Executive Summary
- Kernpunkt: Verlängerung der Untersuchungshaft bei mehrfachen Vergewaltigungsvorwürfen gegenüber zwei Geschädigten; Beurteilung von dringendem Tatverdacht, qualifizierter Wiederholungsgefahr und Verhältnismässigkeit.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; die Haftverlängerung bis zum 8. Juli 2026 hält vor Bundesrecht stand.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung zur qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO; Präzisierung, dass Ersatzmassnahmen bei drohenden schweren Sexualdelikten erst nach praktischer Installation und vorläufiger Überprüfung als gleich wirksam wie Haft gelten dürfen.
Sachverhalt
Ausgangslage und Verfahrensgeschichte
Gegen A.________ laufen zwei Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: Ein seit dem 31. Dezember 2025 eröffnetes Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von B.________ sowie ein bereits am 18. November 2024 eröffnetes Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und Vergewaltigung zum Nachteil von C.________.
A.________ wurde am 7. Januar 2026 vorläufig festgenommen. Das Haftgericht ordnete am 9. Januar 2026 Untersuchungshaft bis zum 8. April 2026 an. Ein Haftentlassungsgesuch vom 29. Januar 2026 wies das Haftgericht am 6. Februar 2026 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 17. März 2026 ab. Auf ein Verlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2026 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft am 13. April 2026 bis zum 8. Juli 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 11. Mai 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Beschwerdeanträge
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, bestreitet den dringenden Tatverdacht, wendet sich gegen die Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO und macht geltend, die Haftverlängerung sei unverhältnismässig, da Ersatzmassnahmen möglich seien.
Erwägungen
Formelles und rechtliches Gehör (E. 1–2)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt ist und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit seinen Einwänden — namentlich Chatnachrichten, einem späteren freiwilligen Treffen mit erneutem Sex, der von der Geschädigten eingeräumten vorgespielten Zustimmung und möglichen Anhaltspunkten für eine Falschanschuldigung — auseinandergesetzt habe.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; Urteil 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1).
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich tatsächlich mit den Chatnachrichten, dem späteren Treffen und dem erneuten Sex auseinander. Sie hält fest, dass dieses Verhalten auf den ersten Blick nicht verständlich erscheinen mag, erklärt es aber mit der von der Geschädigten in der Einvernahme vom 5. Februar 2026 geschilderten Abhängigkeit. Sie verneint ausdrücklich Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend C.________ oder für Absprachen. Dass die Vorinstanz den Einwänden materiell nicht folgt, begründet keine Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer war in der Lage, den Entscheid sachgerecht beim Bundesgericht anzufechten.
Dringender Tatverdacht (E. 3)
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er verweist auf sexuell konnotierte Chatnachrichten wenige Stunden nach der angeblichen Vergewaltigung, ein freiwilliges Treffen mit erneutem Sex Anfang Januar 2026, Liebesbekundungen kurz vor seiner Festnahme sowie die Aussage der Geschädigten, sie habe im sexuellen Bereich mitgespielt und positive Reaktionen vorgespielt. Zudem rügt er, die Vorinstanz stelle seine eigenen detaillierten Aussagen mit Realkennzeichen denjenigen der Geschädigten nicht hinreichend gegenüber und bestreitet das Vorliegen von Sachbeweisen.
Das Bundesgericht stellt klar, dass das Haftgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Zu prüfen ist, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers vorliegen, die Strafbehörden den dringenden Tatverdacht also mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; Urteil 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen geringer als in späteren Stadien; nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.2).
Die Einwände des Beschwerdeführers sind zwar nicht unerheblich — Chatnachrichten, Liebesbekundungen, späterer Sex und die eingeräumte vorgespielte Zustimmung werden im Hauptverfahren sorgfältig zu würdigen sein. Im Haftverfahren ist indessen keine erschöpfende Beweiswürdigung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Die Geschädigte schildert nicht pauschal, sämtliche sexuelle Kontakte seien gegen ihren Willen erfolgt, sondern unterscheidet zwischen einvernehmlichen und nicht einvernehmlichen Handlungen. Gerade diese Differenzierung durfte die Vorinstanz als Indiz gegen eine schematische oder offensichtlich übermässige Belastung werten. Die Chatnachrichten entkräften den Tatverdacht nicht; die Vorinstanz übergeht sie nicht, sondern berücksichtigt sie im Zusammenhang mit der geschilderten Abhängigkeit. Ob diese Erklärung überzeugt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Sachgericht vorbehalten bleibt.
Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass für die Annahme eines dringenden Tatverdachts keine objektiven Sachbeweise erforderlich sind. Auch Aussagen können konkrete Verdachtsmomente begründen, sofern sie hinreichend bestimmt erscheinen und nicht durch liquide Gegenbeweise entkräftet werden. Ein liquider Alibibeweis liegt nicht vor. Die Rüge betreffend Falschanschuldigung dringt ebenfalls nicht durch, da die Vorinstanz ausdrücklich festhält, es seien keine Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit dem anderen Verfahren oder für Absprachen ersichtlich.
Qualifizierte Wiederholungsgefahr (E. 4)
Der Beschwerdeführer rügt die Bejahung des besonderen Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO. Er macht geltend, die Beziehung zur Geschädigten B.________ sei beendet; es werde zu keinen weiteren sexuellen Handlungen mehr kommen. Zudem kritisiert er die gutachterliche Vorabstellungnahme als unvollständig.
Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.»
Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr detailliert dar:
Anlasstat (lit. a): Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt den dringenden Verdacht voraus, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige rechtskräftige Vortat ist nicht erforderlich (BGE 151 IV 207 E. 4.1; 150 IV 149 E. 3.6.2). Das Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» stellt sicher, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen, sondern auch die konkreten Tatumstände berücksichtigt werden (BGE 151 IV 207 E. 4.4; BGE 151 IV 277 E. 2.3.8).
Prognoseelement (lit. b): Verlangt wird die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr kommt nur infrage, wenn das Risiko neuer Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut, respektive in naher Zukunft, drohen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.1). Massgebende Kriterien bei der Rückfallprognose sind Häufigkeit und Intensität der Delikte, allfällige Aggravationstendenzen (zunehmende Eskalation, raschere Kadenz), persönliche Verhältnisse sowie ein allfälliges psychiatrisches Gutachten (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1). Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2).
Die Vorinstanz bejaht eine qualifizierte Anlasstat aufgrund mehrfacher Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber zwei Frauen. Zur Prognose stützt sie sich auf Parallelen in den Beziehungskonstellationen, Hinweise auf Kontrolle und Machtausübung, das Kantonale Bedrohungsmanagement sowie eine psychiatrische Vorabstellungnahme, die Hinweise auf dranghafte Sexualität sowie dissoziale und wahrscheinlich narzisstische Persönlichkeitsanteile feststellt.
Das Bundesgericht hält diese Beurteilung für nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellt nicht bloss auf die abstrakte Schwere der Vorwürfe ab, sondern auf konkrete Risikofaktoren: zwei betroffene Frauen, Parallelen in den Beziehungskonstellationen, mutmassliche Drohungen und Kontrollverhalten. Diese Umstände durfte sie als Anzeichen eines wiederkehrenden, unter vergleichbaren Bedingungen erneut aktivierbaren Beziehungsmusters würdigen. Der Hinweis, die Beziehung zu B.________ sei beendet, beseitigt die Gefahr nicht, da die Risikofaktoren nicht auf diese eine Beziehung beschränkt sind und das Vorabgutachten festhält, der Beschwerdeführer könne in Freiheit leicht neue Partnerschaften eingehen. Angesichts der Schwere und hohen Sicherheitsrelevanz drohender gleichartiger Delikte sowie der festgestellten dranghaften Sexualität durfte die Vorinstanz das Risiko als «untragbar hoch» einstufen.
Die Kritik am Vorabgutachten dringt nicht durch: Dem Gutachter wurde das angefragte Bild-, Audio- und Textmaterial zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, welche entscheidwesentlichen Inhalte unberücksichtigt geblieben sein sollen und inwiefern diese die gutachterliche Risikoeinschätzung infrage stellen könnten.
Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen (E. 5)
Der Beschwerdeführer rügt die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung. Die Vorinstanz anerkenne selbst, dass Ersatzmassnahmen in Betracht kämen, verlängere die Haft aber dennoch bis zum 8. Juli 2026, weil deren Aufgleisung Zeit benötige.
Art. 212 Abs. 2 und 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. 3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.»
Das Bundesgericht bekräftigt, dass strafprozessuale Haft ultima ratio ist und durch Ersatzmassnahmen zu ersetzen ist, wenn diese den Haftzweck gleichermassen erfüllen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 4.2). Drohen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verbrechen gegen Leib und Leben, sind an die Prognose für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen (Urteile 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.2; 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3).
Die Vorinstanz erwägt, der Gutachter empfehle ein Sexualitäts- und Deeskalations-Coaching, das noch in Haft beginnen solle, sowie Kontaktverbote gegenüber B.________ und C.________. Für die Installation der Massnahmen und erste Berichte über die Coachings brauche es Zeit; deshalb sei die Haftverlängerung bis zum 8. Juli 2026 angemessen.
Das Bundesgericht hält diese Würdigung für bundesrechtskonform. Bei qualifizierter Wiederholungsgefahr im Bereich schwerer Sexualdelikte ist nicht zu beanstanden, wenn verlangt wird, dass Ersatzmassnahmen nicht nur abstrakt angeordnet, sondern praktisch installiert und in ihrer Tragfähigkeit zumindest vorläufig überprüfbar sind. Kontaktverbote und Coachings können das Risiko mindern; solange sie aber noch nicht umgesetzt sind und keine ersten Erkenntnisse über Kooperationsbereitschaft und Verlässlichkeit bestehen, muss die Vorinstanz sie nicht als gleich wirksam wie Haft ansehen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht vertieft mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die Coachings nach fachlicher Empfehlung noch in Haft beginnen sollen und erste Berichte abzuwarten seien. Sollte die Staatsanwaltschaft die Massnahmen nicht mit der gebotenen Beschleunigung organisieren, kann dies Gegenstand eines neuen Haftentlassungsgesuchs bilden.
Unter dem Blickwinkel von Art. 212 Abs. 3 StPO ist ebenfalls keine Überhaft ersichtlich: Bei einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer angesichts der Schwere der Tatvorwürfe eine Freiheitsstrafe, welche die bisherige Untersuchungshaft deutlich übersteigen kann.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung zur qualifizierten Wiederholungsgefahr
Das Urteil reiht sich in die konsolidierte Rechtsprechung zur qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ein, die mit der Revision des Haftrechts per 1. Januar 2024 (BG vom 17. Juni 2022) eingeführt wurde. Es bestätigt die Grundlinien aus BGE 150 IV 149 und BGE 151 IV 207, wonach eine einschlägige Vortat nicht erforderlich ist und die Anlasstat aufgrund der konkreten Tatbegehung als schweres Delikt zu qualifizieren ist.
Präzisierung zur Prognosebeurteilung bei Beziehungstaten
Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung in einem wichtigen Punkt: Bei schweren Sexualdelikten im Beziehungskontext dürfen Parallelen in den Beziehungskonstellationen gegenüber mehreren Geschädigten, Hinweise auf Kontrollverhalten und Machtausübung sowie fachliche Einschätzungen des Bedrohungsmanagements und psychiatrischer Vorabgutachten als konkrete Risikofaktoren gewürdigt werden. Das Risiko braucht nicht auf eine spezifische drohende Beziehungstat bezogen zu sein, sondern kann auf ein wiederkehrendes, unter vergleichbaren Bedingungen erneut aktivierbares Beziehungsmuster gestützt werden. Damit wird die in BGE 150 IV 149 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 formulierte Gefährlichkeitsbeurteilung für den Beziehungskontext konkretisiert.
Präzisierung zur Verhältnismässigkeit bei noch nicht installierten Ersatzmassnahmen
Eine weitere Präzisierung betrifft die Verhältnismässigkeit: Bei qualifizierter Wiederholungsgefahr im Bereich schwerer Sexualdelikte dürfen Ersatzmassnahmen (Kontaktverbote, Coachings) nicht bereits als gleich wirksam wie Haft gelten, wenn sie nur angeordnet, aber noch nicht praktisch installiert und in ihrer Tragfähigkeit vorläufig überprüft sind. Dies konkretisiert die in BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 und den Urteilen 7B_987/2025 sowie 7B_1009/2024 aufgestellten hohen Anforderungen an die Prognose für die Einhaltung von Ersatzmassnahmen bei drohenden Schwerverbrechen. Das Bundesgericht macht aber zugleich deutlich, dass die Staatsanwaltschaft die Massnahmen mit der gebotenen Beschleunigung aufgleisen muss und andernfalls ein neues Haftentlassungsgesuch zulässig ist — eine wichtige prozessuale Sicherung gegen unbegrenzte Haftverlängerungen unter dem Deckmantel der Massnahmeninstallation.
Dringender Tatverdacht im Haftverfahren
Auch in der Frage des dringenden Tatverdachts bestätigt das Urteil die ständige Rechtsprechung (BGE 143 IV 316, BGE 143 IV 330), wonach im Haftverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung vorzunehmen ist und Aussagen als konkrete Verdachtsmomente genügen können, sofern sie hinreichend bestimmt erscheinen und nicht durch liquide Gegenbeweise entkräftet werden. Die Feststellung, dass die Differenzierung der Geschädigten zwischen einvernehmlichen und nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen als Indiz gegen eine schematische Belastung gewertet werden darf, gibt der Haftpraxis eine nützliche Leitlinie für die Beurteilung von Aussagequalität im Haftstadium.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Haftverlängerung bis zum 8. Juli 2026. Das Urteil ist in allen drei Streitpunkten — rechtliches Gehör, dringender Tatverdacht und qualifizierte Wiederholungsgefahr — eine Bestätigung der geltenden Rechtsprechung, enthält aber zwei bedeutsame Präzisierungen: Erstens dürfen bei Beziehungssexualdelikten gegenüber mehreren Geschädigten Parallelen in den Beziehungskonstellationen und gutachterlich festgestellte Persönlichkeitsstrukturen als konkrete, eine «untragbar hohe» Wiederholungsgefahr begründende Risikofaktoren gewürdigt werden. Zweitens dürfen Ersatzmassnahmen bei drohenden schweren Sexualdelikten erst dann als haftäquivalent gelten, wenn sie nicht nur angeordnet, sondern praktisch installiert und vorläufig überprüft sind. Die prozessuale Sicherung, dass die Staatsanwaltschaft die Massnahmen mit der gebotenen Beschleunigung aufgleisen muss und anderenfalls ein neues Haftentlassungsgesuch zulässig ist, verdient besondere Beachtung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; der Rechtsvertreter wird mit Fr. 1'500.-- entschädigt.