BGer 1C_128/2026 — Annulation einer Gemeindewahl bei Stimmzettel-Manipulation
Rechtsgebiet: Politische Rechte · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre constitutionnelle · Besetzung: 5 Richter (Haag, Chaix, Kneubühler, Müller, Merz) · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Nach einer Wiederholungswahl des Gemeinderats von Vernier (GE) vom 30. November 2025 beanstanden vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer graphologisch festgestellte Stimmzettel-Manipulationen (189 beanstandete Stimmzettel, max. 6 von derselben Hand) und verlangen die Annullation des Scrutins.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die festgestellten Unregelmässigkeiten seien nicht ausreichend schwer, um das Ergebnis in Frage zu stellen. Es handelt sich um ein «Vote en famille» im Rahmen der strafrechtlichen Toleranzmarge (Art. 282bis StGB), und der Fall unterscheidet sich grundlegend von der März-2025-Wahl, bei der eine Person bis zu 80 Stimmzettel ausgefüllt hatte.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Annullation von Wahlen nach Art. 34 BV bei kleinen, dezentralen Stimmzettel-Gruppierungen, die durch familiäres oder vertrauensbasiertes Ausfüllen erklärt werden können. Es bestätigt die doppelte Voraussetzung (schwerwiegende Verletzung und potenzieller Ergebnisbeitrag) und grenzt sich von der systematischen Wahlfälschung des BGE 103 Ia 564 ab.
Sachverhalt
Ausgangslage und erste Wahl vom 23. März 2025
Die Chambre constitutionnelle der Cour de justice des Kantons Genf hatte mit Urteil ACST/27/2025 vom 19. Juni 2025 die Wahl des Conseil municipal der Gemeinde Vernier vom 23. März 2025 annulliert und eine Wiederholungswahl angeordnet. Bei jener ersten Wahl hatten graphologische Gutachten ergeben, dass eine Person 80 Stimmzettel ausgefüllt hatte, eine weitere 49, eine weitere 39, eine 38, eine 26, eine 15, eine 9 und zwei Personen je 11. Die Zahl der gruppierten Stimmzettel wegen Schriftähnlichkeit variierte zwischen 9 und 80, was als gravierend qualifiziert worden war.
Wiederholungswahl vom 30. November 2025
Der Conseil d'État hatte vor der Wiederholungswahl Massnahmen zur Stärkung der Wahlintegrität ergriffen: eine Kommunikationskampagne zum persönlichen Charakter der Stimmabgabe, Informationssitzungen für Kandidierende und die breite Öffentlichkeit sowie entsprechende Hinweise auf dem Wahlmaterial. Nach der Wahl vom 30. November 2025 verzichtete die Staatskanzlei auf eine Gesamtrekapitulation und beauftragte eine graphologische Expertise, da verstärkte Kontrollen mehrere potenzielle Unregelmässigkeiten aufgezeigt hatten.
Fünf Graphologen untersuchten insgesamt 1'414 Stimmzettel mit handschriftlichen Eintragungen. Ihr Bericht vom 12. Dezember 2025 kam zum Ergebnis: Keine grossen Gruppierungen von Stimmzetteln mit ähnlichem Schreibstil; mehrere kleine Gruppierungen, meist zwei Stimmzettel mit ähnlicher Handschrift. Insgesamt wurden 189 Stimmzettel als problematisch identifiziert (177 gültige und 12 nichtige), was 2,57% der 6'884 gültigen Stimmzettel entspricht. Die Verteilung: 56 Gruppierungen à 2 Stimmzettel (112), 18 Gruppierungen à 3 (54), 3 Gruppierungen à 4 (12), 1 Gruppierung à 5 (5) und 1 Gruppierung à 6 (6).
Feststellung der Ergebnisse und kantonalinstanzliches Verfahren
Der Conseil d'État stellte mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 die Ergebnisse fest: Liste 5 (Les Socialistes) 10 Sitze, Liste 7 (MCG-Indépendants) 7, Liste 2 (Les Vert.e.s) 5, Liste 6 (UDC) 5, Liste 3 (PLR Vernier) 4, Liste 1 (LED) 4, Liste 4 (Centre-Vert'Libéraux) 2. Eine Impact-Analyse ergab, dass die 177 problematischen Stimmzettel keinen Wechsel der Sitzverteilung zwischen den Listen bewirkten; nur die interne Reihung der Gewählten auf den Listen MCG und Les Socialistes würde sich verändern. Der Conseil d'État hielt eine Annullation für unverhältnismässig, da die Unregelmässigkeiten im Rahmen der strafrechtlichen Toleranzmarge von Art. 282bis StGB («Vote en famille») erklärbar seien.
Monique Mattenberger und drei weitere Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erhoben beim Cour de justice Beschwerde, die am 17. Februar 2026 abgewiesen wurde. Daraufhin gelangten sie ans Bundesgericht.
Erwägungen
Formelle Rügen: Willkür und rechtliches Gehör
Willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV)
Die Beschwerdeführer rügten, die Vorinstanz habe die Expertiseergebnisse willkürlich gewürdigt. Sie behaupteten, die Fälscherinnen und Fälscher der ersten Wahl hätten ihre Methode geändert, um «unter dem Radar» zu bleiben, und verlangten, sich nicht auf die Expertise, sondern auf einen «Gesamteindruck» zu stützen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Beschwerdeführer bloss Hypothesen und Überprüfungswnnsche formulierten, ohne darzutun, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz unsicher sei. Die Vorinstanz habe sich zulässigerweise auf das Gutachten gestützt, das sämtliche handschriftlich modifizierten Stimmzettel untersucht hatte. Die Rüge wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführer lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der kantonalen stellten — ein Vorgehen, das den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Die Beschwerdeführer rügten die Verweigerung dreier Beweiserhebungen: Einvernahme dreier Zeuginnen und Zeugen, eine ergänzende graphologische Expertise zum Vergleich mit den Stimmzetteln der März-Wahl sowie eine statistische Expertise der Durchstreichungsraten. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Diese hatte das vorhandene Gutachten als ausreichend erachtet und eine ergänzende Expertise als nicht zielführend, da die Zahl der gruppierten Stimmzettel gering sei. Eine statistische Expertise wurde als nicht relevant erachtet, da eine blosse statistische Anomalie nicht zur Annullation eines Scrutins führen könne. Auch die Einvernahme der drei Personen wurde abgelehnt, da das Dossier vollständig sei und diese keine entscheidenden Beiträge zu liefern vermöchten. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Behörde auf weitere Beweiserhebungen verzichten darf, wenn sie sich ohne Willkür die Überzeugung gebildet hat, dass diese ihre Meinung nicht ändern könnten.
Materielle Beurteilung: Art. 34 BV und die Grenzen der Annullation
Schutzgehalt von Art. 34 BV
Art. 34 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.»
Art. 34 Abs. 2 BV garantiert, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Daraus folgt das Recht auf korrekte Ausführung des Scrutins und auf genaue Stimmenzählung. Art. 34 BV legt eine Ergebnispflicht fest, schreibt aber keine bestimmte Auszählungsprozedur vor. Es ist zunächst Sache des kantonalen Rechts, Art und Umfang der Überprüfungen beim Auszählen zu definieren.
Doppelbedingung für die Annullation
Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung: Eine Wahl wird bei festgestellten Unregelmässigkeiten nur annulliert, wenn die Verletzung (1) schwerwiegend ist und (2) das Ergebnis hätte beeinflussen können. Dabei sind insbesondere der Stimmabstand, die Schwere der Verfahrensmängel und ihre Reichweite auf das Gesamtergebnis zu berücksichtigen. Ist die Möglichkeit eines abweichenden Ergebnisses bei fehlerfreiem Verfahren derart gering, dass sie nicht ernsthaft in Betracht fällt, ist von einer Annullation abzusehen.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Bundesgericht beurteilte, ob die Tatsache, dass 189 Stimmzettel von 79 verschiedenen Händen geschrieben wurden, schwerwiegend genug für eine Annullation ist. Es stellte fest: Die Mehrheit der Fälle betrifft Personen, die zwei Stimmzettel ausfüllten, und keine Hand habe mehr als sechs Stimmzettel ausgefüllt. Wie die Vorinstanz und der Conseil d'État hielt das Bundesgericht diesen Befund für erklärbar durch ein «Vote en famille» oder im Rahmen eines Vertrauenskreises — die betroffenen Stimmzettel lägen in einer Anzahl vor, die es zulasse, dass sie von einem Familienmitglied oder einer Vertrauensperson ausgefüllt wurden. Dies unterscheide sich grundlegend von Fällen, in denen Wahlwillige ihre Stimmkarte einem Dritten übergeben hätten, ohne zu wissen, wem ihre Stimme zugutekommen würde.
Abgrenzung zur strafrechtlichen Toleranzmarge (Art. 282bis StGB)
Art. 282bis StGB (SR 311.0) «Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.»
Das Bundesgericht verwies auf die strafrechtliche Toleranzmarge: Der Gesetzgeber habe darauf verzichtet, diejenige Person zu bestrafen, die einen einzelnen Stimmzettel im familiären Rahmen ausfüllt (BGE 138 IV 70 E. 1.1.2 und 1.4; BGer 6B_247/2017 vom 21. März 2018 E. 2.2). Das vorliegende Verhalten falle in diese Toleranzmarge. Die Beschwerdeführer wandten ein, im Wahlrechtsstreit sei entweder ein Betrug festzustellen oder nicht — das Bundesgericht entgegnete, dass im Wahlrechtsstreit die Unregelmässigkeit nicht nur schwerwiegend sein müsse, sondern auch das Ergebnis hätte beeinflussen können, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Vergleich mit der Wahl vom 23. März 2025
Das Bundesgericht hob den kontrastierenden Befund zur März-Wahl hervor: Damals hatte eine Person 80 Stimmzettel ausgefüllt, eine weitere 49, eine 39 etc. — die Gruppierungen variierten zwischen 9 und 80 Stimmzetteln. Dies war als gravierend qualifiziert worden. Im vorliegenden Fall habe das Gutachten keine grossen Gruppierungen ergeben; jeder Schreibstil sei nur in einer kleinen Zahl von Stimmzetteln aufgetreten. Der Vergleich sei nachvollziehbar, aber nicht entscheidend.
Auswirkung auf das Ergebnis
Entscheidend für die Bewertung der Schwere war die Auswirkung auf das Ergebnis: Die Impact-Analyse zeigte keinen Wechsel der Sitzverteilung zwischen den Listen. Es gab zwar Auswirkungen auf die interne Reihung der Gewählten der Listen MCG (eine Vertauschung zwischen dem letzten Gewählten und der ersten Nichtgewählten) und Les Socialistes (zwei Kandidierende mit gleichem Stand, die durch Losentscheid zu trennen waren). Das Gericht betonte jedoch, dass die Analyse keinen Hinweis auf eine Bevorzugung einzelner Kandidierender ergebe — alle Listen seien von den problematischen Stimmzetteln betroffen, was eine organisierte Manipulation unwahrscheinlich erscheinen lasse. Zudem handele es sich um eine Verhältniswahl, bei der die Sitze zuerst proportional auf die Listen verteilt werden.
Abgrenzung zum Urteil 1C_123/2008
Die Beschwerdeführer beriefen sich auf das Urteil BGer 1C_123/2008 vom 29. Mai 2008, das die Annullation einer Ersatzwahl in den Conseil administratif von Vernier bestätigt hatte, und argumentierten, es sei auf den «Gesamteindruck» abzustellen. Das Bundesgericht wies dies zurück: In jenem Fall seien zahlreiche Unregelmässigkeiten festgestellt worden (illegale Sammlung von Wahlmaterial, Beeinflussung ausländischer Wahlwilliger, missbräuchliche Plakatierung, irreguläre Duplikatanträge). Zudem sei eine strafrechtliche Anklage wegen Wahlfälschung und Stimmenfang ergangen, es habe sich um eine Mehrheitswahl mit nur einer zu vergebenden Stelle gehandelt, und es habe keine graphologische Expertise aller Stimmzettel stattgefunden. Ausserdem betrafen die Unregelmässigkeiten im vorliegenden Fall die Stimmzettel, nicht die Stimmkarten, und die grösste Gruppe mit ähnlicher Handschrift umfasste nur 6 Stimmzettel.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Doppelbedingung für Annullationen
Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zu Art. 34 BV, wonach eine Wahl nur bei doppelter Bedingung — schwerwiegende Verletzung und potenzieller Einfluss auf das Ergebnis — annulliert wird (BGE 145 I 207 E. 4.1; BGE 141 I 221 E. 3.3). Es bestätigt diese Grundlinie und wendet sie auf den Bereich der Stimmzettel-Manipulation durch Handschriftenähnlichkeit an.
Abgrenzung zu BGE 103 Ia 564
Das Bundesgericht zitiert BGE 103 Ia 564 E. 4a/4b als Massstab: Listen gelten als systematisch verändert, wenn sie in einer Anzahl in den Urnen liegen, die es ausschliesst, dass sie in einer Familie von einem Familienmitglied ausgefüllt wurden. Diese Hypothese ist nur bei einer kleinen Zahl von Listen zulässig, nicht aber bei rund zwanzig. Im vorliegenden Fall lag die grösste Gruppierung bei 6 Stimmzetteln — deutlich unter der Schwelle, die eine systematische Manipulation nahelegen würde.
Bestätigung der strafrechtlichen Toleranzmarge
Die Bezugnahme auf BGE 138 IV 70 und BGer 6B_247/2017 bestätigt den strafrechtlichen Ansatz, dass das Ausfüllen eines einzelnen Stimmzettels im familiären Rahmen nicht bestraft wird. Das Bundesgericht überträgt diese strafrechtliche Toleranzmarge auf das Wahlrechtsverfahren und bejaht, dass solche Handlungen nicht ohne Weiteres zur Annullation einer Wahl führen, sofern sie das Ergebnis nicht beeinflussen.
Kontrast zur März-2025-Wahl und zu 1C_123/2008
Das Urteil grenzt sich klar ab von der vorherigen Wahl in Vernier (März 2025) mit Grossgruppen von bis zu 80 Stimmzetteln sowie vom Fall 1C_123/2008, der eine organisierte Beeinflussung mit strafrechtlicher Verfolgung und mehreren Unregelmässigkeiten betraf. Die systematische Natur der Manipulation und die Konzentration auf bestimmte Kandidierende, die in jenen Fällen vorlagen, fehlen im vorliegenden Fall.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ergebnisse der Gemeinderatswahl von Vernier vom 30. November 2025. Die festgestellten Unregelmässigkeiten — 189 problematische Stimmzittel, davon die grösste Gruppierung aus 6 von derselben Hand geschriebenen Zetteln — sind nicht schwerwiegend genug, um das Ergebnis in Frage zu stellen. Sie lassen sich durch familiäres oder vertrauensbasiertes Ausfüllen erklären und fallen in die strafrechtliche Toleranzmarge von Art. 282bis StGB. Die Impact-Analyse zeigt keinen Wechsel der Sitzverteilung zwischen den Listen und keine Bevorzugung einzelner Kandidierender. Das Urteil präzisiert die Grenze zwischen zulässigem familiärem Ausfüllen und systematischer Wahlfälschung und bestätigt die doppelte Voraussetzung der Annullation (Schwere und Ergebnisrelevanz) nach Art. 34 BV. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken werden den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern auferlegt.