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Strafrecht  ·  Urteil 6B_359/2024  ·  vom 04.06.2026

Täuschung der Behörden, Bereicherungsabsicht, Notstand; Landesverweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt die Reichweite des Qualifikationstatbestands der Bereicherungsabsicht (Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG) bei der Täuschung der Behörden und grenzt ihn vom Regelfall der Arbeitsmigration ab.
  • Entscheidung: Die Absicht, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, stellt keine tatbestandsmässige unrechtmässige Bereicherung dar; der qualifizierte Schuldspruch nach Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG wird aufgehoben. Der Grundtatbestand (Art. 118 Abs. 1 AIG) bleibt bestehen. Die obligatorische Landesverweisung entfällt, da die Katalogtat wegfällt. Der rechtfertigende Notstand (Art. 17 StGB) wird verneint.
  • Bedeutung: Präzedenzfall mit grundsätzlicher Bedeutung (5er-Besetzung): Die Qualifikation wegen Bereicherungsabsicht bei Art. 118 AIG und Art. 116 AIG richtet sich gegen Schlepperwesen und organisierte Kriminalität, nicht gegen Ausländer, die eine Bewilligung erschleichen, um legal arbeiten zu können. Dies verhindert, dass der Regelfall der Arbeitsmigration zum Qualifikationstatbestand wird.

Sachverhalt

Die chinesische Staatsangehörige A.________ ging am 3. November 2016 in Italien mit B.________ eine Scheinehe ein. Gestützt darauf meldete sie den Zuzug bei der Einwohnerkontrolle Rorschach und erwirkte eine Aufenthaltsbewilligung (B), worauf sie in der Schweiz — schwerpunktmässig in Zürich — als Prostituierte arbeitete.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau klagte A.________ wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 und 3 AIG an. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte sie am 15. März 2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Auf Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 6. März 2024 den Schuldspruch, wandte jedoch eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- an und ordnete die Landesverweisung von 5 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

A.________ gelangte mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte Freispruch von Schuld und Strafe, eventuell Rückweisung. Sie rügte Verletzungen des Anspruchs auf Übersetzung (Art. 68 Abs. 2 StPO) und der Protokollierungspflichten (Art. 77 StPO), des Anklageprinzips, sowie eine fehlerhafte Anwendung des rechtfertigenden Notstands (Art. 17 StGB) und der Bereicherungsabsicht (Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG).

Erwägungen

Verfahrensrügen: Übersetzung und Protokollierung (E. 1)

Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, die Einvernahme des Zeugen B.________ ins Mandarin zu übersetzen (Art. 68 Abs. 2 StPO), und gegen Protokollierungsvorschriften (Art. 77 StPO) verstossen, indem lediglich eine Aktennotiz erstellt worden sei.

Das Bundesgericht wies beide Rügen ab. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach rund acht Jahren in der Schweiz Deutsch «recht gut» versteht und der Zeugenbefragung folgen konnte — was sich u.a. darin zeigte, dass sie während der Einvernahme unaufgefordert auf Fragen reagiert hatte. Weder sie noch ihre Verteidigung hatten während der Befragung eine Übersetzung beantragt; der Antrag erfolgte erst im Anschluss. Die Beschwerdeführerin wich von dieser Sachverhaltsfeststellung ab, ohne Willkür darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch die Protokollierungsrüge ging ins Leere: Aus dem Protokoll erhellt der gestellte Antrag, der ablehnende Entscheid und dessen Begründung; zudem war die gesamte Verhandlung audioaufgezeichnet.

Anklageprinzip (E. 2)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Anklage umschreibe nicht hinreichend, woraus sich eine Bereicherungsabsicht ergeben solle. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Anklageschrift festhalte, A.________ habe durch die Ehe eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erlangt und sich damit wirtschaftlich besser gestellt. Die Vorinstanz habe genau auf diesen Sachverhalt abgestellt. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK) liege nicht vor.

Rechtfertigender Notstand (E. 3)

Die Beschwerdeführerin berief sich auf rechtfertigenden Notstand: Sie habe Schulden aus Menschenhandel und Zwangsprostitution in China und Polen abbezahlen müssen und sei unter Bedrohung gestanden. Das Bundesgericht verneinte den Notstand:

Art. 17 StGB (SR 311.0) «Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.»

Fehlende Unmittelbarkeit: Das Erfordernis der Unmittelbarkeit setzt voraus, dass sich die Gefahr innerhalb von Stunden nach der strafbaren Handlung realisieren würde (BGE 147 IV 297 E. 2.3). Zwischen dem ersten Treffen mit B.________ und der Heirat vergingen vier Monate — es lag keine aktuelle und konkrete Gefahr im Sinne des Gesetzes vor.

Dauergefahr (Haustyrann): Der Hinweis auf die zum Haustyrannen entwickelte Rechtsprechung (BGE 122 IV 1; BGE 125 IV 49) ging fehl. Auch bei Dauergefahren muss die Gefahr konkret und unmittelbar sein. Im grundlegenden BGE 122 IV 1 hatte der Ehemann seine Frau nach monatelanger Misshandlung mit dem Tod bedroht und ihr einen Revolver gezeigt — eine Situation, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.

Fehlender direkter Zusammenhang: Die Gefährdung der Familie in China konnte nicht durch die Täuschung der Behörden und die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung abgewendet werden, sondern erst durch die nachfolgende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Ablieferung der Einnahmen. Dass die strafbare Handlung nur eine Etappe in einer Kette von Ereignissen darstellt, spricht gegen einen rechtfertigenden Notstand (vgl. Numa Graa, ZStrR 138/2020, S. 315). Es fehlte auch an der absoluten Subsidiarität, da die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hatte, sich auf legalem Weg gegen die «Wucherforderungen» zur Wehr gesetzt zu haben.

Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO) wurde nicht verletzt: Die Vorinstanz hatte hinreichend dargelegt, weshalb sich aus den Vorbringen kein Notstand ergab.

Bereicherungsabsicht nach Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG (E. 4) — Kernfrage

Die zentrale Rechtsfrage des Urteils betrifft die Auslegung des Qualifikationstatbestands von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG: Handelt ein Ausländer, der durch Täuschung der Behörden eine Bewilligung für sich selbst erschleicht, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, in der Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung?

Art. 118 AIG (SR 142.20) «1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter: a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.»

Grammatikalische Auslegung

Der Wortlaut von Abs. 3 lit. a («mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern») erfasst dem Wortlaut nach grundsätzlich auch den Ausländer, der für sich selbst eine Bewilligung erschleicht (Abs. 1). Die Formulierung stimmt mit den Tatbeständen des Vermögensstrafrechts überein (Art. 138 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 StGB etc.), sodass von der gleichen Bedeutung auszugehen ist.

Historische Auslegung

Die Qualifikation wegen Bereicherungsabsicht geht auf Art. 23 Abs. 2 ANAG (seit 1. März 1988) zurück. Aus den Materialien erhellt, dass primär die Bekämpfung von Schleppern und Arbeitgebern, die sich an Schwarzarbeit bereichern, im Vordergrund stand (Voten AB 1987 S 32 f., N 1241 ff.). Das Parlament ging nicht davon aus, dass in einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit eine tatbestandsmässige Bereicherung des Ausländers liegen könnte. Vielmehr wurde die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Regelfall von legaler und illegaler Migration erkannt. Der damals verabschiedete Wortlaut erfasste den Ausländer selbst gar nicht.

Auch bei Einführung des AIG (2008) bezweckte die Qualifikation primär die Bekämpfung des Schlepperwesens und der organisierten Kriminalität (Voten Bundesrat Blocher, AB 2004 N 1150; Kommissionssprecherin Heberlein Trix, AB 2005 S 321). Der Botschaft zufolge waren vom qualifizierten Tatbestand Einzelpersonen erfasst, die Scheinehen vermitteln oder eine solche «gegen Entgelt» eingehen — nicht aber Ausländer, die eine Bewilligung erschleichen, um zu arbeiten (BBl 2002 3833).

Teleologische und systematische Auslegung

Es entspricht dem Regelfall von Straftaten nach Art. 118 Abs. 1 AIG und von Migration in die Schweiz allgemein, dass ein Ausländer eine Bewilligung (auch) mit dem Ziel erwirkt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mehr als 80 % der Zuwanderung aus dem EU/EFTA-Raum erfolgt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (SEM, Medienmitteilung 21. August 2025). Der Zweck der Qualifikation kann nicht darin liegen, diesen Regelfall zu erfassen — angesichts der höheren Strafdrohung muss es sich um qualifiziertes Unrecht handeln.

Wertungswiderspruch zu Art. 115 AIG: Der Ausländer, der rechtswidrig einreist oder sich unrechtmässig aufhält, handelt regelmässig in der Absicht, in der Schweiz zu arbeiten. Dennoch kennt Art. 115 AIG keine Qualifikation wegen Bereicherungsabsicht. Würde die blosse Absicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als Bereicherungsabsicht qualifiziert, würde die Qualifikation bei Art. 118 AIG (und erst recht bei Art. 116 AIG) zum Regelfall. Die Tatbestandsvariante von Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG (Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) liesse sich gar nicht mehr ohne Bereicherungsabsicht erfüllen. Dies widerspräche der Aufteilung in Grund- und Qualifikationstatbestand sowie der Absicht des Gesetzgebers, «altruistische» oder humanitäre Motive nicht mit Verbrechensstrafe zu bedrohen (AB 2004 N 1147 ff., 1151; AB 2005 S 317; parlamentarische Initiative Mazzone, 18.461).

Wirtschaftlich-juristische Betrachtungsweise

Zweifel an einer Bereicherung: Der abstrakten Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung), kommt allenfalls kein Geldwert zu. Selbst wenn auf das beabsichtigte Erwerbseinkommen abgestellt würde, stünde diesem mit der Arbeitsleistung eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber.

Fehlende Unrechtmässigkeit: Eine durch Täuschung erlangte Aufenthaltsbewilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf gültig (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2; BGE 125 IV 148 E. 2b). Der Aufenthalt wird nicht rückwirkend rechtswidrig. Eine in dieser Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit ist ebenfalls nicht rückwirkend unrechtmässig, auch wenn sie nur dank einer erschlichenen Bewilligung möglich war. Ein Arbeitsvertrag ist auch bei unrechtmässigem Aufenthalt und Schwarzarbeit privatrechtlich gültig; der Arbeitnehmer hat einen rechtlichen Anspruch auf Lohnzahlung (Art. 320 Abs. 3 OR; BGE 137 IV 305 E. 3.3). Behörden müssen Ausländer im Weg- oder Ausweisungsverfahren sogar auf allfällige Lohnansprüche hinweisen (Art. 14 BGSA).

Zirkelschluss-Gefahr: Während sich die Unrechtmässigkeit bei einem Täter, der gegen Bezahlung eine Scheinehe eingeht, daraus ergibt, dass er sich für strafbares Verhalten entlohnen lässt, fehlt es beim Ausländer selbst an diesem Element. Würde die Unrechtmässigkeit einzig aus der Täuschung der Behörden und damit aus der Straftat selbst abgeleitet, verlöre das Merkmal der unrechtmässigen Bereicherung als Tatbestandsvoraussetzung jegliche eigenständige Bedeutung.

Ergebnis der Auslegung

Der Ausländer, der durch Täuschung der Behörden eine Bewilligung für sich selbst erschleicht, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, handelt nicht in der Absicht im Sinne von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie eine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht darin erkannte. Der Schuldspruch bezüglich der Qualifikation wurde aufgehoben.

Landesverweisung (E. 5)

Mit Aufhebung des Schuldspruchs nach Art. 118 Abs. 3 AIG entfällt die Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung:

Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] n. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005; [...]»

Da Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB ausschliesslich auf den qualifizierten Tatbestand von Art. 118 Abs. 3 AIG abstellt, nicht auf den Grundtatbestand nach Abs. 1, entfällt mit der Aufhebung der Qualifikation auch die Grundlage der Landesverweisung. Diese ist ebenfalls aufzuheben.

Entscheid (E. 6)

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen. Die Sache wird zur Neubeurteilung der weiteren Folgen der Verurteilung (Strafzumessung etc.) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der Kanton Aargau entschädigt sie mit Fr. 2'000.--.

Einordnung in die Rechtsprechung

Präzisierung der Reichweite von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG

Das Urteil ist ein Präzedenzfall von grundsätzlicher Bedeutung (5er-Besetzung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG). Es klärt erstmals die Frage, ob die Absicht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine unrechtmässige Bereicherung im Sinne des Qualifikationstatbestands von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG darstellt — und verneint dies mit eindeutiger dogmatischer Begründung.

Das Bundesgericht stützt sich auf einen pragmatischen Methodenpluralismus (BGE 151 IV 228 E. 9.6; 149 IV 376 E. 6.6) und untersucht Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik der Norm. Die historische Auslegung knüpft an Art. 23 Abs. 2 ANAG an, dessen Qualifikation ausdrücklich gegen Schlepper und Arbeitgeber gerichtet war, die sich an Schwarzarbeit bereichern. Diese Zwecksetzung wurde bei Einführung des AIG 2008 beibehalten (BBl 2002 3833; vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 373; Sauthier, Code annoté, N. 22 zu Art. 118 AIG; Vetterli, Handbücher Anwaltspraxis, Rz. 33.68).

Systematische Abgrenzung zum Vermögensstrafrecht

Die Auslegung des Begriffs der unrechtmässigen Bereicherung stützt sich auf die etablierte Rechtsprechung zum Vermögensstrafrecht: Bereicherung meint jede wirtschaftliche Besserstellung (BGE 114 IV 133 E. 2b), Unrechtmässigkeit liegt vor, wenn der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat (BGE 114 IV 133 E. 2b; BGE 119 IV 210 E. 4b). Das Bundesgericht überträgt diese Grundsätze auf Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG und zeigt auf, dass beim Ausländer, der eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschleicht, weder eine Bereicherung (fehlender Geldwert der Bewilligung; Gegenleistung der Arbeit) noch deren Unrechtmässigkeit (Bewilligung bleibt bis Widerruf gültig; Arbeitsvertrag privatrechtlich gültig, Art. 320 Abs. 3 OR) vorliegt.

Bezug zur Rechtsprechung zum Notstand

Die Verneinung des rechtfertigenden Notstands bestätigt die strenge Anforderung an die Unmittelbarkeit der Gefahr nach BGE 147 IV 297, wonach sich die Gefahr grundsätzlich innerhalb von Stunden realisieren müsste. Die Abgrenzung zur Dauergefahr-Rechtsprechung (BGE 122 IV 1 — Haustyrann; BGE 125 IV 49) folgt der etablierten Linie, dass auch bei Dauergefahren Konkretheit und Unmittelbarkeit erforderlich bleiben und ein nur mittelbarer Zusammenhang zwischen Tat und Gefahrabwendung nicht genügt (BGE 147 IV 297 E. 2.4).

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil hat weitreichende praktische Bedeutung: Es verhindert, dass der Qualifikationstatbestand von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG (und entsprechend Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG) zum Regelfall der Arbeitsmigration wird. Strafverfolgungsbehörden müssen bei Ausländern, die eine Bewilligung erschleichen, um in der Schweiz zu arbeiten, den Grundtatbestand (Art. 118 Abs. 1 AIG: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre) anwenden und können nicht ohne Weiteres die Qualifikation (bis 5 Jahre) und die damit verbundene obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB) heranziehen. Die Qualifikation bleibt Fällen vorbehalten, in denen der Täter sich im Sinne des Vermögensstrafrechts unrechtmässig bereichert — etwa bei entgeltlicher Vermittlung von Scheinehen oder Schleppertätigkeit.

Fazit

Das Bundesgericht hat mit diesem Urteil in 5er-Besetzung eine wichtige dogmatische Grenze gezogen: Die Qualifikation wegen Bereicherungsabsicht in Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG erfasst nicht den Ausländer, der eine Bewilligung erschleicht, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Begründung beruht auf einer umfassenden Auslegung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik der Norm und wird durch eine wirtschaftlich-juristische Analyse gestützt. Die Entscheidung korrigiert eine zu weitgehende Anwendung des Qualifikationstatbestands durch die kantonale Instanz und stellt klar, dass die höhere Strafdrohung dem Schlepperwesen und der organisierten Kriminalität gilt — nicht dem Regelfall der Arbeitsmigration. Mit der Aufhebung der Qualifikation entfällt auch die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB, da diese ausschliesslich an den qualifizierten Tatbestand anknüpft. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Strafe an die Vorinstanz zurückgewiesen.