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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_490/2024  ·  vom 29.05.2026

Invalidenversicherung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Strittig ist, ob die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat, gestützt auf ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten und neu eingereichte Beweismittel (Handelsregisterauszüge, Steuerakten), die eine Aggravation und fehlenden Gesundheitsschaden belegen sollen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der IV-Stelle ab. Die Vorinstanz verneinte zu Recht einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aF. Das Gutachten weist seit der Verfügung vom 15. April 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands aus, sondern allenfalls eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 8C_553/2021 umfasst die verbindliche Festsetzung der Aggravation auf 10 %.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide: bereits materiell entschiedene Sachverhalts- und Rechtsfragen sind endgültig beurteilt und können von der Vorinstanz nicht erneut überprüft werden — auch nicht gestützt auf neue Beweismittel. Zudem bestätigt das Bundesgericht, dass es den Sachverhalt gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG selbst ergänzen kann, wenn die Sache spruchreif ist und eine Rückweisung prozessualer Leerlauf wäre.

Sachverhalt

A. Ausgangslage und Vorverfahren

A.________ (geboren 1968) meldete sich am 18. April 2005 wegen psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 22. September 2006 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu.

Im Sommer 2008 leitete die IV-Stelle ein erstes Revisionsverfahren ein. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten nahm sie mit Verfügung vom 15. April 2010 eine Verbesserung des Gesundheitszustands an und setzte die Rente auf den 1. Juni 2010 auf eine halbe herab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2011 gut und stellte fest, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % habe.

B. Zweites Revisionsverfahren und erstes Bundesgerichtsurteil

Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Gestützt auf ein bidisziplinäres psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten vom 25. Oktober 2019 hob sie die Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2020 auf. Zur Begründung führte sie an, während der Begutachtung sei eine Aggravation festgestellt worden — A.________ habe seine Erkrankung übertrieben dargestellt —, womit ein Revisionsgrund gegeben sei. Die Neubeurteilung ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 %.

Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 28. Juni 2021 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 teilweise gut: Es gelangte zum Schluss, dass das aggravierende Verhalten nicht als Revisionsgrund in Betracht falle, und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese prüfe, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei.

C. Vorinstanzliches Urteil und bundesgerichtliches Verfahren

Mit neuem Urteil vom 19. Juni 2024 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von A.________ gut und stellte fest, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihre Verfügung vom 25. Juni 2020 zu bestätigen. Eventualiter beantragt sie die Revision des Urteils 8C_553/2021.

Erwägungen

Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrunds verneinte. Massgeblich ist die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.1):

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) — Fassung bis 31. Dezember 2021 Kommentierung auf glossagens.ch

«Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.»

Eine Revision setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeitraum voraus (BGE 150 V 67 E. 4.3.1; 141 V 9 E. 2.3 und 6), insbesondere eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands oder der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands (BGE 144 I 103 E. 2.1). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist revisionsrechtlich unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3).

Das Gutachten vom 25. Oktober 2019 diagnostizierte eine seit 2003 bestehende Anpassungsstörung (ICD-10: F43.25) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Die Arbeitsfähigkeit wurde auf 60 % in der angestammten Tätigkeit sowie auf 80–100 % in einer leidensadaptierten Beschäftigung geschätzt, wobei der Gutachter eine Aggravation im Umfang von 10 % ausklammerte. Das Bundesgericht hatte im Rückweisungsurteil 8C_553/2021 diese 10 %-Aggravation verbindlich geschützt und festgehalten, dass sie sich nicht auf den bestehenden Rentenanspruch auswirken könne.

Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das Gutachten zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit etwa 2009 stabilisiert und chronifiziert habe. Seit der Verfügung vom 15. April 2010 sei keine wesentliche Veränderung ausgewiesen. Das Gutachten erschöpfe sich insoweit in einer revisionsrechtlich unbeachtlichen abweichenden Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts.

Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils

Die IV-Stelle rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie neu eingebrachte Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe. Sie macht geltend, ein bundesgerichtliches Rückweisungsurteil entfalte gegenüber neu geltend gemachten erheblichen Tatsachen keine uneingeschränkte Bindungswirkung.

Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass ein Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht als auch die kantonalen Instanzen bindet (BGE 150 III 123 E. 3). Bereits vom Bundesgericht materiell entschiedene Sachverhalts- und Rechtsfragen sind endgültig beurteilt — wie bei einem Endurteil. Ein Zurückkommen darauf fällt einzig im Rahmen einer Revision des bundesgerichtlichen Urteils nach Art. 121 ff. BGG in Betracht.

Im vorliegenden Fall war das Ausmass der vom Beschwerdegegner gezeigten Aggravation (10 %) vom Bundesgericht im Urteil vom 13. April 2023 verbindlich festgestellt worden. Daran sind sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesgericht gebunden. Dass im Dispositiv des Urteils kein Verweis auf die Erwägungen enthalten ist, ändert daran nichts (Urteil 9C_185/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.2). Die von der IV-Stelle zitierte Rechtsprechung (Urteil 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011) betrifft lediglich die Bindungswirkung kantonaler Rückweisungsurteile gegenüber dem kantonalen Gericht selbst — nicht die Abweichung einer Vorinstanz von verbindlichen Feststellungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils.

Untersuchungsgrundsatz und Sachverhaltsergänzung durch das Bundesgericht

Die IV-Stelle rügt weiter, die Vorinstanz habe zumindest jene neu vorgebrachten Tatsachen berücksichtigen müssen, die sich innerhalb des bundesgerichtlich vorgegebenen Abklärungsrahmens (Veränderung des Gesundheitszustands bzw. Beweiswert des Gutachtens) bewegten. Das Bundesgericht hält diese Rüge für teilweise begründet: Mit der Rückweisung zur ergänzenden Abklärung wurde das Verfahren hinsichtlich der noch offenen Punkte in den Stand vor Erlass des Urteils vom 28. Juni 2021 zurückversetzt, womit der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG erneut zur Anwendung gelangte. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die eingereichten Unterlagen geeignet sind, die Zuverlässigkeit der Expertise hinsichtlich einer Veränderung des Gesundheitszustands in Frage zu stellen.

Art. 105 Abs. 2 BGG (SR 173.110) «Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.»

Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich jedoch ausnahmsweise, da das Bundesgericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG selbst ergänzen kann, wenn die Sache spruchreif ist und eine Rückweisung unverhältnismässig wäre (Urteil 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1). Dies trifft vorliegend zu: Die Vorbringen der IV-Stelle vermögen die Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern. Die Schlussfolgerungen des Gutachters stützten sich auf eine umfassende klinische Exploration, die Aktenlage, eigene psychopathologische Befunde sowie weitere Lebensumstände — nicht ausschliesslich auf die angefochtenen Angaben zu den Kontakten mit den Töchtern. Auch der Handelsregistereintrag als Geschäftsführer einer GmbH im Jahr 2022 erlaubt keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf Art und Umfang einer Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung 2019. Eine Rückweisung erschiene als prozessualer Leerlauf.

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 13. April 2023

Das eventualiter gestellte Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_553/2021 erweist sich als verspätet. Die IV-Stelle stützt sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG:

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (SR 173.110) «Die Revision kann zudem verlangt werden: in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;»

Das Revisionsgesuch ist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen. Spätestens mit der Eingabe vom 31. August 2023, mit welcher die IV-Stelle die fraglichen Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren einreichte, verfügte sie über sichere Kenntnis. Das erst mit der Beschwerde vom 5. September 2024 gestellte Revisionsgesuch erfolgte damit verspätet. Art. 48 Abs. 3 BGG hilft nicht weiter, da diese Bestimmung lediglich irrtümlich bei einer unzuständigen Instanz eingereichte Rechtsschriften erfasst (BGE 140 III 636 E. 3.5). Die vorinstanzliche Eingabe war jedoch eine bewusste Stellungnahme im kantonalen Verfahren, kein Revisionsgesuch an das Bundesgericht.

Hinweis auf möglichen neuen Revisionsgrund

Das Bundesgericht weist abschliessend darauf hin, dass die nachträglich bekannt gewordenen Erkenntnisse zum Handelsregistereintrag und zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit gegebenenfalls einen eigenständigen Rückkommenstitel begründen könnten. Da sich diese Umstände auf einen Zeitraum nach Erlass der vorliegend strittigen Verfügung vom 25. Juni 2020 beziehen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Es wird Sache der IV-Stelle sein, ein allfälliges weiteres Vorgehen diesbezüglich zu prüfen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden im Sozialversicherungsrecht. Die Grundsätze sind in BGE 150 III 123 E. 3 und BGE 148 I 127 E. 3.1 sowie BGE 131 III 91 E. 5.2 festgehalten: Ein Rückweisungsentscheid bindet sowohl das Bundesgericht als auch die kantonalen Instanzen; die Neubeurteilung beschränkt sich auf den Rahmen und jene Elemente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache zurückgewiesen wurde. Bereits materiell entschiedene Fragen sind endgültig beurteilt.

Das Urteil grenzt sich damit von der in Urteil 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 dargelegten Rechtsprechung ab, welche die Bindungswirkung kantonaler Rückweisungsurteile gegenüber dem kantonalen Gericht selbst unter den Vorbehalt neuer Tatsachen stellt. Das Bundesgericht stellt klar, dass diese Vorbehaltshaltung nicht gilt, wenn eine Vorinstanz von den verbindlichen Feststellungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils abweichen will — in diesem Fall bleibt einzig der Weg der Revision nach Art. 121 ff. BGG.

Die revisionsrechtliche Unbeachtlichkeit einer bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts entspricht der ständigen Rechtsprechung (BGE 144 I 103 E. 2.1; BGE 141 V 9 E. 2.3). Das Gutachten, das eine Chronifizierung und Stabilisierung seit 2009 feststellt, bestätigt lediglich den gleich gebliebenen Gesundheitszustand — eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung ist daraus nicht abzuleiten.

Die vom Bundesgericht angewandte Sachverhaltsergänzung nach Art. 105 Abs. 2 BGG bei Spruchreife und unverhältnismässiger Rückweisung entspricht der etablierten Praxis (Urteil 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1; Urteil 8C_514/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 V 225). Die dogmatische Grundlage liegt im Vorrang des Interesses der Parteien an rascher und endgültiger Erledigung gegenüber der kantonalen Sachverhaltssouveränität.

Die verspätete Geltendmachung des Revisionsgesuchs bestätigt die strenge Praxis zur Fristberechnung nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG: Die Frist beginnt mit der sicheren Kenntnis der neuen Tatsache zu laufen (BGE 143 V 105 E. 2.4; BGE 95 II 283 E. 2b), nicht mit der späteren prozessualen Geltendmachung. Die Abgrenzung zwischen einer bewussten kantonalen Stellungnahme und einem versehentlich bei der unzuständigen Instanz eingereichten Revisionsgesuch (Art. 48 Abs. 3 BGG; BGE 140 III 636 E. 3.5) wird klar getroffen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der IV-Stelle ab. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aF verneint und die Rentenaufhebung vom 25. Juni 2020 aufgehoben. Das Gutachten vom 25. Oktober 2019 weist seit der Verfügung vom 15. April 2010 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands aus, sondern allenfalls eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Bindungswirkung des Rückweisungsurteils 8C_553/2021 umfasst verbindlich die Festsetzung der Aggravation auf 10 % — ein Zurückkommen darauf ist nur im Rahmen einer Revision des Bundesgerichtsurteils möglich, deren Gesuch hier jedoch verspätet eingereicht wurde. Das Bundesgericht ergänzt den Sachverhalt selbst nach Art. 105 Abs. 2 BGG, da die neuen Vorbringen der IV-Stelle den Beweiswert des Gutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern vermögen und eine Rückweisung prozessualer Leerlauf wäre. Allfällige neue Erkenntnisse zur Erwerbstätigkeit ab 2022 können einen eigenständigen neuen Revisionsgrund bilden, der im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist.