Executive Summary
- Kernpunkt: Bei der Prämienverbilligung (RIPAM) ausserhalb der steuerlichen Parameter müssen die Kantone die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur beim Einkommen, sondern auch beim Bedarf (Bedarfsschwelle nach Laps/TI) berücksichtigen — eine einseitige Aktualisierung nur der Einkommensseite widerspricht dem Sinn von Art. 65 Abs. 3 KVG.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Tessiner Ausgleichskasse ab und bestätigt die kantonale Auslegung von Art. 18 RLCAMal/TI, wonach diese Bestimmung restriktiv auf die Fälle der steuerlichen Parameter anzuwenden ist; ausserhalb davon gilt der letzte verfügbare Bedarfswert.
- Bedeutung: Präzisierung der kantonalen Umsetzungshaftung bei der Prämienverbilligung: Die Autonomie der Kantone endet dort, wo ihre Ausführungsbestimmungen den Zweck des Bundesrechts — konkrete Berücksichtigung aktueller wirtschaftlicher Verhältnisse — kompromittieren; ein Schematismus zugunsten administrativer Vereinfachung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
Sachverhalt
A.________, eine 1992 geborene Angestellte, beantragte am 28. Mai 2024 die Prämienreduktion der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (RIPAM) für das Jahr 2025 bei der Tessiner Ausgleichskasse (Cassa di compensazione). Mit Entscheidung vom 24. November 2024 wurde der Antrag abgewiesen, da das verfügbare Referenzeinkommen nach Art. 31 des tessinischen Ausführungsgesetzes zum KVG (LCAMal/TI; RL 853.100) die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte. Nach einem Nachgesuch vom 13. Dezember 2024, in dem A.________ auf eine zwischenzeitliche Einkommensminderung hinwies (50%-Stelle plus Stundenlohnarbeit), verfügte die Ausgleichskasse nach Neuberechnung am 30. Juni 2025 erneut eine Ablehnung, da das verfügbare Einkommen über dem maximal subventionierbaren verfügbaren Einkommen lag.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die Beschwerde der Versicherten mit Urteil vom 17. November 2025 gut und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, um den RIPAM-Betrag für 2025 neu festzulegen. Das kantonale Gericht befand, dass bei der Prüfung ausserhalb der steuerlichen Parameter nicht nur das Einkommen — wie von der Ausgleichskasse zu Recht vorgenommen — sondern auch der Bedarf der Versicherten nach den aktuellsten Daten (2025) zu ermitteln sei.
C. Die Ausgleichskasse erhob Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag, das kantonale Urteil aufzuheben und ihre Einspracheentscheidung vom 30. Juni 2025 zu bestätigen. Mit Beschluss vom 6. März 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. Die Versicherte verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, da sie das Verfahren nicht abschliessen (Art. 93 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 253 E. 1.3; BGE 142 V 551 E. 3). Wenn jedoch die untere Instanz keinen Ermessensspielraum mehr hat, weil die Rückweisung lediglich der (arithmetischen) Ausführung der Anordnung der oberen Instanz dient, liegt ein Endentscheid vor, der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (BGE 140 V 282 E. 4.2). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Die Ausgleichskasse muss den RIPAM-Anspruch der Versicherten aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung vorgegebenen Werte festlegen, ohne eigenen Ermessensspielraum.
Massgeblicher Rahmen
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die vorgebrachten Argumente (Art. 42 Abs. 2 BGG), ausser bei offensichtlichen Rechtsverletzungen. Die Beschwerdeführerin muss sich mindestens summarisch mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Kantonales Recht kann nicht direkt mit Beschwerde gerügt werden, sehr wohl aber kann eine falsche Anwendung kantonalen Rechts als Bundesrechtsverletzung — insbesondere als Willkür (Art. 9 BV) — geltend gemacht werden (BGE 150 I 50 E. 3.2.7; BGE 150 V 340 E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur ausnahmsweise zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), was im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin nicht beachtet wurde, als sie unbehandelte RIPAM-Daten von 2025 ins Feld führte.
Die zentrale Rechtsfrage: Aktualität des Bedarfs bei aussersteuerlicher Prüfung
Der Streitgegenstand ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es bei der Bestimmung des RIPAM-Anspruchs ausserhalb der steuerlichen Parameter den Bedarf der Versicherten nach den Daten von 2025 (statt nach dem Vorjahreswert) bemass.
Die massgebliche bundesrechtliche Bestimmung ist Art. 65 Abs. 3 KVG:
Art. 65 Abs. 3 KVG (SR 832.10) «Bei der Prämienverbilligung durch die Kantone sorgen diese dafür, dass bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf ein besonderes Gesuch der versicherten Person die aktuellsten wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse berücksichtigt werden.»
Hinweis: Der Gesetzestext konnte nicht über Fedlex abgerufen werden (keine HTML-Version verfügbar; nur PDF). Der Wortlaut entspricht der im Urteil (E. 4.2.1) auf Italienisch zitierten Fassung, ins Deutsche übertragen. Glossagens und OLC bieten keine Kommentierung zu KVG Art. 65 an (jeweils 404).
Kantonale Regelung und Auslegung
Die tessinische LCAMal/TI und ihr Reglement (RLCAMal/TI) regeln die Einzelheiten. Nach Art. 30 LCAMal/TI wird das Referenzeinkommen grundsätzlich aus den Steuerdaten bestimmt; auf besonderes Gesuch hin werden nach Art. 14 Abs. 2 lit. b RLCAMal/TI bei Einkommensänderung die aktuellsten finanziellen und familiären Verhältnisse berücksichtigt. Art. 32a LCAMal/TI definiert das maximal subventionierbare verfügbare Einkommen (RDM) anhand einer Konstante multipliziert mit 50% der Bedarfsschwelle nach der Laps/TI. Art. 18 RLCAMal/TI schliesslich bestimmt, dass die Bedarfsschwelle nach der Laps/TI jene des dem Kompetenzjahr vorangehenden Jahres ist.
Im konkreten Fall beträgt das verfügbare Einkommen von A.________ Fr. 34'555.--. Der Bedarf beläuft sich auf Fr. 18'182.-- (2024) bzw. Fr. 18'709.-- (2025). Daraus ergeben sich maximal subventionierbare verfügbare Einkommen von Fr. 34'545.80 (2024) bzw. Fr. 35'547.10 (2025). Mit dem 2024er-Wert — den die Ausgleichskasse anwendet — liegt das Einkommen knapp über dem Maximum (kein Anspruch); mit dem 2025er-Wert — den die Versicherte beantragt — liegt es darunter (Anspruch besteht).
Das kantonale Gericht legte Art. 18 RLCAMal/TI dahingehend aus, dass diese Bestimmung nur für den Fall der steuerlichen Parameter gelte, nicht aber für die aussersteuerliche Prüfung. Im letzteren Fall sei der letzte verfügbare Laps/TI-Wert anzuwenden — hier derjenige für 2025.
Bundesrechtliche Grenzen der kantonalen Autonomie
Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Kantone bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung über eine erhebliche Gestaltungsfreiheit verfügen. Diese Autonomie ist jedoch begrenzt: Die Ausführungsbestimmungen dürfen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung nicht verletzen und deren Zweck nicht kompromittieren (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; BGE 145 I 26 E. 3.3; 8C_247/2015 E. 5.2). Die individuelle Prämienverbilligung zielt darauf ab, die Prämienlast für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen abzufedern und stellt ein Element der Solidarität dar (BGE 149 I 172 E. 5.4; BGE 145 I 26 E. 6.3; BGE 136 I 220 E. 6.2.1; BGE 122 I 343 E. 3g/bb).
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 21. September 1998 (BBl 1999 I 687, 734) ausgeführt, dass die Kantone bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse berücksichtigen müssen, weil die steuerlichen Daten oft veraltet und wenig flexibel sind. Dies bedeutet nicht, auf steuerliche Daten zu verzichten, sondern Kriterien einzuführen, die bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation die Beurteilung aufgrund aktuellerer Daten ermöglichen.
Das Bundesgericht verweist auch auf die parlamentarischen Beratungen im Ständerat (15. März 1999; AB 1999 S 169 ff.), wo Bundesrätin Ruth Dreifuss klargestellt hatte, dass die Kantone grundsätzlich frei bleiben, das System zur Bestimmung der Berechtigten zu wählen, dass die allgemeinen Prinzipien aber sicherstellen, dass ein Widerspruch zwischen kantonalem und Bundesrecht geltend gemacht werden kann — insbesondere gegenüber kantonalen Gesetzen, die keinen Mechanismus zur Berücksichtigung der aktuellen Situation vorsehen.
Verhältnismässigkeit der kantonalen Auslegung
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die vom Tessiner Gericht vorgeschlagene Auslegung der kantonalen Normen die bundesrechtlichen Prinzipien nicht verletzt, sondern diese mit ihnen kompatibel und kohärent macht. Die Berücksichtigung derselben aktuellsten Jahresdaten nicht nur für das Einkommen, sondern auch für den Bedarf entspricht dem Willen des Bundesgesetzgebers. Die Bindung an einen weniger aktuellen Bedarf — wie von Art. 18 RLCAMal/TI für alle Konstellationen vorgesehen — während gleichzeitig ein aktuelleres Einkommen herangezogen wird, kompromittiert hingegen den Zweck der Bundesgesetzgebung.
Art. 8 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.»
Widerlegung der Beschwerdeargumente
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die kantonale Auslegung ungerechtfertigt in die kantonale Autonomie eingreife und dass Art. 18 RLCAMal/TI in allen Konstellationen den Vorjahreswert vorschreibe. Sie beruft sich auf den legitimen Schematismus zur einheitlichen Anwendung und zur Vermeidung von Diskriminierungen je nach Einreichungszeitpunkt des Gesuchs. Ausserdem rügt sie eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV (Willkür).
Das Bundesgericht weist alle Einwände zurück:
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Die Argumente der Beschwerdeführerin verfehlen den Zweck von Art. 65 Abs. 3 KVG. Eine einseitige Aktualisierung des Einkommens unter Beibehaltung eines veralteten Bedarfswerts kompromittiert das Solidaritätsziel der Prämienverbilligung.
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Die geringere "Verfahrensaktualität" ist bereits in der Architektur des Systems selbst angelegt: Bei der aussersteuerlichen Prüfung ist ohnehin ein zusätzlicher Aufwand zur Ermittlung der Werte erforderlich und vorgesehen — wie auch im vorliegenden Fall geschehen.
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Die befürchtete "Opportunismus"-Gefahr (strategische Gesuchseinreichung je nach Aktualisierung der Bedarfsschwellen) ist nicht stichhaltig. Die Berücksichtigung aktueller wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt auf Gesuch hin gerade, weil sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert hat — eine Realität, die stets nachgewiesen werden muss. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dies einen Vorteil verschaffen sollte. Zudem steht ein Revisionsinstitut nach Art. 29 ff. RLCAMal/TI zur Verfügung.
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Ein Schematismus zugunsten einer einheitlichen Anwendung von Art. 18 RLCAMal/TI ist nicht gerechtfertigt. Die restriktive Auslegung von Art. 18 RLCAMal/TI — beschränkt auf die Fälle der steuerlichen Parameter — ist mit Art. 65 Abs. 3 KVG vereinbar, widersteht der Willkürrüge und ist mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Gleichbehandlung kompatibel (BGE 146 II 56 E. 9.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur kantonalen Autonomie bei der Prämienverbilligung und präzisiert deren bundesrechtliche Grenzen. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 149 I 172 E. 5.3.2 und BGE 145 I 26 E. 3.3 festgehalten, dass kantonale Ausführungsbestimmungen Sinn und Geist des KVG nicht verletzen dürfen. Die vorliegende Entscheidung wendet diese Grundsätze konkret auf die Frage der zeitlichen Kohärenz von Einkommens- und Bedarfsdaten an.
Die Feststellung, dass ein Rückweisungsentscheid ohne Ermessensspielraum der unteren Instanz als Endentscheid nach Art. 90 BGG anfechtbar ist, bestätigt die etablierte Rechtsprechung (BGE 140 V 282 E. 4.2; BGE 144 III 253 E. 1.3; BGE 142 V 551 E. 3). Diese Konstellation ist hier gegeben, weil die Ausgleichskasse den RIPAM-Anspruch aufgrund der vom kantonalen Gericht vorgegebenen Werte rein arithmetisch festlegen muss.
Die Bezugnahme auf die Botschaft des Bundesrates (BBl 1999 I 687, 734) und die parlamentarischen Beratungen (AB 1999 S 169 ff.) unterstreicht die historisch-teleologische Auslegung von Art. 65 Abs. 3 KVG: Die Bestimmung wurde gerade eingeführt, um die Bedeutung aktueller wirtschaftlicher Daten zu stärken. Eine kantonale Praxis, die nur das Einkommen aktualisiert, den Bedarf aber bei einem Vorjahreswert belässt, läuft diesem Ziel zuwider.
Die Ablehnung eines Schematismus als Rechtfertigung für eine einheitliche (aber in sich inkohärente) Praxis steht im Einklang mit BGE 146 II 56 E. 9.1, wo das Bundesgericht die Zulässigkeit schematisierender Regelungen im Prämienverbilligungsverfahren unter engen Voraussetzungen bejaht hat. Hier ist der Schematismus nicht gerechtfertigt, weil die aussersteuerliche Prüfung ohnehin eine Ausnahme darstellt und nicht dem regulären Verfahren gleichgestellt werden kann.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Tessiner Ausgleichskasse ab und bestätigt das kantonale Urteil. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Fr. 500.--) werden der Beschwerdeführerin auferlegt, die in eigener Sache (Wahrung pecuniärer Interessen) handelt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung an die Versicherte, die nicht vertreten war und auf Stellungnahme verzichtet hat (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 134 I 184 E. 6.3).
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung für die Ausgestaltung der kantonalen Prämienverbilligung in der ganzen Schweiz. Es macht deutlich, dass Art. 65 Abs. 3 KVG nicht nur eine «Kann»-Bestimmung ist, sondern bei aussersteuerlicher Prüfung eine strikte Pflicht zur durchgehenden Aktualität sämtlicher Berechnungsparameter — Einkommen wie Bedarf — begründet. Kantone, die ihre Ausführungsbestimmungen so auslegen, dass nur einzelne Parameter aktualisiert werden, laufen Gefahr, den Zweck der bundesrechtlichen Vorgabe zu kompromittieren. Die kantonalen Gerichte sind aufgerufen, solche Bestimmungen im Lichte von Art. 65 Abs. 3 KVG restriktiv auszulegen — so wie es das Tessiner Versicherungsgericht vorbildlich getan hat.