Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beifahrer, der den Fahrzeuglenker wiederholt zur maximalen Beschleunigung auffordert, die Route bestimmt und den «Ludicrous Modus» eines Tesla aktiviert, kann sich wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in Mittäterschaft strafbar machen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Bedeutung: Das Bundesgericht wendet die zu Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Mittäterschaftsrechtsprechung (BGE 126 IV 84) erstmals ausdrücklich auf den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) an und folgt damit der herrschenden Lehre. Der Rasertatbestand ist kein eigenhändiges Delikt.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Mitarbeiter der C.________ GmbH, führte am 4. März 2017 Probefahrten mit Elektrofahrzeugen (Tesla) durch. Zusammen mit dem Mitbeschuldigten, der das Fahrzeug lenkte, absolvierte er eine Probefahrt, bei der drei Beschleunigungsmanöver stattfanden. Der Beschwerdeführer sass auf dem Beifahrersitz, auf der Rückbank sassen die drei Kinder des Mitbeschuldigten.
Beim ersten Manöver forderte der Beschwerdeführer den Lenker auf, «den Fuess voll abe [zu] drucke», worauf dieser von ca. 41 km/h auf 98 km/h beschleunigte (Überschreitung der signalisierten 50 km/h um 48 km/h). Beim zweiten Manöver wies der Beschwerdeführer den Lenker an, aus dem Stand voll zu beschleunigen; dieser erreichte 119 km/h (Überschreitung um 69 km/h). Vor dem dritten Manöver aktivierte der Beschwerdeführer durch Drücken des zentralen Steuerdisplays den «Ludicrous Modus» des Tesla, wodurch die volle Leistung des Fahrzeugs freigesetzt wurde. Der Lenker beschleunigte daraufhin aus dem Stand auf bis zu 133 km/h (Überschreitung um 83 km/h). Die Manöver fanden im Innerortsbereich statt, an Fussgängern und einem Hund vorbei, auf einer Strecke mit diversen Einfahrten und Gegenverkehr.
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach den Beschwerdeführer am 25. August 2021 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte am 12. September 2023 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
1. Lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) und intertemporales Strafrecht
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der «lex mitior» (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz habe den Rasertatbestand altrechtlich angewendet, obwohl per 1. Oktober 2023 revidierte Bestimmungen von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG (AS 2023 453 ff.) in Kraft getreten seien, die u.a. in Art. 90 Abs. 3 ter SVG die Möglichkeit einer Geldstrafe vorsehen.
Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Da das angefochtene Urteil vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen erging, prüft das Bundesgericht nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist (BGE 145 IV 137 E. 2; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 2; 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1). Einschlägig bleiben Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung.
Art. 2 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.»
2. Objektiver Tatbestand des Rasertatbestands (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG)
Der Beschwerdeführer bestreitet den objektiven Tatbestand. Er macht geltend, es sei um die Demonstration der Beschleunigungskraft gegangen, nicht ums Rasen an sich. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien nur von kurzer Dauer gewesen.
Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG (Überschreitung um mindestens 50 km/h innerorts) massiv überschritten wurde — mit bis zu 83 km/h. Das Demonstrieren des Beschleunigungsvermögens eines Fahrzeugs wird vom Begriff des Rasens ohne Weiteres erfasst. Zu welchem Zeitpunkt welche Geschwindigkeiten erreicht werden, konnte der Beschwerdeführer nicht abschätzen, nachdem er den Lenker angewiesen hatte, voll zu beschleunigen. Zudem wurden nicht nur andere Strassenbenützer, sondern auch die drei Kinder auf der Rückbank gefährdet.
Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.»
«Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: […] b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; […]»
3. Mittäterschaft beim Rasertatbestand
3.1 Die Ausgangslage
Der Beschwerdeführer argumentiert, der Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) sei ein eigenhändiges Delikt, das nur vom Lenker selbst begangen werden könne. Als Beifahrer könne er sich von vornherein nicht nach dieser Bestimmung schuldig gemacht haben.
3.2 Die Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 2 SVG
Das Bundesgericht verweist auf BGE 126 IV 84, wonach das SVG keine Norm enthält, die eine Mittäterschaft ausschliesse. Der Normzweck der Strafbestimmungen des SVG zielt nicht auf eine höchstpersönliche Pflicht des Fahrzeugführers ab, korrekt zu fahren, sondern auf die Vermeidung von Unfällen und den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Diese Überlegung gelte sowohl für die Mittäterschaft als auch für die mittelbare Täterschaft. Der Gesetzeswortlaut stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen (BGE 126 IV 84 E. 2c/dd und E. 2d). In BGE 130 IV 58 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich wegen eventualvorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft auch strafbar machen könne, wer an einem Strassenrennen teilnehme, ohne das Fahrzeug zu lenken.
3.3 Übertragung auf den Rasertatbestand
In der Lehre wird durchwegs die Auffassung vertreten, dass auch der Rasertatbestand in Mittäterschaft begangen werden kann. Fiolka (Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 160 zu Art. 90 SVG) hält fest, selbst wer gar nicht im Fahrzeug sitze, könne sich der Mittäterschaft schuldig machen; Art. 90 SVG stelle kein eigenhändiges Delikt dar. Weissenberger (Kommentar zum SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N. 112 zu Art. 90 SVG) hält explizit fest, die zu Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Rechtsprechung könne auf den Rasertatbestand übertragen werden. Maurer (Kommentar StGB/JStG, 22. Aufl. 2026, N. 65 zu Art. 90 SVG) erwähnt das vorinstanzliche Urteil als Beispiel von Mittäterschaft beim Rasertatbestand, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht folgt dieser Auffassung. Stichhaltige Gründe, weshalb die zu Art. 90 Abs. 2 SVG sowie zu den Delikten gegen Leib und Leben geltende Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft nicht auch beim Rasertatbestand Anwendung finden sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Begehung in Mittäterschaft ist somit grundsätzlich möglich.
3.4 Konkrete Mittäterschaft im vorliegenden Fall
Der Beschwerdeführer motivierte den Mitbeschuldigten dreimal zur massiven Beschleunigung, gab die Route vor, instruierte und leitete ihn massgeblich. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit hatte er genaue Kenntnis von den Fahrzeugeigenschaften und dem Beschleunigungsvermögen. Indem er den «Ludicrous Modus» aktivierte, leistete er nicht nur verbal einen Tatbeitrag, sondern griff aktiv in das Tatgeschehen ein. Beide verfolgten gemeinsam das Ziel, die Beschleunigung des Tesla voll auszureizen und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, womit Mittäterschaft vorliegt.
4. Subjektiver Tatbestand und Vorsatz
Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nicht primär beabsichtigt zu rasen, sondern lediglich die Beschleunigungskraft testen wollen. Mit der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung habe er nicht rechnen müssen. Ausserdem macht er einen Sachverhaltsirrtum geltend.
Das Bundesgericht weist die Rügen ab. Die Vorinstanz habe sich vertieft mit dem subjektiven Tatbestand auseinandergesetzt und begründet, warum sie sowohl in Bezug auf die Geschwindigkeitsübertretung als auch auf die Risikoverwirklichung den (Eventual-)Vorsatz bejaht. Dem Beschwerdeführer musste bereits beim ersten Beschleunigungsmanöver bewusst sein, dass die Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten würde — umso mehr, als die Kinder auf der Rückbank die gefahrenen Geschwindigkeiten ausriefen. Dennoch wies er den Lenker zwei weitere Male an, das Fahrzeug voll zu beschleunigen, und schaltete zusätzlich den «Ludicrous Modus» frei.
Der Einwand des Sachverhaltsirrtums ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören, da er vor der Vorinstanz nicht thematisiert wurde; die Behauptung, er habe sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf berufen, ist aktenwidrig. Soweit ein Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) in Betracht gezogen werden könnte, ist dieser weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer musste erkennen, dass auch ein Beifahrer, der Beschleunigungsmanöver initiiert, wiederholt anordnet und die volle Leistung des Fahrzeugs freischaltet, sich strafrechtlich verantwortlich machen kann.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung und Erstmalige Anwendung auf den Rasertatbestand
Das Urteil steht in der Tradition von BGE 126 IV 84, in dem das Bundesgericht erstmals festhielt, dass Mittäterschaft bei groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG auch von Personen begangen werden kann, die das Fahrzeug nicht selbst lenken. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 130 IV 58 auf eventualvorsätzliche Tötung im Rahmen von Strassenrennen ausgeweitet. Beide Entscheide betrafen jedoch nicht den qualifizierten Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, der erst mit der Via-Sicura-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2013) eingeführt wurde.
Das vorliegende Urteil (7B_1326/2024) schliesst diese Lücke. Es bestätigt die zu Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Dogmatik und überträgt sie erstmals ausdrücklich auf den Rasertatbestand. Damit folgt das Bundesgericht der herrschenden Lehre (Fiolka, Weissenberger, Jeanneret), die bereits eine Übertragung befürwortet hatte. Die grundsätzliche Erwägung — dass die Strafbestimmungen des SVG nicht eine höchstpersönliche Pflicht des Fahrzeugführers sanktionieren, sondern auf Unfallverhütung und Lebensschutz abzielen — gilt in gleichem Masse für den qualifizierten wie für den einfachen Tatbestand.
Präzisierung der Mittäterschaftsvoraussetzungen bei Probefahrten
Das Urteil präzisiert, dass ein Beifahrer, der mehr als nur passiv anwesend ist, sondern die Fahrmanöver initiiert, den Lenker instruiert und in die Fahrzeugtechnik eingreift (hier: Aktivierung des «Ludicrous Modus»), als gleichgeordneter Haupttäter und nicht als blosser Gehilfe zu qualifizieren ist. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft (Art. 24 StGB) und Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) wird anhand der Wesentlichkeit des Tatbeitrags und der Tatauffassung als gemeinsame vorgenommen. Ein Beifahrer, der den Tatplan massgeblich prägt und aktiv steuert, überschreitet die Schwelle zur Mittäterschaft.
Bestätigung der intertemporalen Rechtsprechung
Im Bereich des intertemporalen Strafrechts bestätigt das Bundesgericht seine konstante Rechtsprechung, dass es nicht prüft, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB ist (BGE 145 IV 137 E. 2). Die lex-mitior-Prüfung erfolgt auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltenden Rechts.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in Mittäterschaft verurteilt. Das Urteil klärt eine bislang offene dogmatische Frage: Der Rasertatbestand ist kein eigenhändiges Delikt, und die zu Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Mittäterschaftsrechtsprechung findet auf ihn entsprechende Anwendung. Ein Beifahrer, der Beschleunigungsmanöver initiiert, den Lenker anweist und die Fahrzeugleistung aktiv freischaltet, leistet einen wesentlichen Tatbeitrag, der ihn zum Mittäter qualifiziert. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.