Executive Summary
- Kernpunkt: Die kantonale Instanz hatte die Berufung der Käufer gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Gewährleistungsansprüche wegen ungenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht bestätigt diese Qualifikation.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen. Die Berufungsbegründung genügte den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, da die Beschwerdeführer die Erwägungen des ersten Richters nicht punktuell widerlegten, sondern sich auf eine Urteilspassage beriefen, die das Gegenteil ihrer eigenen Behauptung festhielt.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert anschaulich die praktischen Anforderungen an die Berufungsbegründung: Eine blosse Verweisung auf erstinstanzliche Erwägungen — die zudem den eigenen Standpunkt nicht stützen — genügt nicht. Die Berufung muss die Lücken im erstinstanzlichen Urteil aufzeigen, nicht lediglich dessen Schlussfolgerungen in Frage stellen.
Sachverhalt
Ausgangslage und Vertragsschluss
C.________ SA (Verkäuferin, hier: Intimée) betrieb bis 2020 ein Alters- und Pflegeheim (EMS) auf einem Grundstück, an dem A.________ und B.________ (Käufer, hier: Beschwerdeführer) Miteigentum hielten. Die Verkäuferin war Mieterin des Grundstücks.
Am 28. Dezember 2018 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das EMS, im Januar 2019 unterzeichnet. Die Käufer übernahmen die Tätigkeit und den Betrieb des Heims.
Streitgegenstand: Sicherheitssystem
Bereits ab 2014 hatte die Verkäuferin eine Wartungsfirma mit der Betreuung des Sicherheitssystems im EMS beauftragt. Diese informierte die Verkäuferin in mehreren Schreiben (23. Mai 2016, 30. Mai 2016 und 9. Juli 2018) über die Einstellung der Lieferbarkeit von Komponenten des Systems. Im Schreiben vom 9. Juli 2018 hielt die Wartungsfirma jedoch fest, das System funktioniere kurzfristig wie gewohnt weiter, mittelfristig seien Anpassungen möglich, und langfristig werde eine Aufrüstung nötig. Die Kunden brauchten vorerst nichts zu unternehmen.
Nach dem Verkauf sandte die Wartungsfirma im September 2019 ein Offert über 123'752 Fr. an die Käufer. Diese machten gegenüber der Verkäuferin geltend, sie seien über die Obsoleszenz des Sicherheitssystems getäuscht worden, und forderten 145'800 Fr. für die Instandstellung. Die Verkäuferin bestritt jeden Mangel und jede Täuschung.
Vorinstanzliches Verfahren
Das Regionalgericht Littoral und Val-de-Travers (Neuenburg) wies die Klage der Käufer am 29. April 2025 ab. Es verneinte das Vorliegen eines Mangels oder eines Mangelsaat (germe de défaut) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und lehnte eine Gewährleistungspflicht ab.
Die Berufungsinstanz (Cour civile du Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel) erklärte die Berufung der Käufer mit Beschluss vom 8. September 2025 als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht entspreche. In einer subsidiären Erwägung prüfte sie dennoch die sachlichen Voraussetzungen der Gewährleistung und verneinte diese ebenfalls.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Oktober 2025.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft die formellen Voraussetzungen (Art. 72, 74, 75, 76, 90, 95, 100 LTF) und bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Der Streitwert übersteigt 30'000 Fr., die Beschwerdeführer sind unterlegen, und die Frist wurde gewahrt.
Zentrale Frage: Begründungsanforderungen an die Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO)
Das Bundesgericht legt Art. 311 Abs. 1 ZPO als zentrale Bestimmung aus:
Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.»
Massgebliche Rechtsprechung
Das Bundesgericht bekräftigt seine gefestigte Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen der Berufung. Die berufende Partei muss:
- den fehlerhaften Charakter der erstinstanzlichen Begründung aufzeigen;
- ihre Argumentation so präzise formulieren, dass die Berufungsinstanz den Sinngehalt erfassen kann, was eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Passagen und der herangezogenen Dossierstücke voraussetzt;
- die Überlegungen des ersten Richters Schritt für Schritt nachvollziehen und die Schwächen in dessen Argumentation aufzeigen — eine blosse Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen genügt nicht.
Verwiesen wird auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3, BGE 138 III 374 E. 4.3.1, BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4 sowie auf eine Reihe jüngerer Einzelentscheide (4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025, 4A_287/2024 vom 2. Juli 2025, 4A_206/2024 vom 25. Juni 2025, 4A_17/2024 vom 26. August 2024, 4A_462/2022 vom 6. März 2023). Uneingeschränkt bestätigt wird der Grundsatz, dass eine Berufungsmotivation, die bloss die erstinstanzlichen Argumente wiederholt, nur allgemeine Kritik übt oder sich auf erstinstanzliche Vorbringen begnügt, den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht genügt (vgl. 4A_621/2021 vom 30. August 2022, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, 5A_438/2012 vom 27. August 2012).
Besonderheit bei Beschwerde gegen Unzulässigkeitsentscheid
Das Bundesgericht präzisiert, dass eine beschwerdeführende Partei, die gegen einen kantonalen Entscheid auf Nichtbehandlung der Berufung wegen mangelnder Begründung Beschwerde führt, eine doppelte Beweislast trägt: Sie muss sowohl dartun, inwiefern die kantonale Begründung Art. 311 Abs. 1 ZPO verletzt, als auch aufzeigen, inwieweit ihre Berufung die Begründungsanforderungen erfüllte, weil sie die erstinstanzlichen Erwägungen korrekt Punkt für Punkt widerlegte und ihre Kritik ausreichend motivierte (vgl. 4A_3/2025 vom 9. Juli 2025, 4A_412/2024 vom 17. Oktober 2024, 4A_621/2021 vom 30. August 2022).
Anwendung auf den Einzelfall
Die kantonale Instanz hatte beanstandet, dass die Berufungsschrift der Käufer keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalte. Insbesondere würden die Käufer nicht aufzeigen, welche erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unzutreffend seien — sie verweisen sogar ausdrücklich auf die erstinstanzlichen Feststellungen. Auch in rechtlicher Hinsicht würde der Begriff des Mangelsaat (germe de défaut) nicht entwickelt, und es werde nicht dargelegt, inwieweit der erste Richter das Vorliegen eines Mangels zu Unrecht verneint habe.
Das Bundesgericht tritt dieser Beurteilung bei und legt den entscheidenden Mangel dar: Die Beschwerdeführer stützten ihre gesamte Argumentation auf den Erstinstanzerwägung 5.5, den sie als Beweis für das Vorliegen eines Mangelsaat vor dem Risikoübergang anführten. Dieser Erwägung hält jedoch gerade das Gegenteil fest — dass nämlich keine der Korrespondenzen der Wartungsfirma eine Obsoleszenz des Systems oder zwingende Sanierungsmassnahmen erwähne, dass das System weiter funktioniere, robust sei und keine Anpassung erfordere. Der erste Richter gelangt dort zum Schluss, dass diese Feststellungen nicht erlaubten, das Vorliegen eines Qualitätsmangels am Sicherheitssystem anzunehmen.
Indem die Käufer sich in ihrer Berufung auf eine Passage beriefen, die ihre eigene These gerade nicht stützte, statt die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Begründung darzutun, verfehlten sie die Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Die kantonale Instanz durfte die Berufung daher zu Recht als unzulässig erklären.
Keine Prüfung der materiellen Gewährleistungsfrage
Da die Berufung als unzulässig erklärt wurde, prüft das Bundesgericht die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen betreffend Art. 197 ff. OR und Art. 184 OR gegen die subsidiären Erwägungen der kantonalen Instanz nicht mehr. Diese Erwägungen hatten die materiellen Voraussetzungen der Gewährleistungsklage geprüft und verneint, unabhängig von der Unzulässigkeitsfrage.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung gefestigter Rechtsprechung
Das Urteil 4A_513/2025 steht in einer langen, kontinuierlichen Linie von Entscheiden, die die strengen Begründungsanforderungen an die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO konkretisieren. Die tragenden Grundsätze wurden insbesondere in BGE 141 III 569 und BGE 142 III 413 formuliert und seither in zahlreichen Einzelentscheiden angewendet und präzisiert.
Anschauliche Illustration des Massstabs
Die dogmatische Bedeutung des Urteils liegt weniger in einer rechtlichen Neuerung als in seiner besonders anschaulichen Anwendung auf einen Extremfall: Die Berufungsmotivation stützte sich auf eine Urteilspassage, die das Gegenteil der eigenen Behauptung festhielt. Damit illustriert das Bundesgericht auf besonders eingängige Weise, was mit der in BGE 142 III 413 E. 2.2.4 aufgestellten Regel gemeint ist, wonach die berufende Partei "die Lücken des erstinstanzlichen Urteils aufzeigen" muss, statt sich auf eine blosse Verweisung zu beschränken. Das Urteil verdeutlicht, dass die Berufungsbegründung nicht nur formal existieren, sondern inhaltlich eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung leisten muss — und dass ein blosses Zitieren von Urteilspassagen ohne kritische Auseinandersetzung mit deren Inhalt nicht genügt.
Kontext der Gewährleistungsrechtsprechung
Die materiellrechtliche Frage — ob eine Obsoleszenz eines Sicherheitssystems einen Mangel oder ein Mangelsaat im Sinne von Art. 197 OR darstellt, wenn das System zum Vertragszeitpunkt noch funktionsfähig ist — blieb offen, da das Bundesgericht sie nicht prüfte. Die erstinstanzliche und die subsidiär kantonale Beurteilung, wonach ein noch funktionsfähiges System keinen Mangel aufweist, wenn mittelfristig Anpassungen möglich sind und keine zwingenden Massnahmen anstehen, bleibt damit vorläufig unbestätigt. Die Frage des Umgangs mit absehbaren, aber noch nicht eingetretenen Obsoleszenzen als "Keimfehler" bleibt dogmatisch offen und dürfte in künftigen Verfahren erneut zu prüfen sein.
Fazit
Das Urteil 4A_513/2025 bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu Art. 311 Abs. 1 ZPO in einem Fall, der die Grenzen ungenügender Berufungsbegründung besonders klar markiert. Für die anwaltliche Praxis ist es eine Mahnung, dass die Berufungsbegründung nicht darin bestehen darf, erstinstanzliche Erwägungen zu zitieren, ohne deren argumentative Schwächen aufzuzeigen — und erst recht nicht, sich dabei auf Passagen zu berufen, die die eigene Position widerlegen. Das Bundesgericht verweist die Parteien auf die Notwendigkeit einer präzisen, punktgenauen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, was die Anforderungen an das erstinstanzliche Instanzenverhältnis unterstreicht.