Dass die Anfrage unbeantwortet geblieben sei, hätte ihn von seinem guten Glauben an die Ernsthaftigkeit des Vorwurfs eher abbringen müssen. Auch die Anfrage an den Betroffenen habe er getätigt, aber nicht einmal die selbst gesetzte, sehr knappe Frist abgewartet, sondern 19 Minuten später das inkriminierte Mail an den gesamten Vorstand versandt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutglaubensbeweis könne sich nur auf die Existenz der fraglichen Verdächtigung beziehen, nicht auf deren Begründetheit, und von der Existenz habe er ausgehen dürfen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Auch die Vorinstanz gehe von der Existenz der Vorwürfe aus. Die Frage sei jedoch, ob der Beschwerdeführer seinen Co-Präsidenten in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft verdächtig halten durfte (BGE 102 IV 183; BGE 124 IV 150). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB)

Art. 14 StGB (SR 311.0) «Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.»

Der Beschwerdeführer leitet den geltend gemachten Rechtfertigungsgrund aus seiner organschaftlichen Treuepflicht als Co-Präsident bzw. Vorstandsmitglied des als Verein organisierten C._______/D._______ ab. Er beruft sich auf die analog anwendbare Sorgfalts- und Treuepflicht eines Verwaltungsrates gemäss Art. 717 OR sowie die dem Auftragnehmer obliegende Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 398 OR. Er habe einer umfassenden Aufklärungs- und Informationspflicht unterstanden und sein Vorgehen sei rechtlich geboten gewesen.

Das Bundesgericht lässt offen, ob sich aus Art. 717 OR direkt ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB ableiten lässt. Es stellt jedoch klar, dass auch eine Rechtfertigung durch Art. 14 StGB das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen hat. Eine gesetzliche Erlaubnis oder ein gesetzliches Gebot kann nur rechtfertigend wirken, wenn im konkreten Fall die Grundsätze der Subsidiarität und der Proportionalität beachtet werden (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 N. 4 zu Art. 14 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 5. Aufl. 2024, § 10 Rz. 90). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1).

Allgemein gilt, dass strafrechtlich relevante Eingriffe in geschützte Interessen nicht bereits durch die Ausübung eines bestimmten Berufes gerechtfertigt werden können. Hierfür bedarf es immer der Rechtsnormen und dabei allenfalls auch allgemein umschriebener gesetzlicher Berufspflichten (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 10 Rz. 99; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 14 StGB).

Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Co-Präsidenten nicht einmal ansatzweise in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft verdächtig halten durfte, und dass er mit seiner "vehementen" Darstellung der Ernsthaftigkeit des Verdacks das notwendige Mass und die gebotene Zurückhaltung überschritten hat. Sie erachtet das Vorgehen als unverhältnismässig und insbesondere das Prinzip der Subsidiarität verletzend. Das Bundesgericht hält diese Erwägungen für nicht zu beanstanden und stellt fest, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begangen hat, auch wenn sie dies nicht explizit unter dem Titel des Art. 14 StGB darlegt.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, mit der er sich auf zeitliche Dringlichkeit und einen drohenden Reputationsschaden für den C._______/D._______ beruft, verfängt nicht. Die Vorinstanz hat diese Aspekte in ihre Abwägung einbezogen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit ihren einlässlichen Erwägungen vor Bundesgericht nicht weiter auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Weiterverbreitung einer auf blossem Hörensagen beruhenden Verdächtigung zwecks Vermeidung eines wegen kursierender Gerüchte befürchteten Reputationsschadens das Schutzinteresse der betroffenen Person vor der anhaltslosen Verdächtigung, ein Delikt gegen die sexuelle Integrität verübt zu haben, zu überwiegen vermöchte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Art. 173 StGB, insbesondere zu den Voraussetzungen des Gutglaubensbeweises und zum Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB). Es knüpft an BGE 124 IV 149 an, wo das Bundesgericht die Sorgfaltspflichten bei der Äusserung ehrverletzender Tatsachen festhielt, und an BGE 135 IV 177, wo der Vorrang des Rechtfertigungsgrunds von Art. 14 StGB vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB klargestellt wurde.

Die dogmatische Präzisierung liegt in der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf organschaftliche Treuepflichten. Während die Rechtsprechung bisher vor allem prozessuale Darlegungspflichte und Anwaltsberufspflichten als Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB behandelte (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1), dehnt das Gericht die Grundsätze auf ausserprozessuale, organschaftliche Pflichten eines Vereinsfunktionärs aus. Die Subsidiaritäts- und Proportionalitätsanforderungen gelten unabhängig davon, ob die Pflicht aus prozessualen Normen oder aus organschaftlichen Treuepflichten (hier analog Art. 717 OR, Art. 398 OR) abgeleitet wird.

Das Urteil illustriert damit einen praktisch bedeutsamen Fall des Spannungsverhältnisses zwischen dem legitimen Interesse einer Organisation, bei Verdächtigungen eines Sexualdelikts rasch und entschlossen zu handeln, und dem Schutzinteresse des Betroffenen vor der Verbreitung haltloser Verdächtigungen. Das Gericht betont, dass der sexuellen Belästigung innerhalb der denkbaren Übertretungen eine Sonderstellung zukommt, da ein entsprechender Verdacht besonders geeignet ist, den Ruf einer Person nachhaltig zu beschädigen. Dies erhöht die Sorgfaltspflichten bei der Weiterverbreitung entsprechender Verdächtigungen, selbst wenn der Verdacht zum Schutz mutmasslicher Opfer und der Reputation der Institution ernst zu nehmen ist.

Die im Urteil zitierten BGE 148 IV 409 (Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf als ehrbarer Mensch) und BGE 145 IV 462 (Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend) bilden dabei den dogmatischen Rahmen, innerhalb dessen die konkrete Anwendung auf den Fall erfolgt. Das Urteil fügt sich nahtlos in die Linie der genannten Rechtsprechung ein und stellt keine Abweichung oder Neuorientierung dar.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wird wegen übler Nachrede verurteilt, da er eine auf blossem Hörensagen beruhende Verdächtigung eines Delikts gegen die sexuelle Integrität ungeprüft und in drastischer Form an einen grossen Adressatenkreis weiterverbreitet hat. Weder der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB noch der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB greifen. Die organschaftliche Treuepflicht eines Vereinsfunktionärs rechtfertigt nicht die unverhältnismässige Verbreitung haltloser Verdächtigungen — auch und gerade dann nicht, wenn es um den besonders rufschädigenden Vorwurf eines Sexualdelikts geht. Das Urteil bestätigt und konkretisiert damit die ständige Rechtsprechung, dass jede gesetzliche Erlaubnis im Sinne von Art. 14 StGB den Grundsätzen von Subsidiarität und Proportionalität unterliegt.