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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_730/2025  ·  vom 21.05.2026

Ermächtigung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Masterstudent an der OST Ostschweizer Fachhochschule erstattete Strafanzeige gegen drei an der OST tätige Personen wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung und (fahrlässiger) Körperverletzung. Die Anklagekammer St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung; das Bundesgericht bestätigt dies vollumfänglich.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung wird nicht erteilt. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Massstäbe des Ermächtigungsverfahrens bei Behördenmitgliedern – namentlich, dass die Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) bereits in diesem Verfahren zu prüfen ist; dass schulorganisatorische Massnahmen im verwaltungsrechtlichen Rekursweg und nicht strafrechtlich zu bekämpfen sind; und dass prozessuale Äusserungen von Parteien im Rahmen ihrer Darlegungsrechte gerechtfertigt sein können.

Sachverhalt

A.________, Masterstudent an der OST — Ostschweizer Fachhochschule St. Gallen, wandte sich am 20. März 2025 an die Studienleitung, um Unterstützung bei einem Gruppenkonflikt in einem Studienmodul zu erhalten. Statt einer vermittelnden Lösung erhielt er am 13. Mai 2025 eine per E-Mail zugestellte Abmahnung, die auch der gesamten Projektgruppe mitgeteilt wurde. Er wurde ohne Anhörung aus der Projektgruppe ausgeschlossen und zur Einzelarbeit verpflichtet. In einem Gespräch soll Beschwerdegegner 1 sinngemäss geäussert haben: «Falls Sie mit dem Entscheid nicht zufrieden sind, dann kenne ich noch ganz andere Massnahmen.» In der Stellungnahme an die Rekurskommission OST sei er als «Drohender» und «nicht tragbar» bezeichnet worden. Am 4. Juli 2025 diagnostizierte seine Ärztin eine Retraumatisierung, die durch die Handlungen der OST verursacht worden sei.

A.________ erstattete am 4. September 2025 Strafanzeige gegen B.________, C.________ und D.________ (alle an der OST tätig) wegen übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung, eventualiter Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte mit Entscheid vom 6. November 2025 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde: Gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist als geschädigte Person zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 115 Abs. 1 StPO).

Zwei prozessuale Begrenzungen werden vom Bundesgericht hervorgehoben:

Feststellungsbegehren subsidiär: Die beantragten Feststellungen von Rechtsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 und 13 EMRK) sind als Feststellungsbegehren subsidiär und damit unzulässig, da dem Beschwerdeführer hinreichender Rechtsschutz durch Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung der Ermächtigung zuteil würde (BGE 148 I 160 E. 1.6).

Streitgegenstand nicht erweiterbar: Der Streitgegenstand des Ermächtigungsverfahrens ist auf die in der Überweisungsverfügung vom 5. September 2025 genannten Personen und Tatvorwürfe begrenzt. Neue Vorwürfe, die erst im Ermächtigungsverfahren selbst entstanden sind – wie der Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) durch Einreichung eines ärztlichen Kurzgutachtens durch den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner – können nicht nachträglich einbezogen werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Art. 99 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt für Vorwürfe nach dem kantonalen Datenschutzgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz, bei denen es sich zudem um Übertretungen handelt, die ohnehin nicht dem Ermächtigungsvorbehalt unterstehen.

Massstäbe des Ermächtigungsverfahrens

Das Ermächtigungserfordernis dient dem Schutz von Behördenmitgliedern und Beamten vor mutwilliger Strafverfolgung und der Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens staatlicher Organe (BGE 137 IV 269 E. 2.3). Beim Entscheid über die Ermächtigung dürfen nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2). Ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Die Ermächtigung ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (BGE 149 IV 183 E. 2.3).

Strafantragsfrist (Art. 31 StGB)

Das Bundesgericht bestätigt, dass die Prüfung der Strafantragsfrist im Ermächtigungsverfahren zulässig und geboten ist. Bei Antragsdelikten bildet der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, führt dies zur Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens (Art. 310 Abs. 1 lit. a und Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Es ist nicht zu beanstanden, dass im Ermächtigungsverfahren eine Auseinandersetzung mit der Einhaltung der Strafantragsfrist stattfindet und die Ermächtigung verweigert wird, wenn die Strafantragsfrist offensichtlich verpasst wurde (Urteile 1C_34/2020 vom 3. Februar 2020 E. 3.2; 1C_323/2016 vom 15. November 2016 E. 4).

Art. 31 StGB (SR 311.0) «Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.»

Die Vorinstanz qualifizierte den Strafantrag vom 4. September 2025 für sämtliche Antragsdelikte (Ehrverletzungen und Drohungen), die sich auf Handlungen vor dem 4. Juni 2025 bezogen, als verspätet. Das Bundesgericht weist die Einwände des Beschwerdeführers zurück: Er legt nicht dar, welche konkreten Tathandlungen sich innert der Dreimonatsfrist abgespielt haben; seine Argumente zu Dauerdelikten setzt er nicht substanziell durch. Die Vorinstanz hat den Strafantrag für Vorwürfe bezüglich eines Schreibens vom 15. Juli 2025 gerade nicht als verspätet erachtet, sondern inhaltlich geprüft.

Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

Art. 312 StGB (SR 311.0) «Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen des Amtsmissbrauchs: Die Amtsgewalt wird missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet – d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen einer mit Zwangsgewalt ausgestatteten Amtsperson, sondern nur solche Verfügungen und Massnahmen, die kraft Amtes in Ausübung hoheitlicher Gewalt getroffen werden (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz sowie eine besondere Vorteils- oder Nachteilsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien ohne formellen Beschluss, Begründung und Rechtsmittelbelehrung verschärfte Auflagen auferlegt worden, und ihm sei durch eine selektiv eingeführte Zugangsvoraussetzung («gute gesundheitliche Konstitution – physisch und psychisch») die Teilnahme an einer Studienreise verweigert worden. Das Bundesgericht hält dagegen:

  1. Der Vorwurf bezüglich der Studienreise liegt ausserhalb des Streitgegenstands, da er erst im Ermächtigungsverfahren vorgebracht wurde.
  2. Die Kritik an der Anordnung der Einzelbewertung bzw. Einzelarbeit ist im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren geltend zu machen, nicht im Strafrecht. Allein aus dem Umstand, dass die Anordnung möglicherweise nicht im Interesse des Beschwerdeführers lag, kann nicht auf eine Nachteilsabsicht geschlossen werden. Für Letztere fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Üble Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB)

Art. 174 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.»

Soweit die Vorinstanz den Strafantrag nicht als verspätet qualifizierte, prüfte sie die Ehrverletzungsvorwürfe in der Sache. Sie wandte die bundesgerichtliche Rechtsprechung an, wonach ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund prozessualer Darlegungsrechte und -pflichten gerechtfertigt sein können, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteile 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3). Die Stellungnahme vom 15. Juli 2025 von Beschwerdegegner 3 erfüllt diese Anforderungen. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht substanziell auseinander, weshalb das Bundesgericht die vorinstanzliche Beurteilung bestätigt.

Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)

Art. 123 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 125 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 123 StGB schützt nach der Rechtsprechung sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit. Eine bloss vorübergehende, leichte Störung des Wohlbefindens genügt nicht; eine einfache Körperverletzung liegt vor, wenn die psychische Beeinträchtigung ein Ausmass annimmt, das die betroffene Person über einen bestimmten Zeitraum erheblich leiden lässt (BGE 134 IV 189 E. 1.4; Urteil 6B_541/2025 vom 4. Februar 2016 E. 2.1.2).

Die Vorinstanz verneinte ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der Beschwerdegegner, was der Beschwerdeführer nicht substanziell anficht. Hinsichtlich fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) prüft das Bundesgericht den Kausalzusammenhang und die Sorgfaltspflichtverletzung: Die organisatorischen Massnahmen der Beschwerdegegner (Mediation, Coaching, Einzelbewertung) sind aus organisatorischer Sicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Handlungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet wären, eine psychische Beeinträchtigung im Ausmass einer einfachen Körperverletzung auszulösen. Naheliegender ist – wie die Vorinstanz festhält – eine massgebliche Ursache in einer psychischen Vorbelastung des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

EMRK-Rügen

Art. 6 EMRK: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Art. 6 EMRK im strafrechtlichen Gehalt nur von der Person angerufen werden kann, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist – nicht aber von einer Person, die selbst ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten versucht. Soweit der Beschwerdeführer adhäsionsweise Zivilforderungen geltend macht, steht es ihm frei, diese im Rahmen eines Zivilprozesses geltend zu machen (Urteil 1C_585/2023 vom 22. August 2025 E. 2).

Art. 13 EMRK: Eine Verletzung von Art. 13 EMRK kann nur in Verbindung mit einer vertretbar behaupteten Verletzung einer materiellen EMRK-Garantie vorgebracht werden, woran es vorliegend bereits fehlt. Zudem hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde selbst die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde erhalten (BGE 149 II 302 E. 7.1).

Art. 8 EMRK: Die Rüge betrifft Vorwürfe ausserhalb des Streitgegenstands und wird nicht weiter behandelt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zum Ermächtigungsverfahren in mehreren Dimensionen:

  1. Ermächtigungsprinzip und Mindestmass an Hinweisen: Das Gericht bestätigt die Massstäbe von BGE 137 IV 269 und BGE 149 IV 183, wonach die Ermächtigung nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern ist, aber ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten in minimaler Weise glaubhaft erscheinen muss.

  2. Prüfung der Strafantragsfrist im Ermächtigungsverfahren: Das Urteil präzisiert, dass die Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB (Dreimonatsfrist ab Kenntnis des Täters) bereits im Ermächtigungsverfahren zu prüfen ist – ein Aspekt, der in der Rechtsprechung bisher in Einzelfallurteilen (1C_34/2020, 1C_323/2016, 1C_606/2014) behandelt, aber im hier vorliegenden Urteil erneut und unmissverständlich bestätigt wird.

  3. Amtsmissbrauch und schulorganisatorische Massnahmen: Die Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlich angreifbaren schulorganisatorischen Massnahmen und strafrechtlich relevantem Amtsmissbrauch folgt der Linie von BGE 127 IV 209, wonach Art. 312 StGB nur hoheitliche Verfügungen mit besonderer Vorteils- oder Nachteilsabsicht erfasst. Eine blosse – wenn auch möglicherweise fehlerhafte – pädagogisch-organisatorische Massnahme erfüllt den Tatbestand nicht.

  4. Rechtfertigung prozessualer Äusserungen: Die Anwendung der Rechtsprechung zu prozessual gerechtfertigten ehrverletzenden Äusserungen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1) wird bestätigt. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB.

  5. Psychische Gesundheit als Körperverletzung: Die Rechtsprechung von BGE 134 IV 189, wonach Art. 123 StGB auch die psychische Gesundheit schützt, eine bloss leichte Störung aber nicht genügt, wird angewendet. Das Urteil illustriert die praktischen Hürden: Nachvollziehbare organisatorische Massnahmen lösen bei einer psychisch vorbelasteten Person keine strafrechtlich relevante Körperverletzung aus, da weder Vorsatz noch eine Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar sind.

Fazit

Das Urteil 1C_730/2025 ist ein lehrreiches Beispiel für die Grenzen des strafrechtlichen Ermächtigungsverfahrens bei Konflikten im Bildungsbereich. Es bestätigt die bestehende Rechtsprechung in allen zentralen Punkten und präzisiert insbesondere, dass die Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB bereits im Ermächtigungsverfahren zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer scheitert nicht nur an prozessualen Hürden (Streitgegenstand, Strafantragsfrist), sondern auch in der Sache: Schulorganisatorische Massnahmen – auch wenn sie vom Betroffenen als ungerecht empfunden werden – gehören in den verwaltungsrechtlichen Rekursweg und nicht vor den Strafrichter. Die EMRK-Rügen werden vom Bundesgericht mit der zutreffenden Bemerkung abgewehrt, dass Art. 6 EMRK im Strafrecht nur dem Beschuldigten, nicht dem Anzeigenden, zugutekommt, und dass Art. 13 EMRK durch die Beschwerdemöglichkeit vor dem Bundesgericht selbst gewahrt ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben, da die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos erschien; die Entschädigung der Beschwerdegegnerschaft (Fr. 2'000.–) hat der Beschwerdeführer trotz unentgeltlicher Rechtspflege zu tragen.