Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Ausgleichskasse darf Pauschalspesen (Spese generali) von Versicherungsagenten zu 33 % dem beitragspflichtigen Lohn hinzurechnen, wenn der Arbeitgeber nicht nachweist, dass die Pauschalen den effektiven Aufwendungen entsprechen, und die Pauschale global als übersetzt erscheint.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die kantonale Instanz; die Lohnnachforderung von Fr. 88'017 (Beiträge: Fr. 15'023.75) für fünf Mitarbeiter über 2020–2024 bleibt bestehen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass die Anerkennung von Pauschalspesen im AHV-Beitragsrecht eine globale Entsprechung zu effektiven Aufwendungen verlangt, wiederholte Beanstandungen keinen Vertrauensschutz begründen und die kantonale Festsetzung einer Pauschalenquote im Ermessen der Ausgleichskasse liegt.
Sachverhalt
Ausgangslage
A.________ ist Inhaber der Einzelunternehmung «G.________», die Versicherungsagenten beschäftigt. Im Rahmen einer Kontrolle vom 14. Juli 2025 stellte die kantonale Ausgleichskasse Tessin (nachfolgend: Kasse) fest, dass die an fünf Mitarbeiter ausgerichteten Pauschalspesen (Spese generali) teilweise nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprachen. Mit Steuerungsverfügung vom 15. Juli 2025, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 11. September 2025, nahm die Kasse 33 % der ausgerichteten Pauschalbeträge als beitragspflichtigen Lohn in den Jahren 2020 bis 2024 zurück. Die gesamte Lohnnachforderung betrug Fr. 88'017, was Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 15'023.75 entspricht.
Vorinstanzliches und bundesgerichtliches Verfahren
Gegen den Einspracheentscheid erhob die G.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin mit dem Begehren, die Pauschalspesen zu 100 % anzuerkennen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 20. März 2026.
Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer rügt (1) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) in Form ungenügender Begründung, da er die Kriterien für die 33-%-Quote nicht nachvollziehen könne; (2) eine Verletzung von Bundesrecht, da die Pauschalspesen als Spesen im Sinne von Art. 9 OAVS zu qualifizieren seien, nicht als Lohnbestandteil; (3) eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) durch den linearen 33-%-Abzug; und (4) eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV), da in anderen Fällen abweichende Quoten (z.B. 25 %) angewendet worden seien.
Erwägungen
Rechtlicher Rahmen: Massgebender Lohn und Unkosten
Das Bundesgericht stützt sich auf die Normen über den massgebenden Lohn (Art. 5 AHVG, Art. 7 OAVS) und die Unkostenregelung (Art. 9 OAVS) sowie auf die Richtlinien über den massgebenden Lohn (DSD) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), namentlich die Randnoten 3001–3016, welche die allgemeinen Spesen gemäss Art. 9 OAVS regeln.
Art. 5 Abs. 2 AHVG (SR 831.10) «Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.»
Art. 9 Abs. 1 OAVS (SR 831.101) «Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.»
Art. 9 Abs. 2 OAVS (SR 831.101) «Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.»
Begründungspflicht und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach das Recht auf eine genügend begründete Verfügung einen Aspekt des rechtlichen Gehörs darstellt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Behörde muss zumindest kurz die Gründe angeben, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben, um dem Betroffenen die Tragweite des Entscheids und allfällige Rechtsmittel aufzuzeigen (BGE 150 III 1 E. 4.5). Eine implizite Begründung, die sich aus den Erwägungen oder durch Verweisung auf andere Akten ergibt, genügt, sofern das Verständnis nicht erschwert wird (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).
Im konkreten Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Kasse die Gründe für die 33-%-Quote dargelegt und die Berechnungen im Detail aufgeführt hat. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den Beanstandungen zu äussern. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Begründungstiefe, sondern die Überzeugungskraft der Argumentation der Vorinstanz angreift — eine Rüge, die in die Sachprüfung gehört (vgl. BGer 6B_122/2025 vom 1. April 2025 E. 1.2.3.2).
Allgemeine Spesen und Pauschalierung nach Art. 9 OAVS
Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 OAVS: Allgemeine Spesen fallen nicht unter den massgebenden Lohn, wenn die berufliche Tätigkeit für den Arbeitnehmer Mehrkosten verursacht. Der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer muss nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass die geltend gemachten Spesen tatsächlich getragen wurden. Auch bei Pauschalabgeltungen — wenn ein detaillierter Nachweis aus besonderen Gründen nicht erbracht werden kann — muss grundsätzlich dargetan werden, dass die Pauschale global den tatsächlichen Aufwendungen entspricht (DSD Randnoten 3001–3016; BGer 9C_412/2007 vom 9. Juli 2008 E. 3.2; BGE 104 V 57).
Die Kasse darf von der steuerlichen Anerkennung abweichen, wenn die deklarierten Beträge nicht den tatsächlich getragenen Spesen entsprechen und die Pauschale übersetzt ist (DSD Randnote 3012). Die steuerliche Anerkennung von Spesen bindet die Ausgleichskasse nicht: Das Spesenreglement muss dem AHV-Recht entsprechen, und die erstatteten Spesen dürfen die effektiven Aufwendungen nicht übersteigen (DSD Randnote 3013).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht hält die Feststellungen der Vorinstanz für bundesrechtskonform. Die Kasse hat die Lohnrücknahmen für jeden der fünf Mitarbeiter im Detail berechnet und begründet. Die 33-%-Quote entspricht der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Pauschalspesen insgesamt den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. In der Praxis werden damit 66 % der ausgerichteten Beträge auch ohne Belege anerkannt.
Besondere Bedeutung messen die Richter folgenden Umständen bei:
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Bereits bei einer vorherigen Kontrolle vom 16. April 2021 (Periode 2016–2019) hatte die Kasse identische Mängel im Spesensystem festgestellt: Kilometerpauschale von 0,80 statt 0,70 Rp./km, fehlende Reisedaten, unzulässige Parkplatzpauschale, nicht anerkennungsfähige Telefon- und Verpflegungsspesen, Leasing- und Benzinkosten. Damals wurde ebenfalls eine 33-%-Quote angewandt, die der Beschwerdeführer per E-Mail vom 18. Mai 2021 ausdrücklich akzeptiert hatte.
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Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut daran erinnert, dass Pauschalspesen global den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen müssen.
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Der Beschwerdeführer beharrte auf seinem internen System, obwohl er die Anforderungen kannte. Sein Argument, die Spesen beliefen sich auf etwa 10 % des Bruttomonatslohns und seien damit realistisch, ist eine pauschale Schätzung, die nicht genügt, da sie unzulässige Kostenkomponenten (Fahrt Wohnort–Arbeitsort, Verpflegung, Telefon) einschliesst.
Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung
Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) wird als apodiktisch qualifiziert und abgewiesen. Die Kasse hat die Bestimmungen über den massgebenden Lohn und die Spesen nach Art. 9 OAVS sowie die DSD angewandt und dabei ihr weites Ermessen ausgeübt (vgl. BGer 1C_63/2025 vom 25. August 2025 E. 6.5; BGE 148 V 144 E. 3.1.3; BGE 146 V 239 E. 4.2.1).
Auch die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) bleibt ohne Erfolg: Der Beschwerdeführer genügt den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da er nicht substanziiert darlegt, in welchen vergleichbaren Fällen abweichende Quoten angewandt wurden. Die Rüge ist rein appellatorisch und apodiktisch (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; BGE 145 I 26 E. 1.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung gefestigter Grundsätze
Das Urteil 9C_213/2026 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 9 OAVS und den allgemeinen Spesen im AHV-Beitragsrecht. Die Grundprinzipien wurden bereits in BGE 104 V 57 etabliert: Schichtzulagen, bei denen es sich nachgewiesenermassen um Unkostenersatz handelt, gehören nicht zum massgebenden Lohn, und solche Entschädigungen dürfen pauschaliert werden. Das Bundesgericht hatte in BGer 9C_412/2007 vom 9. Juli 2008 (E. 3.2) — einem ebenfalls aus dem Kanton Tessin stammenden Fall, der die gleiche Ausgleichskasse betraf — bereits klargestellt, dass bei Pauschalabgeltungen die globale Entsprechung zu tatsächlichen Aufwendungen darzutun ist und die Kasse von der steuerlichen Anerkennung abweichen darf.
Präzisierung des Vertrauensschutzes bei wiederholten Beanstandungen
Der Entscheid präzisiert einen wichtigen Aspekt: Ein Arbeitgeber, dessen Spesenreglement bereits bei einer früheren Kontrolle beanstandet und der eine entsprechende Korrektur akzeptiert hat, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er dasselbe System in der Folgeperiode beibehält. Diese Linie stimmt mit der kantonalen Rechtsprechung überein, wonach kein Vertrauensschutz bezüglich früher unbeanstandet gebliebener Pauschalspesenabzüge besteht (vgl. Sozialversicherungsgericht ZH AB.2023.00026 vom 28. Februar 2024: kein Vertrauensschutz bezüglich des früher unbeanstandet gebliebenen Abzugs von Pauschalspesen im Umfang von 30 % der Bruttosumme).
Abgrenzung zur steuerlichen Spesenanerkennung
Das Urteil unterstreicht die Unabhängigkeit der AHV-Beitragsfestsetzung von der steuerlichen Spesenanerkennung. Diese Trennung ist in der Rechtsprechung konstant: Das Spesenreglement muss dem AHV-Recht entsprechen, unabhängig davon, ob die Steuerbehörde die Spesen anerkennt (DSD Randnote 3013). Die Ausgleichskasse kann eine eigene Einschätzung vornehmen, wenn die Spesen nicht den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen oder die Pauschale übersetzt ist (DSD Randnote 3012).
Ermessensspielraum der Ausgleichskasse
Der Entscheid bestätigt den weiten Ermessensspielraum der Ausgleichskasse bei der Festsetzung der Rücknahmequote. Eine Reduktion von 33 % bei Spesen, die erheblich über ca. 10 % des Bruttomonatslohns liegen, wird als im Rahmen des Ermessens liegend erachtet. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis, wonach Feststellungen zu Spesen und deren Angemessenheit Tatfragen sind, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGer 9C_244/2023 vom 18. September 2023 E. 1.2).
Fazit
Das Urteil 9C_213/2026 ist eine konsequente Anwendung und Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zu Pauschalspesen im AHV-Beitragsrecht. Es verdeutlicht drei Kernpunkte für die Praxis:
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Die Pflicht zur globalen Entsprechung: Pauschalspesen müssen insgesamt den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. Eine pauschale Schätzung ohne Differenzierung nach zulässigen und unzulässigen Kostenkomponenten genügt nicht.
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Kein Vertrauensschutz bei wiederholter Beanstandung: Wer nach einer ersten Korrektur dasselbe Spesensystem beibehält, kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen — insbesondere dann nicht, wenn er die Korrektur zuvor ausdrücklich akzeptiert hat.
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Ermessensspielraum der Kasse: Die Festsetzung einer konkreten Rücknahmequote (hier 33 %) liegt im Ermessen der Ausgleichskasse und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Der lineare Abzug ist zulässig, solange er begründet und nachvollziehbar dokumentiert ist.
Das Urteil hat keine neue Rechtsprechungslinie begründet, präzisiert aber die Anforderungen an den Arbeitgeber bei wiederholten Beanstandungen und stärkt die Durchsetzungsposition der Ausgleichskassen.