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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_807/2025  ·  vom 21.05.2026

Opposition partielle à une ordonnance pénale; frais

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine mit elektronischem Verfahren unterzeichnete, aber nicht handschriftlich signierte Strafbefehl formell unwirksam ist (Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO). Die Beschwerdeführerin verlangte eine Entschädigung nach Art. 417 StPO für die durch den Formmangel verursachten Anwaltskosten, da die Staatsanwaltschaft den Mangel kannte und den Strafbefehl trotzdem an das Polizeigericht weiterleitete.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Art. 417 StPO ist auf die Staatsanwaltschaft nicht anwendbar, wenn sie als Verfahrensleitung (nicht als Partei) handelt. Ein fehlerhafter Strafbefehl fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht unter Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Das Geltendmachen des Formmangels bei den Vorfragen (Art. 339 Abs. 2 StPO) ist nicht missbräuchlich — Korrektur der Vorinstanz.
  • Bedeutung: Präzisierung der Anwendbarkeit von Art. 417 StPO auf die Staatsanwaltschaft (nur bei Parteirolle, nicht bei Verfahrensleitung) und Bestätigung, dass ein fehlerhafter Strafbefehl nicht unter Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO fällt. Klarstellung, dass die Geltendmachung von Formmängeln bei den Vorfragen prozessual korrekt ist, auch wenn sie früher hätte geltend gemacht werden können.

Sachverhalt

Ausgangslage und Strafbefehl

Am 19. Juli 2023 wurde in Neuenburg eine falsche Ankunftszeit auf dem Parkschein (Parkuhr) eines Fahrzeugs festgestellt, dessen Halterin A.________ war. Eine Ordnungsbusse von 40 Franken wurde hinterlegt, jedoch nicht bezahlt. Daraufhin erstellte das Büro für gerichtliche Forderungen am 29. Februar 2024 ein Protokoll und meldete A.________ der Staatsanwaltschaft. Diese erliess am 4. März 2024 einen Strafbefehl über 40 Franken Busse und 50 Franken Kosten wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) sowie Art. 58a Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV). Der Strafbefehl wurde von der Generalstaatsanwältin mit einem elektronischen Verfahren unterzeichnet — ohne handschriftliche Unterschrift.

Einsprache und prozessualer Werdegang

Der Curateur von A.________, Rechtsanwalt L'Eplattenier, erhob am 12. März 2024 eine unbegründete Einsprache. Auf mehrfache Aufforderung der Staatsanwaltschaft und später des Polizeigerichts, die Gründe der Einsprache anzugeben, verweigerte der Curateur die Begründung mit dem Hinweis, die beschuldigte Person sei nicht verpflichtet, ihre Einsprache zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft überwies den Fall an das Polizeigericht, welchem der Strafbefehl als Anklageschrift diente.

An der Hauptverhandlung vom 4. September 2024 brachte der Curateur im Rahmen der Vorfragen (Art. 339 Abs. 2 StPO) erstmals vor, dass der Strafbefehl nicht handschriftlich unterzeichnet sei. Das Polizeigericht stellte daraufhin fest, dass der Strafbefehl formell unwirksam sei, annullierte ihn nach Art. 356 Abs. 5 StPO und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück.

Nach erneuter Untersuchung — darunter die Einvernahme der Polizeiangestellten als Zeugin am 1. November 2024 — zog der Curateur die Einsprache zurück. Ein neuer Strafbefehl vom 3. Dezember 2024 verurteilte A.________ zu 40 Franken Busse und 200 Franken Kosten. Der Curateur erhob teilweise Einsprache, die sich nur gegen die Kostenhöhe und die verweigerte Entschädigung nach Art. 417 StPO richtete. Das Polizeigericht setzte die Kosten auf 130 Franken fest und verweigerte eine Entschädigung. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab und setzte die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 800 Franken fest.

Beim Bundesgericht

A.________ verlangt vor dem Bundesgericht eine Entschädigung von 1'183,95 Franken für die Anwaltskosten vor dem Polizeigericht. Sie stützt sich auf Art. 417 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Staatsanwaltschaft habe den Strafbefehl mit dem bekannten Formmangel bewusst an das Polizeigericht weitergeleitet und dadurch Kosten verursacht.

Erwägungen

1. Formmangel des Strafbefehls (Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO)

Das Bundesgericht stellt fest, dass der ursprüngliche Strafbefehl tatsächlich formell unwirksam war, da ihm die handschriftliche Unterschrift der ausstellenden Person fehlte. Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO muss der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person enthalten. Die handschriftliche Unterschrift ist ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit; ein mit Faksimile-Stempel unterzeichneter Strafbefehl ist nichtig (BGE 148 IV 445). Im vorliegenden Fall wurde der Strafbefehl mit einem elektronischen Verfahren unterzeichnet, was die handschriftliche Unterschrift nicht ersetzt.

Art. 353 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Strafbefehl enthält: [...] k. die Unterschrift der ausstellenden Person.»

2. Treu und Glauben vs. prozessual korrektes Verhalten

Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die beschuldigte Person und ihr Curateur den Formmangel bei drei früheren Gelegenheiten hätten geltend machen können (bei der unbegründeten Einsprache, bei der Aufforderung zur Begründung durch die Staatsanwaltschaft und bei der entsprechenden Aufforderung durch das Polizeigericht). Sie erblickte darin ein prozessuales Verhalten, das gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verstosse und einen Rechtsmissbrauch darstelle.

Das Bundesgericht korrigiert diese Würdigung: Dieser Moment ist dazu bestimmt, formelle Mängel der Anklage bzw. des Strafbefehls zu rügen. Zudem entbindet Art. 354 Abs. 2 StPO die beschuldigte Person von der Begründungspflicht der Einsprache, und sie hat das Recht, die Zusammenarbeit zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO), ohne dass ihr daraus Nachteile entstehen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.3). Da der Formmangel zu einem Zeitpunkt geltend gemacht wurde, zu dem er noch behebbar war, liegt kein Rechtsmissbrauch vor. Das Bundesgericht grenzt damit den Fall von 6B_1051/2017 ab, in dem der Formmangel erst im Schlussplädoyer — nach Abschluss der Untersuchung — geltend gemacht wurde, was als missbräuchlich beurteilt worden war.

3. Anwendbarkeit von Art. 417 StPO auf die Staatsanwaltschaft

Das Bundesgericht bejaht den Formmangel, verneint jedoch eine Anwendbarkeit von Art. 417 StPO auf die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation.

Art. 417 StPO (SR 312.0)

«Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.»

Art. 417 StPO begründet eine Kausalhaftung: Eine objektive Verletzung von Verfahrenspflichten genügt, ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Es muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfahrenspflichtverletzung und den entstandenen Kosten bestehen. Die Norm bezweckt, den zügigen Verfahrensablauf zu gewährleisten, indem diejenige Person mit den Kosten bedroht wird, die durch Missachtung ihrer Verfahrenspflichten einen Verfahrensfehler verursacht (6B_5/2013 E. 2.4). Sie unterscheidet sich von der Kostenverteilung nach dem Verfahrensausgang (Art. 422–429 StPO).

Nach der herrschenden Lehre gilt Art. 417 StPO nur für Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 104 und 105 StPO, nicht aber für die Staatsanwaltschaft, die Strafbehörden (Art. 12–14 StPO) und andere Behörden, die öffentliche Interessen wahrnehmen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Für diese Behörden gilt bei unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (Kosten) bzw. Art. 431 StPO (Entschädigung bei unrechtmässigen Zwangsmassnahmen). Das Bundesgericht hatte jedoch in 1B_534/2018 präzisiert, dass Art. 417 StPO auf die Staatsanwaltschaft anwendbar sein kann, wenn sie als Partei handelt — insbesondere im Beschwerdeverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO).

Im vorliegenden Fall handelte die Staatsanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls nicht als Partei, sondern als Verfahrensleitung. Art. 417 StPO ist daher nicht anwendbar. Der Anspruch scheitert bereits an dieser Voraussetzung.

4. Kostenverteilung nach Art. 426 StPO

Da Art. 417 StPO nicht greift, prüft das Bundesgericht die Kostenverteilung nach den allgemeinen Regeln. Bei Einsprache bilden Strafbefehl und erstinstanzliches Urteil eine Einheit, sodass die Kosten so zu verteilen sind, als hätte die Staatsanwaltschaft ohne vorgängigen Strafbefehl eine Anklageschrift erhoben (ständige Rechtsprechung: 6B_1290/2021 E. 4.5; 6B_832/2020 E. 4.1).

Art. 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO (SR 312.0)

«1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. [...] 3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;»

Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO könnte eingreifen, da die Staatsanwaltschaft eine fehlerhafte Verfahrenshandlung begangen hat (Strafbefehl ohne handschriftliche Unterschrift). Die ständige Rechtsprechung schliesst jedoch aus, dass ein «fehlerhafter» Strafbefehl in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt (6B_1290/2021 E. 4.5; 6B_832/2020 E. 4.1; 6B_904/2018 E. 4.4). Ein Strafbefehl, der mit einem Formmangel behaftet ist, gilt nach dieser Rechtsprechung nicht als «unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung» im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO.

Folglich findet Art. 426 Abs. 1 StPO Anwendung: Die verurteilte beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten. Da A.________ verurteilt wurde und weder freigesprochen noch das Verfahren eingestellt wurde, besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 429 StPO (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Frage der Kostenverteilung präjudiziert die Entschädigungsfrage: Trägt die beschuldigte Person die Kosten nach Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO, ist eine Entschädigung regelmässig ausgeschlossen (BGE 145 IV 268 E. 1.2; BGE 147 IV 47 E. 4.1).

5. Verhältnismässigkeit und prozessuales Verhalten

Obwohl das Bundesgericht den Formmangel und die prozessuale Korrektheit des Rügezeitpunkts anerkennt, weist es darauf hin, dass der Fall eine unverhältnismässige prozessuale Entwicklung genommen hat. Für eine Ordnungsbusse von 40 Franken wurden Anwaltskosten von rund 1'200 Franken (erste Instanz) und rund 1'700 Franken (Beschwerdeverfahren) geltend gemacht. Die Vorinstanz hatte dies — ohne dass es rechtlich entscheidend war — als prozessuales Verhalten ohne Verhältnis zum Streitwert bezeichnet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum fehlerhaften Strafbefehl

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass ein fehlerhafter Strafbefehl nicht unter Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO fällt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGE 138 IV 225 E. 8.1). Die verurteilte Person trägt die Kosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO, auch wenn der Strafbefehl formell unwirksam war. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass die beschuldigte Person die Kosten des Verfahrens trägt, das durch den Formmangel zusätzlich verursacht wurde — ein Umstand, der dogmatisch kritisiert werden kann, da die Kausalität zwischen dem fehlerhaften Strafbefehl und den Mehrkosten offensichtlich gegeben ist.

Präzisierung der Anwendbarkeit von Art. 417 StPO auf die Staatsanwaltschaft

Die wichtigste dogmatische Präzisierung betrifft die Anwendbarkeit von Art. 417 StPO auf die Staatsanwaltschaft. Während das Bundesgericht in 1B_534/2018 (E. 3.3–3.4) die Möglichkeit bejaht hatte, dass Art. 417 StPO auf die Staatsanwaltschaft anwendbar ist, wenn sie als Partei handelt (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), stellt der vorliegende Entscheid klar, dass diese Anwendbarkeit auf die Parteirolle beschränkt ist. Handelt die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung — was beim Erlass eines Strafbefehls der Fall ist —, greift Art. 417 StPO nicht. Für fehlerhafte Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft in der Verfahrensleiterrolle fehlt es im StPO an einer Rechtsgrundlage, um die Kosten der Staatsanwaltschaft oder dem Kanton aufzuerlegen; die Verantwortung der Beamten fällt in den Bereich des Verwaltungs- oder Disziplinarrechts.

Korrektur der Vorinstanz zum Rügezeitpunkt

Das Bundesgericht korrigiert die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Geltendmachen des Formmangels erst bei den Vorfragen (Art. 339 Abs. 2 StPO) einen Rechtsmissbrauch darstelle. Es stellt klar, dass dieser prozessuale Moment ausdrücklich für die Behandlung formeller Mängel vorgesehen ist und dass das Geltendmachen an diesem Punkt — im Gegensatz zu einem verspäteten Geltendmachen nach Abschluss der Untersuchung (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3.2; BGE 143 V 66 E. 4.3) — nicht zu beanstanden ist. Das Recht, die Einsprache nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO), und das Recht, die Zusammenarbeit zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO), stehen der Annahme eines Rechtsmissbrauchs entgegen.

Systematischer Zusammenhang mit der BGE 148 IV 445-Rechtsprechung

Das Urteil steht im systematischen Zusammenhang mit BGE 148 IV 445, in dem das Bundesgericht festgehalten hatte, dass die handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis des Strafbefehls ist und ein mit Faksimile-Stempel unterzeichneter Strafbefehl nichtig ist. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Rechtsprechung für den Fall der elektronischen Unterzeichnung und zeigt deren prozessuale Konsequenzen auf: Die Nichtigkeit des Strafbefehls führt zu dessen Annullierung, aber nicht zwingend zu einer Kostenübernahme durch den Staat.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Geltendmachen des Formmangels (fehlende handschriftliche Unterschrift, Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO) bei den Vorfragen war prozessual korrekt und nicht missbräuchlich — eine Korrektur der Vorinstanz. Dennoch besteht kein Entschädigungsanspruch: Art. 417 StPO ist auf die Staatsanwaltschaft nicht anwendbar, solange sie als Verfahrensleitung und nicht als Partei handelt. Ein fehlerhafter Strafbefehl fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht unter Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, sodass die verurteilte beschuldigte Person die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt und auch kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO besteht. Der Entscheid verdeutlicht eine Lücke im Kostenrecht der StPO: Wenn die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung einen formell unwirksamen Strafbefehl erlässt, der zu Mehrkosten führt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um diese Kosten dem Staat aufzuerlegen. Die beschuldigte Person trägt die Kosten trotz des Fehlers der Behörde — ein Ergebnis, das dogmatisch unbefriedigend erscheint, aber dieser systematischen Ausgestaltung des Strafprozesskostenrechts entspricht.