Executive Summary
- Kernpunkt: Bestimmung des Valideneinkommens einer bei Eintritt der Invalidität noch in Hochschulausbildung befindlichen Versicherten (Ethnologie/Sozialwissenschaften) — Wahl der richtigen LSE-Tabelle und des massgebenden Kompetenzniveaus respektive der beruflichen Stellung.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht legt das Valideneinkommen nicht — wie Vorinstanz und IV-Stelle — anhand der LSE-Tabelle TA1 (nur privater Sektor) mit Kompetenzniveau 3 fest, sondern anhand der Tabelle T1b (privater und öffentlicher Sektor) nach beruflicher Stellung (Stufe 4). Dies ergibt Valideneinkommen von Fr. 86'198.- (ab Sept. 2022) respektive Fr. 91'654.- (ab Jan. 2024) und damit Invaliditätsgrade von 66,9 respektive 71,9 Prozent — Anspruch auf 67 Prozent einer ganzen Rente ab Sept. 2022, auf eine ganze Rente ab Jan. 2024.
- Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zur Wahl der LSE-Tabelle bei ungewisser beruflicher Entwicklung nach einem geisteswissenschaftlichen Studium: Wenn sich weder die Branche noch das Kompetenzniveau hinlänglich sicher bestimmen lassen, ist auf das Kriterium der beruflichen Stellung (T1b) auszuweichen. Bestätigung von BGE 150 V 354 E. 6.4, wonach das Kompetenzniveau nach der Qualifikation für die Tätigkeit per se (ausbildungsmässig) zu beurteilen ist, nicht nach Berufserfahrung.
Sachverhalt
Die 1996 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 17. Februar 2017 bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen mit hirnorganischer psychischer Störung nach traumatischer Subarachnoidal- und Subduralblutung. Zum Unfallzeitpunkt studierte sie seit Herbst 2015 Sozialwissenschaften (Hauptfach Ethnologie, Nebenfach Populäre Kulturen) an der Universität B.________. Nach einem gesundheitsbedingten, kurzzeitig gescheiterten Versuch, an eine Pädagogische Hochschule zu wechseln, nahm sie im Februar 2018 das ursprüngliche Studium wieder auf und schloss es im Sommer 2020 mit dem Bachelor of Arts in Sozialwissenschaften ab (Gesamtnote 5,6; Mittelschulabschluss mit Notenschnitt 5,42). Nach einem neunmonatigen Praktikum (2021) und einer kurzzeitigen Tätigkeit als Projektmanagerin (Januar bis März 2022, ab 7. Februar 2022 zu 50 Prozent arbeitsunfähig) meldete sie sich im März 2022 bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle stellte eine Arbeitsfähigkeit von 40 Prozent in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Projektmanagerin und von 50 Prozent in einer körperlich leichten Tätigkeit fest. Sie setzte das Invalideneinkommen auf Fr. 28'509.- (ab September 2022) respektive Fr. 25'713.- (ab Januar 2024) und das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 (Kompetenzniveau 3, Frauen, privater Sektor) auf Fr. 78'488.- (ab September 2022) respektive Fr. 79'636.- (ab Januar 2024) fest. Daraus ergaben sich Invaliditätsgrade von 64 respektive 68 Prozent — entsprechend eine Invalidenrente von 64 respektive 68 Prozent einer ganzen Rente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab, soweit es die Festsetzung des Valideneinkommens betraf.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Strittig ist einzig das Valideneinkommen als Parameter der Invaliditätsbemessung.
Erwägungen
Rechtlicher Rahmen
Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG; SR 831.20). Der Invaliditätsgrad wird nach dem Verhältnis des Invalideneinkommens zum Valideneinkommen bestimmt (Art. 28a Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente; bei 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 und 3 IVG).
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt der invalidisierenden Gesundheitsschädigung noch in der Hochschulausbildung war, bestimmt sich das Valideneinkommen nach dem statistischen Wert, den sie nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV; SR 831.201). Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik respektive andere statistische Werte, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV).
Art. 26 Abs. 5 IVV (SR 831.201) «Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.»
Art. 25 Abs. 3 und 4 IVV (SR 831.201) «Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.»
Mutmassliche berufliche Entwicklung
Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde einen sozialwissenschaftlichen Masterabschluss erreicht hätte — begründet mit ihren persönlichen Eigenschaften (sehr motiviert, gewissenhaft, intelligent, leistungsorientiert), dem sehr guten Mittelschulabschluss (Notenschnitt 5,42), dem erfolgreichen Bachelorabschluss (Gesamtnote 5,6) und dem Umstand, dass der Master als Regelabschluss für den Berufseinstieg gelte. Über den Masterabschluss hinaus erschien die berufliche Weiterentwicklung jedoch als ungewiss. Der notorisch enge Stellenmarkt für Ethnologen lässt es als durchaus wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb ihres fachlichen Kernbereichs tätig geworden wäre. Das von der Beschwerdeführerin angerufene Szenario einer Laufbahn als Sekundarlehrerin konnte nicht nachvollzogen werden, da der Wechsel an die Pädagogische Hochschule aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war — aus der gescheiterten Invalidenkarriere können keine Rückschlüsse auf die hypothetische Validenkarriere gezogen werden. Blosse Absichtserklärungen genügen nach ständiger Rechtsprechung nicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; BGE 129 V 222).
Wahl der LSE-Tabelle
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und überprüft die Wahl der LSE-Tabelle als Rechtsfrage frei.
TA1 (nur privater Sektor) nicht zielführend
Die vorinstanzlich gebilligte Verwendung der LSE-Tabelle TA1 (ausschliesslich privater Sektor) ist nach Auffassung des Bundesgerichts nicht zielführend, da ein nicht unerheblicher Teil der Betätigungen, die für Absolventen eines ethnologischen oder kulturanthropologischen Studiums in Betracht fallen — Lehre und Forschung an Hochschulen, Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen — im öffentlichen Sektor anzusiedeln ist. Das Gebot möglichst genauer Ermittlung des Valideneinkommens (Art. 16 ATSG) verlangt die Einbeziehung des öffentlichen Sektors.
T1 (privat und öffentlich) — Kompetenzniveau nicht hinlänglich sicher bestimmbar
Die Tabelle T1 erfasst neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor. Strittig wäre jedoch die Bezeichnung des Kompetenzniveaus (3 oder 4) gewesen. Das Bundesgericht präzisiert in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zum Kompetenzniveau (unter Verweis auf BGE 150 V 354 E. 6.4):
Das zutreffende Kompetenzniveau hängt davon ab, ob die versicherte Person für die infrage kommenden Tätigkeiten per se, namentlich ausbildungsmässig, qualifiziert ist — nicht aber von einer erfahrungs- respektive altersabhängig zusätzlichen Qualifikation. Die Umschreibungen der Kompetenzniveaus beziehen sich auf das Profil der Tätigkeit als solcher respektive auf deren Anforderungen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn gestanden hätte (keine Führungs- oder Berufserfahrung), ist unerheblich. Dies entspricht auch dem Gebot der Gleichbehandlung, da die Tabellen T1 und TA1 — im Gegensatz zur Tabelle T17, die nach Altersgruppen unterscheidet — nicht nach Lebensalter differenzieren.
Trotz dieser Klarstellung lässt sich das zutreffende Kompetenzniveau vorliegend nicht auf hinlänglich sicherer Grundlage bezeichnen, da die Vorinstanz festgestellt hat, dass völlig offen ist, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin aufgenommen hätte. Bei ungewisser beruflicher Orientierung drängt sich eine andere Tabelle auf.
T17 (nach Berufsgruppen) nicht geeignet
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGer 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.4.2, wo das Bundesgericht die Verwendung von Ziff. 26 der Tabelle T17 ("Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe") für eine Juristin (MLaw) gebilligt hatte. Das Bundesgericht weist den Vergleich jedoch zurück: Das übliche Beschäftigungsfeld von Juristen stellt sich klarer dar als dasjenige von Ethnologen; für juristische Stellen wird meist ein Masterabschluss verlangt. Bei der hier vorliegenden notorisch grossen Einkommensdiskrepanz zwischen juristischen Berufen und den sozialwissenschaftlichen respektive Kulturberufen im Allgemeinen — und ethnologischen im Besonderen — gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Anwendung der Tabelle T17 dem Gebot möglichst genauer Ermittlung entsprechen würde.
T1b (berufliche Stellung) als realitätsgerechte Lösung
Das Bundesgericht entscheidet, dass die LSE-Tabelle T1b (Medianlöhne nach Wirtschaftsabteilungen, beruflicher Stellung und Geschlecht — privater und öffentlicher Sektor) die realitätsgerechteste Festlegung erlaubt. Angesichts der Unsicherheit darüber, in welcher Form von beruflicher Tätigkeit sich die Beschwerdeführerin als Gesunde hätte etablieren können, eignet sich das eher auf persönliche Eigenschaften bezogene Kriterium der beruflichen Stellung besser als das über eine Beschreibung der Tätigkeit definierte Kriterium des Kompetenzniveaus. Da zudem keine spezielle Branche bezeichnet werden kann, ist das Total nach Geschlecht und beruflicher Stellung heranzuziehen. Die berufliche Stellung 4 ("Verantwortlich für die Ausführung der Arbeiten", d.h. unterstes Kader) ist massgebend (vgl. BGer 8C_112/2024 vom 13. März 2025 E. 6.3, betreffend Tabelle T11).
Berechnung
Der einschlägige Lohnansatz nach LSE-Tabelle T1b (Total aller Branchen, berufliche Stellung 4, Frauen) beträgt für 2020 Fr. 6'844.- und für 2022 Fr. 7'075.- monatlich. Nach Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit (41,7 Std./Woche) und die Nominallohnentwicklung (Art. 25 Abs. 4 IVV) resultiert ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 86'198.- ab September 2022 und Fr. 91'654.- ab Januar 2024.
Bei einem (unbestrittenen) Invalideneinkommen von Fr. 28'509.- (Sept. 2022 bis Ende 2023) respektive Fr. 25'713.- (ab Jan. 2024) ergeben sich Invaliditätsgrade von 66,9 respektive 71,9 Prozent. Die Beschwerdeführerin hat damit ab September 2022 Anspruch auf 67 Prozent einer ganzen Invalidenrente und ab Januar 2024 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28b Abs. 2 und 3 IVG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Reihe der Rechtsprechung zur Ermittlung des Valideneinkommens mittels statistischer Werte der LSE bei Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität noch in Ausbildung waren (Art. 26 Abs. 5 IVV). Es präzisiert und erweitert diese Rechtsprechung in mehreren Dimensionen:
1. Wahl der LSE-Tabelle nach dem Gebot möglichst genauer Ermittlung (Art. 16 ATSG). Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 148 V 174 E. 6.5 festgehalten, dass die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen — namentlich die Wahl der Tabelle und die Bezeichnung des Kompetenzniveaus — einer Rechtsfrage unterliegt, die das Bundesgericht frei beurteilt, während die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen auf Beweiswürdigung beruhen. In BGE 139 V 28 E. 3.3.2 war bereits anerkannt, dass bei Anwendung von Tabellenlöhnen auf die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abzustellen ist. Das vorliegende Urteil operationalisiert diesen Grundsatz, indem es nicht bei der ersten ins Auge gefassten Tabelle (T1) stehen bleibt, sondern bei deren Unzulänglichkeit auf T1b ausweicht — und damit die Tabelle wählt, die den konkreten Umständen am besten gerecht wird. Die Entscheidung, bei Unbestimmbarkeit der Branche und des Kompetenzniveaus auf das Kriterium der beruflichen Stellung auszuweichen, ist ein methodischer Neuansatz, der die Palette der LSE-Tabellen-Bemessung erweitert.
2. Kompetenzniveau: Qualifikation per se, nicht Berufserfahrung. Das Urteil bestätigt und präzisiert BGE 150 V 354 E. 6.4: Das Kompetenzniveau richtet sich nach der Qualifikation der versicherten Person für die infrage kommenden Tätigkeiten per se (insbesondere ausbildungsmässig), nicht nach einer erfahrungs- oder altersabhängig zusätzlichen Qualifikation. Dies entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung, da altersunabhängige Werte zu verwenden sind (Art. 25 Abs. 3 Satz 3 IVV) und Tabellen wie T1 und TA1 nicht nach Lebensalter differenzieren. Zugleich weist das Bundesgericht auf die Problematik der Revisionsfrage (Art. 17 Abs. 1 ATSG) hin, die sich bei altersabhängigen Tabellen (wie T17) stets neu stellen würde.
3. Abgrenzung zu 8C_100/2024 (Juristin). Das Urteil grenzt sich bewusst von BGer 8C_100/2024 ab, wo das Bundesgericht die Anwendung von Kompetenzniveau 4 respektive Tabelle T17 Ziff. 26 ("Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe") für eine im ersten Studienjahr erkrankte Juristin gebilligt und ein Valideneinkommen von Fr. 108'243.- (2022) anerkannt hatte. Das Bundesgericht hält fest, dass sich das übliche Beschäftigungsfeld von Juristen klarer darstellt als dasjenige von Ethnologen — für juristische Stellen wird meist ein Masterabschluss verlangt, während Ethnologen ein breites, wenig vorbestimmtes Tätigkeitsspektrum offensteht, in das auch Positionen ohne Hochschulabschluss fallen. Die notorisch grosse Einkommensdiskrepanz innerhalb der Berufsgruppe 26 der Tabelle T17 zwischen Juristen einerseits und Sozialwissenschaftlern/Kulturberufen andererseits macht die pauschale Anwendung dieser Tabelle für Ethnologen problematisch. Damit setzt das Urteil einen wichtigen Akzent: Die Übertragbarkeit der in 8C_100/2024 entwickelten Methodik auf andere akademische Ausbildungsgänge ist nicht selbstverständlich, sondern hängt von der Bestimmtheit des jeweiligen beruflichen Profils ab.
4. Ausbau des öffentlichen Sektors. Die Weigerung, sich auf die Tabelle TA1 (nur privater Sektor) zu beschränken, wenn ein erheblicher Teil der infrage kommenden Tätigkeiten im öffentlichen Sektor liegt, korrigiert eine in der IV-Praxis verbreitete Standardisierung. Die Verweisung auf die Tabelle T1b (privat und öffentlich) stellt sicher, dass der öffentliche Sektor — der für geisteswissenschaftliche Akademiker ein signifikantes Beschäftigungsfeld darstellt — bei der Einkommensbemessung nicht systematisch ausgeschlossen wird.
Fazit
Das Urteil 9C_547/2025 leistet einen wichtigen Beitrag zur Methodik der Valideneinkommensbemessung bei Versicherten mit geisteswissenschaftlicher Ausbildung und ungewisser beruflicher Perspektive. Seine Bedeutung liegt in dreierlei Hinsicht: Erstens etabliert es die berufliche Stellung (Tabelle T1b) als taugliches und zuweilen vorzugswürdiges alternatives Bemessungskriterium gegenüber dem Kompetenzniveau, wenn sich die berufliche Entwicklung nicht hinlänglich sicher prognostizieren lässt. Zweitens bestätigt es die in BGE 150 V 354 E. 6.4 entwickelte Lesart, wonach das Kompetenzniveau nach der ausbildungsmässigen Qualifikation per se zu beurteilen ist und nicht durch mangelnde Berufserfahrung herabgestuft werden darf. Drittens grenzt es die Übertragbarkeit der in 8C_100/2024 für Juristen entwickelten Methodik auf andere Studiengänge ein und macht diese von der Bestimmtheit des beruflichen Profils abhängig. Für die Praxis der IV-Stellen bedeutet das Urteil, dass bei geisteswissenschaftlichen Studiengängen mit breitem, wenig vorbestimmtem Tätigkeitsspektrum eine differenzierte Tabellenwahl erforderlich ist, die den öffentlichen Sektor einschliesst und notfalls auf die berufliche Stellung ausweicht.