Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB aF) verurteilt, weil er eine Arbeitskollegin trotz ihres ausdrücklichen verbalen und physischen Widerspruchs digital penetrierte. Das Bundesgericht bestätigt die kantonalen Feststellungen.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig. Die Strafbarkeit nach Art. 189 StGB aF wird unter dem Gesichtspunkt der Gewalt als Nötigungsmittel bejaht — auch bei relativ geringer Kraftentfaltung, die unter den konkreten Umständen (überraschtes, leicht alkoholisiertes Opfer im Bett) ausreicht, um den Widerstand zu überwinden.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung zur relativen Gewaltsuffizienz bei sexueller Nötigung (BGE 148 IV 234) und zum Grundsatz, dass in dubio pro reo im Willkürkontext nicht weiter reicht als das Willkürverbot. Das Urteil illustriert, wie ein konvergierendes Indizienbündel (Opferaussage, zeitnahes Sprachmemo, indirekter Zeuge) eine nachhaltige Überzeugungsbildung trägt.
Sachverhalt
Vorgeschichte und Tatgeschehen
A.________ (der Beschwerdeführer) und B.________ (die Geschädigte) waren Arbeitskollegen. Bereits im Oktober 2021 und während der Weihnachtsfeiern 2021 machte A.________ der kurz zuvor eingestellten B.________ sexuelle Avancen, die sie beide Male ausdrücklich zurückwies. Sie erklärte wiederholt, dass sie nicht an ihm interessiert sei und keine sexuelle Beziehung wünsche.
Am 25. Mai 2022 verbrachten die beiden den Abend gemeinsam in mehreren Lokalen. B.________ bemerkte im Restaurant, dass ihr letzter Zug in zehn Minuten fahren würde. Da sie kein Auto hatte, nahm sie das Angebot von A.________ an, bei ihm zu übernachten. Gegen 23:30 Uhr trafen sie beim Wohnort von A.________ ein, wo dessen Mutter anwesend war. Es war vereinbart, dass beide in A.________' Bett übernachten würden. B.________ zog hierfür ihren Pantalon aus und legte sich im Slip und T-Shirt — ohne Büstenhalter, da sie keinen trug — ins Bett.
A.________ gab ihr daraufhin einen Überraschungskuss. B.________ wies ihn physisch mit einer Hand zurück und bekräftigte verbal ihren Willen, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, und erinnerte ihn daran, dass er sie nicht anziehe. A.________ missachtete diesen ausdrücklichen Widerspruch, glitt mit seiner Hand in ihre Unterhose und führte zwei Finger in ihre Vagina ein. B.________ drehte sich weg und entzog sich mit den Schultern. Kurz darauf stand sie auf, kleidete sich an, und nach einer Umarmung verliess sie die Wohnung.
Sofortige Dokumentation und spätere Schritte
Um 23:42 Uhr — unmittelbar nach dem Vorfall — hinterliess B.________ eine Sprachnachricht bei ihrem engen Freund C.________. Darin schilderte sie, dass der Kollege, bei dem sie übernachtete, ihr körperliches Nein ignoriert, sie «méga, méga, méga» «forcée» und «doigtée» (digital penetriert) habe. Die Aufnahme war von einem Tremolo in der Stimme, keuchender Atmung und einem Schluchzer nach dem Wort «doigtée» geprägt.
Am 1. Juni 2022 schrieb B.________ einen Brief an A.________, in dem sie ihn mit den Vorwürfen konfrontierte: Er habe sie «abgébraucht», ihre Unterhose «mit Gewalt» entfernt, ihr «seine Finger in die Vagina gestossen» und ihre Hand auf sein Geschlechtsteil gezwungen — alles entgegen ihrem wiederholten Nein. Sie habe «mitten in der Nacht fliehen» müssen, was auf Gefahr hinweise. A.________ antwortete am 3. Juni 2022 mit einem Verteidigungsbrief an den Arbeitgeber, in dem er zugab, die Kollegin geküsst und «caressiert» zu haben, sie habe ihn gebeten aufzuhören, er habe jedoch an der Interpretation gezweifelt und es erneut versucht. Er räumte seine «Insistenz» ein und entschuldigte sich. Am 11. Juli 2022 erstattete B.________ Anzeige.
Instanzenzug
Das Tribunal de police des Montagnes et du Val-de-Ruz verurteilte A.________ am 5. Dezember 2024 wegen sexueller Nötigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 60 CHF (bedingt aufgeschoben für zwei Jahre) sowie einer Genugtuung von 3'000 CHF für B.________. Die Cour pénale des Tribunal cantonal neuchâtelois wies die Berufung am 27. Oktober 2025 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
1. Rechtliches Gehör und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form fehlender Begründung. Die kantonale Instanz habe nicht dargelegt, warum sie das Sprachmemo berücksichtigt und andere ihm günstige Beweise — namentlich diverse Zeugenaussagen — ausser Acht gelassen habe.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet wird (BGE 142 I 135 E. 2.1; BGer 6B_1004/2025 vom 26. März 2026 E. 1.1.2). Die Behörde muss zumindest kurz die massgeblichen Motive erwähnen; sie ist nicht verpflichtet, alle Tatbestände, Beweismittel und Rügen der Parteien zu erörtern, sondern kann sich auf die relevanten und entscheidungsprägenden Fragen beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 249 E. 2.4). Die Begründung kann auch implizit aus den verschiedenen Erwägungen der Entscheidung hervorgehen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Ob die Begründung überzeugend ist, ist eine andere Frage als diejenige nach dem Recht auf eine begründete Entscheidung: Sobald die Motive des Richters erkennbar sind, ist das Recht gewahrt (BGE 145 III 324 E. 6.1).
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl erklärt hat, weshalb sie das Sprachmemo berücksichtigt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 17–18). Sie hat die Beweisgrundlagen für die Berücksichtigung der Aussagen der Geschädigten und die Bestätigung der Verurteilung dargelegt und auf die Kritik des Beschwerdeführers pointiert geantwortet. Die 26-seitige Beschwerdeschrift zeige zudem, dass der Beschwerdeführer die Tragweite des Urteils erfasst und es Punkt für Punkt in voller Kenntnis der Sachlage bekämpfen konnte. Die Rüge ist unbegründet.
2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Unschuldsvermutung
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Verurteilung und rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
Art. 32 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.»
Art. 10 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.»
2.1 Rechtsmassstab
Im Strafrechtsrekurs ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, im Wesentlichen bei Willkür. Das Bundesgericht verweist auf seine wiederholt dargelegten Grundsätze zur Willkürgrenze: es genügt nicht, dass die angefochtene Entscheidung diskutabel oder gar kritisierbar erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Wenn die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung kritisiert wird (Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO), hat der Grundsatz in dubio pro reo keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Hat die kantonale Instanz ihre Überzeugung auf ein Bündel konvergierender Indizien gestützt, so genügt es nicht, dass einzelne oder auch alle Indizien isoliert für sich allein unzureichend wären. Die Beweiswürdigung ist in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Es liegt keine Willkür vor, wenn der festgestellte Sachverhalt aus dem Zusammenspiel verschiedener Elemente nachhaltig abgeleitet werden konnte. Ebenso liegt keine Willkür allein deswegen vor, weil ein oder mehrere korroborierende Argumente fragil erscheinen, sofern die gefundene Lösung durch ein oder mehrere überzeugende Argumente nachhaltig gestützt werden kann (BGer 6B_534/2025 vom 22. April 2026 E. 1.1; 6B_998/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.1).
Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar. Der Richter muss sie in der globalen Würdigung aller gesammelten Beweise frei beurteilen (BGer 6B_817/2025 vom 23. April 2026 E. 3.1.3; 6B_121/2026 vom 23. April 2026 E. 2.2.3).
2.2 Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hat auf Basis zahlreicher Elemente eine eingehende Prüfung der Aussagen beider Parteien und ihrer Schriftstücke vorgenommen und deren Glaubwürdigkeit bewertet. Sie berücksichtigte insbesondere:
-
Aussagen der Geschädigten: B.________ hatte den Beschwerdeführer nach dem Überraschungskuss physisch mit einer Hand zurückgestossen und verbal ihren Willen bekräftigt, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, und ihn daran erinnert, dass er sie nicht anziehe. Der Beschwerdeführer missachtete diesen ausdrücklichen Widerspruch, glitt mit der Hand in ihre Unterhose und führte zwei Finger in ihre Vagina ein. Die Vorinstanz hielt die Aussagen der Geschädigten für glaubhaft, zumal sie extrem gemässigt in ihren Aussagen war und keinen Grund hatte, die Vorwürfe zu verschärfen. Eine Verwechslung zwischen einer kleinen Oberflächenstreichung und dem Einführen zweier Finger in die Vagina hielt die Vorinstanz für ausgeschlossen.
-
Sprachmemo vom 25. Mai 2022, 23:42 Uhr: Das unmittelbar nach dem Vorfall an den engen Freund gesendete Memo zeugte von einer starken und authentischen Emotion (Tremolo in der Stimme, keuchende Atmung, Schluchzer nach dem Wort «doigtée»). Diese emotionale Reaktion liess sich nur durch ein tatsächlich erlebtes Trauma erklären — nämlich dass der Kollege, bei dem sie übernachtete, ihr Nein ignoriert, sie «forcée» und «doigtée» habe.
-
Indirekter Zeuge D.________: Die gemeinsame Arbeitskollegin D.________ berichtete, dass der Beschwerdeführer vor Kollegen — von denen er sich Unterstützung erhoffte — erklärt hatte, er habe versucht, «ihr einen Finger einzuführen» («essayer de lui mettre un doigt»). Der Zeuge war in diesem Punkt kategorisch, fügte aber hinzu, der Beschwerdeführer habe bestritten, dass es zu einer Penetration gekommen sei. Das Gericht wertete dies als Teilgeständnis.
-
Erklärungen des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz hielt die Ausführungen des Beschwerdeführers zur digitalen Penetration für verschroben und wenig plausibel, ja absurd («In meinem Empfinden habe ich ihr nie die Finger im Inneren eingeführt. Für mich irrt sie sich. Vielleicht hat sie das so empfunden, aber ich weiss es nicht. Für mich ist mein Empfinden, dass ich sie nicht eingeführt habe»). Das Gericht stellte klar, dass das Einführen zweier Finger in eine Vagina kein banaler Akt sei und nicht alles eine Frage subjektiven Empfindens der Beteiligten sei, dessen körperliche Sensationen trügerisch wären.
2.3 Bewertung durch das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegenzustellen, ohne darzulegen, inwieweit deren Argumentation offensichtlich unhaltbar wäre. Dies gilt insbesondere, wenn er die Vorgänge von 2021 rekapituliert oder den Ablauf des Abends vom 25. Mai 2022 rekonstruiert und geltend macht, es bestehe eine nicht vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit, dass die Geschädigte von ihm angezogen gewesen sein könnte. Auf dem letzten Punkt ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz gestützt auf das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) ein konvergierendes Indizienbündel heranziehen durfte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht, dass es unhaltbar wäre — und es erscheint auch nicht als solches —, auf der Grundlage der Aussagen der Geschädigten, ihres Sprachmemos und des indirekten Zeugnisses bzw. des Zusammenspiels aller von der Vorinstanz berücksichtigten Elemente davon auszugehen, dass die Geschädigte sexuell genötigt wurde.
3. Tatbestandsmässigkeit nach Art. 189 StGB aF
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 189 des alten Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aCP / aF) und macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Nötigungsmittel und Vorsatz bejaht.
Art. 189 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0)
«Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Hinweis: Die Tat wurde am 25. Mai 2022 begangen, weshalb die vor dem 1. Juli 2024 geltende Fassung des Art. 189 StGB anwendbar ist. Die seit dem 1. Juli 2024 geltende Neufassung (Art. 189 Abs. 1 nF: «Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt [...]») macht auch sexuelle Handlungen gegen den Willen ohne Nötigungsmittel strafbar. Unter der alten Fassung war ein Nötigungsmittel (Bedrohung, Gewalt, psychischer Druck, Widerstandsunfähigkeit) Tatbestandsvoraussetzung — ein blosses Fehlen der Zustimmung genügte nicht (BGE 148 IV 234 E. 3.3 und 3.4).
3.1 Gewalt als Nötigungsmittel
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgestellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einer Methode entsprach, die die Rechtsprechung unter die Gewalt als Nötigungsmittel einordnet — also dem Einsatz physischer Kraft. Auch wenn der Krafteinsatz im konkreten Fall als relativ gering qualifiziert werden konnte, blieb er dennoch intensiver, als es der Vornahme der Handlung unter gewöhnlichen Lebensumständen erfordert hätte. Aufgrund der besonderen Umstände — eine leicht alkoholisierte und leicht bekleidete Geschädigte, die bereits im Bett des Täters lag — brauchte der Beschwerdeführer nicht viel Kraft, um ihr sexuelle Handlungen aufzuzwingen, dennoch mit einiger Brüskheit — insbesondere als er ihr zwei Finger in die Vagina einführte, nachdem sie gerade gesagt hatte, dass sie sich dem widersetze.
Diese «relative Gewaltsuffizienz» entspricht der ständigen Rechtsprechung: Nicht der absolute Kraftaufwand ist entscheidend, sondern ob die eingesetzte physische Kraft über das hinausgeht, was bei einer einvernehmlichen Handlung nötig wäre, unter Berücksichtigung des Überraschungseffekts und des Widerstandsgrads des Opfers (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 87 IV 66 E. 1).
3.2 Vorsatz
Der subjektive Tatbestand (Vorsatz bzw. Eventualvorsatz) ergibt sich hier zwanglos aus dem Tatgeschehen: Der Beschwerdeführer wusste seit 2021, dass die Arbeitskollegin nicht an ihm interessiert war und sexuelle Annäherungen ablehnte. Am Abend des 25. Mai 2022 wies B.________ ihn nach dem Überraschungskuss physisch und verbal zurück. Der Beschwerdeführer missachtete diesen ausdrücklichen Widerspruch und drang mit zwei Fingern in ihre Vagina ein. Die offensichtlichen und entzifferbaren Zeichen des Widerspruchs — verbales Nein, physisches Zurückstossen, Schulterabwehr, Flucht aus der Wohnung — belegen, dass der Beschwerdeführer die Nicht-Zustimmung kannte oder zumindest deren Möglichkeit in Kauf nahm (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4).
3.3 Behandlung durch das Bundesgericht
Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation auf Fakten stützt, die er frei wiedergibt und würdigt, ist sein Vorgehen unzulässig (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt namentlich, wenn er behauptet, die Geschädigte sei nicht in einer Verwundbarkeitssituation gewesen, sie habe nichts gesagt, oder es habe zumindest eine nicht vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit bestanden, dass er ihre Nicht-Zustimmung nicht wahrgenommen habe. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Fakten neu zu diskutieren, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, insbesondere Art. 189 StGB aF (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch insoweit ist die Rüge unzulässig.
4. Nebenentscheid
Die Begehren auf Freispruch und Entschädigung (15'856,85 CHF) werden nicht behandelt, da sie vom Freispruch abhängen, der nicht erreicht wird.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Leitentscheidung BGE 148 IV 234
Das vorliegende Urteil bestätigt die Grundsätze des BGE 148 IV 234 vom 28. März 2022, des zentralen Leitentscheids zu Art. 189 und 190 StGB aF. BGE 148 IV 234 klärte, dass die Nötigungshandlung eines der Tatbestandsmerkmale der Sexualdelikte ist, auch wenn die Rechtsprechung diesbezüglich keine sehr hohen Anforderungen stellt. Der Entscheid thematisierte auch das Spannungsverhältnis zwischen dem Legalitätsprinzip und dem «Nur-Ja-heisst-Ja»-bzw. «Nein-heisst-Nein»-Ansatz im Lichte der Istanbul-Konvention (Art. 36) und der EMRK (Art. 3 und 8). Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf einen Fall an, in dem der Widerspruch des Opfers ausdrücklich und wiederholt geäussert wurde — der Anwendungsfall des «Nein-heisst-Nein»-Prinzips unter der alten Rechtslage, bei dem das Nötigungsmittel (Gewalt) durch die Überwindung des Widerspruchs mittels physischer Kraft gegeben war.
Relative Gewaltsuffizienz
Die «relative Gewaltsuffizienz» — der Grundsatz, dass nicht der absolute Kraftaufwand, sondern die Überwindung des konkreten Widerstands unter Berücksichtigung der Überraschung und der individuellen Umstände massgebend ist — wurde bereits in BGE 148 IV 234 E. 3.3 und 87 IV 66 E. 1 formuliert. Das vorliegende Urteil illustriert diesen Grundsatz an einem Fall, in dem die physische Kraft als «relativ gering» qualifiziert wurde, aber angesichts der besonderen Konstellation (überraschtes, leicht alkoholisiertes, im Bett liegendes und nur leicht bekleidetes Opfer) ausreichte. Dies entspricht der Rechtsprechung in BGer 6B_36/2026 vom 21. Mai 2026, wo das Bundesgericht die Notwendigkeit einer kontextuellen Gesamtbetrachtung (Alkoholkonsum, räumliche Enge, Isolation, Tageszeit, Beziehung der Parteien) für die Nötigungsmittelprüfung betonte.
Konvergierendes Indizienbündel und in dubio pro reo
Die Anwendung des Grundsatzes, dass ein konvergierendes Indizienbündel eine nachhaltige Überzeugung trägt, auch wenn einzelne Indizien isoliert fragil erscheinen, folgt BGE 150 IV 360 E. 3.2.1 und der ständigen Praxis. Die Aussage, dass in dubio pro reo im Willkürkontext nicht weiter reicht als das Willkürverbot, bestätigt BGE 148 IV 409 E. 2.2 und BGE 146 IV 88 E. 1.3.1. Diese Dogmatik ist besonders relevant bei Sexualdelikten, die häufig auf der Aussage des Opfers gegen die Aussage des Täters beruhen und bei denen korroborierende Indizien (hier: zeitnahes Sprachmemo, indirekter Zeuge mit Teilgeständnis) entscheidend sind.
Digitale Penetration als «andere sexuelle Handlung»
Die Einordnung der digitalen Penetration als «andere sexuelle Handlung» im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB aF ist in der Rechtsprechung unbestritten. Bemerkenswert ist die Klarstellung der Vorinstanz, dass das Einführen zweier Finger in eine Vagina «kein banaler Akt» sei und nicht alles eine Frage subjektiven Empfindens sei — eine Reaktion auf die absurd wirkende Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers, die auf ein «subjektives Empfinden» abstellte, er habe die Finger «nie im Inneren» eingeführt. Das Bundesgericht folgt dieser Sachverhaltsfeststellung ohne Willkür zu beanstanden.
Abgrenzung zur neuen Rechtslage (ab 1. Juli 2024)
Das Urteil ist unter der alten Fassung von Art. 189 StGB ergangen, was bei der Tatzeit (25. Mai 2022) korrekt ist. Die seit dem 1. Juli 2024 geltende Neufassung (Art. 189 Abs. 1 nF) macht sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person auch ohne Nötigungsmittel strafbar, während Abs. 2 nF die Qualifikation mit Nötigungsmittel vorsieht. Unter der neuen Rechtslage wäre der vorliegende Fall bereits unter Abs. 1 (Grundtatbestand: gegen den Willen) erfasst, zusätzlich unter Abs. 2 (Qualifikation: Gewalt). Die alte Rechtslage verlangte zwingend ein Nötigungsmittel, was das Gericht hier über die Gewaltsqualifikation bejahte. Der Fall illustriert, warum die Gesetzesrevision von 2023 (in Kraft seit 1. Juli 2024) als notwendig erachtet wurde: Fälle, in denen der Täter den Widerspruch des Opfers ignoriert und sich physisch durchsetzt, erforderten unter der alten Rechtslage eine Nötigungsmittelqualifikation, die bei relativ geringer Kraftentfaltung dogmatisch nicht stets unproblematisch war.
Fazit
Das Urteil 6B_947/2025 ist eine routinemässige, aber dogmatisch klare Bestätigung der etablierten Rechtsprechung zu Art. 189 StGB aF. Es zeigt drei zentrale Punkte:
-
Beweiswürdigung bei Sexualdelikten: Ein konvergierendes Indizienbündel aus glaubhafter Opferaussage, zeitnaher Dokumentation (Sprachmemo mit authentischer Emotion) und korroborierendem Zeugnis (indirekter Zeuge mit Teilgeständnis) trägt eine nachhaltige Überzeugungsbildung. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit einer bloss entgegenstehenden eigenen Beweiswürdigung behelfen; er muss Willkür substantiiert darlegen.
-
Relative Gewaltsuffizienz: Der Krafteinsatz bei sexueller Nötigung muss nicht absolut hoch sein. Massgebend ist, ob die physische Kraft unter den konkreten Umständen (Überraschung, Alkoholisierung, räumliche Situation, Kleidungszustand) das zur Überwindung des Widerstands Erforderliche übersteigt. Die digitale Penetration trotz ausdrücklichen verbalen und physischen Widerspruchs erfüllt das Gewaltmerkmal.
-
Rechtliches Gehör und Begründungsdichte: Die Begründungspflicht verlangt keine erschöpfende Diskussion aller Beweismittel. Es genügt, dass die massgeblichen Motive erkennbar sind und die beschuldigte Person den Urteilssinn erfassen und sich dagegen wehren kann. Die 26-seitige Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers widerlegt dessen eigene Rüge der ungenügenden Begründung.
Das Urteil steht im Einklang mit der Tendenz der Rechtsprechung, den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zu stärken und die Anforderungen an das Nötigungsmittel unter der alten Rechtslage pragmatisch-kontextuell zu interpretieren — eine Tendenz, die mit der Gesetzesrevision vom 1. Juli 2024 (Einführung des «gegen den Willen»-Tatbestands in Art. 189 Abs. 1 nF) ihren gesetzgeberischen Niederschlag gefunden hat.