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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_481/2025  ·  vom 05.06.2026

Litispendance internationale, procédure en cas clair,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt erstmals, dass der Mechanismus der retroaktiven Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO auch im internationalen Kontext der Lugano-Übereinkunft (LugÜ) gilt und eine in der Schweiz zuerst eingereichte, als unzulässig erklärte Gesuchschrift (Art. 257 ZPO) den Rechtshängigkeitsbogen wahrt, wenn sie innert Monatsfrist neu eingereicht wird.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird gutgeheissen; das angefochtene Genfer Urteil wird aufgehoben. Die Schweizer Rechtshängigkeit vom 16. November 2020 (Cas-clair-Gesuch) hat Vorrang vor der französischen Klage vom Februar 2021. Die Suspension der Schweizer Prozedur wird aufgehoben.
  • Bedeutung: Der Entscheid verhindert internationales «Forum Running» durch Beklagte, die nach einem scheiternden Cas-clair-Gesuch im Ausland eine Parallelklage einreichen. Er bestätigt die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf das summarische Verfahren nach Art. 257 ZPO und stärkt die Attraktivität des Schweizer Rechtsschutzes in klaren Fällen im internationalen Kontext.

Sachverhalt

Ausgangslage und Vertragsbeziehung

Am 28. April 2010 schlossen die Bank A.________ SA (Klägerin, Beschwerdeführerin) und B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) einen «contrat de prêt renouvelable garanti et facilité du découvert» über eine Kreditlimite von 30 Mio. USD. Der Vertrag untersteht Schweizer Recht und enthält einen ausschliesslichen Gerichtsstand in Genève (Art. 19 des Vertrags).

Prozeduraler Ablauf

Die Prozedur ist durch ein komplexes zeitliches Ineinandergreifen von Schweizer und französischen Verfahrenshandlungen gekennzeichnet:

  1. 16. November 2020: Die Bank reicht beim Tribunal de première instance de Genève ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ein, mit dem sie B.________ auf Zahlung von 21'172'316.48 EUR als geschuldetes Kapital aus dem Kreditvertrag einklagt.
  2. 3. und 10. Februar 2021: B.________ reicht beim Tribunal judiciaire de Paris Klage gegen die Bank und deren Niederlassung in U.________ ein, mit dem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit aller Verträge, die ihn mit diesen Entitäten verbinden.
  3. 9. August 2021: Das Genfer Gericht erklärt das Cas-clair-Gesuch als unzulässig, weil der Fall nicht klar sei (Art. 257 Abs. 3 ZPO).
  4. 10. September 2021: Die Bank reicht beim Genfer Schlichtungsverfahren eine Zahlungsklage gegen B.________ ein, die denselben Betrag betrifft wie das Cas-clair-Gesuch. Nach Erhalt der Genehmigung zur Weiterführung wird die Klage am 3. März 2022 an das Tribunal de première instance weitergezogen.
  5. 23. November 2022: Das Tribunal judiciaire de Paris erklärt sich für unzuständig. B.________ legt nach Aufhebung seines Appellationsantrags am 4. Dezember 2023 Kassationsbeschwerde bei der Cour de Cassation ein — der Entscheid steht noch aus.

Vorinstanzliche Beurteilung

Das Tribunal de première instance de Genève wies am 26. November 2024 die Litispendenzeinrede von B.________ ab, da die Sache vor den französischen Gerichten nicht mehr anhängig sei. Die Cour de justice du canton de Genève hingegen hiess am 26. August 2025 die Litispendenzeinrede gut und setzte die Schweizer Zahlungsklage bis zum definitiven Zuständigkeitsurteil der französischen Gerichte aus. Sie begründete dies damit, dass die französische Klage (Februar 2021) der Schweizer Zahlungsklage (September 2021) zeitlich vorausgehe, da das LugÜ keinen Mechanismus zur Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit wie Art. 63 ZPO kenne. Das vorgängige Cas-clair-Gesuch, das am 16. November 2020 eingereicht, aber am 9. August 2021 als unzulässig erklärt wurde, könne den Rechtshängigkeitsbogen nicht wahren.

Erwägungen

Zulässigkeit und anwendbares Recht

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und qualifiziert den angefochtenen Entscheid als prozessleitenden Nichteintretensentscheid über die Zuständigkeit nach Art. 92 Abs. 1 BGG, der sofort an das Bundesgericht weitergezogen werden kann.

Die Sache hat internationalen Charakter (Art. 1 Abs. 1 IPRG), da der Beklagte im Ausland domiziliert ist. Unbestritten ist die Lugano-Übereinkunft (LugÜ; SR 0.275.12) in der revidierten Fassung vom 30. Oktober 2007 anwendbar (Art. 1 Abs. 2 IPRG; Art. 63 Abs. 1 LugÜ), da der Beklagte in einem EU-Mitgliedstaat domiziliert, die Klägerin in der Schweiz (Genève) sitzt und der Streitgegenstand nicht vom Anwendungsbereich der Konvention ausgeschlossen ist.

Die zentralen Bestimmungen

Das Bundesgericht legt drei Bestimmungen massgeblich aus:

Art. 27 LugÜ (SR 0.275.12) «Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.»

Art. 30 LugÜ (SR 0.275.12) «Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Gericht als angerufen: 1. zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Massnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken; oder 2. falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Massnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.»

Art. 63 ZPO (SR 272) «1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht oder wird sie gemäss Artikel 143 Absatz 1bis weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. 2 Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG.»

Frage 1: Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO im Rahmen des LugÜ

Ausgangspunkt und Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte erwogen, dass das LugÜ keine Bestimmung kenne, die Art. 63 ZPO entspreche und eine bereits entstandene Rechtshängigkeit durch Neuinreichung aufrechterhalten könne. Ein «Forum Running» sei daher auf internationaler Ebene möglich. Die Schweizer Prozedur vom September 2021 müsse zugunsten der früheren französischen Klage vom Februar 2021 suspendiert werden.

Dogmatischer Hintergrund

Das Lugano-Übereinkommen von 1988 stützte sich auf das Prioritätsprinzip des zuerst angerufenen Gerichts, ohne eine autonome Definition des Zeitpunkts der Rechtshänglichkeit zu enthalten. Art. 30 LugÜ in der revidierten Fassung schafft nun eine autonome Definition: das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück, das zuerst eingereicht bzw. zugestellt wurde, begründet die Rechtshängigkeit — ergänzt durch eine «Folgepflicht» (suivi) des Klägers. Diese Bestimmung ist parallel zu Art. 32 der Brüssel-I-bis-Verordnung (EU) zu lesen.

Die Lehre stellt fest, dass das LugÜ keinen Art. 63 ZPO entsprechenden Mechanismus kennt. Daraus folgt aber nicht, dass Art. 63 ZPO im internationalen Kontext unanwendbar wäre. Vielmehr obliegt es dem Recht des Forumstaates (lex fori), die Formalitäten zu bestimmen, durch die die Rechtshängigkeit definitiv wird (Bucher, Commentaire Romand LDIP-CL, N. 6 ad art. 30 LugÜ; Staehelin, Zivilprozessrecht, § 12 N. 7 f.; Dasser, Lugano-Übereinkommen, N. 8 ad art. 30 LugÜ). Das LugÜ regelt nur die Begründung, nicht aber die Aufrechterhaltung oder das Ende des Rechtshängigkeitsbogens.

Die hybride Natur von Art. 63 ZPO

Das Bundesgericht verweist auf den Entscheid 4A_16/2023 vom 8. November 2023, in dem es Art. 63 ZPO einen hybriden Charakter zugesprochen hatte: Die Bestimmung enthält sowohl eine prozessuale Regel (Festlegung des Beginns der Rechtshängigkeit) als auch eine materiellrechtliche Komponente (Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts für die Wahrung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen i.V.m. Art. 64 Abs. 2 ZPO). Als prozessuale Regel ist sie vom Schweizer Richter im Rahmen des LugÜ anzuwenden; als materiellrechtliche Regel wäre sie vom ausländischen Richter bei Schweizer lex causae anzuwenden, was in der Praxis jedoch unsicher ist.

Im vorliegenden Fall muss jedoch nicht geklärt werden, ob die französischen Behörden Art. 63 ZPO anzuwenden haben, sondern einzig, ob diese Regel in der Schweiz den Rechtshängigkeitsbogen aufrechterhalten hat. Art. 63 ZPO ist nicht auf Entscheide ausländischer Gerichte anwendbar (4A_151/2020 vom 2. November 2020, E. 7.3). Hier wurde das erste Verfahren aber vor einem Schweizer Gericht (Genève) eingeleitet — die Voraussetzungen sind erfüllt.

Die EuGH-Rechtsprechung als Bestätigung

Das Bundesgericht stützt seine Auslegung massgeblich auf die EuGH-Judikatur:

  • EuGH Schlömp (C-467/16, 20.12.2017): Das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs nach den Art. 197 ff. ZPO begründet bereits die Rechtshängigkeit nach Art. 27 und 30 LugÜ. Eine Schlichtungsbehörde ist als «Gericht» im Sinne von Art. 62 LugÜ zu qualifizieren. Dies gilt ungeachtet der Pflicht des Klägers, die Streitsache anschliessend im ordentlichen Verfahren weiterzuführen (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO).
  • EuGH Winderwill (C-516/24, 12.03.2026): Bestätigt, dass die Bestimmungen über die Zuständigkeitsregeln autonom auszulegen sind, aber das nationale Recht für die Bestimmung des rechtshängigkeitsbegründenden Akts massgeblich bleibt (N. 34). Ein funktionales Einheitserfordernis zwischen Erstakt und Hauptsacheverfahren muss bestehen (Schlussanträge des Generalanwalts, N. 34–41).
  • EuGH HanseYachts (C-29/16, 04.05.2017): Ein selbständiges Beweisverfahren, das keinen Bezug zu einem anschliessenden Hauptsacheverfahren aufweist, begründet keine Rechtshängigkeit (N. 31 f.).

Strukturelle Parallelität von Art. 63 ZPO und Art. 209 ZPO

Das Bundesgericht zieht eine strukturelle Parallele zwischen Art. 63 Abs. 1 ZPO und den Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO: Beide Bestimmungen schreiben dem Kläger eine Folgepflicht vor (Neueinreichung innert Monatsfrist bzw. Einholung der Genehmigung zur Weiterführung), bei deren Wahrung der erste Verfahrensakt die Rechtshängigkeit begründet und aufrechterhält. Beide Mechanismen behandeln den Erstakt und das nachfolgende Verfahren als prozessuale Einheit.

Das EuGH-Urteil Schlömp wurde zwar im Rahmen einer obligatorischen Schlichtung ergangen. Das Bundesgericht überträgt die Grundsätze aber auch auf fakultative Verfahrensarten (Art. 199 ZPO) und — erst recht — auf den Mechanismus von Art. 63 Abs. 1 ZPO, der auf jeden «verfahrenseinleitenden Akt» unabhängig von der prozessualen Natur des Verfahrens anwendbar ist. Entscheidend ist die funktionale Einheit zwischen Erstakt und Hauptsacheverfahren, nicht der obligatorische oder fakultative Charakter der Vorstufe.

Vergleichendes Recht

Das Bundesgericht verweist auf ähnliche Mechanismen in anderen LugÜ-Staaten: § 281 der deutschen ZPO, § 230a der österreichischen ZPO, Art. 101 des französischen Code de procédure civile. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH 6Ob 266/06w, 15.02.2007) hat entschieden, dass die Weiterleitung an das zuständige Gericht den einmal begründeten Rechtshängigkeitsbogen nicht beendet. Dies stützt die Lösung, dass auch nach Schweizer Recht die Weiterverweisung bzw. Neueinreichung nach Art. 63 ZPO die Rechtshängigkeit aufrechterhält.

Zwischenergebnis

Art. 63 ZPO ist im Rahmen des LugÜ anwendbar, um den Schweizer Rechtshängigkeitsbogen zu wahren. Der Erstakt nach Art. 63 ZPO entspricht dem verfahrenseinleitenden Akt im Sinne von Art. 30 LugÜ. Bei Wahrung der Bedingungen von Art. 63 Abs. 1 ZPO (Neueinreichung innert Monatsfrist, identische Streitsache) wirkt die Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung zurück. Ein «Forum Running» im internationalen Kontext wird dadurch verhindert.

Frage 2: Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf das Cas-clair-Verfahren (Art. 257 ZPO)

Art. 257 ZPO (SR 272) «1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und b. die Rechtslage klar ist. 2 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt. 3 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.»

Kontroverse in der Lehre

Die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf das Cas-clair-Verfahren nach Art. 257 ZPO ist in der Lehre umstritten. Gegner (Seiler/Sutter-Somm/Lötscher, Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 8 ad art. 63 ZPO und N. 32 ad art. 257 ZPO; Berger-Steiner, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 25 ad art. 63 ZPO) argumentieren, dass das Nichteintreten nach Art. 257 Abs. 3 ZPO auf dem Fehlen der Voraussetzungen für einen klaren Fall beruhe und nicht auf einer falschen Verfahrensart im Sinne von Art. 63 Abs. 2 ZPO.

Auslegung nach den klassischen Methoden

Wörtliche Auslegung: Art. 63 Abs. 2 ZPO erfasst den Fall, dass die Klage «nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde». Die französische und italienische Fassung sprechen von einem «erroné» bzw. «errato» Verfahren. Wer ein Cas-clair-Gesuch einreicht, in der Annahme, die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO seien erfüllt, wählt eine summarische Verfahrensart, die sich als unangemessen oder fehlerhaft erweist. Die wörtliche Auslegung schliesst die Anwendung nicht aus.

Systematische Auslegung: Art. 63 ZPO steht im allgemeinen Teil der ZPO (Art. 1–116) und gilt für alle in der ZPO vorgesehenen Verfahrensarten.

Historische Auslegung: Der Bundesrat hat in der Botschaft zum ZPO ausdrücklich festgehalten, dass Art. 63 ZPO auch im Fall eines als unzulässig erklärten Cas-clair-Gesuchs anwendbar ist (BBl 2006 6841, S. 6960, Ziff. 5.18). Schon im Bericht der Expertenkommission vom Juni 2003 wurde das Beispiel genannt: «eine Gesuchschrift um Rechtsschutz in klaren Fällen, auf die nicht eingetreten werden kann, weil der Fall nicht klar ist».

Teleologische Auslegung: Das Ziel von Art. 257 ZPO ist es, dem Gläubiger in unbestrittenen Fällen eine einfache und schnelle Rechtsschutzmöglichkeit zu bieten. Diese Attraktivität würde unterminiert, wenn der Kläger bei Unzulässigkeit des Gesuchs den Rechtshängigkeitsbogen verliert und damit dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, im Ausland eine Parallelklage einzureichen (Hofmann, Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 28a ad art. 257 ZPO; Bohnet, Commentaire romand ZPO, 2. Aufl. 2019, N. 27 ad art. 257 ZPO).

Missbrauchsschutz

Ein allfälliger Missbrauch wird dadurch begrenzt, dass die neu einzureichende Klage mit dem Erstakt identisch sein muss (BGE 151 III 217 E. 5.2.2.2; Chabloz, Petit commentaire, N. 21 und 22 ad art. 63 ZPO). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die am 10. September 2021 eingereichte Zahlungsklage denselben Betrag und denselben Streitgegenstand betrifft wie das Cas-clair-Gesuch vom 16. November 2020.

Ergebnis

Art. 63 ZPO ist anwendbar, wenn ein Cas-clair-Gesuch nach Art. 257 Abs. 3 ZPO als unzulässig erklärt wird. Die Rechtshängigkeit des am 16. November 2020 eingereichten Gesuchs wurde durch die Neueinreichung vom 10. September 2021 innert Monatsfrist (nach dem Nichteintretensentscheid vom 9. August 2021) gewahrt.

Anwendung auf den Einzelfall

Da das Cas-clair-Gesuch am 16. November 2020 in Genève eingereicht wurde, entstand die Schweizer Rechtshängigkeit an diesem Datum. Durch die Neueinreichung vom 10. September 2021 innert Monatsfrist nach dem Nichteintretensentscheid vom 9. August 2021 wurde der Rechtshängigkeitsbogen nach Art. 63 ZPO gewahrt. Als B.________ am 3. bzw. 10. Februar 2021 in Paris Klage einreichte, bestand bereits Schweizer Rechtshängigkeit.

Die französischen Gerichte waren somit die später angerufenen im Sinne von Art. 27 LugÜ und hätten die Prozedur aussetzen müssen — nicht umgekehrt. Die Cour de justice de Genève hat die Schweizer Prozedur zu Unrecht suspendiert.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der EuGH-Judikatur

Das Bundesgericht bestätigt und überträgt die Grundsätze aus dem EuGH-Urteil Schlömp (C-467/16) auf das Schweizer Recht. Schlömp hatte die Schlichtung als rechtshängigkeitsbegründend im Sinne von Art. 30 LugÜ anerkannt. Das Bundesgericht erweitert diese Judikatur auf zwei Dimensionen: (1) die Übertragung auf fakultative Verfahrensarten und (2) die Einbeziehung des Mechanismus von Art. 63 ZPO als rechtshängigkeitswahrende Folgepflicht, die strukturell derjenigen nach Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO entspricht.

Präzisierung der eigenen Rechtsprechung

Der Entscheid 4A_16/2023 vom 8. November 2023 hatte die hybride Natur von Art. 63 ZPO (prozessual und materiell) herausgearbeitet, ohne die Frage im internationalen Lugano-Kontext definitiv zu klären. Das vorliegende Urteil schliesst diese Lücke: Art. 63 ZPO ist als prozessuale lex-fori-Regel vom Schweizer Richter anzuwenden, um den Rechtshängigkeitsbogen im Rahmen von Art. 30 LugÜ zu bestimmen.

Der Entscheid 4A_151/2020 vom 2. November 2020 wird präzisiert: Art. 63 ZPO ist nicht auf Entscheide ausländischer Gerichte anwendbar, aber sehr wohl auf in der Schweiz eingereichte Erstakte, die als unzulässig erklärt wurden und neu eingereicht werden.

Klärung einer offenen Streitfrage

Die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO auf das Cas-clair-Verfahren nach Art. 257 ZPO war in der Lehre umstritten (Seiler/Sutter-Somm/Lötscher vs. Hofmann/Bohnet/Chabloz/Droese). Das Bundesgericht entscheidet die Streitfrage zugunsten der Anwendbarkeit und stützt sich dabei massgeblich auf die historische Auslegung (Botschaft ZPO 2006, S. 6960, Ziff. 5.18). Dies ist die erste ausdrückliche bundesgerichtliche Klärung.

Bezug zu BGE 151 III 217

In BGE 151 III 217 hatte das Bundesgericht die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO präzisiert: Die Identität des Streitgegenstands zwischen Erstakt und Neueinreichung ist Voraussetzung; ein Fehler des Klägers ist nicht Bedingung (E. 5.2.3). Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze im internationalen Kontext an.

Neuere Tendenz zur frühzeitigen Rechtshängigkeit

Der Entscheid steht in einer Linie mit der jüngeren Tendenz des Bundesgerichts, den Rechtshängigkeitsbogen so früh wie möglich zu begründen. Im Entscheid 5A_114/2025 vom 13. Januar 2026 (zur Veröffentlichung vorgesehen) hielt das Bundesgericht fest, dass bereits ein fakultatives Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit begründet. Das vorliegende Urteil dehnt diese Tendenz auf den internationalen Lugano-Kontext aus.

Fazit

Das Urteil 4A_481/2025 klärt zwei bislang offene oder strittige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung — weshalb die 5er-Besetzung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG gerechtfertigt war:

Erstens: Art. 63 ZPO ist als lex-fori-Regel im Rahmen von Art. 30 LugÜ anwendbar und vermag den Schweizer Rechtshängigkeitsbogen auch im internationalen Kontext retroaktiv zu wahren. Das LugÜ regelt zwar die Begründung der Rechtshängigkeit autonom, überlässt aber die Frage der Aufrechterhaltung und der prozessualen Folgepflichten dem nationalen Verfahrensrecht. Der Mechanismus von Art. 63 ZPO ist dabei strukturell vergleichbar mit den Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO, die der EuGH im Urteil Schlömp als mit Art. 30 LugÜ vereinbar beurteilt hat.

Zweitens: Art. 63 ZPO ist auch anwendbar, wenn ein Cas-clair-Gesuch nach Art. 257 Abs. 3 ZPO als unzulässig erklärt wird. Die historische Auslegung (Botschaft ZPO 2006, S. 6960) ist hier eindeutig. Die teleologische Auslegung bestätigt dies: Die Attraktivität des summarischen Rechtsschutzes in klaren Fällen würde untergraben, wenn der Kläger bei Unzulässigkeit den Rechtshängigkeitsbogen verlöre und damit dem Beklagten ein «Forum Running» ins Ausland eröffnete.

Der Entscheid stärkt die Position des Schweizer Klägers, der von den flexiblen Verfahrensarten der ZPO Gebrauch macht, und verhindert, dass ein Beklagter durch ausländische Parallelklagen den Schweizer Gerichtsstand unterläuft. Er ist dogmatisch sorgfältig argumentiert, stützt sich auf EuGH-Judikatur (Schlömp, Winderwill, HanseYachts), vergleichendes Recht (§ 230a öZPO) und die Botschaft zum ZPO. Er steht in einer Linie mit der jüngeren Tendenz des Bundesgerichts, den Rechtshängigkeitsbogen frühzeitig zu begründen und prozessuale Fortsetzungsakte als Einheit mit dem Erstakt zu behandeln.