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Strafrecht  ·  Urteil 6B_791/2025  ·  vom 15.06.2026

Diffamation; menaces; tentative de contrainte; contrainte; pornographie dure; levée de séquestre; arbitraire

BGer 6B_791/2025 vom 15. Juni 2026 — Pornografie, Nötigung, Diffamation (Pflichtverteidiger-Erzwingung)

Rechtsgebiet: Strafrecht (StGB) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: 3 Richter (Muschietti [Präsident], Wohlhauser, Guidon) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen (Aufhebung Pornografie in qualifizierter Form; Bestätigung im Übrigen)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein intimer, 107-seitiger Manuskripttext mit detaillierten Schilderungen sexueller Handlungen mit einem 7-jährigen Mädchen erfüllt den Grundtatbestand der Pornografie (Art. 197 Abs. 4, 1. Satz aCP), nicht aber den qualifizierten Tatbestand der "effektiven" sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4, 2. Satz aCP), wenn die Effektivität der beschriebenen Handlungen nicht ausreichend festgestellt wurde.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilungen wegen Nötigung (Art. 181 aCP), versuchter Nötigung, Diffamation (Art. 173 aCP) und Drohung (Art. 180 aCP), hebt jedoch die Verurteilung wegen Pornografie in qualifizierter Form auf und verurteilt den Beschwerdeführer nur wegen einfacher Pornografie.
  • Bedeutung: Die Entscheidung präzisiert, dass bei Texten (im Gegensatz zu Bildern oder Filmen) die "Effektivität" sexueller Handlungen mit Minderjährigen nicht aus der vorherigen Verurteilung des Autors abgeleitet werden kann, sondern eine eigenständige Sachverhaltsfeststellung erfordert. Sie bestätigt zudem, dass Pflichtverteidiger in ihrer Handlungsfreiheit nötigbar sind und dass inhaftierte Personen trotz Vollzugskontrolle Drohungstatbestände verwirklichen können.

Sachverhalt

A.________, ein seit 1997 inhaftierter und internierter Mehrfachverurteilter (u.a. 2002 verurteilt wegen sexueller Handlungen mit Kindern in Thailand und der Schweiz), erstellte in Haft einen 107-seitigen Text, der sexuelle Handlungen mit einem 7-jährigen Mädchen (D.________) in detaillierter und drastischer Weise beschrieb. Den Text hatte er 2004 in Haft getippt und auf verschiedene Prison-Computer übertragen.

Zudem wandte sich A.________ ab 2023 aus der Haft heraus mit einer Reihe von Drohungen und Nötigungsversuchen an verschiedene Personen: Er bedrohte seine frühere Pflichtverteidigerin (Me E.________) mit physischer Gewalt, um sie zum Rücktritt vom Mandat zu zwingen (26. September 2022). Er versuchte, seinen "Sekretär" F.F.________ und dessen Familie durch telefonische und schriftliche Drohungen mit schwerer Gewalt zu nötigen, diese aus der Schweiz zu verlassen oder seinen Forderungen nachzukommen. Gegen den Gefängnisdirektor L.________ richtete er in amtlichen Beschwerden ehrverletzende Äusserungen und drohte ihm mit der Veröffentlichung ehrenrühriger Behauptungen.

Die Vorinstanz (Cour d'appel pénale VD) hatte A.________ u.a. wegen Pornografie (qualifiziert), Nötigung, versuchter Nötigung, Diffamation und Drohung verurteilt. A.________ focht das Urteil mit zahlreichen Rechtsmittelbegehren an.

Erwägungen

Pornografie (Art. 197 aCP) — Kernpunkt des Urteils

Allgemeine Pornografie-Definition und Gegenstandsbegriff

Das Bundesgericht hält fest, dass der Begriff der Pornografie Inhalte erfasst, die auf die Erregung sexueller Lust abzielen, wobei die Sexualität so weit von ihren menschlichen und emotionalen Komponenten abgelöst ist, dass die Person auf ein reines sexuelles Objekt reduziert wird (vgl. BGE 133 IV 31 E. 6.1.1). Der Begriff des "Gegenstands" im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aCP umfasst auch elektronische Daten, wie sie auf einem Computer gespeichert sind. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit ausdrücklich auf elektronische Daten ausdehnen (vgl. BBl 2000 2800 Ziff. 2.2.1).

Der Manuskripttext des Beschwerdeführers, der in drastischer Sprache vollständige sexuelle Handlungen, Cunnilingus und Fellatio zwischen einem Erwachsenen und einem 7-jährigen Mädchen beschreibt, erfüllt den Pornografie-Tatbestand. Eine allenfalls behauptete literarische oder wissenschaftliche Qualität wurde vom Gericht ausgeschlossen — der Text ist "Pädopornografie" ohne jede andere Intention als den Ausdruck einer devianten Sexualität.

Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB aF (SR 311.0) Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. […] Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

"Effektive" vs. "virtuelle" sexuelle Handlungen — Aufhebungsgrund

Die zentrale rechtliche Frage war, ob die im Text beschriebenen sexuellen Handlungen als "effektiv" (Art. 197 Abs. 4, 2. Satz aCP: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) oder als "nicht effektiv" (Abs. 4, 1. Satz aCP: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre) zu qualifizieren sind. "Effektiv" sind Handlungen, die echte minderjährige Personen betreffen; "nicht effektiv" (virtuell) sind Handlungen, die durch kreative oder elektronische Mittel dargestellt werden (vgl. BGer 6B_122/2024 vom 20. November 2025 E. 1.3.2; BGer 1B_189/2018 E. 3.2).

Das Bundesgericht stellt entscheidend fest: Während bei Filmen oder Bildern die Effektivität der dargestellten Handlungen visuell festgestellt werden kann, ist dies bei einem schriftlichen Text anders, da dessen Inhalt vom kreativen Prozess des Autors abhängt. Die Vorinstanz hatte die Effektivität allein aus der früheren Verurteilung des Beschwerdeführers (2002 wegen sexueller Handlungen mit drei Mädchen) abgeleitet. Dies reicht nicht aus, denn:

  1. Die Vorinstanz hatte selbst zweimal erklärt, es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer die beschriebenen Handlungen selbst erlebt habe.
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt lässt sich keine Vergleichbarkeit zwischen den 2002 abgeurteilten Taten (an 10-, 12- und 8-jährigen Mädchen in Thailand) und dem Text (der ein 7-jähriges Mädchen betrifft) herstellen.
  3. Der Text ist in der Ich-Perspektive aus Sicht des Opfers geschrieben und "verschönert" die beschriebenen Handlungen.

Die Feststellung der Effektivität ausschliesslich auf der Basis der Vorverurteilung, ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte, ist manifest unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Verurteilung wegen Pornografie in qualifizierter Form (Abs. 4, 2. Satz) wird daher aufgehoben; die Verurteilung wegen einfacher Pornografie (Abs. 4, 1. Satz) wird bestätigt.

Nötigung (Art. 181 aCP) — Pflichtverteidiger als nötigbares Opfer

Nötigung der Pflichtverteidigerin

Der Beschwerdeführer argumentierte, seine frühere Pflichtverteidigerin habe ohnehin keine Wahl gehabt, ob sie das Mandat niederlegt, da nur die Verfahrensleitung über die Entbindung entscheiden könne. Das Bundesgericht verweist auf BGE 143 III 10 E. 3.2.1: Der Anwalt übt sein Mandat in voller Unabhängigkeit aus, in eigenem Namen und unter eigener Verantwortung (Art. 12 lit. b LLCA). Er steht in keinem Unterordnungsverhältnis zur öffentlichen Hand, die ihn mandatiert hat. Die Pflichtverteidigerin war daher frei, die Entbindung vom Mandat zu beantragen oder nicht. Durch die Drohungen wurde sie zu diesem Schritt gezwungen — ihre Handlungsfreiheit war verletzt. Der Nötigungstatbestand ist erfüllt.

Art. 181 StGB (SR 311.0) Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Versuchte Nötigung der Familie F.________

Der Beschwerdeführer machte geltend, die bedrohten Personen hätten gewusst, dass er inhaftiert sei und seine Drohungen nicht umsetzen könne. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer hatte trotz Inhaftierung Kontakte zur Aussenwelt, die es ihm ermöglichten, Kontrollmassnahmen zu umgehen (z.B. Telefonate mit Dritten, Einsatz eines freigelassenen Mitgefangenen als Boten). Es war nicht manifest unhaltbar, die Drohungen als objektiv ernsthaft zu qualifizieren. Da sich die Opfer nicht einschüchtern liessen, lag nur eine versuchte Nötigung vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; BGer 6B_256/2025 vom 16. September 2025 E. 4.1.1).

Diffamation (Art. 173 aCP) — Ehrenschutz vs. berufliche Kritik

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Diffamation. Die gegenüber dem Gefängnisdirektor L.________ in amtlichen Beschwerden geäusserten Vorwürfe ("immonde individu", "pervers narcissique", "qui se croyait encore au temps de l'inquisition espagnole" etc.) gingen weit über eine zulässige Kritik der beruflichen Qualitäten hinaus. Sie stellten Tatsachenbehauptungen dar, die darauf abzielten, den Betroffenen als menschlich verachtenswert erscheinen zu lassen. Eine berufliche Kritik mag zulässig sein; die Herabwürdigung einer Person in ihrer menschlichen Qualität fällt jedoch unter Art. 173 aCP (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2).

Art. 173 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.

Die Vorschriften des Art. 14 StGB (rechtfertigender Notstand) greifen nicht, da die ehrverletzenden Äusserungen für die Sache der Beschwerde (Briefzensur) nicht erforderlich waren.

Drohung (Art. 180 aCP) — Bestätigung

Die Verurteilung wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 aCP) wird bestätigt. Die Drohung mit der Veröffentlichung ehrenrühriger Behauptungen gegen L.________ ist objektiv geeignet, Angst und Schrecken auszulösen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Die Anforderungen an eine "ernsthafte Drohung" werden bejaht.

Rechtliches Gehör und Beweiswürdigung

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wegen abgewiesener Beweisanträge wird weitgehend als unzureichend begründet zurückgewiesen. Die Vorinstanz durfte die Anhörung des Opfers D.________ im Hinblick auf die Pornografie-Beurteilung als irrelevant erachten, da die Effektivität der beschriebenen Handlungen für die Anwendung des Pornografie-Tatbestands nicht massgeblich ist (was allerdings durch die Aufhebung des qualifizierten Tatbestands teilweise obsolet wird). Die Anhörung der Staatsanwälte wurde zurecht als unerheblich erachtet (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 389 Abs. 3 StPO).

Einordnung in die Rechtsprechung

Pornografie — Präzisierung der Abgrenzung "effektiv" vs. "virtuell"

Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 197 StGB insbesondere im Hinblick auf den Unterschied zwischen "effektiven" und "nicht effektiven" (virtuellen) sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bei schriftlichen Texten. Während BGer 6B_122/2024 vom 20. November 2025 E. 1.3.2 die Begriffe im Kontext elektronisch manipulierter Videos klärte (virtuelle Pornografie), wendet das vorliegende Urteil diese Unterscheidung auf rein schriftliche Werke an. Es bestätigt, dass die Strafbarkeit des blossen Besitzes auch Texte (und nicht nur Bilder/Filme) erfasst, und dass elektronische Datenträger "Gegenstände" im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB sind (Bestätigung von BGE 137 IV 208 E. 3.2). Die im Urteil aufgestellte Regel, dass bei schriftlichen Darstellungen die "Effektivität" der beschriebenen Handlungen nicht ohne weiteres aus der Vorverurteilung des Autors abgeleitet werden kann, stellt eine Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung dar.

Nötigung — Bestätigung der Pflichtverteidiger-Unabhängigkeit

Die Feststellung, dass ein Pflichtverteidiger in seiner Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB genötigt werden kann, bestätigt die Unabhängigkeit des Anwaltsmandats gemäss BGE 143 III 10 E. 3.2.1 und BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 (Nötigung durch Stalking). Das Gericht präzisiert, dass die Nötigung einer Pflichtverteidigerin durch Mandatsaufgabe den Tatbestand erfüllt, auch wenn die formelle Entbindung vom Mandat der richterlichen Genehmigung bedarf.

Diffamation — Bestätigung der Abgrenzung berufliche Kritik vs. Ehrverletzung

Die Bestätigung der Diffamation gegen den Gefängnisdirektor steht in der Tradition von BGE 145 IV 462 E. 4.2.2 und BGE 148 IV 409 E. 2.3: Kritik an den beruflichen Qualitäten ist zulässig; die Herabwürdigung der menschlichen Ehre ist strafbar. Der im Urteil erwähnte "Schreibfehler" bezüglich der Ziffer 5 des Anklagesatzes (die unter Drohung statt Diffamation fiel) wurde als irrelevanter Schreibfehler qualifiziert.

Fazit

Das Urteil 6B_791/2025 ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam: Erstens präzisiert es die Abgrenzung zwischen "effektiven" und "virtuellen" sexuellen Handlungen im Pornografie-Tatbestand bei schriftlichen Texten und zeigt, dass die Vorinstanz die Effektivität nicht allein aus einer Vorverurteilung ableiten darf — eine Feststellung, die den qualifizierten Pornografie-Tatbestand zum Fall bringt. Zweitens bestätigt es, dass Pflichtverteidiger als nötigbare Opfer im Sinne von Art. 181 StGB qualifizieren, was ihre berufliche Unabhängigkeit stärkt. Drittens bestätigt es, dass Inhaftierte trotz Vollzugskontrollen Drohungs- und Nötigungstatbestände verwirklichen können, wenn sie über Kommunikationskanäle zur Aussenwelt verfügen. Das Urteil ist eine Bestätigung und Präzisierung der bestehenden Rechtsprechung, ohne neue rechtliche Grundsätze zu setzen — die Aufhebung der qualifizierten Pornografie ist jedoch eine dogmatisch wichtige Klarstellung im Bereich der schriftlichen Pornografie.