Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerde der Mutter gegen die Lockerung des begleiteten Besuchsrechts (Übergang zu unbegleiteten Besuchen ab Mai 2026), den Verzicht auf eine erneute Kindesanhörung und die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz durfte auf eine erneute Kindesanhörung verzichten, die Lockerung des Besuchsrechts ist nicht willkürlich, und die Rügen zur unentgeltlichen Rechtspflege sind ungenügend begründet.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum begleiteten Besuchsrecht als Übergangslösung und präzisiert, dass eine Kindesanhörung unterbleiben darf, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Grundsatz bekräftigt, dass die Verschuldung von Mittellosigkeit im Hinblick auf ein hängiges Verfahren rechtsmissbräuchlich ist.
Sachverhalt
Ausgangslage und Procedere
A.________ (Mutter, geb. 1992) und B.________ (Vater, geb. 1987) sind die verheirateten Eltern von zwei Kindern (geb. 2017 und 2019). Nach der Trennung 2021 wurde im Eheschutzentscheid vom 26. August 2021 die alleinige Obhut der Mutter zugesprochen, der persönliche Verkehr zwischen Vater und Kindern geregelt und eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet.
Im Rahmen des seit Mai 2024 am Bezirksgericht Dielsdorf hängigen Scheidungsverfahrens einigten sich die Parteien am 3. Dezember 2024 über vorsorgliche Massnahmen, insbesondere ein unbegleitetes Sonntagsbesuchsrecht des Vaters (11:00–17:00 Uhr) sowie ein wöchentliches Telefonrecht. Diese Vereinbarung wurde in der Folge jedoch nicht umgesetzt. Der Vater ersuchte am 26. Februar 2025 um superprovisorische Anordnungen, namentlich um alternierende Obhut und eine stufenweise Übergangsregelung.
Erstinstanzlicher und vorinstanzlicher Entscheid
Das Bezirksgericht ordnete mit Entscheid vom 20. Juni 2025 als vorsorgliche Massnahme ausschliesslich begleitete Besuche jeden Sonntag von 11:00 bis 17:00 Uhr an (unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB) und bestätigte das wöchentliche Telefonrecht. Ferner erweiterte es die Beistandschaft um den Auftrag, eine sozialpädagogische Besuchsbegleitung und eine externe psychotherapeutische Begleitung der Kinder zu organisieren.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Berufung am 23. Januar 2026 teilweise gut: Es änderte den erstinstanzlichen Entscheid dahingehend ab, dass die Sonntagsbesuche ab Mai 2026 unbegleitet (mit begleiteten Übergaben) stattfinden sollen. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilte es der Mutter die Weisung, während sechs Monaten eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und mit dieser zu kooperieren. Das Verfahren zur Neubeurteilung des Kindesunterhalts wies es an das Bezirksgericht zurück. Die unentgeltliche Rechtspflege der Mutter wurde nur hinsichtlich der Verbeiständung gutgeheissen, hinsichtlich der Gerichtskosten versagt.
Beschwerde an das Bundesgericht
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Februar 2026 gelangt die Mutter (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz, und subeventualiter Aufhebung der Lockerung der Besuchsregelung, soweit diese nur nach vorgängiger fachlicher Evaluation und erneuter Kindesanhörung erfolgen dürfe. Sie rügt namentlich:
- eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) i.V.m. Art. 296 ZPO durch den Verzicht auf eine erneute Kindesanhörung;
- eine willkürliche Beweiswürdigung bezüglich der Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes;
- eine Verletzung von Art. 11 BV i.V.m. Art. 3 und Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK);
- eine Verletzung des Willkürverbots bezüglich der teilweise verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Präsident der urteilenden Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 25. März 2026 ab.
Erwägungen
Zulässigkeit und Rügeprinzip (E. 1–2)
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das vorsorgliche Massnahmeverfahren nicht vollständig ab, da die Vorinstanz die Angelegenheit betreffend Kindesunterhalt an die Erstinstanz zurückgewiesen hat. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Ist jedoch — wie hier — das Besuchsrecht bzw. das Los der Kinder betroffen, liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich vor (Urteil 5A_610/2025 vom 8. August 2025 E. 1).
Der kassatorische Hauptantrag der Beschwerdeführerin (bloss Aufhebung) genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht, da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG). Aus der Begründung lässt sich jedoch auslegen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Lockerung des Besuchsrechts ab Mai 2026 wendet (BGE 137 II 313 E. 1.3). Mit diesen Konkretisierungen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Gestützt auf Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Die Rüge der Verletzung von Art. 12 KRK geht ins Leere, da diese Bestimmung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein selbständiges verfassungsmässiges Recht darstellt (Urteil 5A_569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.4). Echte Noven — wie das Schreiben der Beiständin vom 21. Mai 2026 — sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
Kindesanhörung (E. 3)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) i.V.m. Art. 296 ZPO (Offizial- und Untersuchungsmaxime), weil die Vorinstanz die Kinder nicht erneut angehört habe.
Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Bei jüngeren Kindern steht die Sachverhaltsermittlung im Vordergrund, während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt dominiert (BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet von Amtes wegen statt. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass ein Verzicht auf die Anhörung möglich ist, wenn diese bei der gegebenen Ausgangslage objektiv keinen Erkenntniswert hätte (BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
Praxisgemäss ist im selben Verfahren von wiederholten Anhörungen abzusehen, wenn dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 133 III 553 E. 4). Die Pflicht zur Anhörung besteht in der Regel nur einmal im Verfahren, einschliesslich des Instanzenzugs. Vor dem oberen kantonalen Gericht ist keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2).
Die Vorinstanz hatte begründet, dass die Kinder bereits kürzlich von der Erstinstanz befragt worden seien und eine neuerliche Befragung durch unbekannte Personen belastend wäre. Die Kinder hätten gegenüber diversen Fachpersonen geäussert, den Vater nicht besuchen zu wollen. Eine erneute Anhörung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Das Bundesgericht qualifiziert diese Begründung als mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs ihrer Kinder zu rügen (Urteile 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1 und 2.3.2). Mangels Sachverhaltsrügen bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass vom Vater keine Gefährdung ausgeht.
Persönlicher Verkehr — Lockerung des Besuchsrechts (E. 4)
Im Zentrum der sachlichen Auseinandersetzung steht die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Lockerung des Besuchsrechts ab Mai 2026 (Übergang von begleiteten zu unbegleiteten Besuchen) angeordnet hat.
Art. 273 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. 2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. 3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.»
Art. 274 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. 2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. 3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.»
Das Bundesgericht betont, dass bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl im Vordergrund steht, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Das Recht auf persönlichen Verkehr kann nur verweigert oder entzogen werden, wenn das Kindeswohl durch den Verkehr gefährdet ist (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Dabei ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine gänzliche Unterbindung des Besuchsrechts ist unzulässig, soweit negative Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung begrenzt werden können (Urteil 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2).
Ein begleitetes Besuchsrecht darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bestehen (Urteil 5A_275/2024 vom 24. September 2024 E. 5). Eine Gefährdung ist nicht leichthin anzunehmen und kann namentlich nicht schon deshalb bejaht werden, weil das Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil entwickelt hat (Urteil 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen (Urteil 5A_275/2024 E. 5).
Die Vorinstanz verzichtete auf die Besuchsbegleitung ab Mai 2026, weil keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch den Vater bestehen und ein vollbegleitetes Besuchsrecht ohne Lockerungsperspektive als zu weitgehend erscheint. Auf die Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes, die eine Belastung der Kinder durch die begleiteten Besuchskontakte schilderte und eine Anpassung oder Sistierung des Besuchsrechts forderte, stellte die Vorinstanz nicht ab, da diese erklärtermassen ausschliesslich auf den Schilderungen der Mutter beruhte und nicht auf eigenen Beobachtungen des Arztes.
Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht willkürlich (Art. 9 BV). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Stellungnahme des Kinderarztes allein auf ihren Schilderungen beruht. Da keine objektivierten Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch den Vater vorliegen, die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts sich nur bei konkreten Gefährdungsanhaltspunkten rechtfertigt und das begleitete Besuchsrecht grundsätzlich nur eine Übergangslösung darstellt, erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als willkürlich. Auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht dargetan. Die von der Beschwerdeführerin geforderte «Meilensteinlogik» war nicht erforderlich, da keine Gefährdung vorliegt. Die Vorinstanz hat immerhin eine stufenweise Lockerung vorgesehen (zunächst begleitete Besuche, erst ab Mai 2026 unbegleitete).
Kindesschutzmassnahme — Weisung gemäss Art. 307 ZGB (E. 4)
Die Vorinstanz erteilte der Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, während sechs Monaten eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen.
Art. 307 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.»
Diese Weisung wird von der Beschwerdeführerin nicht separat und ausreichend begründet angefochten. Das Bundesgericht hält fest, dass insoweit auf die entsprechenden Begehren mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist.
Unentgeltliche Rechtspflege (E. 5)
Angefochten ist schliesslich die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz (Gerichtskosten). Die Vorinstanz hatte zwar die Bedürftigkeit bejaht, aber einen Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) angenommen, weil die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens eine mehrere Tausend Franken teure Reise nach Mekka unternommen und hierfür Goldschmuck veräussert sowie die Ersparnisse der Kinder verwendet hatte, anstatt Rücklagen zu bilden.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der gesuchstellenden Partei grundsätzlich nicht entgegengehalten werden darf, ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet zu haben. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall, dass sie gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf Einkommen verzichtet oder sich Vermögenswerte entäussert hat — ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verdient keinen Schutz (BGE 126 I 165 E. 3b; Urteil 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.1).
Die Rügen der Beschwerdeführerin sind ungenügend begründet. Sie rügt lediglich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), jedoch nicht im Zusammenhang mit der einschlägigen Bestimmung (Art. 2 ZGB). Eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) macht sie nicht geltend. Zudem setzt sie sich mit der vorinstanzlichen Erwägung zum Rechtsmissbrauch — Finanzierung einer teuren Reise während des hängigen Verfahrens anstatt Rücklagenbildung — nicht hinreichend auseinander. Auf die Beschwerde in diesem Punkt ist mangels genügender Begründung nicht einzutreten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Kindesanhörung: Bestätigung von BGE 146 III 203
Das Urteil bestätigt die in BGE 146 III 203 E. 3.3.2 aufgestellten Grundsätze zur Kindesanhörung. Es präzisiert, dass ein Verzicht auf eine erneute Anhörung im Instanzenzug gerechtfertigt ist, wenn die Kinder bereits kürzlich angehört wurden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und eine erneute Befragung für die Kinder unzumutbar wäre. Die Feststellung, dass die Mutter nicht berechtigt ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs ihrer Kinder zu rügen, folgt der gefestigten Rechtsprechung (Urteile 5A_960/2023 E. 2.3.1; 5A_569/2020 E. 3.4).
Begleitetes Besuchsrecht: Bestätigung der Übergangslösung
Die Kernfrage des begleiteten Besuchsrechts wird auf der Grundlage der etablierten Rechtsprechung entschieden. Das Urteil bestätigt, dass ein begleitetes Besuchsrecht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung angeordnet werden darf (Urteil 5A_275/2024 E. 5) und grundsätzlich eine Übergangslösung darstellt. Die Ablehnung einer unbegrenzten Aufrechterhaltung begleiteter Besuche ohne Aussicht auf Lockerung entspricht der Linie, dass das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils eine gänzliche Unterbindung des Besuchsrechts verbietet, soweit negative Auswirkungen begrenzt werden können (Urteil 5A_68/2020 E. 3.2; BGE 119 II 201 E. 3).
Die Würdigung, dass eine Abwehrhaltung der Kinder gegen den Vater für sich allein keine Kindeswohlgefährdung begründet (Urteil 5A_56/2020 E. 4.1), und dass eine kinderärztliche Stellungnahme, die ausschliesslich auf den Schilderungen der obhutsberechtigten Mutter beruht, nicht als objektivierter Beweis qualifiziert, ist eine konsequente Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall.
Unentgeltliche Rechtspflege: Bestätigung des Rechtsmissbrauchausschlusses
Im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt das Urteil die Rechtsprechung, dass die Verschuldung von Mittellosigkeit im Hinblick auf ein hängiges Verfahren rechtsmissbräuchlich ist und keinen Schutz verdient (BGE 126 I 165 E. 3b; BGE 104 Ia 31 E. 4). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens eine teure Auslandsreise finanzierte, anstatt Rücklagen zu bilden, wird als tragfähige Begründung für die teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt. Die Rüge, die Vorinstanz habe keine «konkrete Abklärung der Leistungsfähigkeit» vorgenommen, geht am Kern der Sache vorbei, da die Vorinstanz die Mittellosigkeit bejaht hat und lediglich den Rechtsmissbrauch bejaute.
Fazit
Das Urteil 5A_183/2026 bestätigt in allen drei Streitpunkten die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts, ohne neue rechtliche Massstäbe zu setzen. Es illustriert jedoch anschaulich die praktische Anwendung der Grundsätze zum begleiteten Besuchsrecht: Ohne objektivierbare Gefährdungsanhaltspunkte durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil muss das begleitete Besuchsrecht als Übergangslösung mittelfristig gelockert werden, selbst wenn die Kinder eine Abwehrhaltung zeigen. Die Grenzen der Rügebefugnis der Eltern für die Rechte ihrer Kinder im Rahmen der Kindesanhörung werden klar aufgezeigt. Im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Grundsatz bekräftigt, dass die bewusste Mittelverwendung zu Lasten der Prozessfinanzierung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die Gerichtskosten rechtmässig einschränkt.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners wird gutgeheissen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– (inkl. Fr. 500.– für die Kindesvertreterin) werden der Beschwerdeführerin auferlegt; dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zugesprochen.