Executive Summary
- Kernpunkt: Die Genfer Justizkammer hat dem Beschwerdeführer die Réplik der Gegenpartei gleichzeitig mit der Weisung mitgeteilt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, und so jede Stellungnahmemöglichkeit abgeschnitten.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf, weil die gleichzeitige Mitteilung einer neuen Eingabe und die Schliessung des Instruktions- bzw. Schriftenwechsels das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das neue Recht auf Réplik (Art. 53 Abs. 3 ZPO, seit 1. Januar 2025 in Kraft) verletzen.
- Bedeutung: Erstmalige amtliche Bundesgerichtsentscheidung, die das durch Art. 53 Abs. 3 ZPO neu kodifizierte unbedingte Réplikrecht bei gleichzeitigem Instruktionsabschluss bejaht und bestätigt, dass die neue Bestimmung die verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) einfachgesetzlich konkretisiert.
Sachverhalt
Ausgangslage und Verfahrensgang
Am 7. November 2024 stellte B._______ (die betreibende Gläubigerin) gegen A._______ (den betriebenen Schuldner und späteren Beschwerdeführer) einen Zahlungsbefehl über 7'255 Franken zu. Der Beschwerdeführer erhob am 18. November 2024 Rechtsvorschlag.
Am 10. Februar 2025 beantragte die Betreibende beim Erstinstanzlichen Gericht Genf die definitive Rechtsöffnung (definitive Mainlevée). Nach mündlicher Verhandlung vom 4. August 2025 wies das Erstgericht das Begehren am 5. August 2025 ab. Die Betreibende erhob daraufhin Berufung an die Genfer Justizkammer (Cour de justice), die den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2025 zur Stellungnahme einlud und eine zehntägige Frist ansetzte. Am 10. September 2025 reichte die Betreibende eine Réplik ein, mit der sie die Stellungnahme des Beschwerdeführers zurückwies und die Zulässigkeit der Berufung geltend machte.
Am 15. September 2025 übermittelte die Justizkammer dem Beschwerdeführer die Réplik der Betreibenden. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache zum Entscheid vorgelegt werde – der Instruktionsabschluss wurde also mit der Zustellung der Réplik kombiniert. Der Beschwerdeführer erhielt somit keine Gelegenheit, sich zur Réplik der Gegenpartei zu äussern.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 hiess die Justizkammer die Berufung gut und hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Beschwerde ans Bundesgericht
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2025 subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zur Réplik der Betreibenden zu äussern. Er beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung, damit ihm eine Frist zur Stellungnahme auf die Réplik angesetzt werde. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde durch das Präsidium des Bundesgerichts am 27. November 2025 abgewiesen.
Erwägungen
Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde
Das Bundesgericht (BGer) prüft die Zulässigkeit nach Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG (rechtzeitige Einreichung), Art. 115 BGG (Unterliegensvoraussetzung), Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG (Endentscheid), Art. 113 BGG (keine Zivilrechtssache) und Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG (letzte kantonale Instanz). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig (E. 1).
Rügebefugnis und Begründungsanforderung
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann auf die Verletzung von Verfassungsrechten gestützt werden (Art. 116 BGG). Der BGer prüft nur die ausdrücklich erhobenen und begründeten Rügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert darlegen, welches Verfassungsrecht inwiefern verletzt wurde; rein appellatorische Kritik ist unzulässig (E. 2.1 unter Verweis auf BGE 143 II 283 E. 1.2.2, BGE 139 I 229 E. 2.2, BGE 134 II 244 E. 2.2). Das BGer stellt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab (Art. 118 Abs. 1 BGG) und kann diese nur bei willkürlicher Feststellung korrigieren (Art. 118 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV) (E. 2.2).
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Justizkammer die Réplik der Betreibenden vom 10. September 2025 mitgeteilt und gleichzeitig den Instruktionsabschluss verfügt habe, ohne ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Das unbedingte Recht auf Réplik
Das BGer stellt fest, dass das rechtliche Gehör als formelle Verfassungsgarantie ohne Rücksicht auf die Erfolgschancen der Beschwerde im materiellen Sinn verletzt sein kann und daher vorab zu prüfen ist (voller Prüfungsumfang; E. 3.1.1). Es zitiert die ständige Rechtsprechung zum unbedingten Réplikrecht: Als Aspekt des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) umfasst das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht, von jeder Eingabe oder Urkunde, die dem Gericht eingereicht wird, Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern – unabhängig davon, ob sie neue Tatsachen- oder Rechtselemente enthält oder konkret entscheidungserheblich ist. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts, zu entscheiden, ob eine neue Stellungnahme relevante Elemente enthält, die eine eigene Äusserung erfordern (Verweis auf BGE 146 III 97, BGE 142 III 48 E. 4.1.1, BGE 139 I 189 E. 3.2, BGE 138 I 484 E. 2.1, BGE 137 I 195 E. 2).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Dieses unbedingte Réplikrecht gilt für alle gerichtlichen Verfahren, auch für solche ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK, wobei Art. 29 Abs. 2 BV denselben Schutz wie die Konventionsnorm bietet (E. 3.1.1 unter Verweis auf BGE 133 I 100 E. 4.3–4.6, BGE 133 I 98 E. 2.1).
Verletzung bei gleichzeitigem Instruktionsabschluss
Das BGer präzisiert, dass das Recht auf Réplik insbesondere dann verletzt ist, wenn das Gericht eine neue Stellungnahme zwar mitteilt, aber gleichzeitig erklärt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, und so der Partei jede Möglichkeit nimmt, sich zu äussern (E. 3.1.2 unter Verweis auf BGE 132 I 42 E. 3.3.2).
Die neue Bestimmung Art. 53 Abs. 3 ZPO (seit 1. Januar 2025)
Das BGer nimmt Bezug auf den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 53 Abs. 3 ZPO, der das Gericht verpflichtet, den Parteien eine Frist von mindestens zehn Tagen zur Stellungnahme auf alle Eingaben der Gegenpartei anzusetzen, wobei nach unbenutztem Fristablauf Verzicht angenommen wird. Diese Bestimmung ist auf Verfahren anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurden (Art. 407f ZPO a contrario). Sie konkretisiert das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie die darauf gestützte Rechtsprechung zum unbedingten Réplikrecht. Sie zielt zudem darauf ab, die Parteien – namentlich (aber nicht nur) nicht vertretene Parteien – auf dieses Recht aufmerksam zu machen (E. 3.1.3 unter Verweis auf Hurni, Unbedingtes Replikrecht – (k) eine never ending story, in Krauskopf/Rothenberger, Haftpflichtprozess 2025, S. 40, sowie Hurni/Hofmann, Délais, faits nouveaux et réplique dans le CPC révisé, in Anwaltsrevue 5/2023, S. 209 ff., 213).
Art. 53 Abs. 3 ZPO (SR 272) «Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.»
Anwendung auf den Einzelfall
Im vorliegenden Fall hatte die Genfer Justizkammer die Réplik der Betreibenden vom 10. September 2025 dem Beschwerdeführer übermittelt und gleichzeitig den Instruktionsabschluss erklärt. Damit wurde ihm jede Möglichkeit genommen, sich zu äussern. Da das Begehren um Sühneverfahren am 10. Februar 2025 eingereicht wurde, war Art. 53 Abs. 3 ZPO bereits anwendbar. Die Justizkammer hätte dem Beschwerdeführer eine Frist von mindestens zehn Tagen zur Stellungnahme auf die Réplik einräumen müssen. Durch die Unterlassung verletzte sie sein rechtliches Gehör sowohl nach Art. 53 Abs. 3 ZPO als auch nach Art. 29 Abs. 2 BV. Die Rüge der Verletzung eines Verfassungsrechts wird daher gutgeheissen (E. 3.2).
Dispositiv
Das BGer nimmt die Beschwerde an, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumt, sein rechtliches Gehör auszuüben. Der unterliegenden Betreibenden werden die Gerichtskosten von 1'000 Franken auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Entschädigungsanspruch wird nicht zugesprochen, da der Beschwerdeführer selbst prozessiert (E. 4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung gefestigter Rechtsprechung zum unbedingten Réplikrecht
Die Entscheidung bestätigt die seit langem gefestigte Rechtsprechung zum unbedingten Réplikrecht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die tragenden Grundsätze – dass jede Eingabe der Gegenpartei mitgeteilt werden muss und die Parteien selbst entscheiden, ob eine Äusserung erforderlich ist – gehen bis auf BGE 137 I 195 und BGE 138 I 484 zurück und wurden in BGE 142 III 48 und zuletzt in BGE 146 III 97 bekräftigt. Das spezifische Konstellationsmuster der gleichzeitigen Mitteilung und des Instruktionsabschlusses wurde bereits in BGE 132 I 42 E. 3.3.2 als Gehörsverletzung qualifiziert und wird hier bestätigt (vgl. auch 8C_456/2025 vom 24. Februar 2026 E. 2.2).
Erstmalige Anwendung des neuen Art. 53 Abs. 3 ZPO
Die eigentliche dogmatische Bedeutung des Urteils liegt in der erstmaligen Anwendung des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 53 Abs. 3 ZPO durch das BGer. Diese Bestimmung – eingefügt durch das Bundesgesetz vom 17. März 2023 zur Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung der ZPO – kodifiziert das bislang rein richterrechtlich entwickelte unbedingte Réplikrecht einfachgesetzlich. Das BGer qualifiziert sie ausdrücklich als Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie der darauf gestützten Rechtsprechung. Damit bestätigt das Gericht, dass die neue Norm keine inhaltliche Erweiterung, sondern eine gesetzliche Festschreibung des bereits geltenden Rechts darstellt – mit dem zusätzlichen Zweck, die Parteien auf ihr Recht aufmerksam zu machen und eine klarere Verfahrensstruktur zu schaffen. Die im Urteil zitierte Literatur (Hurni, "Unbedingtes Replikrecht – (k) eine never ending story") deutet darauf hin, dass die Kodifizierung als Reaktion auf die in der Praxis immer wieder festgestellten Gehörsverletzungen bei gleichzeitiger Schliessung des Instruktionsstandes zu verstehen ist.
Die dogmatische Einordnung durch openlegalcommentary.ch unterstreicht, dass Art. 29 Abs. 2 BV denselben Schutz wie Art. 6 Abs. 1 EMRK bietet, aber über dessen Anwendungsbereich hinausgeht, da er auch reine Verwaltungsverfahren ohne "civil rights"-Charakter erfasst. Die neue ZPO-Bestimmung konkretisiert diesen verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch im einfachgesetzlichen Bereich der Zivilprozessordnung.
Verhältnis zu Art. 6 Abs. 1 EMRK
Das BGer erwähnt ausdrücklich, dass Art. 29 Abs. 2 BV in Bezug auf das Réplikrecht denselben Schutz wie Art. 6 Abs. 1 EMRK bietet. Die konventionsrechtliche Dimension wird jedoch nicht vertieft, was der ständigen Praxis entspricht, dass das BV als autonome Begründungsebene dient und Art. 6 EMRK nur ergänzend herangezogen wird, wenn es um den Anwendungsbereich ausserhalb von Zivil- und Strafverfahren geht.
Fazit
Das Urteil 4D_230/2025 ist ein verfahrensrechtlicher Leitentscheid zur Anwendung des neuen Art. 53 Abs. 3 ZPO. Es bestätigt in klarer und knapper Weise, dass die gleichzeitige Mitteilung einer Réplik und die Erklärung des Instruktionsabschlusses das rechtliche Gehör verletzen – sowohl verfassungsrechtlich (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch seit dem 1. Januar 2025 einfachgesetzlich (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung ist von unmittelbarer praktischer Bedeutung für alle kantonalen Gerichte, die nach dem 1. Januar 2025 eingeleitete Zivilverfahren instruieren: Sie müssen zwingend eine Mindestfrist von zehn Tagen zur Stellungnahme auf jede Eingabe der Gegenpartei einräumen, auch wenn sie den Instruktionsabschluss in Aussicht stellt. Die Verletzung führt zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung, unabhängig von den Erfolgschancen im materiellen Sinn. Die Unterliegenspartei trägt ausserdem die Gerichtskosten. Das Urteil verdeutlicht, dass das unbedingte Réplikrecht – wie der von Richter Hurni geprägte Titel andeutet – weiterhin eine "never ending story" ist, nun aber eine klare einfachgesetzliche Grundlage hat.