Executive Summary
- Kernpunkt: Verlängerung der Untersuchungshaft eines Grossvaters, der seiner damals 16-jährigen Enkelin wiederholt sexuelle Handlungen aufgezwungen und Inzest versucht hat; Streit um dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) und qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO).
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig; die kantonale Instanz hat weder Art. 221 Abs. 1 noch Abs. 1bis StPO verletzt; auch Verhältnismässigkeit und Beschleunigungsgebot werden nicht verletzt.
- Bedeutung: Bestätigung der restriktiven, kumulativen Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr ohne Vortatenerfordernis); der Haftrichter darf eine ungünstige Rückfallprognose abwarten, wenn eine psychiatrische Begutachtung hängig ist; Leugnen der Tatgravität trotz konstanter Aussage der Enkelin rechtfertigt Haftaufrechterhaltung.
Sachverhalt
Ausgangslage
Am 3. September 2025 erstattete B.________, geboren am 10. September 2008 (zum Tatzeitpunkt 16-jährig), gemeinsam mit ihrem Vater bei der Polizei Anzeige gegen ihren Grossvater A.________ (geboren 1962). Sie beschrieb, dass dieser zwischen Juni und August 2025, während sie bei ihm übernachtete, sich vor ihr entkleidete, sich masturbierte, ihre Brüste berührte, ihr Pornofilme zeigte, ihr «Kurse in sexueller Aufklärung» und Geschlechtsverkehr anbot und ihr — als sie «tétanisée» (gelähmt) war — die Hand auf sein Geschlechtsteil führte. Die Enkelin übergab der Polizei Screenshots der WhatsApp-Gespräche, in denen der Grossvater ihr entsprechende Vorschläge machte.
Strafverfolgung und Haft
Am 1. Oktober 2025 wurde A.________ verhaftet und wegen wiederholter sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 2 StGB), versuchten Inzests (Art. 22 i.V.m. Art. 213 Ziff. 1 StGB) und Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 219 StGB) beschuldigt. Der Tribunal des mesures de contrainte (TMC) des Kantons Genf ordnete am 3. Oktober 2025 Untersuchungshaft an, die seither mehrmals verlängert wurde. Am 7. Januar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten. Am 16. Februar 2026 fand eine zweite EVIG-Audition der Enkelin statt, in der sie ihre ersten Aussagen bestätigte.
Prozeduraler Verlauf
Das TMC verlängerte die Haft am 7. April 2026 bis zum 27. Mai 2026. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice Genf wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30. April 2026 ab. A.________ gelangte am 19. Mai 2026 mit einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Haft wurde am 8. Juni 2026 aufgehoben (die Verlängerung galt bis zum 26. Juni 2026), womit sich die Frage des aktuellen Rechtschutzinteresses stellte. Das Bundesgericht trat gleichwohl in die Sache ein, da der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und aktuelles Rechtsschutzinteresse
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung über die Untersuchungshaft im Sinne von Art. 212 ff. StPO (vgl. Art. 78 Abs. 1 LTF; BGE 140 IV 74 E. 1), die geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verursachen (Art. 93 Abs. 1 lit. a LTF). Ein nach Freilassung entfallendes aktuelles Interesse (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3; 7B_90/2026 vom 6. März 2026) kann jedoch bejaht werden, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt wird (7B_90/2026 vom 6. März 2026). Da der Beschwerdeführer diesen Antrag stellt, kann die Frage des aktuellen Interesses offenbleiben.
2. Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) und Willkür (Art. 9 BV)
2.1 Massstab
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zusätzlich ein Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) vorliegt. Der dringende Tatverdacht setzt «plausible Gründe» voraus, die Person einer Straftat zu verdächtigen (Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK).
Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Abs. 1: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Abs. 1bis: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.»
Der Haftrichter hat keine vollständige Abwägung der Belastungs- und Entlastungsindizien vorzunehmen und die Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen zu beurteilen. Er prüft lediglich, ob ernsthafte Schuldindizien vorliegen, die die Massnahme rechtfertigen. Die Qualifikation der Tat, die Schuldfähigkeit und die Beweiswürdigung obliegen dem Sachrichter (BGE 143 IV 330 E. 2.1). Die Intensität des Verdachts muss mit fortschreitendem Verfahren zunehmen: Was anfangs als plausible Gründe genügt, muss später zu wahrscheinlichen werden (BGE 143 IV 330 E. 2.1; BGE 143 IV 316 E. 3.2; 7B_1132/2025 vom 19. November 2025 E. 2.2.2).
2.2 Anwendung auf den Fall
Die kantonale Instanz hat die Genüge und Schwere der Beschuldigungen seit dem 3. Oktober 2025 konstant bejaht und festgehalten, dass sich der Verdacht nach der zweiten EVIG-Audition der Enkelin nicht abgeschwächt habe. Die Argumente des Beschwerdeführers — er habe sich nicht «sexuell erregt» berührt, die Brüste nur «gestreift», nie Geschlechtsverkehr angeboten, die Hand-auf-Penis-Episode habe nur Sekunden gedauert — vermögen dies nicht zu erschüttern.
Das Bundesgericht bestätigt: Der Beschwerdeführer plädiert im Kern seine Unschuld und vermisst die Zuständigkeit des Haftrichters für eine vollständige Beweiswürdigung. Die Aussagen der Enkelin — der Grossvater habe sich vor ihr im Jacuzzi masturbiert und gesagt «ça m'est agréable», ihr gesagt «bon ben maintenant faut juste passer à l'acte... t'imagines que je suis quelqu'un d'autre», und ihr bei gemeinsamem Schlaf die Hand auf sein Geschlechtsteil geführt, als sie «tétanisée» war — bilden plausible, ja wahrscheinliche Schuldindizien. Die zweite EVIG-Audition hat die ersten Aussagen bestätigt. Zudem stützt sich der Verdacht nicht nur auf die Aussagen der Enkelin, sondern auch auf die WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers und die Aussagen seiner eigenen Kinder.
3. Qualifizierte Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
3.1 Massstab
Art. 221 Abs. 1bis StPO, eingeführt per 1. Januar 2024, verankert einen ausnahmsweise zulässigen Haftgrund. Er sieht eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vor und verzichtet — im Gegensatz zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO — auf das Erfordernis einer rechtskräftig abgeurteilten Vortat (BGE 151 IV 207 E. 4.1; BGE 150 IV 360 E. 3.2.2). Die Voraussetzungen der lit. a und b sind kumulativ und restriktiv auszulegen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.2; 7B_416/2026 vom 23. April 2026 E. 2.2).
lit. a: Die Anlasstat muss ein Verbrechen oder schweres Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leben, physische oder sexuelle Integrität sein und in concreto schwer sein. Ob die Tat tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung geführt hat, ist nicht entscheidend (BGE 151 IV 207 E. 4.4; BGE 151 IV 277 E. 2.3.8).
lit. b: Die Gefahr muss «untragbar hoch» sein. Der Begriff «unmittelbar» präzisiert, dass die Bedrohung akut sein muss und schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen; ein Risiko, das sich in wenigen Monaten realisiert, genügt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3). Je gravierender die Taten und die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an das Wiederholungsrisiko (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; 7B_416/2026 vom 23. April 2026 E. 2.2.2).
3.2 Anwendung auf den Fall
Die kantonale Instanz hat festgestellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers — wiederholte Eingriffe in die sexuelle Integrität seiner minderjährigen Enkelin unter seinem Dach — gravierend und besorgniserregend ist und Verbrechen (Art. 189 StGB) sowie Vergehen (Art. 22 i.V.m. Art. 213 Ziff. 1 und Art. 219 StGB) erfüllt. Sie hat eine ungünstige Prognose gestellt und die Abklärung des Rückfallrisikos durch die am 7. Januar 2026 angeordnete psychiatrische Begutachtung abgewartet.
Art. 189 StGB (SR 311.0) «Abs. 1: Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 2: Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Das Bundesgericht billigt diese Würdigung. Der Beschwerdeführer kann nicht geltend machen, die Taten seien nicht gravierend, da er erneut seine Unschuld plädiert (vgl. E. 2.4). Er leugnet weiterhin die Gravität der ihm vorgeworfenen inzestuösen Handlungen an seiner minderjährigen Enkelin — auch vor Bundesgericht behauptet er, er habe die Hand der Enkelin «nicht für sein Vergnügen, sondern um ihre Fragen zu beantworten» auf sein Geschlechtsteil gelegt. Ausserdem hat er eingeräumt, in Thailand Geschlechtsverkehr mit jungen Frauen gehabt zu haben, ohne auszuschliessen, dass diese minderjährig waren. Seine Tochter beschrieb ihn als «sehr auf Sex fixiert»; sein Sohn war über die Vorwürfe zwar schockiert, aber nicht überrascht. Eine ungünstige Prognose konnte aus dem Dossier abgeleitet werden, und die psychiatrische Begutachtung war angeordnet, um das Rückfallrisiko zu klären. Die kantonale Instanz hat bundesrechtlich nicht falsch gehandelt, als sie die Haft bis zur Klärung des Rückfallrisikos aufrechterhielt (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8; 7B_716/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.3.2).
4. Verhältnismässigkeit und Beschleunigungsgebot
4.1 Verhältnismässigkeit der Haftdauer
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass jede Person in Untersuchungshaft das Recht hat, innerhalb angemessener Frist abgeurteilt zu werden oder freigelassen zu werden (Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 3 EMRK; Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Haft ist unverhältnismässig, wenn die Haftdauer die voraussichtliche Freiheitsstrafe übersteigt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Der Haftrichter berücksichtigt in der Regel keinen bedingten Strafaufschub, es sei denn, dieser ist offensichtlich (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.4; BGE 143 IV 160 E. 4.2). Dass die Haftdauer drei Viertel der voraussichtlichen Strafe übersteigt, ist als solches nicht entscheidend (BGE 145 IV 179 E. 3.5).
Hier hat die kantonale Instanz die Haftdauer als verhältnismässig zur konkret zu erwartenden Strafe erachtet, falls sich alle Vorwürfe bestätigen. Der Beschwerdeführer verweist auf zwei Bundesgerichtsentscheide, wonach er nur eine bedingte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erwarten habe. Dies genügt nicht, da es auf die Individualisierung der Strafe ankommt (6B_143/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.1.2) und der Haftrichter bedingte Strafen nicht in Betracht zieht.
4.2 Beschleunigungsgebot
Art. 219 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Abs. 1: Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 5 StPO verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren ohne unbegründete Verzögerung durchzuführen, insbesondere bei Untersuchungshaft (Abs. 2). Die Prüfung des Beschleunigungsgebots obliegt in der Regel dem Sachrichter; der Haftrichter prüft nur, ob ein unbegründeter Verzug die Rechtmässigkeit der Haft infrage stellt. Eine Freilassung kommt nur bei besonders schwerwiegenden Verzögerungen in Betracht, die zudem zeigen, dass die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren nicht mehr in angemessener Frist abschliessen kann (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 7B_250/2026 vom 31. März 2026 E. 7.3).
Die kantonale Instanz hat die Staatsanwaltschaft eingeladen, das Gutachten einzuholen und den Beschwerdeführer mit den neuen Aussagen seiner Enkelin zu konfrontieren, und festgehalten, sie verstehe nicht, warum diese Audition noch nicht stattgefunden habe. Das Bundesgericht erachtet diesen allfälligen Verzug als nicht ausreichend schwerwiegend, um die Rechtmässigkeit der Haft zu erschüttern. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, die Staatsanwaltschaft sei nicht mehr in der Lage, das Verfahren in angemessener Frist abzuschliessen.
5. Prozessuales
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt (Art. 64 Abs. 1 und 2 LTF); Rechtsanwältin Joanna Bürgisser wird als amtliche Verteidigerin bestellt und mit 1'500 Franken entschädigt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Grundsätze zu Art. 221 Abs. 1bis StPO
Das Urteil 7B_650/2026 steht in einer Reihe von Entscheiden, die die ab dem 1. Januar 2024 geltende Bestimmung von Art. 221 Abs. 1bis StPO in ihrer restriktiven Tragweite bestätigen. Leitentscheid ist BGE 150 IV 360, der die kumulativen und strengen Voraussetzungen der lit. a und b präzisierte und den Verzicht auf das Vortatenerfordernis als Ausgleich für die qualifizierte Wiederholungsgefahr erklärte. BGE 151 IV 207 ergänzte, dass die Anlasstat in concreto gravierend sein muss, auch wenn glückliche Umstände eine tatsächliche schwere Beeinträchtigung verhindert haben. 7B_416/2026 vom 23. April 2026 und 7B_250/2026 vom 31. März 2026 wandten diese Grundsätze auf ähnliche Fälle an.
Haftaufrechterhaltung bei hängiger psychiatrischer Begutachtung
Der Entscheid bestätigt die in BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 7B_716/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.3.2 etablierte Praxis, dass eine ungünstige Prognose aus dem Dossier abgeleitet werden kann und die Haft bis zum Ergebnis einer angeordneten psychiatrischen Begutachtung aufrechterhalten werden darf. Das Bundesgericht betont, dass die kantonale Instanz nicht verpflichtet war, das Rückfallrisiko schon vor dem Gutachten abschliessend zu beurteilen.
Abgrenzung Haftrichter — Sachrichter
Die klare Abgrenzung, dass der Haftrichter keine vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen hat und die Schuldfrage dem Sachrichter vorzubehalten ist (BGE 143 IV 330 E. 2.1), wird auch hier angewandt. Der Beschwerdeführer, der im Kern seine Unschuld plädiert und die Tatqualifikation durch den Haftrichter infrage stellt, scheitert an dieser Zuständigkeitsabgrenzung. Das Bundesgericht weist zutreffend darauf hin, dass die persönliche Lesart der Aussagen und die Leugnung der Tatgravität die plausible Verdachtsgrundlage nicht beseitigen.
Verhältnismässigkeit der Haftdauer
Die Erwägungen zur Verhältnismässigkeit entsprechen der etablierten Rechtsprechung (BGE 145 IV 179; BGE 143 IV 168), wonach der Haftrichter bedingte Strafen in der Regel nicht berücksichtigt und das Verhältnis der Haftdauer zur erwarteten Strafe nicht allein entscheidend ist. Die Erwägung, dass ein allfälliger Verzug der Staatsanwaltschaft nicht die Schwelle erreicht, die eine Freilassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigen würde (BGE 140 IV 74 E. 3.2), ist ebenfalls konstant.
Fazit
Das Urteil 7B_650/2026 ist ein Anwendungsfall der neuen Haftgrundlage nach Art. 221 Abs. 1bis StPO bei Sexualdelikten gegen Minderjährige im familiären Kontext. Es bestätigt die restriktiven Voraussetzungen dieser Bestimmung und illustriert, wie das Bundesgericht mit Beschwerden umgeht, die im Kern auf eine vorweggenommene Sachprüfung der Schuldfrage hinauslaufen. Dogmatisch bemerkenswert ist die Bestätigung, dass der Haftrichter eine ungünstige Prognose aus dem Gesamtbild (Tatleugnung trotz konstanter Aussage, sexuelle Fixierung, uneingeschränkter Verkehr mit möglicherweise minderjährigen Frauen im Ausland, Aussagen der eigenen Kinder) ableiten und die Haft bis zur Begutachtung aufrechterhalten darf. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Tendenz der jüngeren Rechtsprechung, bei Sexualdelikten gegen Kinder und abhängige Personen die Haftvoraussetzungen grosszügiger zu handhaben, sofern die Anlasstat in concreto gravierend ist und eine qualifizierte Wiederholungsgefahr naheliegt.