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Strafrecht  ·  Urteil 6B_200/2026  ·  vom 15.06.2026

Strafzumessung (versuchte vorsätzliche Tötung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt die Tragweite eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids: Ob das kantonale Berufungsurteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben wird, bestimmt sich nach den Erwägungen des Rückweisungsentscheids, nicht nach dem Wortlaut des Dispositivs.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Strafzumessung war im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr neu zu beurteilen, da sie im ersten bundesgerichtlichen Verfahren nicht angefochten worden war und in Rechtskraft erwachsen ist.
  • Bedeutung: Das Urteil kehrt ausdrücklich zur älteren Rechtsprechung (BGE 122 I 250) zurück und verabschiedet die neuere Linie (6B_16/2016, 7B_265/2022), wonach die Kassation stets das gesamte Berufungsurteil erfasse. Freiheitsstrafe und Landesverweisung bilden kein «Sanktionenpaket» im Sinne der Strafzumessung.

Sachverhalt

Ausgangslage und Prozessexzesse

A.________ wurde am 25. Februar 2022 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt (Kanton Solothurn) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Zudem wurde A.________ zu Schadenersatz (Fr. 1'345.40) und Genugtuung (Fr. 8'000.--) gegenüber dem Geschädigten B.________ verpflichtet.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil erhob A.________ Berufung, während die Staatsanwaltschaft und B.________ Anschlussberufung erklärten. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 18. August 2023 den Schuldspruch, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 7 1/2 Jahre und ordnete eine zehnjährige Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung an. Die Genugtuung wurde auf Fr. 10'000.-- erhöht.

Bundesgerichtliches Verfahren 6B_1272/2023 und Rückweisung

A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das obergerichtliche Urteil. Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 teilweise gut (teilweise publiziert in BGE 151 I 248). Es wies die Rügen gegen den Schuldspruch ab, hiess jedoch diejenigen gegen die Landesverweisung gut, hob das Berufungsurteil bezüglich der Landesverweisung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Strafzumessung war im bundesgerichtlichen Verfahren nicht angefochten worden.

Zweites obergerichtliches Urteil und aktuelle Beschwerde

Das Obergericht verurteilte A.________ am 16. Dezember 2025 erneut wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe und verzichtete auf eine Landesverweisung. A.________ beantragt mit der vorliegenden Beschwerde, die Strafzumessung sei im Lichte der neuen persönlichen Verhältnisse neu zu beurteilen. Er macht geltend, sein Sohn sei am 17. August 2024 unerwartet an einem Herzversagen verstorben, und der Wegfall der Landesverweisung wiege die längere Verfahrensdauer und diesen Schicksalsschlag nicht auf.

Erwägungen

Dispositionsmaxime und Teilanfechtung im Berufungsverfahren

Das Bundesgericht stellt zunächst die systematischen Grundlagen klar. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime:

Art. 404 StPO (SR 312.0) «1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. 2 Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.»

Die beschuldigte Person kann das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO nur teilweise anfechten. Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig ist und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt wird, muss das Berufungsgericht diese Einschränkung respektieren (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Bilden bei einer teilweisen Berufung lediglich Nebenfolgen – wozu auch die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) zählt (BGE 151 IV 249 E. 5.3.4) – den Gegenstand des Berufungsverfahrens, erwächst das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt mit dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Allfällige unbedingte Freiheitsstrafen werden grundsätzlich sofort vollstreckbar.

Aufschiebende Wirkung und formelle Rechtskraft

Gegen das Berufungsurteil ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien gebunden:

Art. 107 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.»

Die Beschwerde in Strafsachen hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Von Gesetzes wegen kommt ihr aufschiebende Wirkung nur im Umfang der Begehren zu, wenn sie sich gegen eine unbedingte Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG) oder eine Landesverweisung (in analoger Anwendung) richtet. Eine nicht angefochtene unbedingte Freiheitsstrafe ist somit vollstreckbar.

Die Rechtsprechung zur formellen Rechtskraft von Berufungsurteilen war bisher nicht einheitlich. Teilweise wurde vertreten, die Beschwerde in Strafsachen wirke sich nicht auf die formelle Rechtskraft des kantonalen Erkenntnisses aus, sondern schiebe lediglich dessen Vollstreckbarkeit auf (Urteile 6B_664/2014, 6B_811/2010). Die neuere Rechtsprechung vertritt mit Verweis auf Art. 61 BGG hingegen, dass eine hängige Beschwerde in Strafsachen den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids hindert (BGE 144 IV 35 E. 2.3.2). Das Bundesgericht bestätigt diese neuere Linie im vorliegenden Urteil.

Tragweite des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids – Rückkehr zur älteren Rechtsprechung

Die bisherigen Ansätze

Die zentrale Frage des Urteils ist, in welchem Umfang das Berufungsgericht nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung neu zu beurteilen hat. Dazu bestanden zwei konkurrierende Ansätze:

Ansatz 1 (BGE 122 I 250): Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, hat der neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. Es ist auf die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Urteils abzustellen: Ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt. Diese Rechtsprechung wurde auch nach Inkrafttreten des BGG in der strafrechtlichen Praxis zunächst beibehalten (Urteile 6B_921/2017, 6B_824/2016).

Ansatz 2 (6B_16/2016, 7B_265/2022): Werde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückgewiesen, erwachse der angefochtene Entscheid aufgrund der kassatorischen Wirkung nicht in Rechtskraft bzw. die Rechtskraft werde aufgehoben. Auch die «bestätigten» Urteilsteile seien infolge vollumfänglicher Aufhebung nicht in Rechtskraft erwachsen und formell neu zu verkünden. Das Urteil 6B_300/2020 formuliert zudem, die Strafzumessung sei aus dem Ersturteil zu übernehmen und einzig hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen, wenn nach einer Rückweisung nur die Frage der Landesverweisung Gegenstand der Neubeurteilung sei.

Die neue (rückkehrende) Rechtsprechung

Das Bundesgericht kehrt ausdrücklich zum Ansatz 1 zurück und gibt den Ansatz 2 auf:

Art. 437 StPO (SR 312.0) «1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist. 2 Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 3 Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.»

Das Gericht begründet diesen Positionswechsel mit mehreren Argumenten:

  1. Art. 107 Abs. 1 BGG: Eine Aufhebung des gesamten Berufungsurteils wäre bei einer bloss teilweisen Anfechtung des Berufungsurteils mit dem Verbot, über die Begehren der Parteien hinauszugehen, unvereinbar. Dem Bundesgericht ist es untersagt, das Berufungsurteil in den nicht angefochtenen Punkten zu kassieren.

  2. Vollstreckbarkeit: Würde das gesamte Urteil aufgehoben, würde damit einer mangels Anfechtung in der Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich vollstreckbaren Strafe die Grundlage entzogen. Dies widerspricht dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) auch im Strafvollzug (BGE 130 I 269 E. 3.2) und dem Interesse an zeitnaher Vollstreckung zur Entfaltung der spezialpräventiven Wirkung.

  3. Vollzugspraxis: Eine Prüfung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) durch die Vollzugsbehörde erfolgt erst mit Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafurteils (BGE 145 IV 179 E. 3.4). Im Interesse inhaftierter verurteilter Personen muss die Rechtskraft nicht angefochtener Urteilsteile gewahrt bleiben.

  4. Bindungswirkung: Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob einzelne Dispositivziffern seines ersten Berufungsurteils mangels Anfechtung oder infolge Abweisung der Beschwerde abschliessend beurteilt wurden und in Rechtskraft erwachsen sind. Im neuen Berufungsurteil müssen diese rechtskräftigen Dispositivziffern wiedergegeben und deren Rechtskraft festgestellt werden, ohne dass eine materielle Neubeurteilung stattfindet.

Kein «Sanktionenpaket» von Freiheitsstrafe und Landesverweisung

Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, Freiheitsstrafe und Landesverweisung bildeten ein «Sanktionenpaket», bei dessen Aufhebung durch das Bundesgericht das gesamte Sanktionenpaket neu zu beurteilen sei. Das Bundesgericht weist dies unter Berufung auf den kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid BGE 151 IV 249 E. 5.3 entschieden zurück: Die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung ist bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Freiheitsstrafe und Landesverweisung bilden somit kein Sanktionenpaket im strafzumessungsrechtlichen Sinn.

Heisst das Bundesgericht die Beschwerde lediglich bezüglich der Landesverweisung oder anderer Nebenpunkte gut, erwächst das Berufungsurteil im mitangefochtenen Schuld- und Strafpunkt mit dem Bundesgerichtsurteil in Rechtskraft, und allfällige unbedingte Strafen werden vollstreckbar. Für eine weitere Berücksichtigung strafzumessungsrelevanter Faktoren ist kein Raum mehr.

Ausnahmsweise neu zu beurteilen sind die Strafzumessung und die aktuellen persönlichen Verhältnisse nur dann, wenn das Bundesgericht die Angelegenheit ausdrücklich zur erneuten Strafzumessung an das Berufungsgericht zurückweist. Neue Tatsachen dürfen in den Punkten berücksichtigt werden, die Gegenstand der Rückweisung bilden (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.2).

Anwendung auf den Einzelfall

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_1272/2023 bildeten der Schuldspruch und die Landesverweisung, nicht aber die Strafzumessung. Das Bundesgericht hob das Berufungsurteil im Dispositiv explizit nur teilweise auf – nämlich bezüglich der Landesverweisung (Urteil 6B_1272/2023 E. 5.9). Das erste Berufungsurteil hatte im Schuld- und Strafpunkt Bestand.

Die Vorinstanz hätte sich im zweiten Berufungsurteil daher darauf beschränken müssen, den Wortlaut der entsprechenden Dispositivziffern des ersten Berufungsurteils wiederzugeben und deren Rechtskraft festzustellen. Auf die Strafzumessung war nicht zurückzukommen. Dies bedeutet:

  • Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (inklusive des Todes seines Sohnes im August 2024) durften im zweiten Berufungsverfahren strafzumessungsrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots in der Zeit nach dem ersten Bundesgerichtsurteil war nicht strafmindernd zu prüfen.
  • Die Frage, ob der im ersten Berufungsurteil verneinte Strafminderungsgrund der besonderen Reue und Einsicht im Lichte des nachträglich eingeholten Gefährlichkeitsgutachtens vom 5. Juni 2025 zu bejahen gewesen wäre, war mangels Revisionsgrund (Art. 410 Abs. 1 StPO) nicht zu prüfen.

Unerheblich ist, dass die Vorinstanz den Schuldspruch und die Freiheitsstrafe formell erneut verkündete und der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger und vollstreckbarer Freiheitsstrafe nie zum Strafvollzug aufgeboten wurde. Die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Strafe selbst unter Berücksichtigung der neuen Umstände verhältnismässig geblieben wäre, wird als gegenstandslos erklärt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Dispositionsmaxime und des Beschleunigungsgebots

Das Urteil bestätigt die etablierte Dispositionsmaxime im Berufungsverfahren (Art. 404 StPO; BGE 147 IV 93) und die neuere Rechtsprechung zur formellen Rechtskraft bei hängiger Beschwerde in Strafsachen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.2). Das Beschleunigungsgebot auch für den Strafvollzug (BGE 130 I 269) wird als Argument für die alsbaldige Vollstreckbarkeit nicht angefochtener Strafen bekräftigt.

Klarstellung zur Tragweite von Rückweisungsentscheiden – Rechtsprechungsänderung

Der zentrale dogmatische Gehalt des Urteils liegt in der ausdrücklichen Abkehr von der Rechtsprechung der Urteile 6B_16/2016 und 7B_265/2022, wonach die Kassation stets das gesamte Berufungsurteil erfasse. Das Gericht kehrt zur materiellen Tragweite-Lehre aus BGE 122 I 250 zurück und begründet dies primär mit Art. 107 Abs. 1 BGG (Verbot der Ultra-petita-Entscheidung). Diese Klarstellung hat grundsätzliche Bedeutung für die Praxis der kantonalen Berufungsgerichte bei der Behandlung von Rückweisungsverfahren: Nicht angefochtene und vom Bundesgericht nicht beanstandete Urteilsteile erwachsen in Rechtskraft und sind nur formell zu wiederholen, nicht aber materiell neu zu beurteilen. Der Hinweis auf HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER (Basler Kommentar, BGG, 3. Aufl. 2018, N. 14 und 28 zu Art. 61 BGG) zeigt, dass diese Position auch in der Lehre gestützt wird.

Bestätigung von BGE 151 IV 249: Kein Sanktionenpaket

Die ausdrückliche Bestätigung, dass Freiheitsstrafe und Landesverweisung kein «Sanktionenpaket» bilden, stützt sich auf den kurz zuvor ergangenen Grundsatzentscheid BGE 151 IV 249 E. 5.3, wonach die Landesverweisung bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Diese Weichenstellung hat zur Folge, dass eine erfolgreiche Anfechtung der Landesverweisung allein die Strafzumessung nicht erneut öffnet – eine Konsequenz, die für die Praxis von erheblicher Tragweite ist, wie der vorliegende Fall illustriert.

Folgen für die Praxis

Das Urteil hat zur Folge, dass Beschwerdeführer, die im ersten bundesgerichtlichen Verfahren die Strafzumessung nicht rügen, diese im Rückweisungsverfahren nicht mehr nachschieben können. Neue persönliche Schicksalsschläge (hier: Tod des Sohnes) oder veränderte Verfahrensdauer können strafzumessungsrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die Strafzumessung ausdrücklich Gegenstand der Rückweisung war. Dieser Ansatz stärkt die Rechtskraft und die alsbaldige Vollstreckbarkeit von Strafurteilen, kann aber im Einzelfall – wie hier – zu Ergebnissen führen, die aus der Perspektive der beschuldigten Person als hart erscheinen.

Fazit

Das Urteil 6B_200/2026 ist ein Grundsatzentscheid zur Tragweite bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide im Strafverfahren. Es beendet die zwischen BGE 122 I 250 und den Urteilen 6B_16/2016 bzw. 7B_265/2022 bestehende Rechtsprechungsschwankung und kehrt zur materiellen Tragweite-Lehre zurück: Die Kassation durch das Bundesgericht erfasst nur die tatsächlich beanstandeten Punkte; die übrigen Dispositivziffern des Berufungsurteils erwachsen in Rechtskraft. Die Entscheidung ist dogmatisch in Art. 107 Abs. 1 BGG (Ultra-petita-Verbot) und der Dispositionsmaxime (Art. 404 StPO) fundiert und wird durch das Beschleunigungsgebot und die Vollzugspraxis gestützt. Von praktischer Bedeutung ist namentlich die Klarstellung, dass Freiheitsstrafe und Landesverweisung kein Sanktionenpaket bilden (BGE 151 IV 249) und dass der Wegfall der Landesverweisung die Strafzumessung nicht erneut öffnet. Die Beschwerde des A.________ wurde konsequenterweise abgewiesen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.