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Strafrecht  ·  Urteil 6B_870/2025  ·  vom 08.06.2026

Mehrfache Vergewaltigung; Drohung; Strafzumessung; Willkür; Kosten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Arrangierte Ehe mit psychischem Druck (Drohung der Mutter mit Suizid) als Nötigungsmittel bei mehrfacher Vergewaltigung — kultureller Kontext als Realkennzeichen gewürdigt.
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung (3 Fälle) und Drohung bestätigt; Freiheitsstrafe von 45 Monaten (Asperation), bedingte Geldstrafe, Landesverweisung 7 Jahre.
  • Bedeutung: Präzisierung der Beweiswürdigung bei Sexualdelikten in arrangierten Ehen — atypischer Tatablauf und kulturell bedingtes Verhalten (Lächeln, Einbezug Drittperson) als Glaubhaftigkeitsindikatoren; Bestätigung des weiten Anklagegrundsatzes bei seriellen Tatkomplexen.

Sachverhalt

A. Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil

Der Beschwerdeführer (A.__________) und die damals 19-jährige Beschwerdegegnerin (B.__________) schlossen in Sri Lanka eine arrangierte Ehe. Die Beschwerdegegnerin behauptet, sie habe die Ehe von Anfang an abgelehnt; ihre Mutter habe wiederholt damit gedroht, sich und die Geschwister umzubringen, falls sie nicht einwillige. Am 20. November 2020 reiste die Beschwerdegegnerin in die Schweiz ein. Vom 20. November bis zum 5. Dezember 2020 soll es fast täglich zu ungewolltem Geschlechtsverkehr gekommen sein, wobei der Beschwerdeführer sie unter psychischen Druck setzte — insbesondere durch die Drohung, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken, und durch Anrufe bei ihrer Mutter, die ihrerseits mit Suizid drohte. Am 5. Dezember 2020, unmittelbar nach der Eheschliessung, unternahm die Beschwerdegegnerin einen Suizidversuch, der ärztlich verifiziert wurde. Sie wurde am 7. Dezember 2020 hospitalisiert und erstattete kurz darauf Anzeige.

Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.__________ am 15. Mai 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung und Drohung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) und 90 Tagessätzen Geldstrafe (bedingt), je auf zwei Jahre, sowie einer Landesverweisung von sieben Jahren mit SIS-Ausschreibung. Auf den Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe wurde zugunsten einer Verwarnung verzichtet.

B. Berufungsurteil des Obergerichts

Das Obergericht des Kantons Zug hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung der Privatklägerin teilweise gut. Es sprach den Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung (drei Fälle) und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (45 Monaten) sowie zu 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt auf drei Jahre, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 15. August 2024. Die Landesverweisung von sieben Jahren mit SIS-Ausschreibung wurde bestätigt. Der Privatklägerin wurden Fr. 15'000.-- Genugtuung nebst Zins zugesprochen. Die Verwarnung bezüglich des Strafbefehls vom 6. August 2020 blieb bestehen.

C. Bundesgerichtliche Beschwerde

Der Beschwerdeführer beantragt seinen Freispruch, eventualiter die Rückweisung an das Obergericht. Er rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes, Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Strafzumessung. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog er zurück.


Erwägungen

1. Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO; Art. 350 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt, der Vorwurf der mehrfacher Vergewaltigung sei zeitlich ungenügend umschrieben; angeklagt seien nur zwei Taten am 23./24. November und am 4. Dezember 2020, nicht jedoch eine weitere am 3. Dezember 2020. Beim Vorwurf der Drohung fehle es an der Umschreibung des subjektiven Tatbestands und an einer genügenden zeitlichen Eingrenzung.

1.1 Massgebliche Rechtsgrundlage

Art. 350 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.»

Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO (SR 312.0) «Die Anklageschrift bezeichnet: […] möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;»

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Anklagegrundsatz eine doppelte Funktion erfüllt: die Umgrenzungsfunktion (Bestimmung des Verfahrensgegenstands) und die Informationsfunktion (Schutz der Verteidigungsrechte). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich verteidigen kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Solange klar ist, welcher Sachverhalt vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte oder unpräzise Anklage nicht zu einem Freispruch führen. Das Gericht ist an den umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).

1.2 Anwendung auf den Fall

Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass die Anklageschrift durch die einleitende Formulierung «insbesondere» und «u.a.» klar zum Ausdruck bringt, dass die Vergewaltigungen nicht nur an den explizit genannten Daten stattgefunden haben sollen. Der Zeitraum (20. November bis 5. Dezember 2020) und teilweise exakte Daten werden genannt. Auch der Tatort ergibt sich im Gesamtkontext hinreichend (Wohnort der Parteien). Beim Vorwurf der Drohung genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Sachverhaltsdarstellung zur Umschreibung des subjektiven Tatbestands, da Drohung (Art. 180 StGB) nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist. Nach konstanter Rechtsprechung reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Die Rüge ist unbegründet.

2. Beweiswürdigung und Willkür

2.1 Massstab

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, genügt nicht. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz «in dubio pro reo» hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

2.2 Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin

Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin detailliert. Sie stellt einerseits Widersprüche und Tendenzen zur Dramatisierung fest, hält die Aussagen zum wiederholten ungewollten Sexualverkehr aber insgesamt für konstant und glaubhaft. Mehrere Realkennzeichen stützen die Glaubhaftigkeit:

  • Atypischer Tatablauf: Die Einbeziehung der Mutter als Druck ausübende Drittperson ist — zumindest aus europäischer Perspektive — atypisch für ein Sexualdelikt und spricht gegen eine frei erfundene Anschuldigung. Es liegt kein stereotyper Tatablauf vor, wie ihn frei erfundene Beschuldigungen typischerweise aufweisen.
  • Keine übermässige Belastung: Die Beschwerdegegnerin unterstellte dem Beschwerdeführer abgesehen von Drücken und Festhalten keine Gewalt. Hätte sie die Anschuldigungen erfunden, wäre ein klischeehafterer, gewaltvollerer Tatablauf zu erwarten gewesen.
  • Lächeln als Realkennzeichen: Das Lächeln der Beschwerdegegnerin bei der Schilderung der Vorwürfe ist — insbesondere vor dem asiatischen Kulturhintergrund — als Überspielen von Scham zu verstehen und stellt ein wesentliches Realkennzeichen dar, kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit.
  • Suizidversuch: Der ärztlich verifizierte Suizidversuch unmittelbar nach der Eheschliessung am 5. Dezember 2020 indiziert einen massiven Leidensdruck und stimmt mit der Schilderung einer gegen ihren Willen arrangierten Ehe und sexueller Übergriffe überein. Ein psychiatrisches Konsilium bestätigt den Leidensdruck.
  • Korroboration: Die amtliche Dolmetscherin, die am 18. Dezember 2020 ein Telefonat zwischen den Beteiligten mithörte, bestätigte die Schilderung des Unterdrucksetzens (Androhung der Rückschickung nach Sri Lanka, Berufung auf angeblichen Suizidversuch von Mutter und Bruder). Die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellten Tagebucheinträge der Beschwerdegegnerin korroborieren ihre Darstellung.

2.3 Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers

Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen mehrere Glaubhaftigkeitsdefizite auf: Seine Behauptung, er habe beim Geschlechtsverkehr kein Kondom benutzt, obwohl sie keine Kinder gewollt hätten und er nicht wusste, ob die Beschwerdegegnerin verhüte, ist unplausibel. Er antwortete zum Kerngeschehen ausweichend und vermengte das Einverständnis zur Verlobung mit dem Einverständnis zum Geschlechtsverkehr. Seine Beteuerungen, sie seien glücklich gewesen und er habe nicht bemerkt, wie schlecht es der Beschwerdegegnerin ging, sind unglaubhaft angesichts deren psychischer Belastung und des Suizidversuchs. Die Vorinstanz legt keinen unterschiedlichen Massstab an die Aussagen der Beteiligten an.

2.4 Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für schlüssig und nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Aussagen der Beschwerdegegnerin als unglaubhaft zu bezeichnen und Widersprüche darzustellen, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz diese nicht berücksichtigt hätte. Die Hypothese einer Falschbeschuldigung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt lediglich eine theoretische Möglichkeit dar, für die es keine greifbaren Anhaltspunkte gibt. Die Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung und Drohung ist rechtskonform.

3. Strafzumessung

3.1 Massgebliche Rechtsgrundlagen

Art. 190 Abs. 1 und 2 StGB aF (SR 311.0) «1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2 … [aufgehoben] 3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.»

Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»

Hinweis: Die Taten begingen sich zwischen dem 20. November und dem 5. Dezember 2020, weshalb das vor dem 1. Juli 2024 geltende Sexualstrafrecht (Art. 190 aStGB) anwendbar ist. Die Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023 (in Kraft seit 1. Juli 2024) hat Art. 190 StGB neu gefasst und vergeschlechtlicht.

3.2 Einzelstrafen und Asperation

Die Vorinstanz beurteilt die objektive Tatschwere für alle drei Vergewaltigungen als erheblich. Zwar sei die physische Gewalt nicht besonders brutal gewesen, doch müsse die psychische Druckausübung als «ausserst perfide» bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin war mehrfach abhängig: sprachlich, aufenthaltsrechtlich (abhängig von der bevorstehenden Ehe), kulturell und sozial (keine Kontakte ausserhalb der Familie). Der Beschwerdeführer habe sich diese mehrfache Abhängigkeit zunutze gemacht, um die Beschwerdegegnerin komplett zu unterwerfen. Die Taten haben den Suizidversuch mitverursacht. Leicht verschuldensmindernd wirkt, dass der Beschwerdeführer jeweils ein Kondom verwendet hat.

Die hypothetische Einzelstrafe je Vergewaltigung wird auf 27 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) wird die Einsatzstrafe von 27 Monaten für die erste Vergewaltigung um jeweils einen Drittel der Einzelstrafe (zweimal 9 Monate) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten (3 Jahre und 9 Monate) erhöht. Für die Drohung wird eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen erachtet, die unter Berücksichtigung der Vorstrafe zu einer Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen führt.

3.3 Überprüfung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht greift in die sachrichterliche Strafzumessung nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Ein Ermessensmissbrauch oder eine Bundesrechtsverletzung ist nicht dargetan. Die Strafe von 45 Monaten liegt klar innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens: Art. 190 Abs. 2 aStGB sieht 1 bis 10 Jahre vor; unter Berücksichtigung der Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) reicht der Rahmen bis zu 15 Jahren. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe selbst unter soziokulturellem Druck gestanden und einen Suizidversuch unternommen, vermag die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Willen der Beschwerdegegnerin zu respektieren, nicht zu relativieren. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass die Taten den Suizidversuch «mitverursacht» hätten — der Einwand, sie mache allein die Übergriffe dafür verantwortlich, trifft nicht zu.


Einordnung in die Rechtsprechung

Anklagegrundsatz bei Serientaten

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz bei seriellen Sexualdelikten. Die Formulierung «insbesondere» und «u.a.» in der Anklageschrift genügt, um einen länger dauernden Tatkomplex zu umschreiben, ohne dass jeder Einzeltat ein exaktes Datum zugeordnet werden muss (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1). Auch die subjektive Umschreibung durch blosse Bezugnahme auf den gesetzlichen Tatbestand bei reinen Vorsatzdelikten ist gefestigte Rechtsprechung (BGE 120 IV 348 E. 3c).

Beweiswürdigung bei Sexualdelikten mit kulturellem Kontext

Das Urteil leistet einen beachtenswerten Beitrag zur Beweiswürdigung bei Sexualdelikten in arrangierten Ehen mit cross-kulturellem Kontext. Die Würdigung des Lächelns als Realkennzeichen — gestützt auf den kulturellen Hintergrund asiatischer Länder — und die Anerkennung des Einbezugs einer Drittperson (Mutter) als Druckmittler als atypisches und damit glaubhaftigkeitsstützendes Element gehen über die konventionelle Realkennzeichen-Dogmatik hinaus. Das Bundesgericht bestätigt damit seine Linie, dass atypische Tatabläufe und kulturell bedingte Verhaltensweisen als Indizien gegen eine frei erfundene Beschuldigung zu werten sind (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1 zur Willkürrüge; zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung generell BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

Strafzumessung bei psychischem Druck und Abhängigkeit

Die Einordnung der psychischen Druckausübung als «ausserst perfide» und die Berücksichtigung der mehrfachen Abhängigkeit des Opfers (sprachlich, aufenthaltsrechtlich, kulturell, sozial) als erschwerendes Merkmal bestätigen die Rechtsprechung, dass bei Vergewaltigung nicht nur physische Gewalt, sondern auch psychischer Druck als massgebliches Tatschwere-Kriterium gilt (Art. 190 Abs. 1 aStGB: «unter psychischen Druck setzt»). Die Asperation von drei Vergewaltigungen mit je +1/3 der Einzelstrafe auf 45 Monate Gesamtstrafe liegt im Rahmen des Art. 49 Abs. 1 StGB (max. +50% der höchsten Einzelstrafe).

Landesverweisung

Die Landesverweisung von sieben Jahren wurde vom Beschwerdeführer nicht gesondert beanstandet und ist im vorliegenden Urteil nicht Gegenstand eigenständiger Erwägungen. Sie bleibt somit bestätigt.


Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil bestätigt den Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung und Drohung, die Freiheitsstrafe von 45 Monaten, die bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen und die Landesverweisung von sieben Jahren. Rechtlich von Bedeutung ist insbesondere die differenzierte Beweiswürdigung im cross-kulturellen Kontext: Das Bundesgericht anerkennt, dass ein atypischer Tatablauf (Einbezug der Mutter als Druckmittler), kulturell bedingtes Verhalten (Lächeln als Schamreaktion) und ein ärztlich verifizierter Suizidversuch als Realkennzeichen die Glaubhaftigkeit einer Belastungsaussage stützen können. Der Anklagegrundsatz wird bei seriellen Tatkomplexen grosszügig ausgelegt, solange die Umgrenzungsfunktion und die Informationsfunktion gewahrt sind. Die Strafzumessung mit 45 Monaten liegt deutlich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.