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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_323/2026  ·  vom 11.06.2026

Konkurseröffnung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine AG in Liquidation macht erfolglos geltend, ihre Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG sei glaubhaft gemacht, nachdem sie alle Betreibungen nach Konkurseröffnung beglichen hatte und über ein Geschäftskontoguthaben von Fr. 122'425.67 verfügte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Ablehnung der Konkursaufhebung, da die entscheidenden Unterlagen (Erklärung zur Herkunft einer Gutschrift von Fr. 175'000.--, Zwischenbilanz, Debitoren-/Kreditorenliste) erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurden und daher nicht zu berücksichtigen sind.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die strenge Fristwahrung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG (BGE 139 III 491): Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und der Urkundenbeweis von Konkursaufhebungsgründen müssen zwingend innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen. Eine nachträgliche Eingabe — selbst wenn das Gericht eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat — vermag die gesetzliche Frist nicht zu erstrecken. Zahlungen aus dem Privatvermögen eines Verwaltungsrats sind zudem ein Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.

Sachverhalt

Die SVA Schwyz betrieb die A.________ AG in Liquidation für eine Forderung von Fr. 2'364.60. Nach Zahlungsbefehl vom 22. September 2025 und Konkursandrohung reichte die SVA am 10. Dezember 2025 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe das Konkursbegehren ein. Da die A.________ AG keine Quittungen einreichte und zur Konkursverhandlung vom 5. Februar 2026 nicht erschien, eröffnete der Einzelrichter den Konkurs.

Am 10. Februar 2026 erhob die A.________ AG Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Am 9. Februar 2026, also nach der Konkurseröffnung, waren diverse Zahlungen getätigt worden: Fr. 12'609.50 und Fr. 10'924.05 vom Geschäftskonto, sowie weitere Zahlungen vom Privatkonto des einzigen Verwaltungsrats. Ausserdem war am 9. Februar 2026 eine Gutschrift von Fr. 175'000.-- auf dem Geschäftskonto eingegangen, welches per 3. Februar 2026 einen negativen Saldo von Fr. -2'718.39 aufgewiesen hatte. Am 19. Februar 2026 reichte die A.________ AG eine Stellungnahme ein, in der sie die Herkunft der Fr. 175'000.-- erklärte. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2026 ab, da die Eingabe vom 19. Februar 2026 nach Ablauf der Beschwerdefrist (16. Februar 2026) erfolgt sei und die Zahlungsfähigkeit nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Der Entscheid über die Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG), unabhängig von einer Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten.

Frist für Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG)

Das Bundesgericht stellt klar, dass gemäss ständiger Rechtsprechung sowohl die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit als auch der Urkundenbeweis eines Konkursaufhebungsgrundes innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist zu erfolgen haben. Diese Lesart, wonach echte Noven während des ganzen oberinstanzlichen Verfahrens vorgebracht werden könnten, wird ausdrücklich verworfen. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 19. Februar 2026, die nach Ablauf der Beschwerdefrist vom 16. Februar 2026 eingereicht wurde, zu Recht nicht berücksichtigt.

Art. 174 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) «Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.»

Begriff der Zahlungsfähigkeit

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung erkennbar sind und er auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Der Schuldner muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen (Zahlungsbelege, Bankguthaben, Debitorenliste, Betreibungsregisterauszug, Jahresabschlüsse, Zwischenbilanz). Der Betreibungsregisterauszug ist unverzichtbar. An die Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es reicht, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit.

Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten. Betreibungen mit Konkursandrohung sind starke Indizien gegen die Zahlungsfähigkeit. Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin wies neben der Konkursforderung elf weitere Betreibungen mit Konkursandrohung für öffentlich-rechtliche Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 100'694.80 aus. Die Anhäufung von Konkursandrohungen und die Vernachlässigung öffentlich-rechtlicher Forderungen sind starke Indizien gegen die Zahlungsfähigkeit.

Herkunft der Mittel und Privatkontozahlungen

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Gutschrift von Fr. 175'000.-- am 9. Februar 2026 — also nach der Konkurseröffnung vom 5. Februar 2026 — auf dem Geschäftskonto einging. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Herkunft dieser Mittel nicht in der fristgerecht eingegangenen Beschwerde vom 10. Februar 2026, sondern erst in der verspäteten Stellungnahme vom 19. Februar 2026. Zahlungen aus dem Privatkonto des einzigen Verwaltungsrats sind ungeeignet, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft glaubhaft zu machen; sie stellen vielmehr ein Indiz gegen die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Gesellschaft dar.

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da die Vorinstanz ihre Stellungnahme vom 19. Februar 2026 unberücksichtigt gelassen habe.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.»

Das Bundesgericht weist die Rüge ab: Die Vorinstanz hat die Inhalte der Stellungnahme vom 19. Februar 2026 sehr wohl zur Kenntnis genommen, sie jedoch zu Recht als verspätet nicht berücksichtigt. Der formelle Gehörsanspruch verschafft keinen Anspruch auf eine «korrekte» Würdigung neuer Vorbringen und ist nicht dazu da, das materielle Prozessrecht auszuhebeln. Ob die Stellungnahme zu Recht nicht berücksichtigt wird, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Anwendung der einschlägigen prozessrechtlichen Bestimmungen.

Rüge des falschen Beweismasses

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Tilgung aller Betreibungsforderungen und ein Restguthaben von Fr. 122'425.67 belegten ihre Zahlungsfähigkeit. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine Erklärung zur Herkunft der Fr. 175'000.-- rechtzeitig eingereicht hat, keine (Zwischen-)Bilanz und keine vollständige Debitoren- und Kreditorenliste innerhalb der Frist vorlegte und nicht darlegte, warum dies nicht möglich gewesen war. Die blosse Tilgung der Forderungen — aus welchen Mitteln auch immer — genügt nicht, wenn die Herkunft der Mittel in der Gesamtbetrachtung unklar bleibt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer konsistenten Linie von Entscheiden, die die strenge Fristwahrung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG betonen:

BGE 139 III 491 (Leitentscheid, BGer 5A_258/2013): Das Bundesgericht klärte, dass die 2011 erfolgte redaktionelle Anpassung von Art. 174 Abs. 2 SchKG keine materielle Gesetzesänderung bewirkte. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe einzureichen. Diese Frist kann nicht durch eine vom Gericht gewährte Nachfrist verlängert werden. Dieser Leitentscheid wird im vorliegenden Urteil ausdrücklich bestätigt und auf einen neuen Sachverhalt angewendet.

BGE 151 III 574: Bestätigung von BGE 139 III 491 E. 4, ebenfalls in E. 3.1 zitiert.

BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 (OpenCaseLaw): Das Bundesgericht verlangte aktuelle Unterlagen (Bankkontoauszüge, Debitoren-/Kreditorenlisten, aktuelle Jahresrechnung), die innert der zehntägigen Frist einzureichen sind. Eine blosse pauschale Behauptung der Zahlungsfähigkeit genügt nicht. Das vorliegende Urteil übernimmt diese Anforderungen und wendet sie verschärft an, da hier zusätzlich die Herkunft einer massgeblichen Gutschrift ungeklärt blieb.

BGer 5A_844/2025 vom 27. November 2025 (OpenCaseLaw): Das Bundesgericht hielt fest, dass das Einschiessen privater Mittel eines Gesellschafters ungeeignet ist, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall wurde dieser Grundsatz bestätigt: Zahlungen vom Privatkonto des Verwaltungsrats sind ein Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.

Besondere Bedeutung des vorliegenden Urteils: Das Urteil präzisiert den Zusammenhang zwischen rechtlichem Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK) und der fristgebundenen Glaubhaftmachung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es stellt klar, dass eine vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme auf eine Eingabe des Konkursamts die gesetzliche Beschwerdefrist für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht erstreckt. Die Tatsache, dass das Gericht die Stellungnahme inhaltlich zur Kenntnis nimmt, aber als verspätet nicht berücksichtigt, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Damit wird die Grenze zwischen formellem Gehörsanspruch und materiellem Prozessrecht klar gezogen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die A.________ AG in Liquidation hat ihre Zahlungsfähigkeit nicht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist glaubhaft gemacht. Die entscheidenden Unterlagen — insbesondere die Erklärung zur Herkunft der Gutschrift von Fr. 175'000.--, eine Zwischenbilanz und eine vollständige Debitoren- und Kreditorenliste — wurden erst nach Ablauf der Frist eingereicht. Die nachträgliche Stellungnahme durfte trotz einer vom Kantonsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme auf die Eingabe des Konkursamts nicht berücksichtigt werden, da die gesetzliche Frist des Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht durch gerichtliche Fristsetzung erstreckt werden kann. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; keine Parteientschädigung.