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Strafrecht  ·  Urteil 6B_155/2026  ·  vom 09.06.2026

Einfache Verkehrsregelverletzung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Auffahrkollision auf der Autobahn mit drei Personenwagen — der Beschwerdeführer hatte beim Abbremsen des Vordermanns in den Innenspiegel geschaut und die Bremsung unterschätzt, was zur Kollision führte. Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des Konfrontationsrechts und unzulässige appellatorische Kritik.
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält der Willkürprüfung stand; die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) wird bestätigt.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Willkürrüge im Übertretungsbereich (Art. 398 Abs. 4 StPO) und zum Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 147 StPO): Ein ausdrücklicher Verzicht der Verteidigung auf die Zeugeneinvernahme schliesst eine nachträgliche Rüge treuwidrig aus. Der Blick in den Innenspiegel als Ablenkung begründet eine Aufmerksamkeitspflichtverletzung nach Art. 3 Abs. 1 VRV.

Sachverhalt

Tatvorwurf und erstinstanzliches Verfahren

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 24. Januar 2023 um 07.35 Uhr auf der Autobahn einen Auffahrunfall mit drei Personenwagen verursacht zu haben. Die vor ihm fahrende B.________ hatte ihren Personenwagen verkehrsbedingt abgebremst. Der Beschwerdeführer bremste ebenfalls ab, betätigte die Warnblinker und blickte in den Innenspiegel. Dabei unterschätzte er die Bremsung von B.________ und konnte trotz eingeleiteter Notbremsung eine Auffahrkollision nicht mehr verhindern. Die hinter ihm fahrende C.________, die mit zu geringem Abstand fuhr, kollidierte sodann mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers, der allenfalls wieder in den Personenwagen von B.________ geschoben worden sein könnte. Der Strafbefehl gegen C.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ist in Rechtskraft erwachsen.

Vorinstanzliches Verfahren

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 28. Januar 2026 zweitinstanzlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Es auferlegte ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 1'580.05) und des zweitinstanzlichen Verfahrens (Fr. 2'200.--).

Beschwerdebegehren

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung zur technischen Unfallrekonstruktion und Neubeurteilung an das Obergericht. Eventualiter beantragt er Freispruch. Er rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Konfrontationsrechts, des Unmittelbarkeitsprinzips und des rechtlichen Gehörs, falsche Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Ausgangslage

Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens war, gilt Art. 398 Abs. 4 StPO. Danach kann im Berufungsverfahren nur geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Bundesgericht prüft in diesem Rahmen frei, ob die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint hat, nimmt aber keine eigene Beweiswürdigung vor. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Rüge auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (E. 1.3).

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist, das heisst wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (E. 1.2; BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Beweiswürdigung: Auffahrkollision und Frontschaden

Die Vorinstanz würdigte sorgfältig die Beweissituation. Hinsichtlich des Heckschadens am Personenwagen von B.________ hielt sie fest, dass der Anzeigerapport vom 8. Februar 2023 explizit vermerkte, dass keine Beschädigung festgestellt worden sei. Da die polizeiliche Dokumentation keine Fotos des Personenwagens von B.________ enthalte, liege der Schluss nahe, dass die Polizei diesen nicht selbst untersucht habe. Bei einem Auffahrunfall müsse nicht zwingend ein gut sichtbarer Schaden entstehen, weshalb es nicht willkürlich sei, die Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ auch ohne nachgewiesenen Heckschaden als erstellt zu erachten (E. 3.5.1).

Bezüglich des Frontschadens am Personenwagen des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz fest, dass dieser auf den Polizeifotos ersichtlich sei und auch der Beschwerdeführer ihn an der Hauptverhandlung bestätigt habe. Der Beschwerdeführer hatte weder gegenüber der Polizei noch an der Hauptverhandlung behauptet, der Frontschaden habe schon vor dem 24. Januar 2023 bestanden. Die Vorinstanz erachtete es als unwahrscheinlich, dass eine behauptete Heckkollision eine Woche zuvor einen Frontschaden verursacht haben könnte, und gelangte davon ausgehend, dass der Frontschaden am 24. Januar 2023 entstanden sei (E. 3.5.2).

Beweiswürdigung: Kollisionsverlauf und Aussagen des Beschwerdeführers

Die Vorinstanz hielt mit der Erstinstanz fest, dass bereits die Aussagen des Beschwerdeführers am Unfalltag darauf schliessen liessen, dass er trotz eingeleiteter Notbremsung mit dem Personenwagen von B.________ kollidiert sei. Die im Befragungsprotokoll festgehaltene Aussage, wonach er die Kollision nicht habe verhindern können, stamme vom Beschwerdeführer selbst und nicht vom befragenden Polizisten — der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Sollte er tatsächlich nur in den vorderen Personenwagen hineingeschoben worden sein, wäre anzunehmen, dass er diesen aussergewöhnlichen und entlastenden Umstand unaufgefordert geäussert hätte. Die Erstinstanz qualifizierte seine abweichenden Aussagen an der Hauptverhandlung willkürfrei als reine Schutzbehauptungen (E. 3.5.3).

Bezüglich einer allfälligen zweiten Kollision durch Hineingeschobenwerden hielt die Vorinstanz fest, dass dies letztlich offenbleiben könne, da die erste Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ erstellt sei. Somit erübrige sich auch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens (E. 3.5.4).

Bremsmanöver von B.________ als verkehrsgerecht

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Vorfall sich bei stark frequentierter Autobahn ereignet habe. Es sei nicht ungewöhnlich, bis zum Stillstand abbremsen zu müssen. Zumindest gebe es keine Hinweise auf einen Schikanestopp. Da unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in den Innenspiegel geschaut habe, bevor B.________ bis zum Stillstand abbremste, schloss die Erstinstanz willkürfrei darauf, dass der Beschwerdeführer nicht genügend aufmerksam gewesen sei (E. 3.5.5–3.5.6).

Substantielle Rechtsgrundlage: Einfache Verkehrsregelverletzung

Die Verurteilung stützt sich auf folgende Bestimmungen:

Art. 90 Abs. 1 SVG (SR 741.01) «Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.»

Art. 31 Abs. 1 SVG (SR 741.01) «Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.»

Art. 3 Abs. 1 VRV (SR 741.11) «Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.»

Der Beschwerdeführer verstiess gegen das Gebot, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV), indem er während der Fahrt auf stark frequentierter Autobahn in den Innenspiegel blickte und dabei die Bremsung des Vordermanns unterschätzte. Die dadurch bedingte verzögerte Reaktion führte dazu, dass er sein Fahrzeug nicht mehr ständig beherrschen konnte (Art. 31 Abs. 1 SVG), was die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG rechtfertigt. Die Vorinstanz durfte den Blick in den Innenspiegel als kurzzeitige Ablenkung qualifizieren, die die Aufmerksamkeitspflichtverletzung begründet. Dies ist nicht willkürlich, da die Ablenkung unmittelbar zum verspäteten Bremsen und zur Kollision führte.

Rüge des Konfrontationsrechts

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 147 StPO). Er macht geltend, seine Verurteilung stütze sich wesentlich auf die Aussagen von C.________, die trotz Vorladung an der Hauptverhandlung nicht erschienen sei und somit nicht befragt werden konnte.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Sachlage verwechselt: Es war nicht C.________, sondern B.________, die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 nicht erneut einvernommen wurde. Nach den Einvernahmen des Beschwerdeführers und von C.________ an der Hauptverhandlung erklärte die Erstinstanz, auf eine erneute Einvernahme von B.________ endgültig verzichten zu können. Auf Nachfrage der erstinstanzlichen Verfahrensleitung verzichtete die Verteidigung namens des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die erneute Einvernahme von B.________ und damit auf die Ausübung des Konfrontationsrechts (E. 4.1.3).

Das Bundesgericht bestätigt die etablierte Rechtsprechung, wonach auf das Konfrontationsrecht ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 143 IV 397 E. 3.3.1). Die beschuldigte Person kann den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Personen nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Die Geltendmachung des Konfrontationsanspruchs unter den gegebenen Umständen — nach ausdrücklichem Verzicht an der Hauptverhandlung — erscheint als treuwidrig. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts oder des Unmittelbarkeitsprinzips liegt nicht vor (E. 4.1.3).

Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung und "in dubio pro reo"

Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Er setzt sich nicht hinreichend mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und zeigt nicht auf, weshalb das vorinstanzliche Beweisergebnis geradezu unhaltbar ist. Er behauptet bloss, die Verursachung durch den Heckaufprall sei "bedeutend plausibler", ohne zu begründen, weshalb die gegenteilige Annahme "physikalisch nicht nachvollziehbar" und im Widerspruch zu den Akten sein soll (E. 4.2.2).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer übersieht, dass für die Annahme von Willkür nicht genügen würde, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Erforderlich wäre, dass das erstinstanzliche Urteil nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist — was er nicht rechtsgenüglich aufzeigt (E. 4.2.3).

Rüge der falschen Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG

Die behauptete Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG begründet der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Sachverhalts, der vom willkürfreien vorinstanzlichen Beweisergebnis abweicht. Darauf ist nicht einzugehen. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand (E. 4.3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Willkürrüge im Übertretungsbereich

Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung zur Willkürrüge im Strafverfahren, insbesondere im Übertretungsbereich nach Art. 398 Abs. 4 StPO. Die Massstäbe sind durch BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, BGE 148 IV 356 E. 2.1 und BGE 148 IV 409 E. 2.2 fest etabliert: Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor, sondern prüft nur, ob die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint hat. Eine andere, ebenfalls vertretbare Würdigung genügt für die Annahme von Willkür nicht. Das Urteil reiht sich in die jüngere Rechtsprechung ein, in der das Bundesgericht appellatorische Kritik konsequent zurückweist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6; 148 IV 205 E. 2.6).

Konfrontationsrecht und Verzicht

Die Auseinandersetzung mit dem Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 147 StPO) steht in der Tradition von BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 und BGE 143 IV 397 E. 3.3.1. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein ausdrücklicher Verzicht der Verteidigung auf die Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung eine nachträgliche Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts treuwidrig ausschliesst. Diese Praxis wurde zuletzt in Urteil 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2.4 und Urteil 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.5 bekräftigt. Der vorliegende Fall illustriert anschaulich, wie eine Verwechslung der betroffenen Zeugin (C.________ statt B.________) die Rüge von vornherein entkräftet.

"In dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel

Die Klarstellung, dass "in dubio pro reo" im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Im Übertretungsbereich gilt dies bereits im Berufungsverfahren, da Art. 398 Abs. 4 StPO die Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung beschränkt. Der Beschwerdeführer, der drei denkbare Unfallversionen postuliert und die günstigste verlangt, verkennt, dass das Willkürverbot nicht drei gleichwertige Versionen verlangt, sondern nur ausschliesst, dass die gewählte Würdigung schlechterdings unhaltbar ist.

Aufmerksamkeitspflicht und Innenspiegel-Blick

Die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 VRV im Kontext eines kurzzeitigen Blicks in den Innenspiegel bestätigt die Praxis, dass jede Verrichtung während der Fahrt, die die Aufmerksamkeit von Strasse und Verkehr ablenkt, eine Aufmerksamkeitspflichtverletzung darstellen kann. Der vorliegende Fall zeigt, dass auch ein kurzzeitiger Blick in den Innenspiegel bei gleichzeitiger Bremsung des Vordermanns und daraus resultierender verzögerter Reaktion den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Die Konstellation — Blick in den Innenspiegel, Warnblinker-Einschaltung, verspätete Notbremsung — ist ein typischer Auffahrunfall-Sachverhalt, wie er in der Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wiederholt beurteilt wurde.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die sorgfältige dreistufige Beweiswürdigung (Erstinstanz, Obergericht, Bundesgericht) hält der Willkürprüfung stand. Der Frontschaden am Personenwagen des Beschwerdeführers, seine eigene Aussage am Unfallort ("die Kollision nicht verhindern können") und das Fehlen tragfähiger Hinweise auf ein bereits vorher bestehendes Schadenbild rechtfertigen den Schluss, dass der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen von B.________ kollidierte. Ob er zusätzlich von C.________ in B.________ hineingeschoben wurde, ist nicht entscheidend.

Die Rüge des Konfrontationsrechts scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer die betroffene Zeugin verwechselt hat und seine Verteidigung ausdrücklich auf deren Einvernahme verzichtete. Die "in dubio pro reo"-Rüge verkennt die beschränkte Überprüfungskompetenz im Übertretungsbereich und die Massstäbe der Willkürrüge. Die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV — gestützt auf die Aufmerksamkeitspflichtverletzung durch den Blick in den Innenspiegel — wird bestätigt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.