7B_1354/2025 — Verweigerung der Privatklägerstellung bei mittelbarer Betroffenheit des wirtschaftlich Berechtigten
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Privatklägerschaft, Geschädigtenstellung) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours (20. November 2025) · Besetzung: 3 Richter (Koch, Kölz, Hofmann; Greffière: Pittet) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine natürliche Person, der wirtschaftlich Berechtigter von Gesellschaften ist, denen er als Privatkläger beizutreten wünscht, wird die Privatklägerstellung verweigert, wenn die Straftat das Vermögen der juristischen Personen betrifft und er nur mittelbar betroffen ist.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Instanz, die dem Beschwerdeführer die Qualität als Privatkläger absprach, da allein die Gesellschaften C. SA und D. SA — nicht deren wirtschaftlich Berechtigter — unmittelbar verletzt wären.
- Bedeutung: Der Entscheid bekräftigt die ständige Rechtsprechung, wonach bei Schädigung des Vermögens einer juristischen Person nur diese selbst als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO gilt, mit Ausschluss der Aktionäre, Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigten und Gläubiger.
Sachverhalt
A.________ und die Gesellschaften C.________ SA und D.________ SA — an denen er wirtschaftlich beteiligt ist — erstatteten am 25. September 2020 Strafanzeige gegen B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und passiver privater Bestechung. B.________ war von A.________ mündlich — ohne schriftlichen Vertrag — mandatiert worden, in U.________ hochwertige Immobilien auszuwählen, Preise zu verhandeln und die Kaufstrukturen zu gestalten. Es war vereinbart, dass B.________ sich mit 5 % an jedem Projekt beteiligt und zusätzlich 5 % als Vergütung für seine Tätigkeit erhält.
Zwischen 2018 und 2019 schlug B.________ den Erwerb von Immobilien vor, die über C.________ SA und D.________ SA abgewickelt wurden. Die Kaufpreise beliefen sich auf über hundert Millionen Franken und lagen fast doppelt so hoch wie die Preise, die der Vorverkäufer E.________ SA (eine Luxemburger Holding) wenige Monate zuvor bezahlt hatte. B.________ verschwieg diese Preisdifferenz und erhielt zudem eine erhebliche Provision von den Aktionären der E.________ SA (rund 7,9 Millionen Franken), über die er als Mandatar nie Rechenschaft ablegte.
Die Staatsanwaltschaft erkannte C.________ SA und D.________ SA die Parteistellung als Privatkläger zu, verweigerte jedoch A.________ diese Qualität mit der Begründung, dass nur das Vermögen der beiden Gesellschaften durch die Handlungen von B.________ allenfalls verletzt sei. A.________ legte gegen diese Verfügung vom 18. Januar 2022 keinen Rechtsbehelf ein; sie trat in Rechtskraft. Eine spätere Beschwerde gegen die erneute Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft (10. Juni 2025) wurde von der Cour de justice GE am 20. November 2025 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Die angefochtene Verfügung verweigert dem Beschwerdeführer die Privatklägerstellung und hat damit Endentscheidungscharakter (Art. 90 BGG), da er endgültig aus dem Strafverfahren ausgeschlossen wird. Die Beschwerdeführerstellung ergibt sich aus Art. 81 BGG, da der Beschwerdeführer sich in seinen Parteirechten verletzt sieht. Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht erhoben.
Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie zwei unterschiedliche Begründungen anführe — einerseits die Rechtskraft der früheren Verfügung vom 18. Januar 2022, andererseits das Fehlen einer direkten Vermögensbetroffenheit. Das Bundesgericht weist beide Rügen als appellatorisch und damit unzulässig zurück.
Zur ersten Rüge hält das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, nach der ersten Verfügung eingetretene «neue Tatsachen» aufzulisten, ohne darzulegen, inwiefern deren Ausserachtlassung willkürlich wäre. Er genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Zur zweiten Rüge weist das Gericht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in Wahrheit gegen die vorinstanzliche Würdigung richtet, die berufliche Beziehung zu B.________ sei «unsicher». Die Vorinstanz habe sich auf mehrere Elemente gestützt: Es sei kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden, es habe keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung bestanden, und die Aussagen der Beteiligten hätten auseinandergelegen. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für vertretbar und damit nicht willkürlich.
Begriff der geschädigten Person und der Privatklägerschaft
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar:
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 115 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.»
Art. 118 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.»
Art. 158 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Grundsatz: Nur der Träger des geschützten Rechtsguts ist unmittelbar verletzt
Das Bundesgericht bekräftigt seinen Grundsatz, wonach in der Regel nur der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts eine unmittelbare Betroffenheit geltend machen kann. Ferner müssen Reflexschäden («dommages par ricochet») ausgeschlossen werden; eine unmittelbare Betroffenheit verlangt einen in direktem Kausalzusammenhang mit der verfolgten Straftat stehenden Schaden.
Von zentraler Bedeutung für den vorliegenden Fall ist die Rechtsprechung zur juristischen Person: Wird eine Straftat zum Nachteil des Vermögens einer juristischen Person begangen, so erleidet nur diese einen Schaden und kann die Qualität als geschädigte Person beanspruchen — unter Ausschluss der Aktionäre einer Aktiengesellschaft, der Gesellschafter einer GmbH, der wirtschaftlich Berechtigten und der Gläubiger dieser Gesellschaften (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Solange die entscheidenden Tatsachen nicht endgültig feststehen, ist auf die Behauptungen dessen abzustellen, der sich als geschädigt behauptet. Dieser muss jedoch den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der angezeigten Straftat glaubhaft machen (BGE 141 IV 1 E. 3.1).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz stellte fest, dass die streitigen Provisionen von B.________ aufgrund von Verträgen mit dem Verkäufer der Immobilien (E.________ SA) erhalten worden waren. Sie betrafen somit nicht die für den Beschwerdeführer entfaltete Maklertätigkeit, sondern die konkrete Realisierung des Immobilienverkaufs. In diesen Umständen war nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer irgendein Recht auf diese Provisionen hätte geltend machen können — unabhängig davon, ob er von deren Existenz wusste oder nicht.
Das Vermögen des Beschwerdeführers war durch die angezeigten Tatsachen somit nicht berührt, da allenfalls nur die klagenden Gesellschaften durch die angebliche «Mehrfakturierung» der von ihnen gekauften Immobilien unmittelbar geschädigt waren. Für dieselben Gründe konnte dem Beschwerdeführer auch die Privatklägerstellung für das Delikt der passiven privaten Bestechung (Art. 322novies StGB) nicht zuerkannt werden. Schliesslich schloss das Fehlen der Privatklägerstellung für die angezeigten Delikte auch eine entsprechende Stellung für das Delikt der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) aus, zumal die Untersuchung nie auf dieses Delikt ausgedehnt worden war.
Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Pflicht zur Neubeurteilung
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Behörde sei verpflichtet, die Privatklägerstellung im Laufe des Verfahrens neu zu beurteilen, wenn sich die Sachlage ändere. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz die nach der Verfügung vom 18. Januar 2022 eingetretenen Elemente durchaus berücksichtigt habe — insbesondere die Korrespondenz des Beschwerdeführers vom April und September 2024 sowie die von B.________ am 5. Februar 2024 eingereichten Apporteurverträge. Sie habe geprüft, ob diese «neuen Elemente» die Privatklägerstellung des Beschwerdeführers begründen könnten, und dies bejaht für die Prüfung, aber für das Ergebnis verneint. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor.
Die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers stützt sich auf die Behauptung, er sei mit B.________ durch einen «Mandatsvertrag» verbunden. Da die Vorinstanz jedoch ohne Willkür festgestellt hat, dass die Natur der beruflichen Beziehung zwischen den Beteiligten unsicher war, kann der Beschwerdeführer aus dieser Prämisse keine zulässige Rüge ableiten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in einer gefestigten Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Privatklägerstellung bei Schädigung juristischer Personen. Der Grundsatz, dass bei einer gegen das Vermögen einer juristischen Person gerichteten Straftat nur diese — nicht aber ihre Aktionäre, Gesellschafter, wirtschaftlich Berechtigten oder Gläubiger — als unmittelbar verletzt gilt, wird seit langem konstant angewendet und wurde in mehreren Leitentscheiden bestätigt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Ebenso bestätigt der Entscheid die Grundsätze zum direkten Kausalzusammenhang und zum Ausschluss von Reflexschäden (BGE 147 IV 269 E. 3.1; BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; BGE 141 IV 1 E. 3.1).
Besondere praktische Relevanz entfaltet der Entscheid in Fällen, in denen eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter hinter Gesellschaften steht, die als Immobilienerwerberinnen auftreten. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Gesellschaftstrennung (corporate veil) auch im strafprozessualen Parteistandsrecht gilt: Der wirtschaftlich Berechtigte kann nicht die Stelle der juristischen Person einnehmen, um deren Vermögensschäden als eigene geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn — wie hier — keine schriftliche Mandatsvereinbarung mit dem Beschuldigten vorliegt und die genaue rechtliche Natur der Beziehung ungewiss ist. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür aus dem Fehlen eines schriftlichen Vertrags, der Abwesenheit einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung und den divergierenden Aussagen der Beteiligten schliessen, dass die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses unsicher sei.
Der Entscheid ist insofern auch eine Erinnerung an die prozessuale Konsequenz von Rechtskraft: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2022, die dem Beschwerdeführer die Privatklägerstellung «für das gesamte Verfahren» absprach, war unangefochten in Rechtskraft getreten. Die Vorinstanz durfte darauf verweisen, dass kein Anlass bestand, hierauf zurückzukommen — prüfte die neuen Vorbringen jedoch dennoch, was dem Beschwerdeführer keinen rechtlichen Vorteil brachte.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer ist nicht unmittelbar durch die angezeigten Straftaten verletzt, da allenfalls die Gesellschaften C. SA und D. SA als Vermögensträgerinnen geschädigt sind. Die wirtschaftliche Beteiligung an diesen Gesellschaften begründet keine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Die Unsicherheit über die rechtliche Natur der Beziehung zu B. — mangels schriftlichen Mandatsvertrags und bei divergierenden Aussagen — schliesst es aus, eine direkte Verletzung der eigenen Rechtsposition des Beschwerdeführers anzunehmen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (3.000 Fr.) und hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von 1.500 Fr. zu leisten.