Executive Summary
- Kernpunkt: Eine titularisierte Genfer Primarlehrerin wehrte sich gegen ihre Versetzung an eine andere Schule und verlangte eine formelle, anfechtbare Entscheidung. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Versetzung bei gleicher Funktion, gleichem Lohn und ohne Wohnortwechsel eine interne Organisationsmassnahme darstellt, die keinen Anspruch auf eine formelle Verfügung auslöst.
- Entscheidung: Beschwerde (als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt) wird abgewiesen, soweit zulässig. Die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) noch die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt. Eine gerichtliche Überprüfung der internen Massnahme ist nicht geboten.
- Bedeutung: Präzisiert die Grenze zwischen anfechtbarer Verfügung und internem Organisationsakt im öffentlichen Personalrecht. Bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Versetzung ohne wesentliche Veränderung der Arbeitsbedingungen nicht justiziabel ist — selbst wenn die betroffene Person darin eine versteckte Sanktion erblickt. Unterstreicht, dass die Beweislast für eine "verdeckte Sanktion" bei der beschwerdeführenden Partei liegt und appellatorische Rügen nicht genügen.
Sachverhalt
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin (A.________) wurde am 1. September 1995 als Primarlehrerin (division élémentaire) titularisiert und war an der Schule von U.________ tätig, wo sie auch wohnt. Im Oktober 2024 wurde eine erhebliche Verschlechterung des Schulklimas festgestellt: Anhaltende Konflikte innerhalb der Lehrerpaare (duos d'enseignantes) beeinträchtigten die Zusammenarbeit und das kollektive Funktionieren des Teams. Der schulische Mediationsdienst (Service de médiation scolaire, SMS) bestätigte nach Evaluation einen Vertrauensbruch.
Nach einem Gespräch vom 10. April 2025 informierte der Schulleiter die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 14. April 2025 über ihre Versetzung an eine andere Schule und bezeichnete dies als organisatorische Massnahme, die wegen der prekären Teamedynamik notwendig geworden sei. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch und verlangte ein neues Gespräch. Sie war vom 5. Mai bis 6. Juli 2025 zu 100% arbeitsunfähig.
Mit eingeschriebenem Brief vom 2. Juni 2025 teilte der Personaldienst (RH) des Departements für Bildung, Ausbildung und Jugend (DIP) des Kantons Genf mit, dass die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2025-2026 der Schule von V.________ zugeteilt werde. Die Beschwerdeführerin widersprach am 4. Juni 2025 und betrachtete die Massnahme als Sanktion; sie verlangte den Erlass einer anfechtbaren formellen Entscheidung. Der Personaldienst lehnte dies am 13. Juni 2025 ab und hielt fest, es handle sich um eine interne Verwaltungsmassnahme und nicht um eine Sanktion. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, die Schlüssel der Schule von U.________ zurückzugeben und ihre Habseligkeiten zu versetzen.
Vorinstanz
Am 21. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin vor der Verwaltungskammer des Genfer Obergerichts (Cour de justice, Chambre administrative) Beschwerde mit dem Begehren, es liege eine Justizverweigerung (déni de justice) vor, weil das Departement sich weigere, eine Entscheidung zu erlassen. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 erklärte die Cour de justice die Beschwerde als unzulässig.
Verfahren vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht primär die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung einer Justizverweigerung und die Anordnung an das DIP, innerhalb von 10 Tagen eine formelle Entscheidung zu erlassen. Subsidiär beantragt sie Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Wahl des richtigen Rechtsmittels (Erwägung 1)
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen und frei. Eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide im Bereich der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse betreffend eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nicht zulässig, ausser wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 lit. g BGG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin macht keine vermögensrechtliche Forderung geltend — ihr Gehalt bleibt unverändert — und behauptet auch keine weiteren finanziellen Folgen (etwa den Verlust von Dienstjahren, vgl. Urteil 1C_547/2023 vom 21. März 2024, Erw. 1). Es handelt sich somit nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Sache betrifft auch nicht die Gleichstellung der Geschlechter. Die Ausnahme von Art. 83 lit. g BGG greift, sodass nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht kommt (Art. 113 und 116 BGG; vgl. BGE 142 II 259 Erw. 3; Urteil 8C_791/2021 vom 12. Oktober 2022, Erw. 1.3).
Eine fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der beschwerenden Partei nicht, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen des eigentlich korrekten Rechtsmittels erfüllt sind (BGE 134 III 379 Erw. 1.2). Da die Beschwerdeführerin Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 9, 29 und 29a BV) rügt, sind diese im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 116 BGG zulässig. Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Art. 29a BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.»
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer kantonalen letzten Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 BGG). Es ist auf die Beschwerde einzutreten, vorbehaltlich ausreichender Begründung der Rügen (Art. 106 Abs. 2 und 117 BGG).
Rechtliches Gehör und willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Erwägung 2)
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch die Begründungspflicht der Behörde. Es genügt, wenn das Gericht zumindest kurz die massgeblichen Motive nennt, sodass die betroffene Person die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie in Kenntnis der Sachlage anfechten kann (BGE 143 III 65 Erw. 5.2; BGE 141 V 557 Erw. 3.2.1). Die Behörde muss nicht alle Tatsachen, Beweismittel und Rügen der Parteien erörtern, sondern kann sich auf die entscheidenden Fragen beschränken (BGE 141 V 557 Erw. 3.2.1; BGE 137 II 266 Erw. 3.2). Die Begründung kann implizit aus den verschiedenen Erwägungen resultieren. Eine formelle Justizverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn sich die Behörde nicht über eine ihr gültig unterbreitete Rüge ausspricht, obwohl sie dies tun sollte (BGE 142 II 154 Erw. 4.2).
Art. 29 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Das Bundesgericht urteilt grundsätzlich auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehaltlich der Ausnahmen in Art. 105 Abs. 2 BGG. Die beschwerende Partei kann die Sachverhaltsfeststellung nur angreifen, wenn diese rechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG oder offensichtlich unzutreffend, d. h. willkürlich, zustande gekommen ist und die Korrektur für den Ausgang der Sache erheblich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG muss sie in qualifizierter Weise darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 147 IV 73 Erw. 4.1.2; BGE 145 I 26 Erw. 1.3; BGE 142 III 364 Erw. 2.4; BGE 139 II 404 Erw. 10.1).
Kritik an der Feststellung, die neue Funktion sei identisch: Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie habe nicht bestritten, dass ihre neue Funktion mit der bisherigen identisch sei. Diese Kritik verfängt nicht, da die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht bestreitet, dass die Versetzung keinen Wohnortwechsel impliziert, sie dieselbe Lehrerfunktion ausübt und ihre Aufgaben ähnlich sind. Die Vorinstanz hat zudem die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren pädagogischen Projekten an der Schule von U.________ in ihren Sachverhaltsfeststellungen erwähnt (ohne sie jedoch als erwiesen zu erachten), diese also nicht ignoriert.
Behauptung eines "substantiellen" Funktionswechsels: Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Versetzung stelle einen "substantiellen" Funktionswechsel dar, weil sie insbesondere ihre an der Schule von U.________ entwickelten Projekte und Initiativen aufgeben müsse. Diese Rüge ist weitgehend appellatorisch und offensichtlich ungenügend, um die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen, gemäss den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Der angefochtene Entscheid hält fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Versetzung weiterhin eine Stelle als Klassenlehrerin im Zyklus der Primarschule innehatte, was keinen Wechsel der Verantwortlichkeiten implizierte, da sie weiterhin titularisierte Generalistin blieb, und dass ihr Beschäftigungsgrad und ihr Gehalt unverändert blieben. Die Beschwerdeführerin bringt keine zulässige Kritik vor und stützt sich auf unerhebliche Elemente.
Vorwurf des "acharnement": Die Argumente aus der Replik wurden vom angefochtenen Entscheid übernommen, insbesondere bezüglich des vermeintlichen "acharnement" (Nachstellens) des DIP. Entgegen der lapidaren Behauptung in der Beschwerde hat die Cour de justice anhand der Aktenstücke die Elemente geprüft, die zum Vertrauensbruch an der Schule von U.________ geführt haben. Sie gelangte zum Schluss, dass sich seit dem Schuljahresbeginn 2024 generalisierte Spannungen entwickelt hatten, die eine Versetzung der involvierten Personen erforderten. Sie verneinte das Vorliegen einer Sanktion und verwarf damit implizit die Behauptungen eines "acharnement".
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Rechts auf eine begründete Entscheidung kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite der Argumentation des angefochtenen Entscheids zu erkennen, kann nicht gefolgt werden, da sie ihn mit ihrer Beschwerde erfolgreich anfechten konnte. Die Rüge wird, soweit zulässig, abgewiesen.
Rechtsweggarantie und Unterscheidung zwischen Entscheidung und internem Organisationsakt (Erwägung 3)
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung von Art. 29 und 29a BV sowie des kantonalen Rechts und rügt, die Vorinstanz habe ihre Beschwerde zu Unrecht als unzulässig erklärt, da die Versetzung keine interne Organisationsmassnahme sei.
Massgebliche Dogmatik: Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Diese Norm erstreckt die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich auf alle Rechtsstreitigkeiten, einschliesslich Akte der Verwaltung, und begründet eine allgemeine Garantie des Zugangs zum Gericht (BGE 147 I 333 Erw. 1.5.1; BGE 143 I 344 Erw. 8.2; BGE 141 I 172 Erw. 4.4.1). Um Art. 29a BV anzurufen, muss sich der Rechtsuchende in einer Rechtsstreitigkeit befinden, d. h. es muss ein die individuellen schutzwürdigen Interessen berührender Rechtsstreit vorliegen (BGE 144 II 233 Erw. 4.4; BGE 143 I 336 Erw. 4.1). Art. 6 EMRK bietet keinen weitergehenden Schutz als Art. 29a BV (Urteil 8D_5/2022 vom 22. Februar 2023, Erw. 6.2.2; vgl. BGE 134 V 401 Erw. 5.3).
Abgrenzung Entscheidung vs. interner Akt: Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV findet auf interne Akte der Verwaltung, die nicht den Charakter einer Entscheidung haben, keine Anwendung (BGE 143 I 336 Erw. 4.2; BGE 136 I 323 Erw. 4.4). Die Entscheidung als Rechtsakt bezweckt die Regelung der Situation von Verwalteten als Rechtssubjekte und insofern von der staatlichen Person unterschiedene, d. h. ausserhalb der Verwaltung stehende Subjekte. Demgegenüber ist der interne Akt oder Organisationsakt auf Situationen innerhalb der Verwaltung gerichtet; er kann zwar Rechtswirkungen entfalten, aber das ist nicht sein Zweck, weshalb er grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Zwei Kriterien sind massgebend: (1) der interne Akt bezweckt nicht die Regelung der Rechtsstellung eines Rechtssubjekts als solches; (2) sein Adressat ist die Verwaltung selbst in Ausübung ihrer Aufgaben.
Im öffentlichen Personalrecht unterscheidet man ferner zwischen Massnahmen, die lediglich das interne Dienstverhältnis (Dienstverhältnis) betreffen und grundsätzlich nicht anfechtbar sind, und solchen, die sich extern auf das Grundverhältnis (Grundverhältnis) zwischen Staat und Arbeitnehmer als Träger eigener Rechte und Pflichten auswirken und anfechtbar sind (Urteil 1C_547/2023 vom 21. März 2024, Erw. 2.1). Ein Akt, der die Rechte und Pflichten einer Beamtin als Rechtssubjekt betrifft — etwa die Festsetzung des Gehalts, von Zulagen oder disziplinarischer Sanktionen —, ist eine Entscheidung. Ein Akt, der die Ausführung der anvertrauten Aufgaben durch Festlegung der dienstlichen Pflichten bestimmt — etwa die Definition des Pflichtenhefts (cahier des charges) —, ist ein interner Akt (BGE 136 I 323 Erw. 4.4; Urteil 1C_547/2023 a. a. O. Erw. 2.1).
Versetzung als anfechtbare Entscheidung: Nicht jede Versetzung eröffnet die Beschwerde. Eine Versetzung ist eine anfechtbare Entscheidung, wenn sie geeignet ist, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin zu verletzen, einschliesslich des Rechts auf Achtung des Familienlebens, oder wenn sie die Achtung beeinträchtigen kann, die sie angesichts ihrer Fähigkeiten beanspruchen darf. Gleiches gilt, wenn die Versetzung eine verdeckte Sanktion darstellt und somit einen anfechtbaren Akt darstellt (Urteil 1C_547/2023 a. a. O. Erw. 2.1; Urteil 8D_1/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.2; vgl. auch BGE 108 Ib 419 Erw. 2a). Ein Arbeitsortwechsel, der keinen Wohnort- oder Umzugswechsel impliziert, innerhalb desselben Amtes, bei identischer Funktion und identischen Aufgaben und gleichem Gehalt, ist eine interne Massnahme, die den Weg der Beschwerde nicht eröffnet (Urteil 8D_1/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.2, in SJ 2017 I S. 321).
Anwendung auf den Fall: Die Beschwerdeführerin macht vergeblich geltend, ihre Versetzung stelle eine verdeckte Sanktion dar und verändere ihre berufliche Tätigkeit substanziell. Sie bringt keine zulässige Kritik (Art. 106 Abs. 2 BGG) gegen die Begründung der Cour de justice vor, die festgehalten hat, die Massnahme bezwecke die Behebung einer problematischen Situation an der Schule und stelle somit einen Organisationsakt über eine interne Situation der Verwaltung dar.
Erstes Argument — punitiver Charakter: Die Beschwerdeführerin behauptet, der punitive Charakter der Massnahme ergebe sich aus Vorwürfen, die das DIP bezüglich der Zufriedenheit einer Mutter geäussert habe, deren Kind nicht mehr in der Klasse der Beschwerdeführerin gewesen wäre. Dieses Element wurde jedoch vom DIP nur im Rahmen der Stellungnahme zur Beschwerde vor der Cour de justice erwähnt, als Reaktion auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe im Dorf U.________ "Einhelligkeit" genossen — nicht zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsmassnahme. Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zweites Argument — Persönlichkeitsverletzung: Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Massnahme stelle eine Verletzung ihrer Persönlichkeit dar, was den Erlass einer formellen Entscheidung gemäss Art. 4A des Genfer Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 12. September 1985 (LPA; RS/GE E 5 10) erfordert hätte. Sie übersieht jedoch, dass die Cour de justice das Vorliegen einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte verneint hat, da die Versetzung weder einen Umzug noch einen Funktions- oder Aufgabenwechsel implizierte.
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen diese Begründung und behauptet bloss, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung bejaht. Die Textpassage, die sie dafür anführt, ist jedoch eine Synthese ihrer eigenen Beschwerde vom 21. August 2025 und damit ihre eigene Position zum Streitgegenstand — nicht die Würdigung der kantonalen Richter. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Darstellungsweise der Cour de justice im Sachverhaltsteil ("EN FAIT"), der Zusammenfassungen von Verfahrensereignissen, Beweiselementen und Parteibegehren enthält, hinsichtlich des von den Vorrichtern als erwiesen erachteten Sachverhalts zu Verwirrung Anlass geben kann. Eine Zusammenfassung der Akteninhalte stellt keinen Sachverhalt dar. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG verlangt, dass die vor dem Bundesgericht anfechtbaren Entscheide die massgeblichen Tatgründe enthalten, was voraussetzt, dass aus dem Entscheid klar hervorgehen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird (BGE 141 IV 244 Erw. 1.2.1; Urteil 7B_535/2025 vom 4. März 2026, Erw. 2.3). Im vorliegenden Fall ermöglichen die Subsumtion der Cour de justice jedoch zweifelsfrei die Erfassung der als erwiesen erachteten Tatsachen, auch wenn sich die relevanten Tatbestandselemente nicht im Sachverhaltsteil befinden. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, es sei ihr unmöglich gewesen, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und sie in Kenntnis der Sachlage anzufechten. Die Rüge wird, soweit zulässig, abgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen anfechtbarer Verfügung und interner Organisationsmassnahme im öffentlichen Personalrecht. Diese Unterscheidung geht massgeblich auf BGE 136 I 323 zurück, wo das Bundesgericht die beiden Kriterien für den internen Akt formuliert hat: (1) kein Bezug auf die Rechtsstellung eines Rechtssubjekts als solches; (2) Adressat ist die Verwaltung selbst. In BGE 108 Ib 419 Erw. 2a wurde der Grundsatz geprägt, dass eine Versetzung dann anfechtbar ist, wenn sie Persönlichkeitsrechte, das Familienleben oder die berufliche Achtung beeinträchtigt oder als verdeckte Sanktion fungiert.
Die neuere Rechtsprechung im Urteil 1C_547/2023 vom 21. März 2024 hat diese Grundsätze bestätigt und auf die Unterscheidung zwischen Dienstverhältnis (interner Bezug, nicht anfechtbar) und Grundverhältnis (externer Bezug, anfechtbar) übertragen. Das vorliegende Urteil reiht sich nahtlos in diese Linie ein und bestätigt, dass eine Versetzung bei gleicher Funktion, gleichem Gehalt und ohne Wohnortwechsel eine interne Organisationsmassnahme darstellt (so bereits Urteil 8D_1/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.2, in SJ 2017 I S. 321). Der Hinweis auf die Verwechslungsgefahr zwischen Sachverhaltsdarstellung und Parteivorbringen im Rahmen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG stellt eine praktisch bedeutsame Präzisierung der Begründungsanforderungen an kantonale Vorinstanzen dar.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit zulässig. Die Versetzung der Beschwerdeführerin an eine andere Schule bei identischer Funktion, identischem Gehalt und ohne Wohnortwechsel ist eine interne Organisationsmassnahme, die keinen Anspruch auf eine anfechtbare formelle Verfügung auslöst. Weder die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) noch das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) werden verletzt. Die Behauptung einer verdeckten Sanktion oder einer Persönlichkeitsverletzung kann von der Beschwerdeführerin nicht in qualifizierter Weise gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG dargelegt werden; die von ihr angeführten Elemente (pädagogische Projekte, vermeintliches "acharnement") sind entweder unerheblich oder unzulässig vorgetragen. Das Urteil bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Verfügung und internem Organisationsakt im öffentlichen Personalrecht und präzisiert die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung in kantonalen Entscheiden gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.