Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB bei einem sri-lankischen Ehepaar, das über fast drei Jahre Sozialhilfe durch gefälschte Bankauszüge und unzutreffende Angaben unrechtmässig bezogen hatte.
- Entscheidung: Die Beschwerden werden gutgeheissen: Die Härtefallprüfung und Interessenabwägung der Vorinstanz sind unvollständig, da die Existenzsicherung und medizinische Versorgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht ausreichend abgeklärt wurden. Aufhebung und Rückweisung.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB: Die Vorinstanz muss die wirtschaftliche Existenzsicherung im Heimatland konkret abklären und darf sich nicht mit pauschalen Annahmen begnügen. Zudem wird die unterschiedliche Situation der beiden Beschwerdeführer (Vorstrafen vs. keine Vorstrafen) betont.
Sachverhalt
Die beiden sri-lankischen Staatsangehörigen A.A._______ (geb. 1961) und B.A._______ (geb. 1957) reichten zusammen mit ihrem Sozialhilfeantrag bei der Gemeinde U._______ gefälschte Bankauszüge ein, die B.A._______ von C._______ hatte anfertigen lassen. Mit weiteren unzutreffenden Angaben über ihre Wohnverhältnisse und Einkünfte bezogen sie im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. August 2019 Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 23'976.55, auf die sie keinen Anspruch hatten.
B.A._______ reiste 1982 in die Schweiz ein (Asylgesuch abgewiesen, Wegweisung); 1990 erhielt er eine Härtefallbewilligung. A.A._______ folgte 1992 im Familiennachzug. Beide besitzen mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.A._______ wegen Urkundenfälschung und unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu Fr. 40.– (aufgeschoben) und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren an. B.A._______ wurde wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Urkundenfälschung und unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen zu 140 Tagessätzen zu Fr. 40.– (aufgeschoben) verurteilt, ebenfalls mit Landesverweisung von fünf Jahren. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das Urteil im Wesentlichen und senkte lediglich die Tagessatzhöhe für A.A._______ auf Fr. 30.–.
Beide Beschwerdeführer beanstanden vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Härtefallklausel abgesehen und die Landesverweisungen seien unverhältnismässig.
Erwägungen
Zuständigkeit und Verfahrensvereinigung
Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 6B_845/2025 und 6B_846/2025, da sie sich gegen denselben Entscheid richten und gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP).
Die obligatorische Landesverweisung und ihr Katalogtatbestand
Die Beschwerdeführer wurden wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt. Dies ist eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB, die eine obligatorische Landesverweisung von 5–15 Jahren auslöst, unabhängig von der Höhe der Strafe.
Art. 148a StGB (SR 311.0) «Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen ist die Strafe Busse.»
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls kann der Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE herangezogen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
EMRK-konforme Auslegung und Interessenabwägung
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4).
Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen und die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat zu berücksichtigen (EGMR E.V. gegen Schweiz, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz, Nr. 59006/18, § 49). Das Recht auf Familienleben ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1).
Anwendung auf den Einzelfall
Wirtschaftliche und persönliche Integration
Die Vorinstanz beurteilte die wirtschaftliche Integration als nicht gelungen: Die Beschwerdeführer bezogen Sozialhilfe und weisen Verschuldung auf. Der Beschwerdeführer ist pensioniert (Altersrente Fr. 1'883.–/Monat), über ihn sind Verlustscheine verzeichnet. Die Beschwerdeführerin arbeitet zwei bis drei Stunden täglich als Reinigungsfachkraft. Das Bundesgericht bestätigt diese Einschätzung – die bezogenen Sozialhilfegelder sind auch geteilt durch zwei keineswegs «relativ gering».
Zur persönlichen Integration stellt die Vorinstanz fest, dass beide kaum oder kein Deutsch sprechen und sich hauptsächlich auf Tamilisch verständigen. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf Familie und Kirchenmitglieder mit sri-lankischem Hintergrund. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft (2010: Fahren ohne Führerausweis) und es sind diverse weitere Strafverfahren gegen ihn hängig (insbesondere sexuelle Nötigung und Vergewaltigung). Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft. Das Bundesgericht beanstandet die Einbeziehung der gelöschten Vorstrafe des Beschwerdeführers nicht (Urteil 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 4.4.7.2), rügt jedoch die Heranziehung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin in V._______ aus dem Jahr 2008, das mangels rechtskräftiger Verurteilung nicht zum Nachteil gereichen darf.
Familiäre Bindungen
Die Beschwerdeführer sind seit 1979 verheiratet und haben zwei volljährige Kinder, die nicht mehr im selben Haushalt leben. Da gegen beide eine Landesverweisung ausgesprochen wird, tangiert dies die eheliche Gemeinschaft nicht. Die Beziehung zu den Kindern und Grosskindern wird als nicht eng beurteilt. Das Bundesgericht stellt fest, dass kein vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasstes Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern oder Enkelkindern besteht, was auch der Beschwerdeführer selbst anerkennt.
Wiedereingliederungsaussichten und Existenzsicherung – der entscheidende Mangel
Hier liegt der entscheidende rechtliche Mangel des angefochtenen Urteils: Die Vorinstanz geht davon aus, eine Wiedereingliederung in Sri Lanka sei grundsätzlich möglich, da die Beschwerdeführer dort geboren wurden, Tamilisch sprechen und über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Sie berücksichtigt zwar den Gesundheitszustand, aber das Bundesgericht moniert zurecht:
- Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die psychische Belastung der Beschwerdeführerin werde mit Abschluss des Verfahrens abnehmen.
- Es fehlen Feststellungen zu einer Einnahmequelle oder einem allfälligen Vermögen in Sri Lanka.
- Es lässt sich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer seine AHV-Rente bei einer Wegweisung weiterhin beziehen könnte.
- Es lässt sich nicht kontrollieren, ob die Beschwerdeführerin das dortige Rentenalter bereits überschritten hat und mit welchen Schwierigkeiten sie auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert wäre.
- Die Vorinstanz unterlässt es abzuklären, ob die Existenzsicherung bei einer Landesverweisung gewährleistet wäre und ob (finanzieller) Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung bestünde.
Der vorinstanzliche Schluss, eine Wiedereingliederung sei «grundsätzlich möglich», lässt sich auf dieser Grundlage nicht nachvollziehen. Das angefochtene Urteil widerspricht in dieser Hinsicht Bundesrecht.
Unterschiedliche Situation der beiden Beschwerdeführer
Das Bundesgericht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Situation der Beschwerdeführerin sich von jener des Beschwerdeführers unterscheidet: Sie weist keine Vorstrafen auf, es sind keine weiteren Verfahren gegen sie hängig, und bei ihr kann von einer «Steigerung der kriminellen Energie» keine Rede sein. Das Verfahren in V._______ darf ihr mangels rechtskräftiger Verurteilung nicht zum Nachteil gereichen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Linie der ständigen Rechtsprechung zu Art. 66a StGB, insbesondere zur Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 149 IV 231 (Härtefallklausel als Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips), BGE 146 IV 105 (EMRK-konforme Auslegung, Kriterienkatalog VZAE) und BGE 144 IV 332 (restriktive Anwendung der Härtefallklausel). Es bestätigt auch die Anforderung, dass nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung auszugehen ist, sondern eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Anforderungen an die Härtefallprüfung kontinuierlich geschärft. Bereits in den Urteilen 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026, 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 und 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 wurde betont, dass die Interessenabwägung sich an Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat. Das vorliegende Urteil präzisiert diese Linie in einem wichtigen Punkt: Es genügt nicht, die Wiedereingliederungsfähigkeit pauschal mit Sprachkenntnissen und familiärem Beziehungsnetz im Heimatland zu bejahen. Vielmehr muss die Vorinstanz konkret abklären, wie die betroffene Person ihren Lebensunterhalt bestreiten würde und ob (finanzieller) Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung besteht. Diese Anforderung an die Existenzsicherung im Heimatland ist eine Präzisierung, die über die bisherige Rechtsprechung hinausgeht und die Sorgfaltspflichten der Vorinstanzen bei der Härtefallprüfung erhöht.
Zudem bestätigt das Urteil die in Urteil 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 3.4 geäusserte Skepsis gegenüber der Einbeziehung laufender Verfahren angesichts der Unschuldsvermutung und verschärft diese für den Fall, dass unklar ist, ob ein Verfahren überhaupt abgeschlossen wurde. Die Differenzierung zwischen den beiden Beschwerdeführern – bei denen nur einer Vorstrafen und hängige Verfahren aufweist – entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass die Härtefallprüfung eine individuelle Einzelfallprüfung erfordert (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
Fazit
Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat bei ihrer Neubeurteilung die Existenzsicherung und medizinische Versorgung der (fast) pensionierten Beschwerdeführer in Sri Lanka konkret zu evaluieren, die unterschiedliche Situation der beiden Beschwerdeführer zu berücksichtigen und das Verfahren in V._______ gegen die Beschwerdeführerin nicht heranzuziehen. Das Urteil stärkt die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB: Eine pauschale Beurteilung der Wiedereingliederungschancen genügt nicht, wenn offene Fragen zur wirtschaftlichen Existenzsicherung und medizinischen Versorgung im Heimatland unbeantwortet bleiben. Dies entspricht dem EMRK-konformen Ansatz, wonach die Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung nur bei einer vollständigen Tatsachengrundlage beurteilt werden kann.