Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Vater wehrt sich gegen die vorübergehende Reduktion seines Besuchsrechts (Streichung der Nachtbesuche) auf der Basis einer gerichtlichen Expertise, die bei beiden Kindern klinisch relevante psychische Störungen feststellt und diese auf die Dysparentalität des Vaters, den anhaltenden Elternkonflikt und die Paarinstabilität zurückführt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Instanz habe ohne Willkür die Expertise als schlüssig erachtet und gestützt darauf die Nachtbesuche vorübergehend ausgesetzt. Die Rügen des Vaters (Willkür in der Beweiswürdigung, ungenügende Instruktionspflicht, mangelnde Motivierung) halten der Prüfung unter Art. 9 BV und Art. 98 BGG nicht stand.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Bindung des Richters an Expertisen (nur bei evidenten Mängeln Abweichung zulässig), zum weiten Ermessensspielraum bei vorsorglichen Massnahmen und zum Massstab der Willkürrüge bei der Bewertung divergierender Berichte von Fachpersonen.
Sachverhalt
Ausgangslage und Verfahrensgeschichte
A.________ (Vater) und B.________ (Mutter) sind die Eltern von C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2020). Nach einem anonymen Signal bezüglich problematischem Alkohol- und Drogenkonsum des Vaters entzog die Kindesschutzbehörde (APEA) dem Vater im Januar 2023 vorläufig das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes und ordnete begleitetes Besuchsrecht am Point Rencontre an. Im weiteren Verlauf wurde das Besuchsrecht schrittweise erweitert: ab Juli 2024 auf samstags tagsüber, ab Januar 2025 auf Wochenenden (samstags bis sonntags) mit Übergaben am Point Rencontre.
Expertise und nachfolgende Entwicklung
Eine am 16. April 2024 angeordnete gerichtliche Expertise (Dr. E.________, Psychiater, und F.________, Psychologe) wurde am 29. April 2025 eingereicht. Die Experten stellten bei C.________ eine Trennungsangst (F 93.0 CIM-10) und eine reaktive angst-depressive Störung (F 43.2) fest, bei D.________ eine affektive Einengung und desorganisierte emotionale Expression (F 43.2). Diese Störungen führten sie auf die Paarinstabilität, den intensiven Elternkonflikt und die marked dysparentalité des Vaters zurück. Der Vater zeige einen massiven Mangel an Symbolisierungsfähigkeit, könne die emotionalen Bedürfnisse der Kinder nicht erkennen und biete keinen sicheren Rahmen. Die Experten empfahlen, die Obhut bei der Mutter beizubehalten, die Nachtbesuche beim Vater (auch in den Ferien) zu streichen und das Besuchsrecht auf einen Samstag und einen Sonntag tagsüber im zweiwöchigen Rhythmus über das Point Rencontre zu beschränken.
Prozedurale Folge
Die Mutter beantragte vor der APEA vorübergehende Massnahmen entsprechend der Expertise und verweigerte die Herausgabe der Kinder. Die APEA lehnte am 6. Juni 2025 den Antrag ab, da keine dringende Gefahr vorliege. Auf Beschwerde der Mutter hin reduzierte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis am 17. September 2025 das Besuchsrecht des Vaters vorübergehend auf alle Samstage tagsüber mit Übergabe am Point Rencontre. Gegen diesen Entscheid erhebt der Vater Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), da er im laufenden Verfahren erging und nur eine Etappe zur Endentscheidung darstellt. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch eine Ablehnung Richter (Art. 92 BGG) und fällt somit unter Art. 93 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist hier gegeben, da die vorübergehende Reduktion der Elternrechte auch durch eine spätere günstige Endentscheidung nicht rückwirkend kompensiert werden kann:
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Sache handelt, die keine Massnahme des Kindesschutzes im strengen Sinn (Art. 307 ff. ZGB) betrifft, sondern die Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB), ist der Rechtsweg der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG eröffnet.
Beschränkter Beschwerdegrund
Da der angefochtene Entscheid vorsorgliche Massnahmen betrifft, ist die Beschwerde auf die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte beschränkt (Art. 98 BGG):
Art. 98 BGG (SR 173.110) «Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte gerügt werden.»
Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie ausdrücklich erhoben und substantiiert begründet wurden (Prinzip der Behauptungslast, Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Entscheidung liegt vor, wenn sie eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen klaren Rechtsgrundsatz grob verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsgefühl widerspricht. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung denkbar oder gar vorzuziehen wäre; die Willkür muss sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis vorliegen.
Zentrales Recht auf persönlichen Verkehr
Der sachliche Kern des Falls betrifft das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern:
Art. 273 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.»
Rüge 1: Ausschluss einer Videoaufnahme (Instruktionspflicht und Begründungspflicht)
Der Vater rügt, die Vorinstanz habe ihre Instruktions- und Begründungspflicht verletzt, indem sie eine von ihm produzierte Videoaufnahme nicht gewürdigt habe. Diese sollte zeigen, dass die Experten voreilige Schlüsse gezogen hätten. Das Bundesgericht hält diese Rüge für offensichtlich unzulässig, da sie den Anforderungen an die Substantiierung verfassungsrechtlicher Rügen nicht genügt.
Rüge 2: Willkür in der Beweiswürdigung (Expertise)
Massstab für die Würdigung gerichtlicher Expertisen
Das Bundesgericht wiederholt den etablierten Massstab: Der Richter kann eine Expertise anordnen und ist an deren Schlussfolgerungen nicht gebunden, muss sie aber unter Berücksichtigung der übrigen Beweise würdigen. Er darf von der Expertise nur aus triftigem Grund abweichen und muss dies begründen. Ob eine Expertise überzeugend ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Eine Willkür liegt nur vor, wenn der Experte die gestellten Fragen nicht beantwortet hat, seine Schlussfolgerungen widersprüchlich sind oder die Expertise derart offensichtliche und erkennbare Mängel aufweist, dass sie auch ohne Spezialkenntnisse nicht ignoriert werden konnten. Es obliegt dem Bundesgericht nicht zu prüfen, ob alle Aussagen des Experten willkürfrei sind; seine Aufgabe beschränkt sich darauf zu prüfen, ob die Vorinstanz ohne Willkür den Schlussfolgerungen der Expertise folgen konnte.
Anwendung auf den Fall
Der Vater bringt zahlreiche Einwände gegen die Expertise vor: Die Experten hätten die Richtlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht nicht befolgt; das Gutachten sei lückenhaft und widersprüchlich; es weiche ohne ausreichende Begründung von den konvergierenden Einschätzungen anderer Fachpersonen ab; die angeblichen Störungen der Kinder seien ohne objektive klinische Indikatoren festgestellt worden; die Experten seien befangen. Das Bundesgericht weist diese Einwände zurück:
- Die vom Vater erwähnten Richtlinien seien, wie er selbst einräume, nicht verbindlich.
- Dokumente aus Juni und Juli 2025 seien nach der Expertise (April 2025) entstanden und konnten von den Experten nicht berücksichtigt werden.
- Der Vorwurf der Befangenheit stütze sich auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergäben, und sei damit unzulässig.
- Der Vater zeige nicht auf, dass die Expertise derart offensichtliche Mängel aufweise, dass die Vorinstanz nicht ohne Willkür darauf hätte abstellen können.
Rüge 3: Willkür durch exklusiven Anschluss an die Expertise
Der Vater rügt, die Vorinstanz habe willkürlich ausschliesslich der Expertise gefolgt und die konvergierenden Einschätzungen der OPE- und Point-Rencontre-Fachpersonen ignoriert, welche die Wochenendbesuche befürwortet hätten. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Expertise abgestellt habe, sondern zusätzlich gewürdigt habe, dass auch die OPE-Intervenentin in ihrem letzten Bericht empfohlen habe, die Nachtbesuche zu streichen. Zudem habe der Bericht der OPE vom 31. August 2023 die elterlichen Kompetenzen des Vaters bereits als partiell qualifiziert, sodass der Entscheid nicht allein auf der Expertise beruhe.
Die Tatsache, dass die APEA die Situation anders beurteilt habe als die Vorinstanz, sei nicht geeignet, Willkür zu begründen. Es stehe dem Richter allein zu, die rechtlichen Schlussfolgerungen aus einer Expertise zu ziehen. Die Umstände, dass die Experten die APEA nicht vor Einreichung des Gutachtens auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht hätten, schliesse nicht aus, dass die Vorinstanz eine ausreichende Dringlichkeit für vorsorgliche Massnahmen bejahen konnte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Zulässigkeit von Zwischenentscheiden bei vorsorglichen Massnahmen
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass vorübergehende Verfügungen im Bereich des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen, die einen irreparablen Nachteil bewirken, da entgangene Ausübungszeiten der Elternrechte nicht rückwirkend kompensiert werden können (BGE 137 III 395; BGE 147 III 451). Die Abgrenzung zu Art. 307 ff. ZGB (echte Kindesschutzmassnahmen) folgt der Rechtsprechung BGE 151 III 160, wonach die Regelung des Besuchsrechts keine Massnahme des Kindesschutzes im strengen Sinn darstellt und somit der Beschwerdeweg nach Art. 72 Abs. 1 BGG eröffnet ist.
Beschränkte Überprüfung vorsorglicher Massnahmen (Art. 98 BGG)
Die Anwendung von Art. 98 BGG beschränkt die Überprüfung auf verfassungsrechtliche Rügen. Dies entspricht der konstanten Praxis (BGE 139 III 86; 5A_723/2025). Der weite Ermessensspielraum der Instanz bei vorsorglichen Massnahmen und die Zurückhaltung des Bundesgerichts werden bestätigt.
Würdigung gerichtlicher Expertisen
Die Kernfrage des Falls – ob die Vorinstanz willkürlich einer Expertise gefolgt ist, die von anderen Fachberichten abweicht – bestätigt die etablierte Rechtsprechung: Der Richter ist an die Schlussfolgerungen der Expertise nicht gebunden, darf aber nur aus triftigem Grund davon abweichen (BGE 133 III 384; 5A_300/2025). Die Überprüfung erfolgt nur auf Willkür, und zwar nur, wenn die Expertise offensichtliche und ohne Spezialkenntnisse erkennbare Mängel aufweist (BGE 138 III 193; BGE 136 II 539; 5A_563/2025). Das Bundesgericht prüft nicht, ob jede einzelne Aussage des Experten willkürfrei ist (5A_502/2025).
Umgang mit divergierenden Fachberichten
Besonders bemerkenswert ist die Aussage, dass die Vorinstanz nicht willkürlich handelte, obwohl die Expertise von den Einschätzungen der OPE, der Curatorin und des Point Rencontre abwich. Das Bundesgericht stellt klar, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, und dass die abweichende Beurteilung durch die APEA ebenfalls keine Willkür der Vorinstanz begründet. Der Umstand, dass die OPE-Intervenentin in ihrem letzten Bericht die Streichung der Nachtbesuche empfahl – in Übereinstimmung mit der Expertise –, wurde als zusätzliche Stütze des Entscheids herangezogen. Damit präzisiert der Entscheid, dass eine konvergierende Tendenz in den letzten Stellungnahmen der Fachpersonen die Abweichung von früheren Berichten tragen kann.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz habe ohne Willkür die Expertise als schlüssig und kohärent beurteilt und gestützt darauf die Nachtbesuche vorübergehend ausgesetzt, um die Kinder in ihrer Entwicklung zu schützen. Die Rügen des Vaters – namentlich die willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der Instruktionspflicht – genügen den Anforderungen an die Substantiierung verfassungsrechtlicher Rügen nach Art. 98 BGG nicht oder erweisen sich als unbegründet. Der Entscheid bestätigt die etablierte Praxis zur gerichtlichen Expertise im Kindesschutzrecht: Der Richter darf einer überzeugenden Expertise folgen, auch wenn andere Fachberichte abweichende Einschätzungen enthalten, solange er die Gesamtumstände würdigt und seine Entscheidung begründet. Die Gerichtskosten von 2'500 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers; keine Parteientschädigung.