Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt, ob ein mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereichtes Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht (TAF) im Bereich der Invalidenversicherung formgültig ist.
- Entscheidung: Der Beschwerde wird stattgegeben; der angefochtene TAF-Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Sacheingehung an das TAF zurückverwiesen.
- Bedeutung: Das Urteil korrigiert einen Rechtsirrtum des TAF, wonach Art. 55 Abs. 1bis ATSG (Delegationsnorm für elektronischen Verkehr) auf die Beschwerdeverfahren vor dem TAF anwendbar sei. Die Rechtsmittelverfahren vor dem TAF richten sich nach dem VwVG, das die elektronische Einreichung unter Art. 21a VwVG ausdrücklich vorsieht. Die elektronische Einreichung mit qualifizierter Signatur ist im gesamten TAF-Verfahren zulässig, unabhängig vom Sachgebiet.
Sachverhalt
Ausgangslage und Verfahren vor dem TAF
Das Bundesamt für die Invalidenversicherung für im Ausland wohnhafte Versicherte (OAIE) erliess am 21. März 2025 (notifiziert am 25. März) mehrere getrennte Verfügungen zugunsten von A.________, die eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 2016 bis 31. Mai 2019, eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2019 bis 31. Januar 2020, erneut eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. September 2020 und vom 1. September 2021 bis 31. Januar 2023 sowie eine 40%-Rente ab dem 1. Februar 2023 vorsahen.
Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 9. Mai 2025 — vertreten durch Rechtsanwalt Andres Perez — eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (TAF). Die Beschwerde wurde elektronisch eingereicht und mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Vertreters gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SigG; SR 943.03) sowie Art. 14 Abs. 2bis OR versehen.
Der angefochtene TAF-Entscheid
Die Einzelrichterin des TAF erklärte die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 als unzulässig. Sie begründete dies damit, dass im Bereich der Invalidenversicherung — wo das ATSG anwendbar sei — keine Rechtsgrundlage für die elektronische Kommunikation mit Behörden existiere. Der Bundesrat habe von seiner Delegationskompetenz nach Art. 55 Abs. 1bis ATSG nicht Gebrauch gemacht (ausser im Bereich der Arbeitslosenversicherung). Die elektronische Einreichung sei daher nicht zulässig, und da die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei, könne der Formmangel nicht mehr behoben werden. Das TAF warf dem Anwalt vor, er hätte wissen müssen, dass die elektronische Einreichung im Bereich der Invalidenversicherung nicht möglich sei.
Beschwerde an das Bundesgericht
A.________ focht den TAF-Entscheid mit öffentlichrechtlicher Beschwerde an. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass seine elektronische Beschwerde vom 9. Mai 2025 zulässig sei, eventualiter die Rückweisung an das TAF zur Regelarisierung oder neuen Beurteilung. Er rügte eine Verletzung von Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG, des Verbots übermässigen Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Vertrauensprinzips (Art. 5 Abs. 3 BV) und des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Er wies darauf hin, dass das TAF über Jahre hinweg elektronische Eingaben auch im Bereich der Invalidenversicherung unbeanstandet gelassen habe und sein Anwalt diese Praxis konsequent angewendet habe.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in öffentlichrechtlicher Materie (Art. 82 ff. BGG) durch das TAF (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und ist zulässig.
Bemerkung zur Form des angefochtenen TAF-Entscheids
Das Bundesgericht bemängelt die Form des angefochtenen Entscheids, der in einem einzigen Satz über fast sieben Seiten abgefasst ist, was das Verständnis für den Rechtsuchenden erschwert (vgl. 7B_178/2026 E. 2). Das TAF wird eingeladen, künftig mehr Augenmerk auf eine verständliche Begründungsstruktur zu legen.
Die massgebliche Rechtsfrage: Anwendbarkeit des VwVG oder des ATSG auf das Beschwerdeverfahren vor dem TAF
Die Ausgangslage nach dem Gesetz
Das Verfahren vor dem TAF richtet sich nach Art. 37 LTAF grundsätzlich nach dem VwVG:
Art. 37 LTAF (SR 173.32) «Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.»
Art. 3 lit. dbis VwVG schliesst die Anwendbarkeit des VwVG für Sozialversicherungsverfahren aus, soweit das ATSG anwendbar ist. Diese Ausnahmebestimmung ist jedoch massgeblich durch die Systematik des ATSG zu interpretieren.
Der entscheidende Rechtsirrtum des TAF
Das TAF stützte seine Ablehnung der elektronischen Einreichung auf Art. 55 Abs. 1bis ATSG und argumentierte, der Bundesrat habe seine Delegationskompetenz für elektronische Kommunikation im Sozialversicherungsverfahren nicht ausgeübt (ausser im Bereich der Arbeitslosenversicherung). Das Bundesgericht hält dies für rechtsirrig:
Art. 55 ATSG lautet:
Art. 55 ATSG (SR 830.1) «1 In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. 1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten. 2 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 55 ATSG ausschliesslich das nichtstreitige Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren betrifft, die durch die Art. 27–54 ATSG geregelt sind. Weder der subsidiäre Verweis in Art. 55 Abs. 1 ATSG noch die Delegationsnorm des Art. 55 Abs. 1bis ATSG gelten für das Beschwerdeverfahren. Dies wird durch BGE 132 V 418 E. 2.3.1 und 9C_576/2025 E. 3.2 bestätigt. Vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten wird das Beschwerdeverfahren durch die Art. 56 ff. ATSG geregelt. Das Beschwerdeverfahren vor dem TAF hingegen untersteht ausschliesslich der LTAF und dem VwVG (Art. 37 LTAF).
Die Materialien bestätigen diese Auslegung: Der Gesetzgeber wollte mit dem ATSG nur das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Gerichten erfassen, nicht aber dasjenige vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen. In den Beratungen der Kommission des Nationalrates vom 26. März 1999 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das ATSG lediglich das Verfahren vor den kantonalen Gerichten regelt und es nicht sachgerecht sei, das Verfahren vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen im ATSG zu regeln (BBl 1999 IV 4168, S. 4274 f.).
Folgerung für die elektronische Einreichung
Da die Regeln des ATSG nicht auf das Beschwerdeverfahren vor dem TAF anwendbar sind, betrifft der Vorbehalt des Art. 3 lit. dbis VwVG nur das Verwaltungsverfahren, das durch die Art. 27–54 ATSG geregelt ist. Für das Beschwerdeverfahren vor dem TAF gilt das VwVG vollumfänglich, inklusive Art. 21a VwVG:
Art. 21a VwVG (SR 172.021) «1 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden. 2 Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. 3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. 4 Der Bundesrat regelt: a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.»
Art. 21a VwVG lässt die elektronische Einreichung von Eingaben bei der Behörde ausdrücklich zu, sofern die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Diese Bestimmung gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor dem TAF.
Entsprechend dem angefochtenen Entscheid wendet das TAF im Übrigen selbst die Verfahrensregeln des VwVG an, insbesondere Art. 52 VwVG:
Art. 52 VwVG (SR 172.021) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. 2 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. 3 Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.»
Es wäre widersprüchlich, einerseits Art. 52 VwVG auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden, andererseits aber Art. 21a VwVG auszunehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte in den Materialien (BBl 2014 957), dass der Gesetzgeber mit Art. 21a VwVG eine Ausnahme für die eidgenössischen Rechtsmittelverfahren in Sozialversicherungssachen schaffen wollte, mit der Folge, dass die elektronische Einreichung beim TAF gerade in diesem Bereich ausgeschlossen wäre.
Ergebnis
Die am 9. Mai 2025 beim TAF eingereichte Beschwerde, die mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Vertreters des Beschwerdeführers versehen ist, ist zulässig. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unstrittig. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Oktober 2025 wird gutgeheissen, was zur Aufhebung dieses Entscheids und zur Rückweisung der Sache an das TAF zur neuen Beurteilung in der Sache führt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Abgrenzung zwischen ATSG-Verfahren und TAF-Verfahren
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bereits in BGE 132 V 418 E. 2.3.1 festgehaltene Abgrenzung: Die Verfahrensregeln des ATSG (insbesondere Art. 55 ATSG) gelten nur für das nichtstreitige Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren (Art. 27–54 ATSG) sowie für das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten (Art. 56 ff. ATSG). Das Beschwerdeverfahren vor dem TAF hingegen untersteht der LTAF und dem VwVG. Diese Abgrenzung war in der Lehre bereits anerkannt (SKOULIKAS/DÉFAGO GAUDIN, Commentaire romand ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 55 ATSG; OSWALD, Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 23 zu Art. 55 ATSG; MÉTRAL, Commentaire romand ATSG, N. 3 zu Art. 56 ATSG; LENDFERS, Kommentar ATSG, N. 25 zu Art. 57 ATSG und N. 20 zu Art. 61 ATSG; FRÉSARD-FELLAY, Droit suisse de la sécurité sociale, Bd. II, 2015, S. 573 N. 245; TRAUB, Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, § 5 N. 5.8).
Korrektur einer fehlerhaften TAF-Praxis
Das TAF hatte in seinem angefochtenen Entscheid die Abgrenzung verkannt und Art. 55 Abs. 1bis ATSG auf das Beschwerdeverfahren vor dem TAF angewendet, obwohl diese Norm nur das Verwaltungsverfahren betrifft. Das Bundesgericht korrigiert diesen Rechtsirrtum ausdrücklich. Das Urteil wirkt damit als Klärung einer über Jahre bestehenden, aber dogmatisch unzutreffenden Praxis, wonach im Sozialversicherungsbereich beim TAF keine elektronische Einreichung möglich sei. Der Beschwerdeführer hatte zu Recht geltend gemacht, dass das TAF über Jahre hinweg elektronische Eingaben auch im Bereich der Invalidenversicherung unbeanstandet gelassen hatte.
Konsequenz für die elektronische Einreichung beim TAF
Mit diesem Urteil ist rechtskräftig geklärt, dass Art. 21a VwVG die massgebliche Rechtsgrundlage für die elektronische Einreichung von Eingaben beim TAF darstellt — unabhängig vom Sachgebiet, auch in Sozialversicherungssachen. Die Delegationsnorm des Art. 55 Abs. 1bis ATSG ist für das TAF-Beschwerdeverfahren nicht relevant. Der vom TAF befürchtete "Formmangel" — Fehlen einer Rechtsgrundlage für die elektronische Kommunikation — besteht nach bundesgerichtlicher Auffassung nicht, da Art. 21a VwVG diese Grundlage bereitstellt.
Fazit
Das Urteil 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 klärt eine verfahrensrechtliche Schlüsselfrage: Die elektronische Einreichung von Eingaben beim TAF mit qualifizierter elektronischer Signatur ist im gesamten TAF-Verfahren zulässig, auch in Sozialversicherungssachen. Die massgebliche Rechtsgrundlage ist Art. 21a VwVG, nicht Art. 55 Abs. 1bis ATSG. Das ATSG regelt nur das nichtstreitige Verwaltungsverfahren, das Einspracheverfahren und das kantonale Beschwerdeverfahren; das Beschwerdeverfahren vor dem TAF untersteht der LTAF und dem VwVG. Das TAF hatte diese Abgrenzung in seinem angefochtenen Entscheid verkannt und damit eine über Jahre praktizierte elektronische Einreichung zu Unrecht als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht weist die Sache an das TAF zur Beurteilung in der Sache zurück.