5A_991/2025 — Eheschutz: perpetuatio iuris im IPR und Gehörsverletzung bei unzureichender Begründung der Berufung
Rechtsgebiet: Eheschutz / Internationales Privatrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Sieber · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Sache hinsichtlich Ehegattenunterhalt zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein britisch-französisches Ehepaar lebte in Zürich, trennte sich und die Mutter zog mit den Kindern nach London. Streitig war, ob schweizerisches oder englisches Recht für den Unterhalt massgebend ist und ob die Berufung der Ehefrau genügend beziffert und begründet war.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde nur hinsichtlich des Ehegattenunterhalts gut — wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da das Obergericht sich nicht zur Begründetheit der Berufung äusserte. Die Rüge der falschen Anwendbarkeit des HUÜ wurde nicht eingeholt, da Kollisionsnormen keine verfassungsmässigen Rechte sind; die perpetuatio iuris-Lösung wurde als nicht willkürlich bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die beschränkte Kognition bei Eheschutzentscheiden (Art. 98 BGG), dass Kollisionsnormen des IPR keine verfassungsmässigen Rechte sind, und präzisiert die Begründungspflicht des kantonalen Gerichts: Selbst wenn die Bezifferung knapp genügt, muss das Gericht auf eine erhobene Rüge der ungenügenden Begründung eingehen.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1979, französischer Staatsangehöriger) und B.________ (geb. 1980, britische Staatsangehörige) sind die miteinander verheirateten Eltern zweier 2003 geborener Kinder. Die Ehegatten trennten sich im Januar 2024. Am 22. Januar 2024 machte B.________ das Eheschutzverfahren anhängig. Das Bezirksgericht Zürich regelte mit Urteil vom 17. Dezember 2024 das Getrenntleben: Obhut und Aufenthaltsbestimmungsrecht gingen an die Mutter, die elterliche Sorge verblieben bei beiden. Das Bezirksgericht verpflichtete A.________ zur Zahlung von Kindesunterhalt (ab 15. Januar 2024: Fr. 2'660.-- Barunterhalt; ab 1. Januar 2025: Fr. 5'000.-- Betreuungsunterhalt, inkl. Familienzulagen). Ehegattenunterhalt wurde nicht zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid reichte ausschliesslich B.________ Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung mit Urteil vom 2. Oktober 2025 teilweise gut und setzte den Kindesunterhalt höher an (je Kind ab 15. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024: Fr. 2'986.--; ab 1. Januar 2025: Fr. 4'708.-- je Kind, davon Fr. 2'127.-- als Betreuungsunterhalt). Ausserdem sprach es Ehegattenunterhalt zu (Fr. 5'642.-- monatlich vom 22. Januar bis 31. Dezember 2024; Fr. 2'447.-- ab 1. Januar 2025). Es stellte fest, dass A.________ den rückständigen Unterhalt bis zum 5. Mai 2025 im Umfang von Fr. 93'028.-- bereits getilgt hatte.
In der Zwischenzeit — noch während des Eheschutzverfahrens — verlegte B.________ mit den Kindern den Wohnsitz nach London, A.________ zog nach Paris. Seit dem 13. August 2024 ist im Vereinigten Königreich ein Scheidungsverfahren hängig. A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und rügt insbesondere, der Kindesunterhalt sei nach englischem Recht zu bestimmen, und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beim Ehegattenunterhalt geltend.
Erwägungen
Beschränkte Kognition und Anwendbares Recht (Art. 98 BGG; HUÜ Art. 4)
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG, wonach nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 149 III 81 E. 1.3). Diese beschränkte Kognition prägt das gesamte Verfahren.
Art. 98 BGG (SR 173.110) «Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»
Das Obergericht hatte nach Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01) schweizerisches Recht für anwendbar erklärt, da bei Verfahrenseinleitung die Beschwerdegegnerin mit den Kindern in Zürich lebte. Es wandte die perpetuatio iuris an: Veränderungen des gewöhnlichen Aufenthalts während des laufenden Verfahrens führten nicht zu einem Statutenwechsel. Der Beschwerdeführer rügte, Art. 4 HUÜ sei verfassungsmässiges Recht nach Art. 98 BGG und ein Aufenthaltswechsel sei zwingend zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein. Kollisionsnormen dienen der Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht dem Schutz der Einzelperson gegen staatliche Eingriffe, und sind somit keine verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 98 BGG (vgl. BGE 137 I 77 E. 1.3.1; BGE 136 I 266 E. 2.2). Die Willkürrüge (Art. 9 BV) gegen die perpetuatio iuris-Lösung erhärtete sich nicht: Das Obergericht stützte sich auf Lehrmeinungen (BODENSCHATZ, DUTOIT/BONOMI, LÜCHINGER), und ein Entscheid, der sich auf Lehrmeinungen abstützen lässt, kann regelmässig nicht als willkürlich bezeichnet werden (BGE 148 III 95 E. 4.7). Der Kindesunterhalt war damit nach schweizerischem Recht zu berechnen; die Beschwerde war insoweit abzuweisen.
Zulässigkeit: Kein schutzwürdiges Interesse bei Nichtberufung
Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht keine eigene Berufung eingelegt, sondern lediglich in der Berufungsantwort weitergehende Anträge gestellt. Nach der damals geltenden Fassung von Art. 314 Abs. 2 ZPO (AS 2010 1739) konnten diese nicht als Anschlussberufung entgegengenommen werden. Die seit dem 1. Januar 2025 geltende Fassung (AS 2023 491), die Anschlussberufungen zulässt, war auf bereits hängige Verfahren nicht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 und Art. 407f ZPO). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mehr oder anderes verlangt, als das Obergericht ohnehin angeordnet hatte, ist er durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und mangels schutzwürdigen Interesses nach Art. 76 Abs. 1 BGG nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 1.2).
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Den Kern des Urteils bildet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des Ehegattenunterhalts. Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht geltend gemacht, die Berufung der Ehefrau sei nach Art. 311 ZPO nicht hinreichend beziffert und begründet. Das Obergericht äusserte sich zur Bezifferung (die Formulierung «mindestens Fr. 5'000.--» entspreche jener des erstinstanzlichen Verfahrens), liess aber die Begründungsrüge unbeantwortet.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Sie muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, aber wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Bezifferung der Berufung genügte (knapp) den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Dagegen äusserte sich die Vorinstanz nicht dazu, weshalb die Berufung vor dem Hintergrund der Kritik des Beschwerdeführers den Begründungserfordernissen des Art. 311 ZPO genügen sollte. Dem Beschwerdeführer war es damit nicht möglich, sich ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheids zu machen.
Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.»
Die Rüge der Gehörsverletzung erwies sich als begründet. Das Bundesgericht hob den Entscheid hinsichtlich des Ehegattenunterhalts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein Sachentscheid des Bundesgerichts kam nicht in Betracht, da ihm keine volle Kognition zukommt (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Da im erneuten Verfahren einzig zu prüfen sein wird, ob die Berufung hinreichend begründet und beziffert war, die Unterhaltsberechnung als solche aber nicht mehr strittig ist, standen auch mögliche Interdependenzen zwischen den Unterhaltskategorien (BGE 147 III 301 E. 2.2) diesem Vorgehen nicht entgegen (vgl. BGE 150 III 123 E. 3; BGE 135 III 334 E. 2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt in mehrfacher Hinsicht die bestehende Rechtsprechung:
1. Beschränkte Kognition bei Eheschutz (Art. 98 BGG): Die beschränkte Kognition auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei Eheschutzentscheiden ist gefestigt (BGE 149 III 81 E. 1.3). Das Urteil wendet dies konsequent an: Sachrichtige Kognition fehlt, und das Bundesgericht prüft nur Willkür und Gehörsverletzungen.
2. Kollisionsnormen als keine verfassungsmässigen Rechte: Das Bundesgericht bestätigt, dass Kollisionsnormen internationaler Übereinkommen (hier: Art. 4 HUÜ) keine verfassungsmässigen Rechte im Sinne von Art. 98 BGG sind. Eine Kollisionsnorm diene der Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht dem Individualschutz (vgl. BGE 137 I 77 E. 1.3.1; BGE 136 I 266 E. 2.2; BIAGGINI, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 116 BGG). Damit kann ein Statutenwechsel nach dem HUÜ im Eheschutzverfahren allein über die Willkürrüge (Art. 9 BV) geltend gemacht werden, nicht aber mit der Behauptung falscher Rechtsanwendung.
3. perpetuatio iuris im IPR: Die Lösung des Obergerichts, für das gesamte Verfahren die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als massgebend zu betrachten (perpetuatio iuris), wird als nicht willkürlich bestätigt. Sie entspricht der Lehre (BODENSCHATZ; DUTOIT/BONOMI; LÜCHINGER) und dient der Rechtssicherheit sowie dem Ziel einer raschen einstweiligen Regelung im Eheschutzverfahren. Ein Entscheid, der sich auf Lehrmeinungen abstützen lässt, ist regelmässig nicht willkürlich (BGE 148 III 95 E. 4.7).
4. Gehörsverletzung bei unzureichender Begründung: Das Urteil präzisiert die Begründungspflicht der kantonalen Instanzen. Selbst wenn die Bezifferung des Rechtsmittels (knapp) genügt, muss das Gericht auf eine ausdrücklich erhobene Rüge der ungenügenden Begründung eingehen. Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit einem konkreten Einwand zur Begründungstiefe der Berufung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dies ist eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Begründungspflicht (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2), deren Einhaltung das BGer auch bei Eheschutzentscheiden mit beschränkter Kognition durchsetzt.
5. Anschlussberufung und Übergangsrecht: Die Frage der Zulässigkeit von Anschlussberufungen nach Art. 314 Abs. 2 ZPO wurde durch die Revision der ZPO (AS 2023 491) geregelt. Das Urteil bestätigt, dass die neue Fassung auf bereits hängige Verfahren nicht anwendbar ist (Art. 404 Abs. 1, Art. 407f ZPO). Dies hat zur Folge, dass ein Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren keine Anschlussberufung einlegen konnte, vor Bundesgericht insoweit nicht beschwert ist, als er mehr verlangt, als die Vorinstanz ohnehin entschieden hat.
Fazit
Das Urteil 5A_991/2025 ist ein praxisnaher Eheschutzentscheid, der mehrere gefestigte Rechtsprechungslinien bestätigt und anwendet, ohne neue Grundsätze zu setzen. Die zentrale Aussage betrifft die Begründungspflicht der kantonalen Gerichte: Eine Berufung, die zwar beziffert, aber inhaltlich nur pauschal begründet ist, muss das Gericht eingehender prüfen, wenn der Gegner dies ausdrücklich rügt. Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit dieser Rüge verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör — selbst bei der (knappen) Erfüllung der Bezifferungsanforderungen. Die Abgrenzung zwischen verfassungsmässigen Rechten und blossen Kollisionsnormen im IPR wird klar nachgezeichnet: Das HUÜ als völkerrechtliche Kollisionsnorm eröffnet keine Überprüfung mit voller Kognition, sondern untersteht allein der Willkürkontrolle. Damit bleibt der Weg für eine perpetuatio iuris im schweizerischen IPR-Verfahrensrecht offen, solange sie dogmatisch vertretbar ist.