Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Zwangsmassnahmegericht darf nicht vorab für Daten die Siegelung aufheben, die erst noch durch ein gerichtlich angeordnetes Stichwort-Triageverfahren ausgesondert werden sollen. Eine solche "hybride" Entsiegelungsverfügung, die materielle Entsiegelungsanordnung und prozessuale Triageanweisung vermischt, verstösst gegen die ständige Rechtsprechung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht annulliert die Dispositivziffer V der angefochtenen Ordonnanz — die vorzeitige Entsiegelung der "bereinigten Daten" — und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Die Siegelung bleibt einstweilen aufrechterhalten.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur sequenziellen Trennung von Triage und Entsiegelungsentscheid: Der Siegelungsrichter muss zuerst das Triageergebnis abwarten, bevor er über die Entsiegelung der nicht geschützten Daten befinden kann.
Sachverhalt
A. Ausgangslage und Sicherstellung
Gegen A.________ führt die Staatsanwaltschaft der Bezirke La Côte bzw. Ost-Waadt eine Voruntersuchung wegen Bruchs des Bahnhofverbots, qualifizierter schwerer Verkehrsregelverletzung, Fahrens ohne Bewilligung sowie Übertretung und Vergehen des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (BetmG; SR 812.121).
Bei seiner Festnahme am 10. Oktober 2025 waren drei Mobiltelefone sichergestellt worden: ein Samsung Galaxy S22, ein Google Pixel 4A und ein iPhone 16 Pro Max (letzteres noch in Originalverpackung). Die Staatsanwaltschaft ordnete am selben Tag die Durchsuchung der drei Geräte an. A.________ widersetzte sich der Durchsuchung und beantragte die Siegelung aller drei Geräte; er wiederholte dieses Begehren in seiner Festnahmevernehmnahme.
B. Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 27. Oktober 2025 beim Tribunal des mesures de contrainte (TMC) des Kantons Waadt die Entsiegelung der drei Geräte. A.________ beantragte Abweisung unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis und den Schutz der Privatsphäre.
An der TMC-Verhandlung vom 27. November 2025 zog A.________ das Siegelungsbegehren für das iPhone 16 Pro Max formell zurück und benannte für die verbleibenden zwei Geräte (Samsung und Google Pixel) die Adresse seiner Anwältin und die Telefonnummer seines Verteidigers, um die potenziell geheimen Daten identifizierbar zu machen.
C. Die angefochtene Ordonnanz
Das TMC erliess am 11. Dezember 2025 eine Ordonnanz mit sieben Dispositivziffern:
- Ziff. I–II: Feststellung des Rückzugs des Siegelungsbegehrens für das iPhone 16 Pro Max und Entsiegelung dieses Geräts (unbestritten).
- Ziff. III: Feststellung, dass die Durchsuchung von Samsung Galaxy S22 und Google Pixel 4A gerechtfertigt und verhältnismässig ist.
- Ziff. IV: Anordnung eines gerichtlichen Daten-Triageverfahrens auf den zwei Geräten mittels zweier Stichwörter ("xxx" und "yyy").
- Ziff. V: Entsiegelung der aus den Geräten extrahierten Daten, soweit sie nicht mit den Stichwörtern identifiziert wurden ("bereinigte Daten" / "données expurgées").
- Ziff. VI: Ankündigung, dass über die mit den Stichwörtern identifizierten Daten ("potenziell geheime Daten") später entschieden werde.
- Ziff. VII: Frist an A.________ bis 22. Dezember 2025 zur Ankündigung einer Bundesgerichtsbeschwerde; die "bereinigten Daten" würden der Staatsanwaltschaft erst nach Fristablauf herausgegeben.
D. Bundesgerichtsverfahren
A.________ ficht am 27. Januar 2026 die Ordonnanz an und beantragt Aufhebung, eventualiter Rückerstattung der Geräte. Er beantragt Suspensiveffekt und unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident der II. Strafrechtlichen Abteilung gewährte den Suspensiveffekt am 6. Februar 2026.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert frei die Zulässigkeit.
Zuständigkeit und Beschwerdegegenstand: Gegen Entsiegelungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 248a Abs. 4 und 5 Satz 3, 380 und 393 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 151 IV 175 E. 2.2).
Inzidenter Charakter und nicht wiedergutzumachender Nachteil: Eine Entsiegelungsverfügung beendet das Strafverfahren nicht und ist deshalb nur nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dieser ist bei der Siegelung gegeben, wenn sich der Inhaber ausreichend begründet auf ein Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 StPO beruft, namentlich auf eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses (Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO; BGE 151 IV 175 E. 2.3.1; BGE 143 IV 462 E. 1). Dagegen ist ein bloss das Triageverfahren betreffender Entscheid (Anordnung, Modalitäten, Expertenmandat) nicht selbständig anfechtbar.
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Anwendung auf den Fall: Soweit die Beschwerde die "potenziell geschützten Daten" (Dispositivziffer VI) betrifft, ist sie unzulässig, da über diese noch gesondert entschieden wird und kein irreparabler Nachteil droht. Dagegen ist die Entsiegelung der "bereinigten Daten" (Dispositivziffer V) anfechtbar, weil das Triage zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht durchgeführt war und eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
2. Die zentrale Frage: "Hybride" Entsiegelungsverfügung
Das Bundesgericht stellt fest, dass das TMC in derselben Ordonnanz einerseits das Triageverfahren anordnet (Dispositivziffer IV) und andererseits bereits die Konsequenzen des Triageverfahrens vorwegnimmt, indem es die Siegelung für die nicht mit den Stichwörtern identifizierten Daten aufhebt (Dispositivziffer V).
Diese "hybride" Vorgehensweise — die materielle Entsiegelungsanordnung mit prozessualen Triageanweisungen vermischt — ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Der Siegelungsrichter darf die Siegelung erst aufheben, nachdem die Informationen tatsächlich triagiert und die nach Art. 264 StPO nicht beschlagnahmebaren Daten ausgesondert worden sind (vgl. Urteile 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.1; 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2).
Art. 264 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.»
Art. 248a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: a. im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist. [...] 4 Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig. 5 Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtigte Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig.»
Die dogmatische Grundlage dieser Trennungsregel liegt im Schutzgedanken von Art. 264 Abs. 1 StPO: Die Beschlagnahmeverbote dienen dem Schutz der Vertraulichkeit der Verteidigung und der Privatsphäre. Eine vorzeitige, prospektive Entsiegelung — bevor das Triageverfahren tatsächlich durchgeführt wurde — birgt die Gefahr, dass geschützte Daten versehentlich in die Hände der Strafbehörde gelangen, ohne dass dies nachträglich korrigierbar wäre. Gerade bei digitalen Geräten, deren Inhalt nicht auf einen Blick überschaubar ist, ist das Triageverfahren eine notwendige prozessuale Schutzvorkehrung. Der in Art. 248a StPO vorgesehene Entscheid über die Entsiegelung kann erst nach Abschluss dieser Vorabklärung ergehen, da erst dann feststeht, welche Daten den Beschlagnahmeverboten unterliegen und welche nicht.
3. Ergebnis
Dispositivziffer V ist aufzuheben. Das TMC wird das Triageverfahren durchführen und danach eine neue Entscheidung treffen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist im jetzigen Stadium nicht einzutreten.
Keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer, der mit anwaltlicher Vertretung obsiegt, steht eine Parteientschädigung von 1'500 Franken gegen den Kanton Waadt zu (Art. 68 Abs. 1 BGG; analog Art. 64 Abs. 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigten und durch ständige Rechtsprechung etablierten Grundsätze zur sequenziellen Trennung von Triage und Entsiegelung. Es reiht sich in eine kontinuierliche Linie jüngerer Entscheide ein:
- BGE 151 IV 175: Grundlegend zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entsiegelungsverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und zum Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bei Siegelungsangelegenheiten.
- BGE 143 IV 462: Zur Voraussetzung des irreparablen Nachteils bei Berufung auf Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 StPO.
- 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026, E. 3.1 und 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026, E. 2: Direkte Vorgängerentscheide zur Unzulässigkeit "hybrider" Entsiegelungsverfügungen, die Triageanordnung und materielle Entsiegelung vermengen.
- 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025, E. 3.2: Bestätigt denselben Grundsatz; der Siegelungsrichter muss die Entsiegelung erst nach durchgeführtem Triage verfügen.
- 7B_1230/2025 vom 16. April 2026, E. 2.2.2 und E. 2.3.1: Differenziert zwischen anfechtbaren Entsiegelungsentscheiden und bloss nicht anfechtbaren Triageanordnungen.
Der Entscheid bringt keine neue Rechtsfrage, sondern bekräftigt das prozessuale Prinzip, dass der Siegelungsrichter bei digitalen Geräten nicht "auf Verdacht" entsiegeln darf, bevor die Triage tatsächlich abgeschlossen ist. Die systematische Relevanz liegt darin, dass die Rechtsprechung trotz wiederholter Beanstandung durch das Bundesgericht kantonale Siegelungsgerichte weiterhin dazu neigen, vorab über die Konsequenzen eines noch ausstehenden Triageverfahrens zu befinden — insbesondere bei der Entsiegelung grosser digitaler Datenmengen.
Fazit
Das Bundesgericht hebt die vorzeitige Entsiegelungsanordnung (Dispositivziffer V) der TMC-Ordonnanz vom 11. Dezember 2025 auf. Der Siegelungsrichter darf nicht in einer einzigen Verfügung sowohl das Triageverfahren anordnen als auch dessen Ergebnisse vorwegnehmen und die Siegelung für die "bereinigten Daten" aufheben, bevor das Triage tatsächlich durchgeführt wurde. Die Siegelung bleibt einstweilen aufrechterhalten; die Sache wird zur neuen Entscheidung nach Abschluss des Triageverfahrens an das TMC zurückgewiesen. Der Entscheid unterstreicht die prozessuale Notwendigkeit einer sequenziellen Vorgehensweise: erst das Triageverfahren, dann Entsiegelungsentscheid — eine Regel, die den Schutz von Anwaltsgeheimnis und Privatsphäre bei der Durchsuchung digitaler Geräte effektiv sichert.