Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Mordes (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) und Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB) verurteilt. Er rügt willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Unschuldsvermutung und eine missachtete EU-Rückführungsrichtlinie.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Beweiswürdigung stützt sich auf konvergierende Indizien (Videoüberwachung, Zeugenaussagen, forensische Befunde) und ist nicht willkürlich. Die EU-Rückführungsrichtlinie ist hier nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer auch wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass der Versuch eines Mordes allein aufgrund des subjektiven Tatbestands (dolus eventualis) bejaht werden kann, auch ohne Lebensgefahr für das Opfer. Zur EU-Rückführungsrichtlinie präzisiert das Gericht die Ausnahme bei zusätzlichem Straftatbestand, der eine Freiheitsstrafe rechtfertigt.
Sachverhalt
Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil
Am Abend des 9. April 2024 kam es zwischen A.________ (algerischer und marokkanischer Staatsangehöriger) und B.________ in Genf zu einer Auseinandersetzung. A.________ versetzte B.________ fünf Messerstiche, darunter einen in den Halsbereich. Die übrigen Stiche trafen den Oberkörper (Flanke und Achsel). B.________ erlitt eine penetrierende Hautwunde am Hals mit einer Mindesttiefe von 1,76 cm und einer (vermuteten) Verletzung des Cartilago thyroidea. Die Lebensgefahr bestand nach den ärztlichen Befunden nicht, die Wunde war auf die Haut beschränkt.
Am 3. April 2025 verurteilte das Genfer Correctionalgericht A.________ wegen versuchten Mordes und Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, ordnete die lebenslange Landesverweisung an, meldete ihn im Schengener Informationssystem (SIS) an und verpflichtete ihn, B.________ 5'000 Fr. (mit Zinsen) als Genugtuung zu bezahlen.
Kantonalgerichtliches Urteil
Die Genfer Cour de justice, Chambre pénale d'appel et de révision, wies am 9. März 2026 die Berufung von A.________ ab und gab der Anschlussberufung von B.________ teilweise statt. Sie verurteilte A.________ zusätzlich zur Zahlung von 706,65 Fr. Schadensersatz (Art. 41 Abs. 1 OR) und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Übrigen.
Die kantonale Instanz stellte auf folgende Beweiselemente ab: Videoüberwachungsbilder, welche die unmittelbare körperliche Nähe zwischen den Beteiligten zwischen 22:13 und 22:19 dokumentierten, das Zeugnis von E.________, der den Beschwerdeführer mit geöffnetem Messer in der Hand beobachtete, den forensischen Befund der Stichwunde am Hals, die Beschädigungen an der Jacke des Opfers, die übereinstimmenden Aussagen des Opfers sowie die Auffindung des Messers unter einer Gitterabdeckung an der Stelle, wo sich der Beschwerdeführer hingekauert hatte -- ein Indiz für vorsätzliche Waffenbeseitigung.
Bundesgerichtliche Beschwerde
A.________ beantragt vor Bundesgericht einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes, eine Freistellung von Strafe für den Verweisungsbruch oder subsidiär eine Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen, die Aufhebung der lebenslangen Landesverweisung und des SIS-Eintrags, seine sofortige Freilassung, eine Entschädigung für unrechtmässig erlittene Haft sowie die Übernahme der Verfahrenskosten. Zudem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege und die Beibehaltung der Pflichtverteidigerin.
Erwägungen
1. Versuchter Mord (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB)
1.1 Rechtlicher Rahmen: Vorsätzliche Tötung und Versuch
Das Bundesgericht stellt den massgeblichen rechtlichen Rahmen dar. Art. 111 StGB sanktioniert die vorsätzliche Tötung eines Menschen:
Art. 111 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.»
Der Versuch ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar, wenn der Täter mit der Ausführung begonnen hat, die Tat jedoch nicht zur Vollendung gelangt. Dabei ist stets ein vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz (dolus eventualis) genügt (BGE 122 IV 246 E. 3a; BGE 120 IV 17 E. 2c). Massgeblich ist, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Art. 22 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.»
Das Gericht präzisiert einen wesentlichen dogmatischen Grundsatz: Die Art der Verletzung und ihre objektive Qualifikation sind für die Beurteilung des versuchten Mordes ohne Belang. Eine Versuchsstrafbarkeit kann auch dann gegeben sein, wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale teilweise fehlen. Es ist nicht einmal erforderlich, dass das Opfer verletzt wird, solange die subjektive Bedingung der Straftat -- der Vorsatz -- erfüllt ist. Der Täter kann somit nicht geltend machen, der Stich habe lediglich einfache Körperverletzungen verursacht und das Leben des Opfers sei nicht gefährdet gewesen (BGer 6B_465/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1).
1.2 Unschuldsvermutung und Willkürverbot
Das Gericht erinnert an die Massstäbe der bundesgerichtlichen Überprüfung. Es ist keine Appellationsinstanz und an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wurden in Verletzung des Rechts oder willkürlicherweise unrichtig erstellt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist nicht schon willkürlich, weil sie diskutabel oder kritikwürdig erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) und ihr Korollar, der Grundsatz in dubio pro reo, umfassen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinn. Wird die Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung kritisiert, hat in dubio pro reo jedoch keine weiterreichende Tragweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Art. 10 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.»
Das Gericht präzisiert eine für die Praxis zentrale Regel: Hat die kantonale Instanz ihre Überzeugung aufgrund konvergierender Indizien gewonnen, so genügt es nicht, dass ein einzelnes Indiz für sich allein ungenügend wäre. Die Beweiswürdigung ist in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Es liegt keine Willkür vor, wenn sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Zusammenspiel verschiedener Indizien vertretbar ableiten lässt (BGer 6B_545/2025 vom 13. April 2026 E. 2.2; BGer 6B_122/2025 vom 1. April 2026 E. 1.1.3). Aussagen von Tatopfern sind Beweiselemente, die der Richter frei zu würdigen hat. Eine reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation muss nicht zwingend zum Freispruch führen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
1.3 Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer kritisiert die Auswertung der Videoüberwachungsbilder, bestreitet die unmittelbare Nähe zum Opfer, macht geltend, auf den Bildern sei kein Messer erkennbar, und rügt, dass keine Blut- oder DNA-Spuren des Opfers auf der Klinge gefunden wurden. Zudem macht er geltend, Briefe des Opfers, die dessen Aussagen relativieren könnten, seien unzutreffend gewürdigt worden.
Das Bundesgericht weist diese Rügen durchwegs als appellatorisch und damit unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer setzt der kantonalen Würdigung lediglich seine eigene Bewertung entgegen, ohne darzulegen, inwiefern die kantonale Instanz willkürlich gehandelt hätte. Insbesondere gilt:
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Videoüberwachung: Die Bilder zeigen, dass der Beschwerdeführer mit der linken Hand zwei Gegenstände hielt, von denen einer einem Messer entsprechen konnte, und dass er sich in unmittelbarem Kontakt mit dem Opfer befand. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass die Bilder ein Messer zeigen, die kantonale Instanz stützte sich jedoch auf zusätzliche Beweise -- das Zeugnis von E.________ und die eigenen einräumenden Erklärungen des Beschwerdeführers, der im Laufe des Verfahrens einräumte, ein Messer zur "Abschreckung" benutzt zu haben.
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Widersprüchliche Einlassungen: Der Beschwerdeführer machte zum Messerbesitz widersprüchliche Aussagen. Zunächst verneinte er, ein Messer bei sich getragen zu haben, dann räumte er ein, ein kleines rotes Messer gehabt zu haben, stritt dessen Eigentum ab, und gab schliesslich zu, es zur Abschreckung verwendet zu haben. Diese Entwicklung und die Auffindung des Messers unter einer Gitterabdeckung an der Stelle, wo er sich hingekauert hatte, liessen die kantonale Instanz ohne Willkür auf eine vorsätzliche Tatbegehung mit anschliessender Waffenbeseitigung schliessen.
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Fehlende DNA-Spuren: Die kantonale Instanz hatte die Abwesenheit von DNA-Spuren auf der Klinge zur Kenntnis genommen, jedoch ohne Willkür festgestellt, dass deren Fehlen keinen absoluten Beweis darstelle, sondern lediglich ein im Kontext der übrigen belastenden Indizien zu würdigendes Element sei.
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Briefe des Opfers: Die kantonale Instanz hatte die verschiedenen Handschriften und Signaturen in den Briefen sowie die Umstände der Entstehung (Brief in der Zelle des Zeugen F.________, wobei der Beschwerdeführer anwesend war) gewürdigt und mit Zurückhaltung behandelt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Subjektiver Tatbestand (dolus eventualis): Die kantonale Instanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Messerstich in den Hals des Opfers versetzte und dabei ein Verhalten zeigte, das den Tod des Opfers zur Folge haben konnte. Am Hals befindet sich die Arteria carotis, deren Verletzung zu einer sehr schweren Blutung führen kann. Der Beschwerdeführer konnte nicht ignorieren, dass ein Messerstich in den Hals den Tod zur Folge haben kann. Die vier weiteren Messerstiche, davon zwei in den Oberkörper, belegen seine Entschlossenheit und seinen -- zumindest bedingten -- Tötungsvorsatz.
2. Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) und EU-Rückführungsrichtlinie
2.1 Rechtlicher Rahmen
Art. 291 StGB sanktioniert den Bruch einer Landes- oder Kantonsverweisung:
Art. 291 StGB (SR 311.0)
«1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.»
Der Verweisungsbruch ist ein Dauerdelikt, das solange verwirklicht wird, wie der illegale Aufenthalt andauert (BGE 147 IV 253 E. 2.2.1; BGE 147 IV 232 E. 1.1). Die Strafbarkeit setzt voraus, dass dem Ausländer die objektive Möglichkeit zusteht, die Schweiz legal zu verlassen. Ist dies nicht der Fall -- etwa wegen Weigerung des Heimatstaates, die Rückkehr seiner Staatsangehörigen zu akzeptieren oder Identitätspapiere auszustellen --, entfällt die Strafbarkeit nach dem Schuldprinzip (BGE 143 IV 249 E. 1.6.1).
2.2 EU-Rückführungsrichtlinie und Transposition auf den Verweisungsbruch
Die Schweiz hat die EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 übernommen und das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) entsprechend angepasst. Schweizer Gerichte müssen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dieser Richtlinie umsetzen (BGE 150 IV 329 E. 1.2; BGE 147 IV 232 E. 1.2).
Der Grundsatz der Priorität von Wegweisungsmassnahmen vor dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe gegen Drittstaatsangehörige im illegalen Aufenthalt besagt, dass eine Freiheitsstrafe nur in Betracht fällt, wenn alle angemessenen Massnahmen zur Durchführung der Rückkehrentscheidung ergriffen wurden (BGE 150 IV 329 E. 1.2.1; BGE 147 IV 232 E. 1.2; BGE 143 IV 249 E. 1.5 und 1.9; EuGH, Achughbabian, C-329/11, Ziff. 36).
Das Bundesgericht hat diese Grundsätze auf den Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB übertragen (BGE 150 IV 329 E. 1.2.2; BGE 147 IV 232 E. 1.6).
2.3 Ausnahme bei zusätzlichen Straftatbeständen
Eine wesentliche Ausnahme hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt: Die Rückführungsrichtlinie ist nicht anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die -- neben dem illegalen Aufenthalt -- ein oder mehrere weitere Delikte ausserhalb des ausländerrechtlichen Strafrechts begangen haben (Art. 2 Abs. 2 lit. b der Rückführungsrichtlinie), sofern diese Delikte für sich genommen eine Freiheitsstrafe rechtfertigen (BGE 150 IV 329 E. 1.2.3; BGE 143 IV 264 E. 2.4 bis 2.6).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer auch wegen versuchten Mordes verurteilt, was eine Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtfertigte. Damit ist die Ausnahmebestimmung eingreifbar: Die Rückführungsrichtlinie steht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch für den Verweisungsbruch nicht entgegen, zumal die kantonale Instanz im Rahmen des Art. 49 Abs. 1 StGB die Freiheitsstrafe für den Verweisungsbruch nicht separat erhöhte (reformatio in pejus, Art. 391 Abs. 2 StPO).
Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
2.4 Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Rückführungsrichtlinie geltend, weil die Verwaltungsbehörde keine Rückführungs- oder Fernhaltemassnahmen ergriffen habe. Das Bundesgericht erachtet diese Rüge als zu wenig substanziiert (Art. 42 Abs. 2 BGG) und verweist darauf, dass die Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar sei, weil der Beschwerdeführer zusätzlich wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei den schlechten Vorstrafen des Beschwerdeführers (22 Verurteilungen, davon 13 wegen Verweisungsbruchs; vier Landesverweisungen) war die Freiheitsstrafe auch für den Verweisungsbruch angemessen.
3. Landesverweisung und SIS-Eintrag
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der lebenslangen Landesverweisung und des SIS-Eintrags. Er legt jedoch keine Rüge hinsichtlich falscher Anwendung des materiellen Rechts dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Antrag ist daher gegenstandslos.
4. Abgeleitete Anträge
Die Anträge auf sofortige Freilassung, Entschädigung für unrechtmässig erlittene Haft und Übernahme der Verfahrenskosten stehen in Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch und erledigen sich mit der Abweisung der Beschwerde.
Einordnung in die Rechtsprechung
Versuchter Mord mit dolus eventualis -- ein gefestigter Standard
Der Entscheid steht in einer langen Reihe von Bundesgerichtsentscheiden, die den versuchten Mord allein aufgrund des subjektiven Tatbestands -- insbesondere des Eventualvorsatzes -- bejahen, ohne dass es einer konkreten Lebensgefahr für das Opfer bedarf. Das Gericht verweist auf BGE 122 IV 246 E. 3a und BGE 120 IV 17 E. 2c, welche den Eventualvorsatz als genügend erachten, sowie auf BGer 6B_465/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1, der ausdrücklich festhält, dass die objektive Gefährdung des Opfers für die Versuchsstrafbarkeit nicht massgeblich ist. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Rechtsprechung.
Beweiswürdigung bei konvergierenden Indizien und Aussage-gegen-Aussage
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Beweiswürdigung bei konvergierenden Indizien (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1) und zur Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Er illustriert, dass die kantonale Instanz bei einer Gesamtschau von Videoüberwachung, Zeugenaussagen, forensischen Befunden und Täterverhalten (Waffenbeseitigung, widersprüchliche Einlassungen) einen vertretbaren Schluss ziehen kann, selbst wenn einzelne Elemente für sich allein unzureichend wären.
Rückführungsrichtlinie und Verweisungsbruch -- dogmatische Entwicklung
Der dogmatisch bedeutsamste Aspekt betrifft die Schnittstelle zwischen EU-Rückführungsrichtlinie und dem Verweisungsbruch nach Art. 291 StGB. Das Bundesgericht hat in BGE 147 IV 232 die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung (Achughbabian, C-329/11) auf den Verweisungsbruch übertragen: Freiheitsstrafe nur, wenn alle angemessenen Wegweisungsmassnahmen ergriffen wurden oder anhand des Verhaltens der betroffenen Person gescheitert sind. In BGE 150 IV 329 hat es diese Grundsätze vertieft und die Ausnahme bei zusätzlichen Straftatbeständen ausserhalb des ausländerrechtlichen Strafrechts präzisiert (E. 1.2.3; vgl. auch BGE 143 IV 249 E. 1.9 für das Verhältnis zur Geldstrafe). Der vorliegende Entscheid wendet diese Ausnahme an: Da der Beschwerdeführer zusätzlich wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der die Richtlinie nicht entgegensteht, ist die Freiheitsstrafe auch für den Verweisungsbruch zulässig. Dies bestätigt und konkretisiert die Rechtsprechung.
Verhältnis zu BGE 150 IV 329
BGE 150 IV 329 ist der zentrale Leitentscheid zur Frage der Strafart bei Verweisungsbruch im Lichte der Rückführungsrichtlinie. Er hält fest, dass die Richtlinie nicht gilt, wenn weitere Delikte vorliegen, die für sich genommen eine Freiheitsstrafe rechtfertigen (E. 1.2.3). Der vorliegende Entscheid wendet diese Ausnahme auf einen Fall an, in dem die Zusatztat ein Verbrechen (versuchter Mord) ist, und belegt die praktische Bedeutung der Ausnahme. Er liefert damit ein anschauliches Anwendungsbeispiel für die dogmatische Vorgabe von BGE 150 IV 329.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die kantonale Beweiswürdigung beruht auf einer Vielzahl konvergierender Indizien und ist nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer hat mit fünf Messerstichen -- darunter ein gezielter Stich in den Hals -- gehandelt, was die Annahme von Eventualvorsatz ohne weiteres trägt. Die Einlassungen des Beschwerdeführers waren widersprüchlich und das Messer wurde am Tatort beseitigt, was die Täterrolle erhärtet.
Die EU-Rückführungsrichtlinie steht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für den Verweisungsbruch nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer auch wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Diese Ausnahme entspricht der gefestigten Rechtsprechung (BGE 150 IV 329 E. 1.2.3). Der Entscheid illustriert die praktische Anwendung dieser dogmatischen Ausnahme und bestätigt die ständige Praxis zum versuchten Mord mit dolus eventualis, bei dem die objektive Lebensgefahr für das Opfer nicht massgeblich ist.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Fr. werden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner ungünstigen finanziellen Verhältnisse festgesetzt (Art. 65 Abs. 2 BGG).