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Sozialrecht  ·  Urteil 9C_697/2024  ·  vom 02.06.2026

Umsatzabgabe, Abgabeperioden 2016 bis 2020

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein liechtensteinischer Einanlegerfonds (einzige Anlegerin: Schweizer Effektenhändlerin) qualifiziert als «ausländische kollektive Kapitalanlage» nach Art. 119 KAG und ist damit von der Umsatzabgabe (Stempelsteuer) befreit — ungeachtet der strengeren Voraussetzungen, die für inländische Einanlegerfonds nach Art. 7 Abs. 3 KAG gelten.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird gutgeheissen; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die ESTV muss die zu Unrecht erhobene Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 nebst Verzugszins und Vergütungszins zurückerstatten.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 119 KAG eine eigenständige Legaldefinition ausländischer kollektiver Kapitalanlagen enthält, die nicht die Voraussetzungen von Art. 7 KAG (insbesondere die Einanlegerfonds-Restriktionen nach Art. 7 Abs. 3 KAG) voraussetzt. Dies bestätigt die langjährige Praxis der ESTV in ihrem Kreisschreiben Nr. 24 und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit ausländischer Finanzplätze.

Sachverhalt

Die A.________ AG mit Sitz im Kanton Zürich investierte als einzige Anlegerin in den B.________ Fund, einen im September 2017 nach liechtensteinischem Recht gegründeten alternativen Investmentfonds (AIF) in der Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Der Fonds wurde durch die C.________ Ltd. mit Sitz in Liechtenstein verwaltet (Fondsleitung/Managerin); die Portfolioverwaltung war an die D.________ AG mit Sitz in der Schweiz delegiert. Verwahrstelle war eine liechtensteinische Bank.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte im Mai 2021 eine Kontrolle der Steuerperioden 2016–2020 durch und gelangte im Revisionsbericht vom 21. Dezember 2021 zum Schluss, dass die vom Fonds getätigten Wertschriftentransaktionen für Zwecke der Umsatzabgabe direkt der A.________ AG zuzurechnen seien, da der Fonds kein von der Umsatzabgabe befreiter Anleger sei. Die A.________ AG bezahlte unter Vorbehalt die festgesetzte Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 nebst Verzugszins. Einsprache und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte die A.________ AG ans Bundesgericht. Das Bundesgericht entschied in Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG), da die Frage der abgaberechtlichen Qualifikation ausländischer Einanlegerfonds als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition

Das Bundesgericht prüft Bundesgesetzesrecht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die Argumente der Beschwerdeführerin noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1).

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder ein Vermittler Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1 StG). Abgabepflichtig ist der Effektenhändler (Art. 17 Abs. 1 StG). Von der Abgabe befreit sind unter anderem inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG (Art. 17a Abs. 1 lit. b StG) sowie ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG (Art. 17a Abs. 1 lit. c StG):

Art. 17a Abs. 1 StG (SR 641.10) «1 Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind:

a. ausländische Staaten und Zentralbanken;

b. inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG;

c. ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG;

[...]»

Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Beschwerdeführerin als Schweizer Effektenhändlerin qualifiziert und der liechtensteinische Fonds ein ausländisches Gebilde darstellt. Strittig war einzig, ob der Fonds eine von der Umsatzabgabe befreite ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG darstellt — mithin ob die Anforderungen an die Kollektivität erfüllt sind, da die Beschwerdeführerin einzige Anlegerin ist (Einanlegerfonds).

Definition der ausländischen kollektiven Kapitalanlage nach Art. 119 KAG

Das Bundesgericht legte Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG als massgebliche Norm aus:

Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG (SR 951.31) «1 Als ausländische offene kollektive Kapitalanlagen gelten:

a. Vermögen, die aufgrund eines Fondsvertrags oder eines andern Vertrags mit ähnlicher Wirkung zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage geäufnet wurden und von einer Fondsleitung mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland verwaltet werden;»

Eigenständiges Begriffsverständnis vs. Verweis auf Art. 7 KAG

Die Vorinstanz hatte angenommen, dass ausländische Gebilde eine Entsprechung im Schweizer Recht finden müssen, um als kollektive Kapitalanlagen zu gelten. Die Definition gemäss Art. 119 KAG müsse auf jener für inländische kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 7 KAG aufbauen. Insbesondere gelte für Einanlegerfonds die Restriktion nach Art. 7 Abs. 3 KAG:

Art. 7 Abs. 3 KAG (SR 951.31) «Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen. Er kann kollektive Kapitalanlagen für eine einzige qualifizierte Anlegerin oder einen einzigen qualifizierten Anleger (Einanlegerfonds) nach Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b, e und f des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FIDLEG) zulassen.»

Danach wäre Einanlegerfonds nur zulässig für beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie oder Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie (Art. 5 Abs. 4 KKV). Da die Beschwerdeführerin nicht zu diesem Kreis gehört, hätte sie in einen Schweizer Einanlegerfonds nicht investieren dürfen.

Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Historie und Zweck

Das Bundesgericht wendete einen pragmatischen Methodenpluralismus an (BGE 151 III 143 E. 6.4.2; BGE 150 II 390 E. 5.2.1) und gelangte zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz:

Wortlaut und Systematik: Art. 17a Abs. 1 lit. c StG verweist ohne weitere Einschränkungen bloss auf Art. 119 KAG. Nur die Parallelbestimmung für inländische Kapitalanlagen (Art. 17a Abs. 1 lit. b StG) verweist auf Art. 7 KAG und dessen einschränkenden Abs. 3 für Einanlegerfonds. Art. 119 KAG selbst kennt keine dem Art. 7 Abs. 3 KAG gleich- oder ähnlichlautenden Einschränkungen.

Systematische Stellung im KAG: Art. 7 KAG steht im 2. Kapitel unter den «Allgemeinen Bestimmungen» für inländische kollektive Kapitalanlagen; Art. 119 KAG findet sich im 4. Titel für «Ausländische kollektive Kapitalanlagen». Die unterschiedlichen Formulierungen indizieren ein unterschiedliches Begriffsverständnis: Inländische Kapitalanlagen müssen Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz haben (Art. 7 Abs. 5 KAG), ausländische hingegen im Ausland (Art. 119 Abs. 1 lit. a KAG).

Historische Auslegung: Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass sich der Gesetzgeber der Vielfalt ausländischer Anlagegebilde bewusst war und bewusst ein weiter gefasstes Begriffsverständnis für ausländische kollektive Kapitalanlagen zugrunde legte. Insbesondere aus den parlamentarischen Debatten geht hervor, dass der Gesetzgeber Einanlegerfonds aus Liechtenstein und Luxemburg kannte und aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit bewusst tolerierte (Voten Kaufmann und Bührer, AB 2006 N 63 f.; BBl 2015 8909). Der Bundesrat stellte in der Botschaft FIDLEG/FINIG klar, dass die Definition von Art. 7 KAG nur für schweizerische kollektive Kapitalanlagen gelte (BBl 2015 9009).

Teleologische Auslegung und ESTV-Praxis: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die ESTV in ihrem Kreisschreiben Nr. 24 (Ziff. 3.1.1.1) selbst anerkannt hat, dass Einanlegerfonds, die von einer ausländischen Aufsicht akzeptiert werden, auch für Schweizer Steuerzwecke akzeptiert werden. Das Fürstentum Liechtenstein ist in Anhang V des KS Nr. 24 als akzeptierte Aufsichtsbehörde aufgeführt. Die Beschwerdeführerin machte zu Recht geltend, dass es sachwidrig wäre, wenn ausländische kollektive Kapitalanlagen einen doppelten finanzmarktaufsichtsrechtlichen Test bestehen müssten und dass dies mit dem Charakter der Umsatzabgabe als Rechtsverkehrssteuer unvereinbar wäre.

Ergebnis der Auslegung

Das Bundesgericht stellte fest, dass der liechtensteinische Einanlegerfonds als ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG qualifiziert, womit ein von der Abgabe befreiter Anleger gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. c StG vorliegt. Der Vorinstanz war dahingehend zu folgen, dass die Anforderungen von Art. 7 KAG nicht auf ausländische Kapitalanlagen übertragen werden können. Wenn eine ausländische Rechtsordnung bei Einanlegerfonds eine grosszügigere Regelung vorsieht als die Schweizer, ist nicht ersichtlich, wieso diese nicht als ausländische kollektive Kapitalanlage gelten könnten.

Vergütungszins

Die unter Vorbehalt am 14. Januar 2022 entrichtete Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 ist mit Vergütungszins zurückzuerstatten (Art. 20 und 29 StG i.V.m. Zinssatzverordnung EFD). Der Zinssatz beträgt für 2022: 4 %, 2023: 4 %, 2024: 4,75 %, 2025: 4,5 % und ab 2026: 4 %.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil ist die erste bundesgerichtliche Leitentscheidung zur Frage, ob ausländische Einanlegerfonds als «ausländische kollektive Kapitalanlagen» nach Art. 119 KAG und damit als von der Umsatzabgabe befreite Anleger nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG qualifizieren. Das Bundesgericht bestätigt und stärkt die bisherige Praxis der ESTV in ihrem Kreisschreiben Nr. 24, wonach Einanlegerfonds, die von einer ausländischen Aufsicht akzeptiert werden, auch für Schweizer Steuerzwecke als kollektive Kapitalanlagen anerkannt werden.

Dogmatisch von Bedeutung ist die Klarstellung, dass Art. 119 KAG eine eigenständige Legaldefinition darstellt, die nicht die Voraussetzungen von Art. 7 KAG (insbesondere die Einanlegerfonds-Restriktionen nach Art. 7 Abs. 3 KAG) voraussetzt. Damit grenzt sich das Bundesgericht bewusst von der Auffassung ab, die ausländische Kapitalanlagen steuerlich an den Schweizer Begriffsmassstab anknüpft. Es stellt vielmehr auf den Wortlaut, die Systematik und den Willen des Gesetzgebers ab, der ausländischen Finanzplätzen bewusst ein weiter gefasstes Begriffsverständnis zugestanden hat — namentlich um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes nicht einseitig zu beschneiden.

Das Urteil betont den Charakter der Umsatzabgabe als Rechtsverkehrssteuer: Es muss für die involvierten Parteien und Vermittler leicht feststellbar sein, ob eine Partei umsatzabgabepflichtig ist. Die Anknüpfung an die finanzmarktaufsichtsrechtliche Qualifikation (und damit an die Zulassung durch die ausländische Aufsicht) ist die einzig sachgerechte Lösung, da sie Rechtssicherheit schafft und doppelte regulatorische Hürden vermeidet.

In den Gesetzesmaterialien zur KAG-Revision und zur Einführung von FIDLEG/FINIG hatte der Bundesrat ausdrücklich festgehalten, dass die Definition von Art. 7 KAG nur für schweizerische kollektive Kapitalanlagen gelte und Art. 119 KAG ein eigenständiges Regelungsregime darstelle (BBl 2015 9009). Das Bundesgericht stützt diese Lesart und weist die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz zurück.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach primär auf die Praxis der FINMA abzustellen sei, wurde vom Bundesgericht teilweise aufgegriffen: Zwar entbehre die FINMA-Praxis einer ausdrücklichen rechtlichen Grundlage (vgl. Fischer/Walter/Comtesse, Basler Kommentar KAG, 3. Aufl. 2026, N. 7 zu Art. 119 KAG); jedoch habe der Gesetzgeber im Wissen um die Existenz ausländischer Einanlegerfonds keinen entsprechenden Verweis in Art. 119 KAG aufgenommen, aus dem gefolgert werden könnte, dass die Akzeptanz durch die ausländische Aufsicht nicht genügen würde. Dies hat auch die ESTV in ihrem Kreisschreiben Nr. 24 so anerkannt.

Das Urteil hat Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus: Es bestätigt die Praxis der ESTV und schafft Rechtssicherheit für Schweizer Effektenhändler, die Dienstleistungen für ausländische (insbesondere liechtensteinische und luxemburgische) Einanlegerfonds erbringen. Es stärkt zudem die Position des Fürstentums Liechtenstein als akzeptierter Finanzplatz im Kontext der Schweizer Stempelsteuer, was durch den Zollanschlussvertrag von 1923 (SR 0.631.112.514) ohnehin sachlich begründet ist.

Fazit

Das Bundesgericht entscheidet, dass ein liechtensteinischer Einanlegerfonds mit einer einzigen Schweizer Anlegerin als «ausländische kollektive Kapitalanlage» nach Art. 119 KAG qualifiziert und somit als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG gilt. Die eigenständige Definition des Art. 119 KAG setzt nicht die Voraussetzungen von Art. 7 KAG — insbesondere nicht die Einanlegerfonds-Restriktionen nach Art. 7 Abs. 3 KAG — voraus. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzabgabe von Fr. 369'681.18 nebst Verzugszins von Fr. 51'714.25 und Vergütungszins von 4 % ab 14. Januar 2022. Das Urteil bestätigt die langjährige Praxis der ESTV in ihrem Kreisschreiben Nr. 24 und schafft Klarheit in einer bislang umstrittenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.