Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit eines US-amerikanischen Rechtshilfegesuchs (commission rogatoire) zur Zeugeneinvernahme zweier in der Schweiz lebender kasachischer Flüchtlinge im Rahmen eines Zivilprozesses vor einem New Yorker Bundesgericht und bestätigte die Vorinstanz.
- Entscheidung: Der Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ wird stattgegeben; die Rechtshilfegesuche der Stadt Almaty und der Bank C.________ können vollstreckt werden. Das Gericht wendet Art. 12 Abs. 1 lit. b CLaH70 restriktiv an und verneint eine Verletzung der Souveränität oder Sicherheit der Schweiz.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Voraussetzungen des Refusgrunds nach Art. 12 lit. b CLaH70 und bestätigt, dass dieser enger ist als der ordre public-Vorbehalt. Eine blosse Konnexität mit hängigen Strafverfahren rechtfertigt keinen Refus. Zudem wird das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 166 Abs. 1 lit. a CPC als ausreichender Schutz gegen Selbstbelastung anerkannt.
Sachverhalt
Ausgangslage und Vorgeschichte
A.A.________ und B.A.________ sind kasachische Staatsangehörige mit Flüchtlingsstatus in Genf. Sie gehören zur Familie von D.A.________, ehemaliges Regierungsmitglied Kasachstans und ehemaliger Bürgermeister der Stadt Almaty (2004–2007).
Bereits 2012 hatte Kasachstan ein Strafverfahrenshilfegesuch an die Schweiz gerichtet (Verfahren CP/73/2012), um Vermögenswerte in der Schweiz zu lokalisieren. Dieses Gesuch wurde abgewiesen, da das ausländische Verfahren den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genügte. Parallel dazu eröffnete die Genfer Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei (P16479/2012), in dem sich die Stadt Almaty als Geschädigte konstituierte. Das Verfahren wurde 2019 eingestellt; die Akteneinsicht der Stadt Almaty wurde eingeschränkt, was das Bundesgericht im Urteil 1B_225/2020 vom 6. August 2020 bestätigte.
Eine weitere Strafbeschwerde der Bank C.________ gegen B.A.________ und E.________ (2018) wurde ebenfalls eingestellt, was kantonal und eidgenössisch bestätigt wurde.
Das US-amerikanische Verfahren und das Rechtshilfegesuch
Am 24. November 2020 reichte das United States District Court for the Southern District of New York über das Genfer Erstinstanzgericht ein Rechtshilfegesuch im Zivilweg nach dem Haager Beweisübereinkommen von 1970 (CLaH70; SR 0.274.132) ein. Das Gesuch betraf die Zeugeneinvernahme von A.A.________ und B.A.________ als Zeugen in einem US-Zivilprozess, in dem die Stadt Almaty und die Bank C.________ (Kläger) gegen diverse Beklagte Schadensersatz wegen angeblichen Diebstahls und Geldwäscherei von Staatsgeldern geltend machen. Die Beschwerdeführer werden beschuldigt, mit den Beklagten konspiriert zu haben, um britische Kontensperrungen zu umgehen und Vermögen in die USA zu transferieren.
Instanzenzug
Das Genfer Erstinstanzgericht wies die Einwände der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2023 ab und übermittelte ihnen eine Fragenliste. Die Genfer Cour de justice bestätigte diese Verfügung am 16. April 2024 (ACJC/483/2024). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen mit Suspensiveffekt vom 27. Juni 2024.
Erwägungen
Zulässigkeit und anwendbares Recht
Das Bundesgericht qualifiziert die Entscheidung über die Vollstreckung einer commission rogatoire nach der CLaH70 als Entscheidung über internationale Rechtshilfe in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG (SR 173.110). Der Streitwert erreicht den Schwellenwert von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) angesichts der im US-Verfahren involvierten Beträge. Die Beschwerdeführer als Adressaten des Rechtshilfegesuchs sind beschwerdebefugt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
Anwendbar sind die CLaH70 als völkerrechtlicher Vertrag sowie —als lex fori des ersuchten Staates nach Art. 9 Abs. 1 CLaH70— die Schweizer Zivilprozessordnung (CPC; SR 272), namentlich die summarischen Verfahrensbestimmungen (Art. 248 ff. CPC i.V.m. Art. 339 Abs. 2 CPC). Das Bundesgericht verweist hierfür auf BGE 142 III 116 E. 3.3 und BGE 149 III 235.
Art. 9 CLaH70 (SR 0.274.132) «Die Behörde des ersuchten Staates, die mit der Vollstreckung der commission rogatoire betraut ist, wendet die Gesetze ihres Landes in Bezug auf die zu befolgenden Formen an. / Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde kann jedoch nach einer besonderen Form verfahren werden, sofern diese nicht mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist oder dessen gerichtliche Übung oder praktische Gegebenheiten ihre Anwendung unmöglich machen. / Die commission rogatoire ist dringend zu vollstrecken.»
Formelle Rügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs und verspätete Einwendungen
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Insbesondere beanstandeten sie, dass die Cour de justice ihre Rüge zur Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerinnen nicht behandelt habe.
Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht umfasst, relevante Beweismittel anzubieten und an wesentlicher Beweiserhebung teilzunehmen, jedoch eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Zentral ist jedoch die Frage der Verfahrensrüge-Rechtzeitigkeit. Nach Art. 52 CPC hat sich jeder Verfahrensbeteiligte an die Regeln der guten Treue zu halten. Ein Hauptgebot der Treu und Glauben besteht darin, prozessuale Einwendungen rechtzeitig bei der ersten Gelegenheit vorzubringen, um den geordneten Prozesslauf nicht zu stören (BGE 149 III 12 E. 3.2.1; BGE 146 III 265 E. 5.5.3). Die Beschwerdeführer hatten die Rüge zur Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerinnen erst in der Replik erhoben, also erst im zweiten Schriftwechsel. Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, wonach neue Rügen in der Replik unzulässig sind (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Selbst bei von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 60 CPC) gebietet die gute Treue, dass eine solche Einwendung bereits im ersten Schriftwechsel vorgebracht wird.
Der Anwaltswechsel im Berufungsverfahren entlastet die Beschwerdeführer nicht: Sie hätten die Rüge bereits vor dem Erstinstanzgericht erheben können und müssen sich das Verschulden ihrer damaligen Vertreter anrechnen lassen. Die Rüge der Verletzung von Art. 66 CPC und Art. 7 CLaH70 wird damit gegenstandslos.
Sachverhaltsrügen und Verfahrensmaxime
Die Beschwerdeführer machten geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie die Einschränkung der Akteneinsicht im Strafverfahren unzutreffend dargestellt habe. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: Die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen wurden erst in der Replik aufgestellt und waren damit verspätet. Der Hinweis auf das Urteil 1B_225/2020 ändert nichts, da dieses anonymisiert veröffentlicht wurde und die darin enthaltenen Fakten nicht notorisch im Sinne einer allgemeinen Zugänglichkeit sind.
Die Rüge bezüglich der anwendbaren Verfahrensmaxime (inquisitorische Maxime vs. Verhandlungsmaxime) lässt das Bundesgericht offen, da sie für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist.
Materiell: Verweigerungsgründe nach Art. 12 CLaH70
Im Zentrum der materiellen Prüfung steht Art. 12 CLaH70, der die Verweigerungsgründe für die Vollstreckung einer commission rogatoire abschliessend umschreibt.
Art. 12 CLaH70 (SR 0.274.132) «Die Vollstreckung der commission rogatoire kann nur verweigert werden, soweit: a. die Vollstreckung im ersuchten Staat nicht in die Zuständigkeit der rechtsprechenden Gewalt fällt; oder b. der ersuchte Staat sie als geeignet erachtet, seine Souveränität oder seine Sicherheit zu beeinträchtigen. / Die Vollstreckung kann nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass das Recht des ersuchten Staates eine ausschliessliche gerichtliche Zuständigkeit für die Streitsache beansprucht oder keine Rechtsbehelfe kennt, die dem Antrag entsprechen, mit dem die ersuchende Behörde befasst wurde.»
Das Bundesgericht legt dar, dass die Verweigerungsgründe nach Art. 12 CLaH70 abschliessend sind (erschöpfend). Eine teleologische Auslegung ergibt, dass nicht der Zweck der commission rogatoire, sondern deren Vollstreckung selbst massgeblich ist, um zu beurteilen, ob eine Beeinträchtigung der Souveränität oder Sicherheit vorliegt. Die Begriffe der Souveränitäts- und Sicherheitsbeeinträchtigung sind restriktiv zu interpretieren und rechtfertigen nur in seltenen Fällen eine Verweigerung (BGE 149 III 235 E. 4.5.1 und 4.5.2).
Entscheidend ist die Abgrenzung zum ordre public-Vorbehalt: Die Begriffe der Souveränitäts- und Sicherheitsbeeinträchtigung sind nicht nur nicht synonym mit der Unvereinbarkeit mit dem nationalen ordre public, sondern sogar enger als dieser Begriff (BGE 149 III 235 E. 4.5.3). Eine Verletzung von Grundprinzipien des Schweizer Zivilprozessrechts kann eine Beeinträchtigung der Souveränität oder Sicherheit nur dann begründen, wenn es sich um die Verletzung von prozessualen Grundprinzipien handelt, die vom internationalen ordre public anerkannt sind — namentlich das rechtliche Gehör der Personen, die in ihren Rechten durch die Vollstreckung des Rechtshilfegesuchs betroffen sind (BGE 149 III 235 E. 4.5.5; BGE 145 III 422 E. 4.2; BGE 142 III 116 E. 3.2 und 3.5).
Anwendung auf den Einzelfall
Das Bundesgericht bestätigt die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Vollstreckung der commission rogatoire die Souveränität oder Sicherheit der Schweiz nicht beeinträchtigt. Die massgeblichen Unterschiede zu den früheren Strafverfahren sind:
- Andere Verfahrensbeteiligung: Die Beschwerdeführer sind nicht Parteien im US-Verfahren, im Gegensatz zu den kasachischen und Genfer Strafverfahren, in denen sie beschuldigt waren.
- Andere ersuchende Staaten: Der ersuchende Staat sind die USA, nicht Kasachstan.
- Andere Natur und Zielsetzung: Das US-Verfahren betrifft eine Schadensersatzklage (Zivilverfahren), nicht strafrechtliche Ermittlungen. Die frühere Strafverfahrenshilfe Kasachstans bezog sich auf die Herausgabe von Bankdokumenten, nicht auf die Einvernahme der Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer argumentierten, die US-Klage ziele letztlich darauf ab, strafrechtliche Vorwürfe zu klären. Das Gericht weist dies zurück: Es obliegt dem Genfer Richter im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen, wie die erhobenen Beweismittel verwendet werden (BGE 149 III 235 E. 4.5.3). Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, welche durch den internationalen ordre public anerkannten Grundrechte durch die commission rogatoire verletzt würden. B.A.________ hatte bereits in einem verwandten US-Verfahren als Zeuge ausgesagt, ohne dass Grundprinzipien verletzt worden wären.
Schutz durch das Zeugnisverweigerungsrecht
Das Bundesgericht stellt fest, dass den Beschwerdeführern das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 166 Abs. 1 lit. a CPC zur Verfügung steht, um Fragen zu verweigern, die sie oder nahestehende Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden.
Art. 166 Abs. 1 lit. a CPC (SR 272) «Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;»
Die Beschwerdeführer anerkennen selbst dieses Recht, machen aber geltend, sie müssten die Gründe glaubhaft machen. Das Gericht erachtet diesen Schutz als ausreichend, zumal die Vollstreckung der Rechtshilfe im Zivilverfahren nicht dem Instruktionsprinzip (contradictoire) untersteht: Die Anwälte der US-Prozessparteien haben kein Recht zur Teilnahme an der Einvernahme (BGE 145 III 422 E. 4.1 und 4.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der restriktiven Auslegung von Art. 12 lit. b CLaH70
Das Urteil bestätigt die in BGE 149 III 235 (4A_389/2022) entwickelte und in BGE 145 III 422 (5A_362/2018) sowie BGE 142 III 116 (4A_340/2015) begründete Rechtsprechung zur restriktiven Auslegung der Verweigerungsgründe nach Art. 12 CLaH70. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 149 III 235 klargestellt, dass die Souveränitäts- und Sicherheitsbeeinträchtigung enger ist als der ordre public-Vorbehalt und nur prozessuale Grundprinzipien des internationalen ordre public erfasst. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze konsequent an und präzisiert, dass eine blosse Konnexität mit hängigen oder abgeschlossenen Strafverfahren keine Souveränitätsbeeinträchtigung darstellt.
Abgrenzung zwischen Straf- und Zivilrechtshilfe
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die klare Abgrenzung zwischen Strafverfahrenshilfe (wo Kasachstan als ersuchender Staat 2012 am Art. 6 EMRK gescheitert war) und Zivilrechtshilfe (wo die USA als ersuchender Staat auftreten). Das Bundesgericht stellt zu Recht fest, dass die commission rogatoire nicht als Umgehung der gescheiterten Strafverfahrenshilfe qualifiziert werden kann, da der ersuchende Staat ein anderer ist, die Verfahrensnatur eine andere (Zivil vs. Straf) und der Gegenstand ein anderer (Zeugeneinvernahme vs. Bankdokumentenherausgabe).
Das Zeugnisverweigerungsrecht als ausreichender Schutzmechanismus
Die Anerkennung von Art. 166 Abs. 1 lit. a CPC als ausreichender Schutz gegen Selbstbelastung im Rahmen der internationalen Zivilrechtshilfe ist dogmatisch kohärent. Das Gericht stellt klar, dass der Schutz nicht auf der Ebene der Verweigerung der Rechtshilfe (Art. 12 CLaH70), sondern auf der Ebene der Mitwirkungspflicht im Vollstreckungsverfahren (Art. 166 CPC) angesiedelt ist. Diese Zweiteilung entspricht der Systematik der CLaH70, die die Form der Vollstreckung dem Recht des ersuchten Staates überlässt (Art. 9 CLaH70).
Verfahrensrechtliche Präzisierung zur guten Treue
Die Bestätigung, dass auch von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen (Art. 60 CPC) nach Treu und Glauben (Art. 52 CPC) rechtzeitig geltend zu machen sind, stellt eine wichtige Präzisierung dar. Der Anwaltswechsel entlastet die Partei nicht — sie muss sich das Verschulden ihres früheren Vertreters anrechnen lassen. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zur prozessualen Good Faith (BGE 149 III 12 E. 3.2.1; BGE 146 III 265 E. 5.5.3).
Fazit
Das Urteil 4A_310/2024 ist ein konsequenter Anwendungsfall der restriktiven Rechtsprechung zu Art. 12 CLaH70. Es bestätigt, dass die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen nach dem Haager Beweisübereinkommen grosszügig zu gewähren ist und Verweigerungsgründe eng auszulegen sind. Die Souveränitäts- und Sicherheitsbeeinträchtigung ist enger als der ordre public-Vorbehalt und erfasst nur Verletzungen prozessualer Grundprinzipien des internationalen ordre public. Eine blosse Konnexität mit strafrechtlichen Verfahren — selbst wenn diese am Art. 6 EMRK gescheitert sind — reicht für einen Refus nicht aus. Der Individualschutz wird durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 166 CPC gewährleistet, das auf der Vollstreckungsebene angesiedelt ist. Der Entscheid ist dogmatisch sauber begründet und fügt sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung (BGE 149 III 235; BGE 145 III 422; BGE 142 III 116) ein.