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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 8C_365/2025  ·  vom 16.06.2026

Assurance-accidents (lien de causalité)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die SUVA darf die Leistungen für einen Unfall vom 17. Juli 2023 mit Wirkung ab dem 17. September 2023 einstellen, da der Unfall seine deleteriösen Wirkungen spätestens zwei Monate nach dem Trauma eingestellt hatte. Die Vorinstanz durfte die späteren, ausführlicheren Berichte des Kreisarztes nicht ignorieren und konnte die BEM-Expertise nicht auf diesen Unfall anwenden, da die Experten ihn gar nicht begutachtet hatten.
  • Entscheidung: Gutheissung des Rekurses der SUVA; Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung der Einspracheentscheidung vom 23. Januar 2024. Leistungsanspruch endet am 17. September 2023 (nicht am 3. September 2024).
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bekräftigt die Pflicht zur vollständigen Beweiswürdigung im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c ATSG): Gerichte dürfen später eingereichte, motivierte Arztberichte nicht einfach ignorieren. Ausserdem darf eine Expertise, die einen bestimmten Unfall gar nicht zum Gegenstand hatte, nicht als Grundlage für die Beendigung von Leistungen für diesen Unfall herangezogen werden.

Sachverhalt

A.________, ein 1973 geborener, in Frankreich wohnhafter Maurer und Schaleisenbauer, war bei der SUVA gegen Unfallrisiken versichert. Er erlitt zwischen 2012 und 2023 drei Arbeitsunfälle sowie einen weiteren Unfall am 17. Juli 2023:

  • Unfall vom 19. Juni 2012: Einsturz eines Deckenbereichs während Schalarbeiten; Verletzungen an Rücken und linkem Knie. Stabilisierung im November 2017.
  • Unfall vom 3. September 2013: Verletzung des linken Knies auf einem Bau. Die SUVA sprach eine Integritätseinbusse (IPAI) von 10 % und ab August 2023 eine Invalidenrente von 17 % zu.
  • Unfall vom 30. Oktober 2013: Sturz auf einer Treppe; Verstauchung des linken Sprunggelenks. Die SUVA stellte Heilbehandlung und Taggeld per 31. Juli 2023 ein.
  • Unfall vom 17. Juli 2023: Die Gehhilfe des Versicherten verhakte sich in einem Strassengitter; er stürzte. Die SUVA schloss das Dossier nach Einholung der Stellungnahme von Dr. C.________ (Sportmediziner, vom 4. August 2023) und Dr. D.________ (Orthopäde und Kreisarzt der SUVA, vom 14. September 2023) per Entscheidung vom 15. September 2023 — bestätigt auf Einsprache am 23. Januar 2024 — mit Wirkung ab dem 17. September 2023.

Die kantonale Cour de justice Genève hiess die Beschwerde des Versicherten am 14. Mai 2025 teilweise gut und setzte das Ende der Leistungen für das Ereignis vom 17. Juli 2023 auf den 3. September 2024 fest (Datum der BEM-Expertise). Dagegen richtet sich der Rekurs der SUVA.

Erwägungen

Zuständigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit des Rekurses nach Art. 82 ff. BGG und prüft die Sache mit voller Kognition, da der Streit sowohl Sach- als auch Geldleistungen der Unfallversicherung betrifft (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Streitgegenstand ist der Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung und Taggeld über den 17. September 2023 hinaus für das Ereignis vom 17. Juli 2023.

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.»

Art. 61 lit. c ATSG (SR 830.1) «Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: […] c. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.»

Verletzung der Untersuchungsmaxime und fehlerhafte Beweiswürdigung

Die SUVA rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 61 lit. c ATSG (Untersuchungsmaxime, freie Beweiswürdigung). Das Bundesgericht hält die Rügen für begründet und identifiziert drei zentrale Fehler der Vorinstanz:

1. Ignorieren der späteren Arztberichte des Dr. D.________: Die Vorinstanz stützte sich ausschliesslich auf die knappe Stellungnahme des Dr. D.________ vom 14. September 2023 und ignorierte dessen ausführlichere Berichte vom 14. März und 10. Oktober 2024. Diese waren vor dem angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2025 erstellt und der Vorinstanz bekannt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 lit. F.b und S. 11 lit. F.e). In diesen späteren Berichten erklärte Dr. D.________ nachvollziehbar, dass der Unfall vom 17. Juli 2023 lediglich einen vorbestehenden Zustand am linken Knie- und Sprunggelenk transient dekompensiert habe und seine deleteriösen Wirkungen spätestens zwei Monate nach dem Trauma eingestellt habe. Er begründete dies unter anderem mit den Ottawa-Kriterien, die Dr. C.________ offenbar herangezogen hatte, um eine signifikante Fraktur auszuschliessen — was Dr. C.________ selbst nicht in Frage stellte.

2. Überbewertung der Stellungnahme des Dr. C.________: Die Vorinstanz nahm an, die Ausführungen von Dr. C.________ vom 4. August 2023 genügten, um den Bericht des Dr. D.________ zu erschüttern. Das Bundesgericht entkräftet dies: Dr. C.________ stellte lediglich eine Reaktivierung der Schmerzen am linken Knie und Sprunggelenk nach dem Ereignis vom 17. Juli 2023 sowie eine Algodystrophie (CRPS) fest. Letztere wurde jedoch durch die BEM-Expertise vom 19. September 2024 ausdrücklich ausgeschlossen (S. 20 des Expertiseberichts). Die einmalige Morphiumverschreibung vom 4. August 2023 (für 28 Tage) endete am 1. September 2023; anschliessend wurde lediglich die bereits vor dem Unfall vom 17. Juli 2023 bestehende analgetische Standardbehandlung fortgesetzt.

3. Unzulässige Übertragung der BEM-Expertise auf den Unfall vom 17. Juli 2023: Die Vorinstanz setzte das Ende der Leistungen auf den 3. September 2024 fest — das Datum der BEM-Untersuchung. Sie gab selbst zu, dass die BEM-Experten das Ereignis vom 17. Juli 2023 nicht begutachtet hatten (vermutlich wegen der aggressiven Haltung des Versicherten bei der Expertise). Folglich konnte der BEM-Bericht nicht als Grundlage für die Bestimmung des Leistungsendes genau für diesen Unfall dienen. Die Vorinstanz vermengte die Feststellungen zu den anderen Unfällen mit der Kausalitätsfrage beim Ereignis vom 17. Juli 2023.

Ergebnis

Die motivierten und überzeugenden Feststellungen des Dr. D.________ wurden durch Dr. C.________ oder andere Ärzte nicht ernsthaft infrage gestellt. Der Unfall vom 17. Juli 2023 hatte seine deleteriösen Wirkungen zwei Monate später eingestellt, sodass die SUVA berechtigt war, die provisorischen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 17. September 2023 einzustellen. Der Rekurs wird gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und die Einspracheentscheidung vom 23. Januar 2024 bestätigt.

Kosten

Bei diesem Ausgang werden die Gerichtskosten von 800 CHF dem Versicherten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die SUVA hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Untersuchungsmaxime

Das Urteil bestätigt und konkretisiert die grundlegende Rechtsprechung zur Beweiswürdigung im Sozialversicherungsverfahren:

  • BGE 135 V 465 (E. 4): Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist. Im vorliegenden Fall lag die Situation umgekehrt: Die Vorinstanz mass der versicherungsexternen Stellungnahme (Dr. C.________) ein höheres Gewicht bei als den detaillierten versicherungsinternen Berichten (Dr. D.________) und ignorierte letztere zu Unrecht. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) nicht heisst, dass einzelne Beweise willkürlich aussortiert werden dürfen — insbesondere dann nicht, wenn sie motiviert und schlüssig sind und zu den entscheidrelevanten Tatsachen Stellung nehmen.

  • BGE 125 V 351: Der Leitentscheid zum Beweiswert von Parteigutachten versus formell bestellten Gutachten. Ein Parteigutachten verpflichtet den Richter zu prüfen, ob es die Auffassung des formell bestellten Gutachters zu erschüttern vermag. Hier geht es jedoch nicht um ein Parteigutachten, sondern um die Hierarchie zwischen versicherungsinternem Arztbericht (Dr. D.________ als Kreisarzt) und versicherungsexternem Arztbericht (Dr. C.________ als behandelnder Sportmediziner). Das Bundesgericht betont, dass der externe Bericht des Dr. C.________ die Schlussfolgerungen des Dr. D.________ nicht ernsthaft zu erschüttern vermochte — insbesondere, da die von Dr. C.________ festgestellte Algodystrophie/CRPS durch die BEM-Expertise ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

  • BGE 137 V 210 (E. 1–4): Dieser Entscheid befasst sich mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen und der Wahrung eines fairen Verfahrens. Der vorliegende Fall illustriert eine praktische Folge: Die BEM-Expertise hatte volle Beweiskraft, war aber nur für die Unfälle vom 19. Juni 2012 und 3. September 2013 erstellt worden. Sie konnte nicht auf den Unfall vom 17. Juli 2023 übertragen werden, da die Experten diesen nicht begutachtet hatten. Das Bundesgericht korrigiert hier eine unzulässige Ausweitung des Beweisthemas einer Expertise auf einen nicht begutachteten Sachverhalt.

Natürliche Kausalität und "natürlicher Untergang" von Unfallfolgen

  • BGE 119 V 335: Zusammenfassung der Rechtsprechung zur natürlichen Kausalität von Unfallfolgen. Das Bundesgericht hat hier Kriterien für die Beurteilung entwickelt, ob ein Unfall seine deleteriösen Wirkungen eingestellt hat. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze an: Die transient-reaktive Dekompensation eines vorbestehenden Zustands (hier: Knie und Sprunggelenk links) durch einen Unfall, die innerhalb von zwei Monaten abklingt, bedeutet, dass der natürliche Kausalzusammenhang zu diesem Zeitpunkt endet.

  • BGE 134 V 231 (E. zum Beweiswert diagnostischer Methoden): Auch hier ging es um die Zuverlässigkeit der medizinischen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung. Der vorliegende Entscheid ergänzt diese Linie, indem er betont, dass die morphologisch-klinische Argumentation des Dr. D.________ (Ottawa-Kriterien, Dekompensationsdauer) den Anforderungen an eine schlüssige medizinische Begründung genügt.

Abgrenzung der Beweisthemata bei mehreren Unfällen

Eine praktisch bedeutsame Präzisierung des Urteils liegt in der strikten Trennung der Beweisthemata bei mehreren Unfällen derselben versicherten Person. Die Vorinstanz hatte die BEM-Expertise, die für die Unfälle von 2012 und 2013 erstellt worden war, herangezogen, um das Ende der Leistungen für den Unfall vom 17. Juli 2023 zu bestimmen. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine Expertise nur für die Unfälle Beweiskraft entfaltet, die sie zum Gegenstand hat. Die Übertragung auf einen nicht begutachteten Unfall — selbst wenn er dasselbe Körperteil betrifft — ist unzulässig. Dies ist besonders relevant bei Versicherten mit multiplen Unfällen, bei denen die Gefahr einer Vermengung der Kausalitätsketten besteht.

Fair-trial-Aspekt

Der Entscheid berührt auch den fair-trial-Grundsatz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV: Die Vorinstanz hatte die späteren Berichte des Dr. D.________ zwar im Sachverhalt festgestellt (S. 10 lit. F.b und S. 11 lit. F.e), sie aber in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass das Gericht alle erheblichen Beweise in die Würdigung einbeziehen muss und keine Beweise willkürlich beiseite lassen darf (vgl. BGE 135 V 465 E. 4; BGE 137 V 210 E. 4).

Fazit

Der Entscheid 8C_365/2025 ist ein instruktiver Beitrag zur Beweiswürdigung im Sozialversicherungsverfahren. Er bekräftigt drei Grundsätze: Erstens darf das Gericht später eingereichte, motivierte Arztberichte im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c ATSG) nicht ignorieren — die freie Beweiswürdigung entbindet nicht von der Pflicht zur vollständigen Beweiswürdigung. Zweitens darf eine medizinische Expertise nicht auf Unfälle übertragen werden, die sie nicht zum Gegenstand hatte; die Beweisthemata bei mehreren Unfällen sind strikt zu trennen. Drittens genügt eine schlüssige, nachvollziehbar begründete versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme (hier: Dr. D.________) den Anforderungen an den Beweis der eingestellten deleteriösen Wirkungen eines Unfalls, wenn sie durch andere Berichte nicht ernsthaft erschüttert wird. Der kantonale Entscheid wurde korrigiert, die Einspracheentscheidung der SUVA bestätigt.