Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Sportlehrer wurde wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) verurteilt; das Bundesgericht bestätigte die sachverhaltsmässige Verurteilung, kippte aber die Zivilklage.
- Entscheidung: Die Verurteilung wird bestätigt — die Beweiswürdigung (insbesondere die Glaubwürdigkeitsgutachten) ist nicht willkürlich. Die Zivilklage der Privatklägerin wird jedoch als unzulässig erklärt, da sie die neu eingeführte Bezifferungsfrist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO (seit 1.1.2024) nicht eingehalten hat.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Anwendung der revidierten Fristenregelung in Art. 331 Abs. 2 StPO (zweiter Satz) und Art. 123 Abs. 2 StPO: Verspätete Zivilklagen im Strafverfahren werden konsequent auf den Zivilweg verwiesen, ungeachtet der Einfachheit des Anspruchs. Eine flexible Kantonslösung wird verworfen.
Sachverhalt
Tatgeschehen
A.________, geboren 1977, war Sportlehrer am Collège C.________ in U.________. Zwischen dem Schulbeginn im September 2017 und Ende Januar 2018 verging er sich in etwa zehn Fällen an seiner Schülerin B.________, geboren 2003, die zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt war. Er nutzte seine Position als Lehrer während des Sportunterrichts aus: Unter dem Vorwand, ihre gymnastische Übungshaltung zu korrigieren oder zu sichern, packte er sie wiederholt an den Gesässbacken. Zudem isolierte er sie in drei bis vier Fällen von ihren Mitschülern — unter dem Vorwand, sie zum Aufräumen des Sportmaterials einzusetzen oder ein Gespräch zu führen — und nutzte die Abgeschiedenheit, um ihr Brüste und Gesäss zu berühren, teils über, teils unter der Kleidung. B.________ war infolge der Taten ab September 2018 von Reviviscences (Wiedererleben) betroffen und wurde vom 22. Dezember 2018 bis zum 10. Januar 2019 stationär psychiatrisch behandelt. Eine Gutachterin / ein Gutachter am Institut für forensische Psychiatrie des CHUV bestätigte die Glaubwürdigkeit der Aussagen B.________s mit der Methode der Statement Validity Analysis (SVA).
Instanzenzug
Das Erstgericht verurteilte A.________ am 19. November 2024 zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (6 Monate Vollzug, 18 Monate bedingt, vierjährige Probezeit), verhängte ein zehnjähriges Berufsverbot und wies die Zivilklage als unerheblich ab. Die Appellationskammer verurteilte ihn zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (vollständig bedingt) und sprach B.________ 6'000 Franken Schmerzensgeld zu. A.________ focht das Urteil mit der Begründung an, die Beweisaufnahme sei unvollständig gewesen, die Unschuldsvermutung sei verletzt worden und die Zivilklage sei mangels Fristeinhaltung unzulässig.
Erwägungen
Rechtliches Gehör und Beweisergänzung im Rechtsmittelverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 389 StPO)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die kantonale Instanz die Anhörung aller Schüler der Klasse abgelehnt hatte. Das Bundesgericht wies die Rüge ab: Das Recht auf Gehör umfasst zwar das Recht, Beweise zu beantragen, jedoch kann das Gericht die Beweisaufnahme beenden, wenn es sich bereits eine Überzeugung gebildet hat und in nicht willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung zur Gewissheit gelangt, dass weitere Beweise seine Meinung nicht ändern könnten (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
Die kantonale Instanz hatte die Beweiserhebung abgelehnt, weil die Taten im Wesentlichen abseits der Beobachtungen stattfanden, die Taten bereits zur richterlichen Überzeugung gebracht waren und Namen und Adressen der betroffenen Schüler fehlten. Das Bundesgericht erachtete diese antizipierte Beweiswürdigung als nicht willkürlich.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Verurteilung verletze die Unschuldsvermutung und beruhe auf unzutreffend festgestellten Tatsachen. Das Bundesgericht stellte fest, dass es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser wenn diese in Verletzung des Rechts oder manifest unzutreffend festgestellt wurden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG), insbesondere willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Die Unschuldsvermutung und ihr Korollar, der Grundsatz in dubio pro reo, betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Grundsatz in dubio pro reo keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die kantonale Instanz stützte sich auf das Glaubwürdigkeitsgutachten des CHUV, das die Aussagen B.________s als glaubwürdig, logisch und kohärent einstufte und mögliche Einflüsse (Medikament Roaccutane, Cannabis, Halluzinationen) ausschloss. Die Aussagen wurden durch die Behandlungsberichte des Psychiaters und der Psychologen sowie durch Zeugenaussagen über das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Schülerinnen gestützt. Das Bundesgericht wies die Rügen als appellatorisch und damit unzulässig zurück.
Glaubwürdigkeitsgutachten bei minderjährigen Opfern
Das Bundesgericht bestätigte die Anforderungen an Glaubwürdigkeitsgutachten bei Aussagen von Kindern: Ein solches Gutachten ist erforderlich, wenn die Aussagen eines Kindes bruchstückhaft oder schwer interpretierbar sind. Es muss klären, ob das Kind suggestibel ist, ob sein Verhalten auf einen sexuellen Missbrauch zurückgeht und nicht eine andere Ursache hat, ob das Kind dem Einfluss eines Elternteils ausgesetzt war und ob der sexuelle Missbrauch nicht der reinen Fantasie des Kindes entspringt (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteil 6B_828/2025 vom 13. Januar 2026 E. 1.1.5). Die Methode der Statement Validity Analysis (SVA) entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung.
Zahl der Tathandlungen
Der Beschwerdeführer rügte eine Inkohärenz hinsichtlich der Zahl der Tathandlungen: Im Sachverhalt wurde von «etwa zwanzig Fällen» gesprochen, in den rechtlichen Erwägungen jedoch von «etwa zehn». Das Bundesgericht stellte fest, dass trotz der Ungenauigkeit im Sachverhalt — der wörtlich aus der Anklageschrift übernommen wurde — von etwa zehn Fällen auszugehen ist, was der Beschwerdeführer selbst richtig verstanden hatte.
Zivilklage: Neue Bezifferungsfrist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO (seit 1.1.2024)
Der entscheidende rechtliche Punkt betraf die revidierte Fristenregelung für Zivilklagen im Strafverfahren. Die kantonale Instanz hatte die Zivilklage von B.________ für zulässig erklärt, obwohl diese ihre Forderung nicht innerhalb der von der Erstinstanz gesetzten Frist (bis 13. September 2024) beziffert und begründet hatte, sondern erst in der Hauptverhandlung vom 13. November 2024. Die kantonale Instanz argumentierte, bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes handele es sich um keine komplizierte Berechnung, weshalb die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt seien.
Das Bundesgericht verwarf diese flexiblere Herangehensweise und verwies auf sein kürzlich veröffentlichtes Urteil 6B_541/2025 vom 4. Februar 2026 (E. 7.2): Die Frist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO (zweiter Satz) — eingefügt durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 — ist eine gerichtliche Frist. Sie kann zwar auf Antrag oder von Amtes wegen im Rahmen von Art. 92 StPO verlängert werden; nach ihrem Ablauf ist die Privatklägerschaft jedoch forclusiert, vorbehaltlich einer Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO. Die Nichteinhaltung der Frist führt zum Verweis an den Zivilrichter gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO.
Art. 331 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.»
Art. 126 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: […] b. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat […]»
Das Bundesgericht stellte klar, dass der Umstand, dass die kantonale Instanz alle Bewertungselemente für das Schmerzensgeld zur Verfügung hatte, nicht entscheidend ist. Die Frist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO dient auch dem Schutz der Verteidigungsrechte und ist mit einer gewissen Strenge anzuwenden (Urteil 6B_541/2025 vom 4. Februar 2026 E. 7.2.2). Da B.________ keine Fristverlängerung beantragt hatte und auch keine Fristwiederherstellung begehrt hatte, waren ihre Zivilklagen als verspätet zu betrachten und auf den Zivilweg zu verweisen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung
Das Urteil steht in der etablierten Rechtsprechungslinie zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Aussagen minderjähriger Opfer sexueller Übergriffe (BGE 129 IV 179; BGE 128 I 81; Urteil 6B_828/2025 vom 13. Januar 2026). Die Anforderungen an die SVA-Methode und die Pflicht des Gerichts, das Gutachten mit anderen Beweismitteln zu konfrontieren, werden bestätigt. Nichts Neues bringt das Urteil hingegen zur antizipierten Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 389 StPO) — die Grundsätze werden routinemässig angewendet.
Präzisierung der neuen Fristenregelung für Zivilklagen (Art. 331 Abs. 2 StPO)
Der rechtlich bedeutsamste Aspekt des Urteils liegt in der konsequenten Anwendung der revidierten Bestimmungen von Art. 331 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 StPO, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft sind. Das Bundesgericht hatte in Urteil 6B_541/2025 vom 4. Februar 2026 (E. 7.2) erstmals die Tragweite dieser Revision klargestellt: Die Bezifferungsfrist ist eine gerichtliche Frist mit Foreclosure-Wirkung bei Nichtwahrung. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Anspruch — wie bei einem Schmerzensgeld — einfach zu beziffern ist und die Verteidigungsrechte faktisch nicht beeinträchtigt erscheinen. Die kantonale Instanz hatte versucht, eine pragmatische Ausnahme für einfache Ansprüche zu machen; das Bundesgericht verwarf dies ausdrücklich. Damit wird die Botschaft gesendet, dass die neue Fristenregelung strikt durchzusetzen ist und kantonale Gerichte keinen Ermessensspielraum haben, von der Foreclosure-Wirkung abzuweichen.
Abgrenzung zur früheren Rechtslage
Vor der Revision am 1. Januar 2024 enthielt Art. 331 Abs. 2 StPO keinen zweiten Satz; die Bezifferungspflicht war lediglich in Art. 123 Abs. 1 StPO als «nach Möglichkeit» formuliert, ohne explizite Fristsetzung durch die Verfahrensleitung. Die Revision schafft nun eine klare, justiziable Frist mit sanktionsbewehrter Folge (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Das Urteil 6B_975/2025 ist eines der ersten, das diese Konsequenz in der Praxis durchsetzt und damit eine wichtige Leitwirkung für kantonale Gerichte entfaltet.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Sportlehrers wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung — die Beweiswürdigung unter Einbezug eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde wird jedoch teilweise stattgegeben, was die Zivilklage betrifft: Die kantonale Instanz hat die neue, seit dem 1. Januar 2024 geltende Bezifferungsfrist gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO nicht strikt angewendet. Das Bundesgericht macht deutlich, dass verspätete Zivilklagen konsequent auf den Zivilweg zu verweisen sind, auch wenn der Anspruch einfach zu beziffern ist. Das Urteil stärkt die durch die Revision von 2022 geschaffene Fristenmechanik und schränkt den Ermessensspielraum der kantonalen Gerichte ein.