Executive Summary
- Kernpunkt: Die Genfer Cour de justice hatte eine von den Beschwerdeführerinnen spontan eingereichte Triplik mit Beweisstücken zur Mitgliedschaft ihrer Association im Entscheid nicht berücksichtigt und sie damit in ihrem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt; zudem hatte sie willkürlich festgestellt, es sei nicht spezifiziert, ob die Vereinsmitglieder Eltern von Krippenkindern seien, obwohl ein eingereichtes E-Mail genau dies belegte (Art. 9 BV).
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück, damit die Cour de justice die Triplik und die damit eingereichten Stücke in ihr Urteil einbezieht.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zum unbedingten Recht auf Replik: Jede neue Stellungnahme der Gegenpartei muss den Parteien kommuniziert werden, und eine spontan eingereichte Gegenschrift ist zwingend zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Argumente der Gegenpartei bezieht. Ausserdem präzisiert das Gericht, dass die willkürliche Auslassung eines entscheidwesentlichen Beweismittels (hier: ein E-Mail zur Vereinsmitgliedschaft) die Sachverhaltsfeststellung von Art. 9 BV verletzt.
Sachverhalt
Die Krippe A.________ wird von der Association C.________ betrieben und von der Stadt Genf subventioniert. Sie befindet sich in einer Villa im Kantonseigentum, die die Stadt zurückkaufen und renovieren will. Am 26. Juni 2025 gründete B.________ – Mutter eines Kindes, das die Krippe besucht – mit zwei weiteren Personen die Association pour le maintien temporaire de la crèche A.________, deren Zweck die Mittelbeschaffung und juristische Durchsetzung eines vorübergehenden Verbleibs der Krippe in der Villa ist.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 bestätigte der Service de la petite enfance der Stadt Genf die Verlegung der Krippe, die im August 2025 in ein 700 Meter entferntes Gebäude umgesetzt wurde. Die Association und B.________ fochten dieses Schreiben bei der Cour de justice des Kantons Genf an. Der Service de la petite enfance beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung und rügte insbesondere das Fehlen einer Mitgliederliste. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 15. August 2025 unter Einreichung einer solchen Liste. Am 19. August 2025 duplizierte der Service und äusserte sich zur Beweiskraft der Liste. Am gleichen Tag teilte die Cour de justice mit, sie behalte die Sache "sur mesures provisionnelles, appel en cause et sur le fond" zur Entscheidung. Am 4. September 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen spontan eine Triplik ein, der weitere Dokumente zur Zusammensetzung der Vereinsmitglieder beigefügt waren.
Die Cour de justice trat mit Beschluss vom 15. September 2025 auf die Beschwerde nicht ein, da sowohl der Association als auch B.________ die Beschwerdelegitimation fehle. Die Triplik vom 4. September 2025 erwähnte sie im Entscheid nicht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der Streit betrifft die Verlegung einer subventionierten Krippe und gehört in den Bereich des öffentlichen Rechts (Art. 82 Bst. a BGG); die Ausnahmen von Art. 83 BGG greifen nicht. Wer durch einen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Beschwerdelegitimation beschwert ist, kann diesen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten, sofern der Sachentscheid ebenfalls auf diesem Weg ans Bundesgericht hätte gelangen können (BGE 135 II 145 E. 3.2). Die Beschwerdeführerinnen haben als Adressatinnen des angefochtenen Nichteintretensentscheids ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (BGE 145 II 168 E. 2) und besitzen somit die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG.
Art. 89 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Cour de justice ihre Triplik vom 4. September 2025 mit den beigefügten Beweisstücken im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und nicht berücksichtigt habe.
Das rechtliche Gehör ist eine verfassungsrechtliche Garantie formeller Natur (Art. 29 BV), deren Verletzung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, unabhängig von den Erfolgschancen in der Sache selbst (BGE 151 III 227 E. 4.7; 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2). Es umfasst insbesondere das Recht, sich zu jeder Stellungnahme der Gegenpartei zu äussern – unabhängig davon, ob diese neue rechtliche oder tatsächliche Elemente enthält und ob sie konkret den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Es steht den Parteien und nicht dem Richter zu, zu entscheiden, ob eine neue Stellungnahme oder ein neues Aktenstück relevante Elemente enthält, die eine Antwort erfordern (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1). Aus dem unbedingten Charakter des Replikrechts nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt, dass dieses nach jeder Stellungnahme der Gegenpartei ausgeübt werden kann (BGE 146 III 97 E. 3.4.2; 144 III 117 E. 2.1; 138 III 252 E. 2.2).
Art. 29 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Das Replikrecht verpflichtet die richterliche Behörde nicht zwingend, eine Frist für allfällige Stellungnahmen anzusetzen. Sie muss der Gegenpartei aber zwischen der Zustellung der Dokumente und dem Urteilserlass ausreichend Zeit lassen, damit sie sich äussern kann, falls sie dies für nötig erachtet (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.4).
Im vorliegenden Fall hatte der Service de la petite enfance in seiner Duplik vom 19. August 2025 die Beweiskraft der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Mitgliederliste bestritten. Die Beschwerdeführerinnen reagierten darauf mit ihrer Triplik vom 4. September 2025, die sie nach der Zustellung der Duplik am 25. August 2025 – also innert zehn Tagen – beim Gericht einreichten. Da das Recht auf Äusserung sich auf jede Stellungnahme der Gegenpartei erstreckt und die Beschwerdeführerinnen es als nötig erachtet hatten, auf die Argumente des Service de la petite enfance in der Duplik zu antworten, hätte die Cour de justice diese Triplik und die beigefügten Dokumente berücksichtigen müssen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen wurde somit verletzt.
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)
Die Beschwerdeführerinnen rügen zudem willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da zwei in der Triplik eingereichte Dokumente – namentlich ein E-Mail vom 14. Juli 2025 – von der Cour de justice nicht berücksichtigt worden seien.
Willkür im Sinne von Art. 9 BV bei der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung liegt vor, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, ohne ernsthaften Grund ein wichtiges, den Entscheid änderndes Beweismittel ausser Acht gelassen hat oder aus den erhobenen Elementen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Die Cour de justice hatte der Association die Beschwerdelegitimation abgesprochen mit der Begründung, es gehe weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch aus der eingereichten, rein nominativen Mitgliederliste hervor, dass die Mehrheit der Mitglieder oder zumindest ein grosser Teil von der Verlegung der Krippe in ihren Interessen betroffen sei. Insbesondere sei nicht spezifiziert, ob diese Mitglieder Eltern von Krippenkindern seien und gegebenenfalls, wo sie wohnten. Das vom 14. Juli 2025 stammende E-Mail, das bei der Cour de justice eingereicht worden war, präzisiert jedoch, dass die Mitglieder entweder Eltern von Kindern sind, die die Krippe besuchen, oder Angestellte derselben. Da die Cour de justice die Beschwerde gerade mit der Begründung als unzulässig erklärt hatte, es sei nicht spezifiziert, ob die Mitglieder Eltern von Krippenkindern seien, erweist sich dieser Punkt als entscheidwesentlich. Die willkürliche Auslassung dieses Beweismittels begründet somit ebenfalls eine Verletzung von Art. 9 BV.
Weitere Rügen
Da die vorstehenden Erwägungen den Ausgang des Verfahrens bestimmen, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen. Das Bundesgericht stellt indessen fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen grossenteils unverständlich war und dass nur die verständlichen Rügen behandelt worden wären.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtlichen Gehör und zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Es bestätigt und konkretisiert die etablierte Praxis in mehrfacher Hinsicht.
Zum unbedingten Replikrecht (Art. 29 Abs. 2 BV): Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Praxis, wonach das Replikrecht unbedingter Natur ist und nach jeder Stellungnahme der Gegenpartei ausgeübt werden kann. Die massgeblichen Leitentscheide BGE 146 III 97 (E. 3.4) und BGE 142 III 48 (E. 4.1.1) hatten diesen Grundsatz für das kommunikative Verfahren vor Gerichten bereits klar formuliert. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass dies auch für spontan eingereichte Tripliken gilt, sofern sie sich inhaltlich auf Argumente der Gegenpartei beziehen. Eine formelle Fristsetzung durch das Gericht ist nicht erforderlich; allein die zeitliche Möglichkeit zur Äusserung vor dem Urteilserlass genügt. Das Urteil deckt sich mit der in der Doktrin von openlegalcommentary.ch zu Art. 29 BV hervorgehobenen Systematik, wonach das rechtliche Gehör die Pflicht der Behörde zur Kommunikation aller entscheidrelevanten Unterlagen und zur Ermöglichung der Stellungnahme umfasst (vgl. BGE 137 I 195; BGE 126 I 97). Es ist eine unmittelbare Anwendung der in BGE 138 I 484 E. 2.1 formulierten Grundsätze.
Zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Der Entscheid bestätigt die Praxis, wonach die Auslassung eines entscheidwesentlichen Beweismittels ohne ernsthaften Grund Willkür im Sinne von Art. 9 BV darstellt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3). Die dogmatische Einordnung auf openlegalcommentary.ch zu Art. 9 BV stellt das Willkürverbot als Auffangnetz dar, das greift, wenn keine spezielleren Grundrechte verletzt sind. Dies trifft hier zu: Die Nichtberücksichtigung des E-Mails vom 14. Juli 2025 ist willkürlich, weil die Cour de justice gerade den Mangel, den das E-Mail adressierte, als Entscheidungsgrundlage verwendet hat. Der Entscheid illustriert damit den in BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 präzisierten Massstab, wonach Willkür insbesondere dann vorliegt, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt hat.
Verhältnis zwischen formeller und materieller Rüge: Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht beide Rügen parallel prüft und beide gutheisst – die Verletzung des rechtlichen Gehörs (formell) und die willkürliche Sachverhaltsfeststellung (materiell). Dies entspricht der Praxis, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs als formeller Mangel unabhängig von den materiellen Erfolgschancen zur Aufhebung führt (BGE 151 III 227 E. 4.7), während die Willkürrüge einen materiellen Fehler betrifft, der ebenfalls eigenständig zur Aufhebung führt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gut, hebt den Entscheid der Cour de justice vom 15. September 2025 auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung zurück, damit das kantonale Gericht die Triplik und die eingereichten Beweisstücke in sein Urteil einbezieht. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und da die Beschwerdeführerinnen ohne professionelle Vertretung prozessierten, steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.
Das Urteil ist ein klassisches Beispiel für die strikte Durchsetzung der Verfahrensgrundrechte: Selbst eine in der Hauptsache möglicherweise unbegründete Beschwerde führt zur Aufhebung des kantonalen Entscheids, wenn das Gericht formelle Verfahrensgarantien (rechtliches Gehör) verletzt und willkürlich bei der Sachverhaltsfeststellung vorgeht. Es unterstreicht, dass die Pflicht zur Kommunikation aller Eingaben und zur Berücksichtigung entscheidwesentlicher Beweismittel nicht dem Ermessen des Gerichts überlassen ist, sondern Verfassungsrang geniesst.