Executive Summary
- Kernpunkt: Keine Beschwerde gegen superprovisorische Massnahmen im Kindesschutz an das Bundesgericht; Art. 13 EMRK nicht verletzt, da der effektive Rechtsschutz durch das ordentliche vorsorgliche Verfahren + kantonale Beschwerdeinstanz gewährleistet ist.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen (soweit zulässig); subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen; Kosten (1'000 Fr.) der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung (BGE 140 III 289) zur Unanfechtbarkeit superprovisorischer Massnahmen; Präzisierung, dass der effektive Rechtsschutz (Art. 13 EMRK) durch die Fortführung des vorsorglichen Verfahrens und die anschliessende Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz gewährleistet wird. Abgrenzung zum EGMR-Urteil N.P. c. Suisse (30. April 2026), das nur Art. 8 EMRK prüfte.
Sachverhalt
A.________ (Mutter) und B.________ (Vater) sind die nicht verheirateten Eltern der minderjährigen Kinder C.________ (geb. 2022) und D.________ (geb. 2023).
Superprovisorische Massnahmen vom 15. Oktober 2025
Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant) des Kantons Genf erliess am 15. Oktober 2025 superprovisorische Massnahmen: Es entzog der Mutter die Obhut und das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder, ordnete die Platzierung beim Vater an, richtete verschiedene Beistandschaften ein, beschränkte den persönlichen Verkehr der Mutter auf wöchentlichen betreuten Kontakt im Rahmen des «Point rencontre», untersagte der Mutter die Annäherung an die Kinder ausserhalb dieses Besuchsrechts (unter Androhung von Art. 292 StGB), wies die Eltern zu einer Familientherapie an, ermahnte die Mutter zur Fortführung ihrer medizinischen Betreuung sowie zur Durchführung von Bluttests zur Überwachung ihrer Abstinenz von Alkohol und Kokain, und ernannte zwei Kindesschutzbeistände als Beistände der Minderjährigen. Die Massnahmen wurden durch Stempel auf dem Bericht des Service de protection des mineurs (SPMi) vom selben Tag erlassen.
Gleichzeitig wurden die Parteien zur Anhörung vom 19. November 2025 vorgeladen. An dieser Anhörung bestätigte das Gericht den Entzug der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter, bestätigte die exklusive Obhut des Vaters und bewilligte der Mutter ein betreutes Besuchsrecht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Kantonaler Entscheid vom 4. Dezember 2025
A.________ reichte am 3. November 2025 einen «recours» gegen die superprovisorischen Massnahmen ein. Die Chambre de surveillance der Cour de justice des Kantons Genf erklärte diesen am 4. Dezember 2025 als unzulässig (irrecevable).
Bundesgerichtliche Beschwerde
Am 5. Januar 2026 gelangte A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte primär die Feststellung der Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 13 EMRK und Art. 29a BV) sowie ihres Rechts auf persönlichen Verkehr (Art. 8 EMRK), die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 6, 7 und 8 der superprovisorischen Anordnung vom 15. Oktober 2025. Eventualiter beantragte sie die Feststellung der genannten Verletzungen, Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung an die Chambre de surveillance zur materiellen Behandlung. In jedem Fall verlangte sie eine Genugtuung von 2'000 Fr. sowie die Auferlegung der Kosten an den Kanton Genf und eine angemessene Parteientschädigung. Sie stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
1.1 Streitgegenstand und anwendbares Recht
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen und frei (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1). Der angefochtene Entscheid ist incidenter Natur und wurde im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens ergangen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).
1.2 Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs
Der zentrale rechtliche Ausgangspunkt ist Art. 75 Abs. 1 BGG:
Art. 75 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.»
Nach konstanter Rechtsprechung ist eine superprovisorische Massnahme nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar, da es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs mangelt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Partei muss das vorsorgliche Verfahren vor der angerufenen Behörde weiterführen, um den Ersatz der superprovisorischen Massnahmen durch vorsorgliche Massnahmen zu erwirken. Diese Ausschlussgründe gelten auch für superprovisorische Massnahmen im Rahmen von Art. 445 Abs. 2 ZGB, der hier über den Verweis in Art. 314 Abs. 1 ZGB anwendbar ist:
Art. 445 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Erwachsenenschutzes vorsorglich anordnen. 2 Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu. 3 Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden.»
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Massnahme vom 15. Oktober 2025 sei superprovisorisch (Art. 445 Abs. 2 ZGB), und der kantonale Instanzenzug sei nicht erschöpft, da die kantonale Instanz ihren «recours» abgewiesen habe. Die unabhängige Feststellungsklage betreffend Verletzung von Art. 8 EMRK ist dabei nicht von Art. 75 Abs. 1 BGG erfasst: Die Beschwerdeführerin wendet sich damit gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde und damit gegen den materiellen Aspekt, den die kantonale Instanz gar nicht geprüft hat. Die Voraussetzung von Art. 75 Abs. 1 BGG ist hingegen erfüllt, soweit zu prüfen ist, ob die kantonale Instanz durch die Nichtbehandlung ihres Rekurses ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 29a BV; Art. 13 EMRK) verletzt hat.
1.3 Beschwerdelegitimation und weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Beschwerdeführerin ist trotz Erlass der vorsorglichen Massnahmen vom 19. November 2025 beschwerdebefugt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG), da das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen vertretbaren, auf der EMRK beruhenden Rechtsanspruch stützt (BGE 151 I 257 E. 2.2; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3). Der angefochtene Entscheid ist incidenter Natur und kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 475 E. 1). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG).
2. Massgeblicher Beschwerdegrund
Da der angefochtene Entscheid vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG betrifft, kann die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Prinzip der Rügepflicht, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 IV 114 E. 2.1).
3. Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 13 EMRK)
3.1 Rügen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die kantonale Instanz zu Unrecht auf ihren Rekurs nicht eingetreten sei. Sie macht geltend, dass die superprovisorische Massnahme der Kindesschutzbehörde keine effektive Beschwerde im Sinne der CourEDH-Rechtsprechung biete: Die Kindesschutzbehörde sei nicht unabhängig im Sinne der EMRK-Anforderungen; zudem habe sie trotz mehrfacher Nachfragen und trotz der radikalen und unmittelbaren Auswirkungen der Massnahme zu lange zugewartet.
3.1.1 Massgebliche Norm: Art. 13 EMRK
Art. 13 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.»
Art. 13 EMRK garantiert jeder Person, deren in der EMRK anerkannte Rechte und Freiheiten verletzt wurden, das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz. Die Verletzung von Art. 13 EMRK setzt das Bestehen einer Verletzung eines in der Konvention anerkannten Rechts oder einer Freiheit voraus, was die betroffene Person vertretbar geltend machen muss. Das Recht auf wirksame Beschwerde ist ein akzessorisches Recht, dessen Verletzung nur in Verbindung mit einer materiellen Garantie der EMRK — hier Art. 8 EMRK — gerügt werden kann (BGE 151 I 382 E. 4.4.2; 149 II 302 E. 7.1).
Die Tragweite der Pflicht aus Art. 13 EMRK variiert nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs. Die Beschwerde muss jedoch in Praxis wie im Recht «wirksam» sein (CourEDH, D. und andere c. Rumänien, 14. Januar 2020, Nr. 75953/16, § 127). Die CourEDH anerkennt den Staaten einen Beurteilungsspielraum; die Wirksamkeit einer Beschwerde hängt nicht von der Gewissheit ab, dass die Begehren erfolgreich sind. Die «innerstaatliche Instanz» muss nicht zwingend ein gerichtliches Organ sein; in diesem Fall werden deren Befugnisse und Garantien berücksichtigt. Die CourEDH akzeptiert, dass die Gesamtheit der im innerstaatlichen Recht angebotenen Rechtsbehelfe in ihrer Gesamtschau den Anforderungen von Art. 13 EMRK genügen kann, auch wenn kein einzelner Rechtsbehelf dies allein tut (BGer 7B_282/2024 E. 3.2.4; CourEDH, E.H. c. Frankreich, 22. Juli 2021, Nr. 39126/18, § 176; BGE 151 I 382 E. 4.4.3).
3.1.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Rechtsprechung schliesst die Anfechtbarkeit superprovisorischer Massnahmen aus (BGE 139 III 86 E. 1.1.1; 137 III 417 E. 1.2), einschliesslich der superprovisorischen Massnahmen im Rahmen von Art. 445 Abs. 2 ZGB. Die Begründung wurde in BGE 140 III 289 entwickelt:
- Begrenzte Dauer: Superprovisorische Massnahmen sind von kurzer Dauer; das Beschwerdeinteresse entfällt mit dem Erlass der vorsorglichen Massnahmen, der in Kürze erfolgt (E. 2.6.1).
- Effizientere Alternative: Die Möglichkeit, bei Justizverweigerung oder unbegründetem Verzug (Art. 451a Abs. 2 und 450b Abs. 3 ZGB) vorzugehen, um den Ersatz der superprovisorischen Massnahmen durch vorsorgliche Massnahmen zu provozieren (E. 2.6.2).
- Vermeidung von Verfahrensstillstand: Die Vermeidung des Stillstands des erstinstanzlichen vorsorglichen Verfahrens während des Beschwerdeverfahrens gegen die superprovisorische Massnahme (E. 2.6.2).
- Vermeidung von Vorgriff: Das Risiko, die Entscheidung über die vorsorglichen Massnahmen vorwegzunehmen und damit zu präjudizieren, wenn auf Beschwerde die Notwendigkeit der superprovisorischen Massnahme geprüft würde (E. 2.6.3).
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Kindesschutzbehörde sei nicht unabhängig. Das Bundesgericht legt dar, dass das System der vorsorglichen Massnahmen keine Beschwerdeinstanz gegen die superprovisorische Massnahme schafft. Die vorsorgliche Entscheidung der Kindesschutzbehörde ist kein Rechtsmittel gegen die superprovisorische Massnahme, sondern eine separate prozessuale Phase. Der effektive Rechtsschutz wird vielmehr durch die Fortführung des ordentlichen vorsorglichen Verfahrens gewährleistet, das eine vollständige und kontradiktorische Prüfung des Streits ermöglicht. Die vorsorgliche Entscheidung ist sodann der Beschwerdeinstanz — hier der Chambre de surveillance der Cour de justice, einer unabhängigen Instanz — zugänglich. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie gegen die vorsorgliche Massnahme vom 19. November 2025 Beschwerde einlegen kann.
Bezüglich der Dauer: Die Parteien wurden gleichzeitig mit der superprovisorischen Massnahme (15. Oktober 2025) zur Anhörung im folgenden Monat (19. November 2025) vorgeladen, und das Gericht entschied am Tag der Anhörung. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Erklärungen der kantonalen Instanz zur Frist für die Einladung zur Anhörung nicht.
3.1.3 Abgrenzung zum EGMR-Urteil N.P. c. Suisse
Das Bundesgericht präzisiert, dass das Urteil der CourEDH im Fall N.P. c. Suisse (30. April 2026, Beschwerde Nr. 52031/21) für die vorliegende Frage ohne Belang ist, da die Beschwerde ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK geprüft wurde (Verletzung bejaht), ohne die Frage des behaupteten Fehlens eines effektiven Rechtsschutzes gegen superprovisorische Massnahmen gemäss Art. 13 EMRK zu behandeln.
3.2 Eventualprüfung
Ob die Chambre de surveillance willkürlich gehandelt hat, als sie die Prüfung der Verletzung von Art. 13 EMRK mit dem Argument abgelehnt habe, es stehe ihr nicht zu, die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit der EMRK zu überprüfen, kann dahingestellt bleiben.
4. Genugtuungsbegehren
Soweit zulässig, ist das Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin gegenstandslos, da keine Staatshaftung besteht.
5. Kosten und Entschädigung
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Begehren von vornherein keine Erfolgschancen aufweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'000 Fr. werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner, der nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Unanfechtbarkeit superprovisorischer Massnahmen
Das Urteil 5A_12/2026 bestätigt die ständige Rechtsprechung, die in BGE 140 III 289 begründet wurde: Superprovisorische Massnahmen sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, da es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG) mangelt. Die Beschwerdeführerin muss das vorsorgliche Verfahren vor der angerufenen Behörde weiterführen. Diese Grundsätze wurden seither mehrfach bestätigt (BGE 139 III 86 E. 1.1.1; BGE 137 III 417 E. 1.2; 5A_460/2026 vom 22. Mai 2026 E. 5).
Präzisierung zum effektiven Rechtsschutz (Art. 13 EMRK)
Das Urteil präzisiert, dass der Ausschluss der Beschwerde gegen superprovisorische Massnahmen nicht gegen Art. 13 EMRK verstösst. Das Bundesgericht legt dar, dass der effektive Rechtsschutz nicht durch eine isolierte Beschwerde gegen die Dringlichkeitsmassnahme, sondern durch die Gesamtheit des Rechtsschutzsystems gewährleistet wird:
- Fortführung des vorsorglichen Verfahrens: Die Partei kann die superprovisorische Massnahme im Rahmen des ordentlichen vorsorglichen Verfahrens vollständig und kontradiktorisch überprüfen lassen.
- Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahme: Die vorsorgliche Entscheidung kann an eine unabhängige kantonale Beschwerdeinstanz weitergezogen werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB).
- Notbehelf bei Justizverweigerung: Bei Verzögerungen stehen die Mittel der Justizverweigerungsrüge (Art. 451a Abs. 2 und 450b Abs. 3 ZGB) zur Verfügung.
Diese systematische Gesamtschau entspricht der CourEDH-Rechtsprechung zu Art. 13 EMRK, wonach die Gesamtheit der angebotenen Rechtsbehelfe in ihrer Gesamtschau den Anforderungen genügen kann (CourEDH, E.H. c. Frankreich, 22. Juli 2021, § 176; BGE 151 I 382 E. 4.4.3).
Abgrenzung zum EGMR-Urteil N.P. c. Suisse
Das Bundesgericht nimmt explizit Bezug auf das sehr aktuelle EGMR-Urteil N.P. c. Suisse vom 30. April 2026 (Beschwerde Nr. 52031/21), in dem die CourEDH eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt hatte. Das Bundesgericht grenzt sich ab: Das Urteil sei für die Frage des effektiven Rechtsschutzes (Art. 13 EMRK) nicht massgeblich, da die CourEDH nur Art. 8 EMRK geprüft und die Frage des effektiven Rechtsschutzes gegen superprovisorische Massnahmen gar nicht behandelt habe. Diese Abgrenzung ist dogmatisch von Bedeutung, da sie zeigt, dass eine festgestellte Verletzung der materiellen Garantie (Art. 8 EMRK) nicht automatisch eine Verletzung des akzessorischen Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) impliziert.
Einordnung der Beschwerdelegitimation
Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn der Beschwerdeführer eine vertretbare, auf der EMRK beruhende Rüge erhebt, selbst wenn ein aktuelles praktisches Interesse fehlen sollte (BGE 151 I 257 E. 2.2; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3). Dies ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, da zwischenzeitlich vorsorgliche Massnahmen erlassen wurden, die die superprovisorischen Massnahmen ersetzt haben.
Fazit
Das Urteil 5A_12/2026 vom 19. Juni 2026 bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Unanfechtbarkeit superprovisorischer Massnahmen und präzisiert, dass dieses System mit dem Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) vereinbar ist. Der effektive Rechtsschutz wird durch die Gesamtheit der verfügbaren Rechtsbehelfe gewährleistet: Fortführung des vorsorglichen Verfahrens, Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme an eine unabhängige kantonale Instanz und die Möglichkeit der Justizverweigerungsrüge bei ungebührlichem Verzug.
Das Urteil ist in einem aktuellen rechtlichen Kontext zu sehen: Das EGMR-Urteil N.P. c. Suisse vom 30. April 2026 hatte eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit kindesschutzrechtlichen Massnahmen in der Schweiz festgestellt. Das Bundesgericht grenzt sich klar ab und zeigt, dass eine Verletzung der materiellen Garantie nicht automatisch eine Verletzung des prozessualen Rechts auf wirksame Beschwerde bedeutet. Die Frage, ob das Schweizer System der superprovisorischen Massnahmen unter Art. 13 EMRK gerechtfertigt ist, bleibt damit vor Bundesgericht unbeantwortet — das EGMR-Urteil hat diese Frage nicht behandelt, und das Bundesgericht verweigert die Prüfung mit der Begründung, dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei.