Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft die Grenzen der Strafbefreiung nach Art. 52 und Art. 53 StGB bei einem versuchten Nötigungsdelikt im Immobiliarkontext. Ein Beschwerdeführer, der eine in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Immobilienbesitzerin über Jahre mit unberechtigten Betreibungen und Drohungen unter Druck setzte, um ihr Chalet unter Wert zu erwerben, berief sich erfolglos auf Strafverzicht.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Weder Art. 52 StGB (geringe Schuld und Tatfolgen) noch Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) greifen, da Schuld, Tatfolgen und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erheblich sind. Die Willkürrüge bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen den Druckmitteln und der chronischen Depression des Opfers scheitert an ungenügender Substanziierung.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zur Strafbefreiung und verdeutlicht, dass eine späte, erst nach Strafanzeige erfolgte Schadenswiedergutmachung den Strafanspruch des Staates bei schwerer Nötigung nicht entfallen lässt. Es warnt davor, die Strafnorm durch finanziellen Ausgleich „auszuhöhlen" und so dem Täter mit finanziellen Mitteln die Möglichkeit zu eröffnen, sich von der Strafe freizukaufen.
Sachverhalt
A.________, ein Geschäftsmann und Präsident der D.________ AG, lernte B.________ im Jahr 2016 kennen, als diese ihr auf ca. 10'000'000 Fr. geschätztes «Chalet C.________» verkaufen wollte. Zwischen 2018 und 2019, als A.________ von den erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von B.________ wusste, nutzte er das Vertrauensverhältnis aus, um sie unter Druck zu setzen, ihm das Chalet zu einem Vorzugspreis zu verkaufen. Er liess ihr Dokumente und Verträge vorlegen, die offensichtlich ihren Interessen widersprachen, nutzte ihre Liegenschaft nach Belieben und reichte beim Mietgericht einen Antrag ein (26. April 2019), um eine Vermietungsbeziehung zu konstruieren und so einen Verkauf zu blockieren.
Am 31. März 2019 drohte A.________ in einem Courriel, B.________ mit erheblichen Schadensersatzforderungen sowie zivil- und strafrechtlichen Verfahren zu überziehen. Am 14. August 2019 liess er ihr einen Betreibungsbefehl über 8'016'000 Fr. zustellen, der auf keiner gültigen Forderung beruhte und mit angeblichen «Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Vertragsauflösung» begründet wurde.
B.________ erstattete am 29. Juli 2020 Strafanzeige und machte Schadensersatzansprüche geltend (5'000 Fr. Genugtuung, 25'564,95 Fr. Verteidigungskosten). Am 16. Mai 2025 — zehn Tage vor der Gerichtsverhandlung — schlossen die Parteien eine Konvention: A.________ zahlte 25'000 Fr., zog den Betreibungsbefehl zurück, übernahm die Verfahrenskosten und verzichtete auf alle Gegenansprüche. Im Gegenzug zog B.________ ihre Strafanzeige zurück.
Das Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois nahm den Klagerückzug und die Konvention zum definitiven Urteil, sprach A.________ von versuchtem Betrug und versuchtem Wucher frei, verurteilte ihn aber wegen versuchter Nötigung zu 60 Tagessätzen à 100 Fr. mit bedingter Strafe von zwei Jahren. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt bestätigte dieses Urteil am 25. November 2025.
Erwägungen
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Art. 9 BV eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hatte einen Kausalzusammenhang zwischen den Druckmitteln des Beschwerdeführers und der chronischen Depression von B.________ bejaht. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass keine Expertise belege, dass die Depression Folge der versuchten Nötigung sei; auch die finanziellen Schwierigkeiten könnten ursächlich sein.
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung zum Willkürbegriff (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2) und weist die Rüge als unzulässig bzw. unbegründet ab. Die Vorinstanz stützte sich auf das ärztliche Attest (Acte P. 75/2), in welchem der Arzt bescheinigte, dass die chronische Depression «en lien avec le litige en relation avec la vente de sa maison» stehe — also gerade nicht mit den finanziellen Schwierigkeiten als solcher, sondern mit dem Immobiliendisput. Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesem Beweismittel nicht rechtsgenüglich auseinander, sodass die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 LTF nicht genügt. Der festgestellte Kausalzusammenhang ist nicht unhaltbar.
Strafverzicht bei geringer Schuld und geringen Tatfolgen (Art. 52 StGB)
Der Beschwerdeführer beantragte, die Voraussetzungen von Art. 52 StGB seien erfüllt, da seine Schuld und die Tatfolgen geringfügig seien. Er argumentierte, er habe den Schaden ersetzt, B.________ habe ihre Klage zurückgezogen, nur eine Versuchshandlung liege vor, und beinahe sechs Jahre seien vergangen.
Art. 52 StGB (SR 311.0) «Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.»
Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, wonach die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen durch einen Quervergleich mit typischen, unter dieselbe Bestimmung fallenden strafbaren Handlungen zu beurteilen ist (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; BGE 146 IV 297 E. 2.3). Die Schuld bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 47 StGB, aber auch nach weiteren Kriterien wie dem Zeitablauf seit der Tatbegehung (BGE 135 IV 130 E. 5.4).
Die Vorinstanz hielt fest: Der Beschwerdeführer habe die prekäre finanzielle Lage von B.________ ausgenutzt, um das Chalet über seine Gesellschaft unter Wert zu erwerben. Er habe nicht geholfen, sondern aus Gewinnstreben gehandelt. Die eingesetzten Druckmittel — Drohungen, Betreibungsbefehl über 8 Mio. Fr., Mietgerichtsverfahren — seien gravierend. Die Summen seien erheblich, die Tatfolgen — namentlich die chronische Depression des Opfers — seien nicht gering. Die Konvention sei erst zehn Tage vor der Verhandlung und nach der Strafanzeige abgeschlossen worden, über fünf Jahre nach Zustellung des Betreibungsbefehls.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass das Urteil ein Ganzes bildet und der Richter alle darin enthaltenen Elemente im Auge behält (arrêt 6B_64/2026 vom 5. März 2026 E. 3.2.2). Die Argumentation des Beschwerdeführers genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 LTF nicht. Die Bedingungen von Art. 52 StGB sind nicht erfüllt.
Strafverzicht bei Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Schaden ersetzt und den Betreibungsbefehl zurückgezogen, B.________ habe ihre Klage zurückgezogen, die öffentliche Ruhe sei wiederhergestellt, und es gehe nur um eine versuchte Nötigung mit privatem Charakter. Er trage Jahresinkommen von 165'000 Fr. und sei nicht vermögend genug, um seine Strafe «freizukaufen».
Art. 53 StGB (SR 311.0) «Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a. als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.»
Das Bundesgericht lässt offen, welche Fassung von Art. 53 StGB anwendbar ist (die bis zum 30. Juni 2019 geltende oder die seit dem 1. Juli 2019 in Kraft stehende), da beide voraussetzen, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering ist. Dies ist die gemeinsame — und hier entscheidende — Bedingung.
Die Vorinstanz begründete das erhebliche öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überzeugend: Die versuchte Nötigung sei ein Offizialdelikt, das im vorliegenden Fall ausgeprägte Schwere aufweise — hohe Beträge, illegale Druckmittel gegen ein finanziell angeschlagenes Opfer, mehrfache pressure über Jahre hinweg. Der Beschwerdeführer habe den Schaden zwar ersetzt und den Betreibungsbefehl zurückgezogen, aber erst nach der Strafanzeige und mehr als fünf Jahre nach Zustellung des Betreibungsbefehls — eine Zeit, während der das Opfer erhebliche Sorgen tragen musste, die sich in einer chronischen Depression äusserten. Ein Strafverzicht würde die Norm «aus-höhlen» und die versuchte Nötigung auf ein zivilrechtliches Streitobjekt reduzieren, das der Täter durch Rückzug der Betreibung und Geldzahlung «sich selbst abkaufen» könnte. Dies sei mit dem Sinn der Norm unvereinbar und würde den Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Mittel begünstigen.
Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung und weist die Rüge ab. Das Argument des Beschwerdeführers, sein Einkommen von 165'000 Fr. sei im Verhältnis zur Entschädigung nicht besonders hoch, sei nicht erheblich. Die Bedingungen von Art. 53 StGB sind nicht erfüllt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der konsolidierten Linie der Bundesgerichtspraxis zu Art. 52 und Art. 53 StGB. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 135 IV 130, wo das Bundesgericht festgehalten hat, dass die Strafbefreiung nach Art. 52 StGB ein Quervergleich mit typischen unter dieselbe Bestimmung fallenden Handlungen erfordert und sämtliche Strafzumessungselemente — einschliesslich persönlicher Täterumstände — zu berücksichtigen sind. Auch der in BGE 146 IV 297 E. 2.3 dargelegte Grundsatz, dass eine doppelte Privilegierung (hier: mildernde Umstände kumuliert mit Strafverzicht) nicht vorzunehmen ist, wird implizit bestätigt.
In der Praxis zu Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) präzisiert das Urteil einen wichtigen Aspekt: Eine späte, erst nach Strafanzeige und nach jahrelangem Druck erfolgte Wiedergutmachung reicht nicht aus, um das öffentliche Strafverfolgungsinteresse entfallen zu lassen. Das Bundesgericht akzeptiert damit nicht das Argument, dass die reine Tatsache der Schadenswiedergutmachung — unabhängig von Zeitpunkt und Kontext — den Strafverzicht rechtfertige. Vielmehr kommt dem Zeitpunkt der Wiedergutmachung entscheidendes Gewicht zu: Wer erst nach der Strafanzeige und Jahre nach der Tat repariert, kann sich nicht auf eine freiwillige und rechtzeitige Wiedergutmachung berufen, die das Vertrauen des Opfers und der Allgemeinheit in die Rechtsordnung wiederherstellt.
Besonders bemerkenswert ist der systematische Gesichtspunkt, dass ein Strafverzicht bei einer versuchten Nötigung mit erheblichen Beträgen und systematischem Druck das Normziel konterkarieren würde. Das Gericht warnt ausdrücklich davor, dass ein wohlhabender Täter durch Geldzahlung die Strafe «abkaufen» könnte — ein Gedanke, der auch in der Botschaft zur Revision der Wiedergutmachungsregelung (BBl 2018 3757) zum Ausdruck kommt. Die Erwägung, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei Offizialdelikten nicht allein durch den Willen des Opfers (Klagerückzug) entfallen kann, ist gefestigte Rechtsprechung.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 LTF) ab und bestätigt das Urteil der Cour d'appel pénale des Kantons Waadt vom 25. November 2025. Der Beschwerdeführer wird zu 60 Tagessätzen à 100 Fr. mit bedingter Strafe von zwei Jahren wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) verurteilt. Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. werden ihm auferlegt.
Das Urteil illustriert, dass die Strafbefreiungstatbestände der Art. 52 und 53 StGB keine «Auskaufklauseln» für vermögende Täter darstellen. Die Schwere der Tat — hier: systematischer, über Jahre ausgeübter Druck auf eine finanziell gefährdete Immobilienbesitzerin, um ihr eine wertvolle Liegenschaft unter Wert abzuringen — rechtfertigt weiterhin eine Strafe, selbst wenn der Schaden im Vorfeld der Verhandlung ersetzt und die Klage zurückgezogen wurde. Dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Strafanspruchs bei Offizialdelikten kommt dabei eine filternde und begrenzende Funktion zu, die nicht durch private Vergleiche unterlaufen werden darf.