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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_842/2025  ·  vom 01.06.2026

Ungültiges Testament

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein öffentlich beurkundetes Testament eines an Alzheimer-Demenz erkrankten Erblassers wird wegen fehlender Testierfähigkeit für ungültig erklärt, da der Erblasser sich im massgeblichen Zeitpunkt in einem dauernden Schwächezustand befand und die Beschwerdeführer kein lucidum intervallum nachweisen konnten.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; das Testament vom 29. Dezember 2014 bleibt ungültig; die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und konkretisiert die Grundsätze von BGE 144 III 264 zur Vermutung der Urteilsunfähigkeit bei dauerndem Schwächezustand (Art. 16 ZGB) im Kontext der Testierfähigkeit. Es präzisiert, dass die «Einfachheit» eines Testaments bei erheblicher familiärer Tragweite — hier vollständige Enterbung des Bruders — keine Herabsetzung der Anforderungen an die Testierfähigkeit rechtfertigt und dass die notarielle Beurkundung der Urteilsfähigkeit lediglich ein widerlegbares Indiz darstellt.

Sachverhalt

Der Erblasser D.______ verstarb am 23. März 2016. Er hinterliess keine pflichtteilsgeschützten Erben. In seinem am 29. Dezember 2014 öffentlich beurkundeten Testament hatte er seinen gesamten Nachlass seiner Nichte A.______ und seinem Neffen B.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vermacht.

Am 16. August 2017 reichte der Bruder des Erblassers, C.______ (Beschwerdegegner), beim Kantonsgericht Nidwalden eine Ungültigkeitsklage gegen die Beschwerdeführer ein. Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 30. März 2023 gut und erklärte das Testament vom 29. Dezember 2014 für ungültig, womit die gesetzliche Erbfolge eintrat. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 13. März 2025 (eröffnet am 29. August 2025) ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen vom 29. September 2025 an das Bundesgericht.

Verfahrensrahmen

Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Gültigkeit eines Testaments — eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem Streitwert von Fr. 2'605'054.50, der die Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschreitet. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und haben diese rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Vorgaben

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich jedoch nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Begründung muss sich in gezielter Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz plausibel aufzeigen, welche Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Dem Bundesgericht liegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Abweichungen können nur mit der Rüge offensichtlich unrichtiger — willkürlicher — Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 BGG), ebenfalls nach dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung ist Tatfrage; Willkür liegt nur vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein entscheidwesentliches Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1).

Gutachterliche Feststellungen

Die Vorinstanz stützte sich auf ein forensisch-psychiatrisches Gerichtsgutachten vom 25. Oktober 2021, das insbesondere auf der psychiatrischen Untersuchung des Erblassers in der Klinik F.______ vom September 2014 beruht. Das Gutachten kommt zum Schluss, der Erblasser habe im Zeitraum der Testamentserrichtung im Dezember 2014 unter einer Alzheimer-Erkrankung mit mittelgradiger Demenz gelitten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gravierende kognitive Defizite bestanden. Namentlich habe die Wertungsfähigkeit gefehlt, womit der Erblasser nicht mehr in der Lage gewesen sei, die mit dem Testament verbundenen Konsequenzen in den Kontext seiner Lebensgeschichte einzuordnen und mit seinen Werthaltungen abzugleichen.

Die Vorinstanz wies die Einwände der Beschwerdeführer gegen das Gutachten zurück: Der gerichtlich bestellte Gutachter habe die medizinischen Unterlagen sorgfältig gewürdigt und seine Beurteilung nicht primär auf die Angaben des Hausarztes, sondern auf die psychiatrische Untersuchung in der Klinik F.______ und den dort erhobenen neuropsychologischen Befund gestützt. Die Kritik der Beschwerdeführer — Manipulation der Arztberichte, Ausblendung von Zeugenaussagen — erwies sich als unbegründet. Die Aussagen der Haushälterin, wonach der Erblasser nicht habe sagen können, «wie, wo und was» genau habe getan werden müssen, sondern nur das Gefühl gehabt habe, dass «etwas gemacht werden müsse», stützten die gutachterliche Einschätzung eines fehlenden strukturierten Willensbildungsprozesses.

Rechtliche Würdigung: Testierfähigkeit und Urteilsfähigkeit

Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Art. 467 ZGB (SR 210) «Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.»

Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (SR 210) «Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: 1. wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;»

Art. 16 ZGB (SR 210) «Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.»

Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält — wie das Bundesgericht in BGE 144 III 264 E. 6.1.1 festgehalten hat — zwei Elemente: ein intellektuelles Element (Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer Handlung zu erkennen) und ein Willens- bzw. Charakterelement (Fähigkeit, gemäss dieser Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln). Die Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit zu beurteilen (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; BGE 134 II 235 E. 4.3.2).

Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne weiteren Beweis ausgeht. Wer sich auf Urteilsunfähigkeit beruft, muss einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung beweisen (BGE 144 III 264 E. 6.1.2).

Zentrale Vermutungsregel: Befand sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, so wird vermutet, dass sie auch im konkreten Fall unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit Ansprüche ableitet, kann diese Vermutung entkräften, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt oder aufzeigt, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung vernunftgemäss zu handeln vermochte (BGE 144 III 264 E. 6.1.3).

Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person betreffen Tatfragen, die das Sachgericht verbindlich beantwortet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Schlüsse, die das Sachgericht daraus mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei (BGE 144 III 264 E. 6.2.1).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Vorinstanz ist nicht allein aufgrund der Diagnose «mittelgradige Demenz» von der Urteilsunfähigkeit des Erblassers ausgegangen, sondern hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen: Die Demenz war gekennzeichnet durch Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und Gedächtnisfunktionen, es lagen Hinweise auf örtliche und zeitliche Desorientierung vor, und die ärztlichen Berichte beschrieben einen «fortschreitenden Abbau der Hirnfunktionen» sowie einen «allmählichen und irreversiblen Abbau des Gedächtnisses und weiterer kognitiver Funktionen» mit Ausschluss der Remission. Insgesamt befand sich der Erblasser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, womit die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit griff.

Die Beschwerdeführer brachten mehrere Einwände vor, die das Bundesgericht sämtlich zurückwies:

1. «Mittelschwere Demenz schliesst Testierfähigkeit nicht aus»: Das Bundesgericht hielt entgegen, die Vorinstanz habe nicht allein auf die Diagnose abgestellt, sondern eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Situation vorgenommen. Die Beschwerdeführer setzten sich mit dieser Gesamtwürdigung nicht hinreichend auseinander.

2. Docupass der Pro Senectute: Der Hinweis der Gutachter auf den Docupass erschien als allgemeine Standardempfehlung und liess sich nicht als Indiz für die Urteilsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt werten. Im Übrigen betrifft die Urteilsfähigkeit eine vom Gericht zu beurteilende Rechts-, nicht eine vom Gutachter festzustellende Tatfrage.

3. KESB-Beurteilung: Die Beschwerdeführer weichen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen zu erheben. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die KESB-Abklärungen ergeben hatten, der Erblasser benötige Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen; auf Massnahmen sei nur deshalb verzichtet worden, weil bereits eine Unterstützung durch Dritte bestand.

4. «Einfaches Testament»: Der Hinweis auf die «Einfachheit» des Testaments verfängt nicht. Angesichts der erheblichen emotionalen und familiären Tragweite der angeordneten vollständigen Enterbung des Beschwerdegegners vermag er keine Herabsetzung der Anforderungen an die Testierfähigkeit zu begründen. Die Entscheidung, seinen Bruder vollständig zu enterben — nach Jahren des Kontaktabbruchs und einer erst kurz vor dem Testament wiederhergestellten Verbindung — stellte keine Bagatellentscheidung dar und erforderte eine differenzierte Auseinandersetzung mit der familiären Vorgeschichte.

5. Öffentliche Urkunde (Art. 9 ZGB): Die im Rahmen der öffentlichen Beurkundung von der Urkundsperson und den Zeugen attestierte Urteilsfähigkeit stellt lediglich ein Indiz dar, welches durch ein nachvollziehbares und schlüssiges Gerichtsgutachten widerlegt werden kann. Die Zeugen und der Notar konnten keine medizinisch fundierte Einschätzung der geistigen Fähigkeiten des Erblassers vornehmen.

Formelle Rügen

Die Beschwerdeführer machten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) geltend, weil keine Präzisierung des Gutachtens verlangt worden sei. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein: Die Beschwerdeführer legten nicht dar, welche konkreten Vorbringen die Vorinstanz in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht behandelt habe. Die Würdigung des Gutachtens betrifft die Sachverhaltsfeststellung, nicht das Gehör. Entsprechende Rügen sind als Sachverhaltsrügen zu behandeln, die jedoch den Begründungsanforderungen nicht genügten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zur Urteilsfähigkeit bei dauerndem Schwächezustand, die durch BGE 144 III 264 (Stiftungsaufsicht und Stifterrechte) massgeblich geprägt wurde. Dort hat das Bundesgericht die dreistufige Beweislast- und Vermutungsregelung für Art. 16 ZGB systematisch dargelegt: (1) Grundsätzlich trägt die Partei, die sich auf Urteilsunfähigkeit beruft, die Beweislast; (2) bei nachgewiesenem dauerndem Schwächezustand greift eine tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit; (3) die Gegenpartei kann diese durch den Nachweis eines lucidum intervallums oder der konkreten Urteilsfähigkeit entkräften.

Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze und wendet sie auf den klassischen Fall der Testierfähigkeit an. Es präzisiert die Rechtsprechung in drei Punkten:

  1. Diagnose allein genügt nicht — Gesamtwürdigung erforderlich: Das Bundesgericht stellt klar, dass nicht die Diagnose «mittelgradige Demenz» als solche zur Urteilsunfähigkeit führt, sondern eine Gesamtwürdigung aller kognitiven, funktionalen und verlaufsbezogenen Befunde. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Demenzerkrankungen in ihrem Schweregrad variieren und die Urteilsfähigkeit relativ zur jeweiligen Handlung zu beurteilen ist.

  2. «Einfaches Testament» und familiäre Tragweite: Die Argumentation, ein einfaches Testament stelle geringere Anforderungen an die Testierfähigkeit, wird relativiert. Bei erheblicher familiärer Tragweite — hier vollständige Enterbung des einzigen Bruders — gelten dieselben Anforderungen wie bei komplexeren Verfügungen. Die Wichtigkeit der Handlung (Art. 16 ZGB: «unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit») bemisst sich nicht nach der formellen Komplexität der Verfügung, sondern nach ihren tatsächlichen Konsequenzen.

  3. Notarielle Beurkundung als widerlegbares Indiz: Die notarielle Feststellung der Urteilsfähigkeit im Rahmen der öffentlichen Beurkundung hat Indizcharakter, kann aber durch ein schlüssiges Gerichtsgutachten widerlegt werden. Die Urkundsperson und die Zeugen können — so das Bundesgericht — keine medizinisch fundierte Einschätzung der geistigen Fähigkeiten vornehmen. Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach die ärztliche bzw. gutachterliche Beurteilung Vorrang vor der Laieneinschätzung von Beurkundungspersonen hat.

Das Urteil schliesst sich ferner an die ständige Rechtsprechung an, wonach die Feststellung des geistigen Zustands Tatfrage ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 124 III 5 E. 4) und die Schlussfolgerung auf Urteilsfähigkeit oder -unfähigkeit als Rechtsfrage frei geprüft wird (BGE 144 III 264 E. 6.2.1). Die hohen Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen im Bundesgerichtsverfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG) wurden — wie in zahlreichen früheren Entscheiden — durchgesetzt: Pauschale Behauptungen und blosse Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ungültigkeit des Testaments vom 29. Dezember 2014. Der Erblasser befand sich im massgeblichen Zeitpunkt aufgrund seiner Alzheimer-Erkrankung mit mittelgradiger Demenz in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der die Vermutung der generellen Urteilsunfähigkeit auslöste. Die Beschwerdeführer vermochten diese Vermutung weder durch den Nachweis eines lucidum intervallums noch durch den Nachweis der konkreten Urteilsfähigkeit hinsichtlich der streitbetroffenen Verfügung zu entkräften. Die notariell beurkundete Urteilsfähigkeit stellte ein widerlegbares Indiz dar, das durch das schlüssige Gerichtsgutachten widerlegt wurde. Die «Einfachheit» des Testaments rechtfertigte angesichts der erheblichen familiären Tragweite der vollständigen Enterbung keine Herabsetzung der Anforderungen. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein.