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Strafrecht  ·  Urteil 6B_51/2026  ·  vom 09.06.2026

Sexuelle Handlungen mit einem Kind

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bestätigung des Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB aF) zum Nachteil eines 10-jährigen Jungen; das Berühren des Penis durch den damals 20-jährigen Beschwerdeführer erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz durfte auf die konstanten und schlüssigen Aussagen des Geschädigten abstellen, obwohl sie selbst sekundäre und suggestive Einflüsse als «geradezu wahrscheinlich» bezeichnete.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung (Erheblichkeit bei Berührung der Genitalien eines Kindes) und zur bundesgerichtlichen Kognition bei Tatfragen. Es illustriert die Grenzen der Willkürrüge und des Grundsatzes «in dubio pro reo» im bundesgerichtlichen Verfahren sowie die unterschiedliche Würdigung von Aussagen bei unterschiedlichen Sekundäreinflüssen.

Sachverhalt

Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil

Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ am 14. Juni 2023 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.C.________ (Anklageziffer 2.2) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 1'200.--. Von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.D.________ (Anklageziffer 2.1) sprach es ihn frei.

Obergerichtliches Urteil

Gegen das bezirksgerichtliche Urteil gingen sowohl B.D.________ als auch A.________ in Berufung; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Mit Urteil vom 19. August 2024 schützte das Obergericht des Kantons Aargau den Schuldspruch und die Freisprüche. Es erhöhte die bedingte Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu Fr. 125.-- und die Busse auf Fr. 5'000.--.

Tatgeschehen

Der Beschwerdeführer hatte bei der Arbeit Bekanntschaft mit B.B.________ gemacht, der Mutter von B.D.________ und B.C.________. Er freundete sich mit der Familie an und übernachtete gelegentlich im Gästezimmer. Ende Dezember 2011 schlief der damals 20-jährige Beschwerdeführer zusammen mit F.________ und dem damals 10-jährigen B.C.________ in einem Bett. In dieser Nacht griff der Beschwerdeführer in die Unterhose von B.C.________ und berührte dessen Penis. B.C.________ drehte sich weg, doch der Beschwerdeführer machte weiter, worauf B.C.________ aufstand und das Zimmer verliess. Am nächsten Morgen berichtete B.C.________ beim Frühstück seinen Eltern und seinem Bruder von dem Vorfall. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Morgen von B.B.________ kontaktiert; einige Tage später kam es zu einer Aussprache, bei der der Beschwerdeführer das Berühren des Penis eingestand, sich entschuldigte und eine Therapie zusicherte. Erst nach der Strafanzeige behauptete er, die Berührungen seien ohne seinen Willen im Schlaf erfolgt.

Bundesgerichtliche Beschwerde

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei von allen Vorwürfen freizusprechen. Er wendet sich ausschliesslich gegen den Schuldspruch gemäss Anklageziffer 2.2 (sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B.C.________). Die Strafzumessung beanstandet er nicht.

Erwägungen

Bundesgerichtliche Kognition

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig — das heisst willkürlich — ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, genügt nicht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Massgebliche Bestimmung: Art. 187 Ziff. 1 StGB aF

Das Bundesgericht wendet Art. 187 Ziff. 1 StGB in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung an, da die Tat im Dezember 2011 begangen wurde. Der Wortlaut der damals geltenden Fassung lautet:

Art. 187 Ziff. 1 StGB aF (SR 311.0) «Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Begriff der sexuellen Handlung

Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut — die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes — erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1 S. 103; BGE 125 IV 58. In Zweifelsfällen wird die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich.

Anwendung auf den Fall

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Penis des damals 10-jährigen B.C.________ berührt und mit der Hand in dessen Unterhose zu greifen versucht hatte. Das Berühren des Penis eines 10-jährigen Kindes durch den damals 20-jährigen Beschwerdeführer stellt nach der Rechtsprechung eine sexuelle Handlung dar, deren Erheblichkeit gegeben ist. Der Altersunterschied von 10 Jahren und die gezielte, immer aktiver werdende Vorgehensweise belegen den unmittelbaren sexuellen Bezug. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich, wie die Vorinstanz aus den konkreten Umständen — dem progressiven, zielorientierten Vorgehen und der Reaktion von B.C.________ — zu Recht folgerte.

Aussagenwürdigung

Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von B.C.________ mit grosser Zurückhaltung. Sie hielt selbst fest, dass sich Sekundäreinflüsse sowie auto- und fremdsuggestive Prozesse als «geradezu wahrscheinlich» aufdrängen, da der Vorfall familienintern und ausserfamiliär besprochen worden war und B.C.________ bei der polizeilichen Befragung bereits 18 Jahre alt war. Dennoch stützte sie sich auf die Aussagen von B.C.________, weil diese zum Kerngeschehen konstant und schlüssig waren und durch übereinstimmende Aussagen von B.B.________, B.E.________, F.________ sowie durch das eigene Eingeständnis des Beschwerdeführers bei der Aussprache bestätigt wurden. Das Verhalten der Beteiligten im Nachgang — die Aussprache, die zugesicherte Therapie, der Kontaktabbruch — stützte die Glaubhaftigkeit der Aussagen zusätzlich.

Abgrenzung zum Freispruch betreffend B.D.________

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe ihn von den Vorwürfen betreffend B.D.________ freigesprochen, obwohl die Ausgangslage ähnlich gewesen sei. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die Ausgangslage war nicht identisch. B.D.________ hatte nach einer initialen Begutachtung an 23 psychiatrisch-psychotherapeutischen Sitzungen teilgenommen und dabei von sexuellen Übergriffen berichtet. Seine Aussagen zum Kerngeschehen waren nicht konstant, weshalb sich Sekundäreinflüsse und suggestive Prozesse dort stärker auswirkten. B.C.________ hingegen war nie in psychologischer oder psychiatrischer Therapie, und seine Aussagen zum Kerngeschehen waren konstant und schlüssig. Die unterschiedliche Würdigung ist somit sachlich begründet und nicht willkürlich.

Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen

Beweisergänzungsantrag (Art. 29 Abs. 2 BV): Der Beschwerdeführer rügte, ein Antrag auf Edierung der Therapieunterlagen von B.C.________ sei nie entschieden worden. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, wonach B.C.________ nie in Therapie war — somit konnten keine Unterlagen ediert werden. Der Beschwerdeführer zeigte keine Willkür in dieser Feststellung auf.

Bestreiten der Berührung und Aussagenkonstanz: Der Beschwerdeführer trug vor, die Aussagen von B.C.________ seien nicht konstant und schlüssig, und stellte der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene Interpretation gegenüber. Das Bundesgericht qualifizierte dies als unzulässige appellatorische Kritik: Der Beschwerdeführer legte nicht dar, inwiefern das Urteil geradezu unhaltbar sein soll, sondern präsentierte eine eigene Aussagenwürdigung. Auf solche Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6).

Vergleich mit B.D.________-Fall: Siehe oben unter «Abgrenzung». Die Vorinstanz begründete nachvollziehbar, weshalb sie bei B.C.________ auf die Aussagen abstellt, während sie bei B.D.________ «in dubio pro reo» zum Freispruch gelangte.

Parasomnien-Einwand

Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, bei ihm bestehe ein Verdacht auf Parasomnien und Somnambulismus, weshalb ein Zusammenhang mit dem Übergriff nicht ausgeschlossen werden könne. Die Vorinstanz hielt dies für bloss abstrakte und theoretische Zweifel, die nicht ausreichen, um den festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen. Das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung. Zudem wäre bei einem bloss unruhigen Schlaf nicht erklärlich, weshalb sich der Beschwerdeführer damals geschämt und eine Therapie zugesichert hätte. Auch die Aussage von F.________, die eine Bewegung bemerkt und zuvor beim Übernachten gedacht hatte, der Beschwerdeführer würde onanieren, sprach gegen eine unbewusste Handlung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung

Das Urteil bestätigt die seit BGE 125 IV 58 und BGE 131 IV 100 etablierte Definition der sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 StGB. Die Grundsätze, dass (1) der Sexualbezug objektiv aus dem äusseren Erscheinungsbild zu bestimmen ist, (2) die Erheblichkeit in Zweifelsfällen relativ nach Alter und Altersunterschied zu bemessen ist, und (3) mindestens Eventualvorsatz erforderlich ist, werden konsequent angewendet. Das Berühren der Genitalien eines Kindes durch einen Erwachsenen wird — wie bereits in BGer 6B_442/2025 vom 20. April 2026 und BGer 6B_165/2026 vom 20. April 2026 dargelegt — als sexuelle Handlung im Sinne des Tatbestands qualifiziert. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht unter dem neuen Sexualstrafrecht (seit 1. Juli 2024) unverändert fest.

Bestätigung der Grenzen der bundesgerichtlichen Kognition

Das Urteil illustriert die strikten Grenzen der bundesgerichtlichen Überprüfung von Tatfragen. Die wiederholt bestätigte Regel, dass «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung hat (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1), und die Abweisung blosser appellatorischer Kritik (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6) sind Standard. Die Entscheidung zeigt jedoch praxisnah, wie das Bundesgericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen selbst eingeräumter Sekundäreinfluss-Wahrscheinlichkeit und gleichwohl bejahter Aussageglaubhaftigkeit umgeht: Massgeblich ist, ob die Aussagen zum Kerngeschehen konstant und schlüssig sind und ob sie durch weitere Beweise (Geständnis, Zeugen vom Hörensagen, Verhalten im Nachgang) gestützt werden.

Differenzierte Aussagenwürdigung bei unterschiedlichen Sekundäreinflüssen

Besonders bemerkenswert ist die Differenzierung zwischen den Geschwistern B.D.________ und B.C.________. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer im Fall B.D.________ frei, weil dessen Aussagen durch 23 psychiatrische Sitzungen und familiäre Diskussionen stark sekundär beeinflusst waren und an Konstanz mangelten. Im Fall B.C.________, der nie therapiert wurde und konstante Aussagen machte, bejahte sie die Glaubhaftigkeit. Das Bundesgericht bestätigte diese differenzierte Würdigung als sachlich begründet und nicht willkürlich. Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach unterschiedliche Beweislagen bei unterschiedlichen Geschädigten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen dürfen, solange die Gründe nachvollziehbar dargelegt sind.

Fazit

Das Urteil 6B_51/2026 vom 9. Juni 2026 ist ein Routinentscheid, der die eingespielte Rechtsprechung zu Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) und zur bundesgerichtlichen Kognition bei Tatfragen bestätigt. Rechtlich Neues bringt es nicht. Sein Wert liegt in der anschaulichen Demonstration der praktischen Anwendung der Willkürprüfung bei Aussagenwürdigung in Sexualdelikten mit langem Zeitabstand und möglichen sekundären Einflüssen. Die Differenzierung zwischen den Geschwistern — Freispruch beim einen, Schuldspruch beim anderen — zeigt, dass das Bundesgericht eine sorgfältige und einzelfallbezogene Beweiswürdigung der Vorinstanz akzeptiert, solange diese ihre Schlüsse nachvollziehbar begründet und die unterschiedlichen Voraussetzungen (Therapie, Aussagekonstanz, Sekundäreinflüsse) differenziert berücksichtigt. Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.