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Strafrecht  ·  Urteil 7B_155/2026  ·  vom 18.06.2026

bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme; unentgeltliche Rechtspflege

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht befasst sich mit der Verhältnismässigkeit der Probezeitdauer und von Weisungen bei der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB) nach über 12 Jahren Vollzug wegen schwerer Sexualdelikte.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird im Sachteil abgewiesen — die fünfjährige Probezeit sowie die Weisungen (betreutes Wohnen, zweiter Arbeitsmarkt, Kontrolle elektronischer Geräte) werden als verhältnismässig bestätigt. Teilweise Gutheissung erfolgt allein hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass die Schwere der Anlasstat bei der Probezeitbemessung nach Art. 62 StGB massgeblich ist, und dass einer verwaltungsinternen Vorinstanz keine richterliche Funktion zukommt — die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, die Einwände seien dort bereits «überzeugend verworfen» worden, verwehrt den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zum Richter.

Sachverhalt

A.________ wurde 2013 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher (teils versuchter) sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) sowie Betäubungsmitteldelikten zu 40 Monaten Freiheitsstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt. Den Massnahmenvollzug trat er am 17. April 2013 vorzeitig an.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde er vom Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Bern aus dem stationären Vollzug bedingt entlassen. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Es wurden Bewährungshilfe angeordnet und zahlreiche Weisungen erteilt, namentlich betreffend Berufsausübung (Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt), Wohnsituation (betreutes Wohnen), Nutzung und Kontrolle elektronischer Geräte, Hausbesuche sowie vollständige Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz.

A.________ erhob Beschwerde gegen einzelne Weisungen und beantragte die Reduktion der Probezeit auf drei Jahre. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz) und das Obergericht des Kantons Bern wiesen die Beschwerde ab und verweigerten die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Februar 2026 gelangte A.________ ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Probezeitbemessung (Art. 62 StGB)

Der Beschwerdeführer rügte, dass die Schwere der begangenen Delikte bei der Bemessung der Probezeit nicht massgeblich sei. Das Bundesgericht hielt diese Auffassung für unzutreffend:

Art. 62 Abs. 2 und 6 StGB (SR 311.0) «Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre. […] Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.»

Das Gericht bestätigte, dass die Schwere der Anlasstat bei der Probezeitbemessung zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Schwere der Anlasstat die Dauer der maximal zulässigen Probezeit bestimmt (Art. 62 Abs. 6 StGB). Zudem gibt die Schwere der begangenen Taten Hinweise auf die bei einer Verwirklichung der Rückfallgefahr erneut drohenden Delikte. Das Gericht grenzte dabei ausdrücklich zur Bemessung der Probezeit beim Aufschub des Vollzugs einer Strafe ab (Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2.3).

Die Kriterien für die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens umfassen: (1) Schwere der begangenen Straftat, (2) allfällige Reststrafe (Art. 62b Abs. 3 StGB), (3) Rückfallgefahr bzw. Gefährlichkeit, (4) Therapieverlauf und (5) Bedürfnis nach weitergehender Behandlung oder Betreuung. Das Gericht zitierte die Literatur (VERASANI, Schweizerisches Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 110) sowie die abweichende Auffassung von PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND (in: Commentaire romand CP I, 2. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 62 StGB), die nur jene Umstände berücksichtigen wollen, die zur Gewährung der bedingten Entlassung führten.

Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer mehrere schwerwiegende Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, weshalb die Probezeit unbegrenzt verlängerbar ist (Art. 62 Abs. 6 StGB). Der Therapieverlauf war unstetig, mit verschiedenen deliktrelevanten Zwischenfällen im Vollzug (z.B. telefonischer Kontakt zu einer Frau mit minderjähriger Tochter). Das forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2025 attestierte dem Beschwerdeführer ein dauerhaft geringes psychosoziales Funktionsniveau mit langfristig hohem Unterstützungsbedarf. Die Störung ist hirnorganisch verankert und chronisch; eine wesentliche Verbesserung der kognitiven Funktionen wird als unrealistisch eingeschätzt. Der Beschwerdeführer ist mindestens für die nächsten fünf Jahre ausschliesslich in einem stark strukturierten und eng kontrollierten Rahmen funktionsfähig.

Da die erforderlichen Weisungen im Kontext der bedingten Entlassung nur für die Dauer der Probezeit erteilt werden können (Art. 62 Abs. 3 Satz 2 StGB; Urteil 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.4), spricht auch dieser Umstand für eine ausgedehnte Probezeit. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Delikte überwiegt das private Interesse an einer kürzeren Probezeit, namentlich mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter (Art. 11 Abs. 1 BV).

2. Weisungen (Art. 94 StGB) und Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV)

Art. 94 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.»

Das Gericht legte dar, dass Weisungen einem spezialpräventiven Zweck dienen und die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen verbessern sollen. Die bedingte Entlassung ist die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs vor der endgültigen Entlassung (Art. 62b StGB) — keine Beendigung der Massnahme, sondern Modifizierung der Vollzugsart (Urteil 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2.1). Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention am besten dient, richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den Umständen des Einzelfalls (Urteil 6B_370/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3.3). Wahl und Inhalt stehen im Ermessen der Behörde, eingeschränkt durch Zweckbestimmung und Verhältnismässigkeit (Urteil 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.2).

Die Verhältnismässigkeit wurde nach dem klassischen Drei-Elemente-Schema geprüft: Geeignetheit (Urteil 2C_630/2024 vom 6. November 2025 E. 4.2), Erforderlichkeit (BGE 146 I 70 E. 6.4.2; BGE 142 I 49 E. 9.1) und Zumutbarkeit (BGE 146 I 70 E. 6.4.3). Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind und verhältnismässig bleiben (Art. 36 Abs. 1-3 BV).

a) Betreutes Wohnen

Die Weisung, sich in einem betreuten Wohnheim aufzuhalten, erwies sich als erforderlich. Einsamkeit war bei der Tatbegehung ein Risikofaktor (der Täter zog sich in die virtuelle Welt zurück). Der Gutachter diagnostizierte eine überdauernde sexuelle Ansprechbarkeit für Mädchen ab ca. neun Jahren, die insbesondere bei Einsamkeit zunimmt. Im Wohnheim hatte sich der Beschwerdeführer nicht an einfachste Verhaltensregeln bezüglich Kontakten zu potenziellen Intimpartnerinnen gehalten. Gutachter und KoFako rieten ausdrücklich von Experimenten im Bereich Wohnen ab — bei einem weniger engen Setting müsse mit einer deutlichen Verlängerung der Massnahme gerechnet werden. Ein begleitetes Wohnen als mildere Massnahme schied aus, weil das externe Risikomanagement dabei nicht mehr gewährleistet wäre (Gefahr von Intransparenz und Unterlaufmöglichkeiten). Sollte sich die Weisung im Verlauf der Probezeit als nicht mehr erforderlich erweisen, kann sie nach Art. 95 Abs. 3 und 4 lit. c StGB geändert oder aufgehoben werden.

b) Arbeitsbeschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt

Die Weisung, eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt in Anspruch zu nehmen, war erforderlich. Der Beschwerdeführer hatte nie im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, ein Invaliditätsgrad von 90 % war berechnet worden, und er musste seine aktuelle Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt wegen Überforderung reduzieren. Der Gutachter rät ausdrücklich von Experimenten im ersten Arbeitsmarkt ab (drohende Massnahmeverlängerung). Der Eingriff wiegt nicht schwer, da der Beschwerdeführer bereits im zweiten Arbeitsmarkt tätig ist. Schutz hochwertiger Rechtsgüter (ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung) überwiegt.

c) Forensische Überprüfung elektronischer Geräte

Die Weisung betreffend forensische Überprüfung elektronischer Geräte und das Verbot, den Browserverlauf zu löschen oder Dateilöschprogramme zu installieren, ist geeignet und erforderlich. Der Beschwerdeführer hatte während des Vollzugs Kontakt zu einer Frau mit minderjähriger Tochter aufgenommen und pornografische Inhalte konsumiert — aufgedeckt erst durch eine forensische Überprüfung. Zudem hatte er kurz vor einer Überprüfung seine elektronischen Geräte zurückgesetzt und damit eine Auswertung verunmöglicht (Tendenz zur Intransparenz). Die Nutzung der Geräte wird nicht untersagt, sondern lediglich einer nachträglichen Kontrolle unterstellt, was den Eingriff in die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) im Verhältnis zum Schutzziel als zumutbar erscheinen lässt.

d) Hausbesuche und Alkohol-/Betäubungsmittelabstinenz

Die Rügen gegen die Weisungen betreffend Hausbesuche und Alkohol-/Betäubungsmittelabstinenz genügten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Wiederholung seines vorinstanzlichen Standpunkts, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6).

3. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Die Vorinstanz hatte die unentgeltliche Rechtspflege verweigert mit der Begründung, die Sicherheitsdirektion habe die Einwände bereits «fundiert, überzeugend und unter Heranziehung der einschlägigen Vollzugsakten» verworfen. Eine blosse Wiederholung dieser Einwände im obergerichtlichen Verfahren sei von vornherein aussichtslos gewesen.

Das Bundesgericht hielt diese Logik für problematisch. Die Sicherheitsdirektion ist lediglich eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz. Die Argumente des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Entscheid erstmals richterlich beurteilt. Nach der Logik der Vorinstanz würde dem Beschwerdeführer für die bereits im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände faktisch der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zur richterlichen Beurteilung verwehrt (Urteil 7B_1305/2025 vom 4. März 2026 E. 3.3).

Hinzu kam, dass die Gesamtheit der Bedingungen und Weisungen eine Intensität erreichte, die einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellte. Das Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung war entsprechend gross. Insbesondere die Frage der Verhältnismässigkeit der Weisungen stellte heikle entscheidrelevante Rechtsfragen dar, bei denen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden darf (Urteil 7B_451/2025 vom 16. September 2025 E. 3.1). Der Beschwerdeführer war bedürftig (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 14 E. 1.6). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege war daher zu Unrecht erfolgt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Probezeitbemessung bei Massnahmen

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bisherige Praxis zur Bemessung der Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Es wurde bereits in Urteil 6B_90/2020 (22. April 2020) ausgeführt, dass Weisungen nur für die Dauer der Probezeit erteilt werden können. Das vorliegende Urteil zieht daraus die Konsequenz, dass ein langfristig hoher Unterstützungsbedarf — wie das Gutachten ihn hier attestiert — für eine entsprechend ausgedehnte Probezeit spricht, damit die notwendigen Weisungen überhaupt erteilt werden können. Diese Wechselwirkung zwischen notwendiger Betreuungsintensität und Probezeitdauer ist eine dogmatisch wertvolle Präzisierung.

Die ausdrückliche Bestätigung, dass die Schwere der Anlasstat bei der Probezeitbemessung massgeblich ist (entgegen der Auffassung von PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, Commentaire romand CP I, 2. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 62 StGB), schliesst sich an Art. 62 Abs. 6 StGB an, wonach die Schwere der Anlasstat die maximale Probezeitdauer bestimmt. Die Abgrenzung zur Probezeitbemessung beim Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026) verdeutlicht, dass unterschiedliche Sanktionsarten unterschiedliche Massstäbe fordern.

Verhältnismässigkeit von Weisungen

Die systematische Anwendung des Drei-Elemente-Schemas (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) auf einzelne Weisungen im Kontext der bedingten Entlassung aus einer Massnahme steht in der Tradition von BGE 146 I 70. Das Urteil illustriert die Konkretisierung anhand konkreter Weisungen und zeigt, dass die Deliktsnähe der Weisung (z.B. Kontrolle elektronischer Geräte bei Internet-basierten Kontaktaufnahmen) ein zentrales Kriterium für die Geeignetheit und Erforderlichkeit darstellt. Die Berücksichtigung von Gutachterempfehlungen, die ausdrücklich vor «Experimenten» warnen, verdeutlicht, dass die Erforderlichkeit nicht nur abstrakt, sondern anhand der konkreten Risikolage zu prüfen ist.

Zugang zum Gericht und unentgeltliche Rechtspflege

Die dogmatisch bedeutsamste Aussage des Urteils betrifft die unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hatte die Aussichtslosigkeit damit begründet, die Argumente seien vor der Sicherheitsdirektion (verwaltungsinterne Instanz) bereits «überzeugend» verworfen worden. Das Bundesgericht qualifiziert diese Begründung als problematisch, weil sie dem Beschwerdeführer faktisch den Zugang zur richterlichen Beurteilung verwehrt. Einer verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz kommt rechtlich keine richterliche Funktion zu. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Argument, die Argumente seien bereits verworfen, ist mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht vereinbar.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen (Urteil 7B_451/2025 vom 16. September 2025 E. 3.1) und mit Urteil 7B_1305/2025 (4. März 2026 E. 3.3), wonach der Zugang zu richterlicher Beurteilung nicht verwehrt werden darf. Das Urteil präzisiert, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen — wie der Kombination aus mehrjährigen Weisungen bei einem Sexualstraftäter — das Interesse an gerichtlicher Überprüfung besonders gross ist und die Frage der Verhältnismässigkeit von Weisungen regelmässig heikle entscheidrelevante Rechtsfragen aufwirft, bei denen Aussichtslosigkeit nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers angenommen werden darf.

Fazit

Das Urteil 7B_155/2026 bestätigt im Sachteil die restriktive Praxis bei der bedingten Entlassung von Sexualstraftätern aus stationären Massnahmen: Eine fünfjährige Probezeit mit umfassenden Weisungen ist verhältnismässig, wenn eine chronische Störung mit hohem Unterstützungsbedarf und einer relevanten Rückfallgefahr vorliegt. Dogmatisch präzisiert das Gericht, dass die Schwere der Anlasstat bei der Probezeitbemessung nach Art. 62 StGB massgeblich ist und dass die Dauer der Probezeit durch das Bedürfnis nach weitergehender Behandlung mitbestimmt wird, da Weisungen nur während der Probezeit erteilt werden können.

Im verfahrensrechtlichen Teil setzt das Gericht eine wichtige Grenze: Eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz kann die unentgeltliche Rechtspflege für das nachfolgende gerichtliche Verfahren nicht mit der Begründung verweigern, die Argumente seien dort bereits «überzeugend» verworfen worden. Dies verwehrt dem Beschwerdeführer den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zum Richter. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen und heiklen Verhältnismässigkeitsfragen ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geboten, sofern die Bedürftigkeit gegeben ist.