Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht korrigiert die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens und den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung der Beschwerdeführerin. Anstatt statistischer Tabellenwerte (Kompetenzniveau 1) ist an die tatsächlich erzielten Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anzuknüpfen.
- Entscheidung: Beschwerde teilweise gutgeheissen. Anspruch auf ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2020 bis 28. Februar 2023; ab 1. März 2023 Anspruch auf 42,5 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad 47 %).
- Bedeutung: Präzisiert die Praxis zum Valideneinkommen nach der IVG-Revision 2022 (Art. 26 Abs. 1 und Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV): Bei mehreren Erwerbstätigkeiten sind die tatsächlich erzielten Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit zu addieren, bevor auf statistische Werte ausgewichen wird. Bestätigt im Übrigen die bewährte Praxis zum Beweiswert medizinischer Gutachten.
Sachverhalt
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie (Expertise vom 26. Februar 2023). Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2020 bis zum 31. März 2022 zu und lehnte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch ab (Verfügung vom 16. Mai 2024). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juli 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente eventualiter auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens.
Diagnosen und Arbeitsfähigkeit
Das bidisziplinäre Gutachten diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) mit leichter neuropsychologischer Störung und mittelgradigen attentionalen und exekutiven Beeinträchtigungen. Der psychiatrische Gutachter attestierte seit Beginn der Erkrankung 2019 bis Ende 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fitnessinstruktorin bzw. 70 % in einer optimal angepassten Tätigkeit.
Erwägungen
Rahmenprüfung (E. 1–2)
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern keine offensichtlichen Rechtsmängel vorliegen (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2). Den Sachverhalt legt es der Vorinstanzentscheidung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann ihn aber von Amtes wegen berichtigen, wenn er offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). «Offensichtlich unrichtig» ist mit «willkürlich» gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Die Beweiswürdigung ist Tatfrage und erweist sich erst als willkürlich, wenn das Gericht ein Beweismittel offensichtlich verkannt, ein entscheidwesentliches Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens (E. 4)
Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz im Grundsatz, dass dem bidisziplinären Gutachten Beweiswert zukommt. Die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin werden wie folgt beurteilt:
Ergänzende Stellungnahmen (E. 4.2.2): Die Einholung ergänzender Stellungnahmen der Gutachter auf Aufforderung der IV-Stelle hin, sich mit den Einwänden des Rechtsvertreters auseinanderzusetzen, ist zulässig und entspricht der Rechtsprechung. Es liegt keine Konstellation der Befangenheit infolge Vorbefassung aus einem früheren Verfahren vor (vgl. Urteil 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.4; Urteil 8C_279/2023 vom 30. April 2024 E. 4.2).
Befangenheit des psychiatrischen Gutachters (E. 4.2.3): Die kritische Wortwahl des Gutachters gegenüber dem Rechtsvertreter (etwa dass es nicht in der Kompetenz eines Rechtsanwalts liege, medizinische Sachverhalte zu beurteilen) erscheint vor dem Hintergrund verständlich, dass ihm vorgeworfen wurde, das Gutachten sei qualifiziert widersprüchlich zu den Akten und verkenne die Gesundheitsproblematik im Kern. Eine Befangenheit ist daraus nicht abzuleiten.
Abweichende Diagnose der behandelnden Ärztin (E. 4.2.4): Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ begründete nachvollziehbar, dass die vom Vorgutachter Dr. med. E.________ und von behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht bestätigt werden könne, da die Kardinalsymptome (Interessenverlust, gedrückte Stimmung, erhöhte Ermüdbarkeit) gegenwärtig nicht gegeben seien. Die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________ hielt in ihrer Stellungnahme zwar eine rezidivierende depressive Störung fest, gleichzeitig aber, dass die Depression nicht relevant für die Arbeitsunfähigkeit sei — im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung. Der RAD hielt fest, dass Dr. med. F.________ ihre Beurteilung (maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit) im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze. Dies vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu entkräften.
Schlafstörungen (E. 4.2.6): Der Einwand, der Gutachter habe die Schlafstörungen zu Unrecht nicht berücksichtigt, verfängt nicht. Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass die geklagten Schlafprobleme im Vergleich zu den anamnestisch berichteten früheren Schlafstörungen (vier Stunden pro Nacht) vergleichsweise gering waren. Im Übrigen hielt sich die Beschwerdeführerin nicht an die schlafmedizinischen Empfehlungen betreffend Bettzeiten, und eine medikamentöse Behandlung fand im Gutachtenszeitpunkt nicht statt.
Korrektur des Zeitpunkts der gesundheitlichen Verbesserung (E. 4.2.7)
Das Bundesgericht gibt der Beschwerdeführerin insoweit Recht, als die Begründung des Gutachters, weshalb sich der Gesundheitszustand gerade ab Januar 2022 verbessert haben soll, nicht nachvollziehbar ist. Der RAD bemängelte dies ebenfalls. Die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 12. Oktober 2023 brachte keine Klarheit. Die Vorinstanz stützte sich auf den Bericht der Dr. med. F.________ vom 10. Januar 2022, in dem keine depressive Episode mehr diagnostiziert wurde — doch dieser Bericht berichtet im Gegenteil von einer Verschlechterung infolge der Belastung während der Eingliederungsmassnahmen.
Die vorinstanzliche Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung bereits im Januar 2022 ist somit unhaltbar. Das Bundesgericht korrigiert den Sachverhalt: Von einer Verbesserung ist erst ab Dezember 2022 auszugehen (Zeitpunkt der zweiten Exploration durch Dr. med. B.________). Bis Ende November 2022 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.
Bemessung des Invaliditätsgrades (E. 5)
Valideneinkommen (E. 5.1–5.5)
Das Bundesgericht hält fest, dass nach der Rechtsprechung in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1). Dieser Grundsatz wurde in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung verankert:
Art. 26 Abs. 1 IVV (SR 831.201) «Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.»
Nur wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, wird auf statistische Werte abgestellt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Das Bundesgericht hält unter Verweis auf den Erläuternden Bericht des BSV zur IV-Weiterentwicklung fest, dass bei mehreren Erwerbstätigkeiten sowohl unselbstständige als auch selbstständige Tätigkeiten zusammengerechnet werden können, um einen Beschäftigungsgrad von 100 % zu erreichen.
Die Vorinstanz hatte das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte (LSE 2020, Kompetenzniveau 1) auf Fr. 53'493.– festgesetzt. Dies verletzt Bundesrecht:
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Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 60 %-Pensum angestellt und erzielte in den Jahren 2015 bis 2018 Einkommen zwischen Fr. 35'672.– und Fr. 40'509.–. Aufgrund der Schwankungen ist auf den Durchschnitt von Fr. 39'602.– abzustellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV).
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Hinzu kommt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit: Fr. 24'000.– pro Jahr (2019–2020) bzw. monatlich Fr. 2'000.–. Die Konstanz rechtfertigt es, dieses Einkommen fortzuschreiben.
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Aus der Addition resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63'602.–. Dieser Wert liegt nahe bei dem anhand statistischer Werte (LSE 2022, Kompetenzniveau 2) ermittelten Betrag von Fr. 64'389.–. Die Vorinstanz hätte bei abgeschlossener KV-Ausbildung nicht auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abstellen dürfen. Dass die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug nie mehr als Fr. 52'000.– verdient hat, ist nicht massgebend, da sie zuletzt in einem 60 %-Pensum angestellt war und unbestritten ist, dass sie als Gesunde zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.
Das Valideneinkommen ist für das Jahr 2022 auf Fr. 63'602.– festzusetzen.
Invalideneinkommen (E. 5.6)
Der Abzug vom Tabellenlohn ist streitig. Die Vorinstanz gewährte 10 % aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils; die Beschwerdeführerin beantragt 25 %. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Höhe des Abzugs nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar ist (Urteil 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.1). Davon ist hier nicht die Rede. Das Invalideneinkommen bleibt bei Fr. 33'709.50 (Fr. 37'455.– × 0,9).
Invaliditätsgrad und Rentenanspruch (E. 5.7)
Die massgebliche Bestimmung für die Festlegung der Rentenhöhe lautet:
Art. 28b Abs. 4 IVG (SR 831.20) «Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile: […] 47 Prozent: 42,5 Prozent […]»
Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt ab Dezember 2022 einen Invaliditätsgrad von 47 %. Dieser entspricht einem Rentenanspruch von 42,5 % einer ganzen Rente. Die Änderung des Anspruchs ist ab 1. März 2023 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Ein Revisionsgrund ist zu bejahen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Praxis zum Beweiswert medizinischer Gutachten
Das Urteil bestätigt die seit BGE 134 V 231 und BGE 125 V 351 etablierte Praxis zum Beweiswert medizinischer Gutachten. Ergänzende Stellungnahmen von Gutachtern zur Erläuterung und Verteidigung ihrer Expertise sind zulässig und führen — solange es sich nicht um eine Überprüfung eines Gutachtens aus einem früheren Verfahren handelt — nicht zur Befangenheit. Die deutliche Wortwahl des Gutachters gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der gegen ihn erhobenen schwerwiegenden Kritik verständlich und begründet keine Befangenheit.
Präzisierung der Praxis zum Valideneinkommen nach der IVG-Revision 2022
Die zentrale rechtliche Bedeutung des Urteils liegt in der Konkretisierung der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zum Valideneinkommen. Das Bundesgericht präzisiert drei Punkte:
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Vorrang des tatsächlich erzielten Einkommens: Art. 26 Abs. 1 IVV verankert den Grundsatz, dass an das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen ist. Statistische Werte (Art. 26 Abs. 4 IVV) sind subsidiär. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht direkt auf Tabellenwerte abgestellt.
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Addition mehrerer Erwerbstätigkeiten: Bei Versicherten, die mehreren Tätigkeiten nachgingen, sind die Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu addieren. Dies entspricht dem in Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV verankerten Grundsatz, dass eine versicherte Person, die im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, als zu 100 % erwerbstätig gilt — unabhängig davon, ob die Tätigkeit unselbstständig oder selbstständig ausgeübt wird.
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Plausibilisierung mit statistischen Werten: Das tatsächlich ermittelte Valideneinkommen kann mit statistischen Werten plausibilisiert werden. Im vorliegenden Fall lag das errechnete Valideneinkommen (Fr. 63'602.–) nahe beim tabellarischen Wert des Kompetenzniveaus 2 (Fr. 64'389.–), was die Plausibilität bestätigte. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt und die KV-Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht angemessen berücksichtigt.
Sachverhaltskorrektur: Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeitsverbesserung
Das Bundesgericht demonstriert die praktische Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG: Die vorinstanzliche Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung ab Januar 2022 war unhaltbar, da sich der Gutachter nicht nachvollziehbar dazu äussern konnte und der Bericht der behandelnden Ärztin vom 10. Januar 2022 im Gegenteil von einer Verschlechterung berichtete. Die Korrektur auf den Zeitpunkt der zweiten Exploration (Dezember 2022) ist methodisch sauber, da sie sich auf objektive Anhaltspunkte stützt (Substanzkonsum beendet, Befund bei der Untersuchung, Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung).
Fazit
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und korrigiert zwei zentrale Punkte: (1) den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung (Januar → Dezember 2022) und (2) die Festsetzung des Valideneinkommens (statistischer Tabellenwert Kompetenzniveau 1 → tatsächlich erzielte Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2020 bis zum 28. Februar 2023 und ab dem 1. März 2023 auf 42,5 % einer ganzen Rente. Das Urteil präzisiert die Anwendung der revidierten IVV-Bestimmungen zum Valideneinkommen (Art. 26 Abs. 1 IVV) und bekräftigt die bewährte Praxis zum Beweiswert medizinischer Gutachten. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte geteilt; die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'500.– für das bundesgerichtliche Verfahren.