Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerdeführer rügen, dass ein ausserordentlicher Gerichtsschreiber am vorinstanzlichen Urteil mitgewirkt habe (Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV), und beanstanden den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden als willkürlich (Art. 9 BV) bzw. als formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Einsatz des a.o. Gerichtsschreibers verletzt Art. 30 Abs. 1 BV nicht; das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde gegen die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde ist weder willkürlich noch rechtsverweigernd.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zum Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht bei (ausserordentlichen) Gerichtsschreibern und präzisiert, dass die Anstellungskompetenz der Gerichtspräsidien auch analog für die Schaffung ausserordentlicher Stellen gelten kann. Es unterstreicht ausserdem, dass Anzeiger in Aufsichtsverfahren gegen Anwälte keine Parteistellung geniessen.
Sachverhalt
In einem Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht Obwalden beantragte die Gegenpartei C.________ die Edition von Akten aus einem früheren aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen eine Rechtsanwältin. Das Kantonsgericht forderte die Anwaltskommission des Kantons Obwalden mit Schreiben vom 27. September 2024 entsprechend auf. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ — Letztere Partei im Zivilverfahren — gelangten mit Eingaben vom 29. Oktober bzw. 28. November 2024 an die Anwaltskommission und beantragten, das Editionsbegehren abzuweisen.
Die Anwaltskommission hiess das Editionsbegehren des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 17. Februar 2025 teilweise gut. Die Eingaben der Eheleute qualifizierte sie als «Aufsichtsanzeigen» und nahm diese mangels Parteistellung «nicht an die Hand». Die Nichtanhandnahme wurde den Beschwerdeführern mit formlosem Schreiben mitgeteilt; der Editionsentscheid wurde ihnen nicht eröffnet.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Dieses trat mit Entscheid vom 22. September 2025 nicht ein, da Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden nach kantonalem Recht (Art. 64 Abs. 2 lit. c GOG/OW) unzulässig seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Streitgegenstand
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der das Verfahren für die Beschwerdeführer abschliesst. Wer in einem Verwaltungsverfahren wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht durchdringt, kann den Nichteintretensentscheid vor Bundesgericht anfechten, wenn auch ein Sachentscheid dieser Vorinstanz mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hätte angefochten werden können (BGE 145 II 168 E. 3; 135 II 145 E. 3.2).
Der Streitgegenstand umfasst einzig die Eintretensfrage. Soweit die Beschwerdeführer die teilweise Gutheissung des Editionsbegehrens kritisieren, gehen diese Vorbringen über den Streitgegenstand hinaus.
Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV)
Die Beschwerdeführer rügen, am angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts habe ein Gerichtsschreiber mitgewirkt, der nicht ordnungsgemäss bestellt worden sei. Damit berufen sie sich auf den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht:
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Anwendbarkeit auf Gerichtsschreiber
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV auch auf Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber anwendbar sind, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; 125 V 499 E. 2d; 124 I 255). Dies ist der Fall, wenn sie an der Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können — auch ohne Stimmrecht (BGE 125 V 499 E. 2b). Gemäss Art. 11 GOG/OW haben die Gerichtsschreiber im Kanton Obwalden beratende Stimme und können Antrag stellen; sie wirken damit an der Willensbildung mit, weshalb Art. 30 Abs. 1 BV auf sie Anwendung findet.
Der zweistufige Massstab nach BGer 6P.126/2000
Das Bundesgericht wendet die Grundsätze an, die es bereits im Urteil BGer 6P.126/2000 vom 20. Februar 2001 E. 1c/bb — ebenfalls betreffend das Obergericht des Kantons Obwalden — entwickelt hat. Der Anspruch auf ein «durch Gesetz geschaffenes» Gericht ist erfüllt, wenn die als Gerichtsschreiber beigezogene Person:
- den im Gesetz genannten Anforderungen an das Amt des Gerichtsschreibers genügt, und
- von der nach dem Gesetz zur Ernennung der Gerichtsschreiber zuständigen Behörde bestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall erfüllt D.________ beide Voraussetzungen: Er verfügt über einen Anwalts- und Doktortitel, war von 2000 bis 2012 nebenamtlicher Richter und von 2012 bis 2016 Vizepräsident des Obergerichts Obwalden. Die Beschwerdeführer bringen zu Recht nicht vor, dass er die fachlichen Anforderungen nicht erfülle. Die Anstellung erfolgte durch das Obergerichtspräsidium gemäss Art. 22 Abs. 1 GOG/OW. Das Bundesgericht hält zudem analoge Anwendung von Art. 13 Abs. 3 GOG/OW (Ernennung ausserordentlicher Stellvertretungen) für zulässig, sodass das Obergerichtspräsidium auch ausserordentliche Gerichtsschreiberstellen schaffen darf.
Motive für den Beizug
Das Obergerichtspräsidium setzte den a.o. Gerichtsschreiber wegen sich abzeichnender Kapazitätsengpässe ein, die im Zusammenhang mit den zahlreichen Verfahren der Beschwerdeführer standen (gehäufte Ausstandsgesuche und Strafanzeigen gegen praktisch alle mit der Sache befassten Personen). Das Bundesgericht erachtet diese Motive als schlüssig und nachvollziehbar. Es weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Art. 30 BV gerade umgekehrt verletzt hätte, wäre es — entgegen den kantonalen Rechtsgrundlagen — ohne Mitwirkung eines Gerichtsschreibers beraten und entschieden (vgl. BGE 125 V 499 E. 3c).
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer (Entlöhnung, IT-Einbindung, Involviertheit des Personalamts, angeblich rückdatierte Verfügung, Amtsanmassung, Urkundenfälschung im Amt, Amtsgeheimnisverletzung, «Ghostwriting») werden als unerheblich bzw. unbelegt zurückgewiesen. Auch der Hinweis auf das angeblich falsche Geburtsdatum des Gerichtsschreibers auf einem amtlichen Schreiben entfaltet unter Art. 30 BV keine Relevanz, da dieser die kantonale Altersgrenze (72 Jahre; Art. 50 Abs. 2 StVG/OW) ohnehin noch nicht erreicht hat.
Willkürverbot (Art. 9 BV) und formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV)
Hauptpunkt der Beschwerde ist die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdeführer machen eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 9 BV) und eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend.
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Keine Parteistellung von Anzeigern im Aufsichtsverfahren
Vorab hält das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Vorinstanz hätte gestützt auf Bundesrecht eintreten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren gegen Anwälte oder Notare für sich allein grundsätzlich keine Parteistellung in diesem Verfahren, vorbehaltlich kantonalrechtlich begründeter Ausnahmen (Urteile 2C_600/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3; 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.1; 2C_666/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.4).
Willkürfreie Qualifikation als Aufsichtsanzeigen
Die Vorinstanz qualifizierte die Eingaben der Beschwerdeführer vom 29. Oktober bzw. 28. November 2024 als «Aufsichtsanzeigen» (Art. 18 Abs. 3 AnwG/OW) bzw. «Aufsichtsbeschwerden» (Art. 23 Abs. 1 VwVG/OW). Das Bundesgericht erachtet diese Qualifikation als willkürfrei, zumal dies die einzige Möglichkeit für Dritte ohne Anwaltszulassung ist, sich an die Anwaltskommission zu wenden (Art. 4 AnwG/OW). Gemäss Art. 18 Abs. 3 AnwG/OW bzw. Art. 23 Abs. 3 VwVG/OW haben die Anzeigesteller im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung.
Angesichts des klaren Wortlauts des kantonalen Rechts war es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz das Vorgehen der Anwaltskommission — Nichtanhandnahme der Aufsichtsanzeigen mit formloser Erledigungsanzeige — als rechtskonform erachtete. Da eine Beschwerde gegen Entscheide betreffend die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden nach Art. 64 Abs. 2 lit. c GOG/OW unzulässig ist, verstösst der Nichteintretensentscheid weder gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch stellt er eine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV).
Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Gefährdung ihrer Geheimhaltungsinteressen geht fehl: Die tangierten schutzwürdigen Interessen können im Rahmen des Zivilprozesses geschützt werden (Art. 156 ZPO; BGE 150 I 191 E. 2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Grundsätze zu Gerichtsschreibern und Art. 30 BV
Das Urteil steht in direkter Linie zu BGer 6P.126/2000 vom 20. Februar 2001, der ebenfalls das Obergericht Obwalden und die Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers betraf. Dort formulierte das Bundesgericht den bis heute geltenden zweistufigen Massstab: Der Anspruch auf ein «durch Gesetz geschaffenes» Gericht ist erfüllt, wenn der Gerichtsschreiber (1) den gesetzlichen Anforderungen an das Amt genügt und (2) von der zuständigen Behörde bestellt wurde. Das vorliegende Urteil wendet diesen Massstab unverändert an und bestätigt ihn.
Die Anwendbarkeit von Art. 30 Abs. 1 BV auf Gerichtsschreiber mit beratender Stimme geht auf BGE 125 V 499 und BGE 124 I 255 zurück und wurde seither stetig bestätigt (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; Urteil 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). Das vorliegende Urteil fügt diesem Strang keine inhaltliche Erweiterung hinzu, sondern illustriert die Anwendung auf einen Grenzfall: den ausserordentlichen Gerichtsschreiber, der nicht nach den ordentlichen Bestellungsregeln (sondern analog Art. 13 Abs. 3 GOG/OW) ernannt wurde.
Präzisierung bei analogen Anstellungskompetenzen
Eine gewisse Präzisierung erfährt die Rechtsprechung insoweit, als das Bundesgericht erstmals ausdrücklich die analoge Anwendung von Art. 13 Abs. 3 GOG/OW (Ernennung ausserordentlicher Stellvertretungen) auf die Schaffung ausserordentlicher Gerichtsschreiberstellen durch das Obergerichtspräsidium billigt. Im Urteil 6P.126/2000 hatte das Bundesgericht noch offen gelassen, ob Art. 13 Abs. 2 und 3 GOG/OW auf Gerichtsschreiber anwendbar sind, und stattdessen auf Art. 22 GOG/OW (Anstellung durch das Gerichtspräsidium) abgestellt. Nun wird diese Lücke geschlossen.
Bestätigung der Rechtsprechung zu Aufsichtsverfahren und Parteistellung
Die Feststellung, dass Anzeiger in Aufsichtsverfahren gegen Anwälte keine Parteistellung geniessen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (Urteile 2C_600/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3; 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.1; 2C_666/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.4; 2C_98/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.4; 2C_759/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 1.4). Das Urteil bestätigt diese Linie für den kantonalen Bereich, in dem das kantonale Recht die Parteistellung von Aufsichtsanzeigern ausdrücklich ausschliesst (Art. 18 Abs. 3 AnwG/OW; Art. 23 Abs. 3 VwVG/OW).
Novenrechtliche Präzisierung
Erwähnenswert ist die novenrechtliche Erwägung (E. 2.3): Unedle Noven betreffend die Mitwirkung des Gerichtsschreibers am vorinstanzlichen Urteil — insbesondere eine angebliche Unregelmässigkeit bei der Besetzung der entscheidenden Behörde — sind vor Bundesgericht zulässig, da erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Echte Noven, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, bleiben unberücksichtigt.
Fazit
Das Urteil weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Es ist dogmatisch in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:
Erstens bestätigt es den aus 6P.126/2000 stammenden zweistufigen Massstab für die Beurteilung der Verfassungsmässigkeit eines (ausserordentlichen) Gerichtsschreibers unter Art. 30 Abs. 1 BV. Zweitens präzisiert es, dass die analoge Anwendung kantonalrechtlicher Bestellungs- und Stellvertretungskompetenzen auch für die Schaffung ausserordentlicher Gerichtsschreiberstellen genügt. Drittens unterstreicht es, dass Gerichte, die nach kantonalem Recht mit Gerichtsschreibern mit beratender Stimme besetzt sein müssen, geradezu verpflichtet sind, für eine korrekte Besetzung zu sorgen — auch mittels ausserordentlicher Anstellungen —, widrigenfalls sie selbst Art. 30 BV verletzen würden.
Viertens bestätigt es die gefestigte Rechtsprechung, dass Aufsichtsanzeiger in Anwaltssachen keine Parteistellung geniessen und kantonale Nichteintretensentscheide auf Beschwerden gegen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden weder willkürlich noch rechtsverweigernd sind, wenn das kantonale Recht eine solche Beschwerdemöglichkeit ausdrücklich ausschliesst.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.— werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).