Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht beurteilt die Rechtmässigkeit einer Nacktleibesvisitation und einer über 20 Stunden dauernden Polizeihaft anlässlich einer unbewilligten Kundgebung in Luzern (5er-Besetzung).
- Entscheidung: Beide polizeilichen Massnahmen werden als rechtswidrig qualifiziert — die Nacktleibesvisitation als unverhältnismässiger Eingriff in persönliche Freiheit und Privatsphäre, die Übernachtungshaft als erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK) und übermässiger Eingriff in die Bewegungsfreiheit.
- Bedeutung: Präzisierung der Verhältnismässigkeitsanforderungen bei Nacktleibesvisitationen (mildere Massnahmen müssen ausscheidbar sein) und bei Polizeihaft (24-Stunden-Frist ist Maximal-, nicht Regelfrist; Verhältnismässigkeit gilt auch innerhalb des Zeitfensters). Genugtuung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
Sachverhalt
A.______ (Jahrgang 1955) wurde am 30. Mai 2020 am Rande einer unbewilligten Kundgebung («Mahnwache») auf dem Bahnhofplatz Luzern von der Luzerner Polizei kontrolliert. Da sie sich der Kontrolle zu entziehen versuchte, wurde sie um 14.25 Uhr wegen Verdachts auf Hinderung einer Amtshandlung vorläufig festgenommen. Während des Transports ins Polizeihauptgebäude biss sie eine Polizistin in den Unterarm. Im Polizeigebäude wurde sie von zwei Polizistinnen einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung unterzogen (Zwei-Phasen-Modell: jeweils eine Körperhälfte bedeckt, Intimbereich unberührt). Nach ärztlicher Hafterstehungsfähigkeitsprüfung um 15.00 Uhr wurde sie in einer Zelle untergebracht. Die Übergabe an die Haftfallbearbeitung erfolgte um 16.15 Uhr, doch die zuständigen Bearbeiter hatten keine Kapazität für eine Einvernahme am selben Tag. Die Einvernahme fand erst am 31. Mai 2020 um 9.19 Uhr statt; um 10.50 Uhr wurde A.______ — mangels Haftgrundes — entlassen. Die Gesamtdauer der Festhaltung betrug rund 20 Stunden und 25 Minuten.
Per Strafbefehl vom 31. Oktober 2023 wurde A.______ wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen. Der Strafbefehl blieb unangefochten.
A.______ erhob Beschwerde im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beim Kantonsgericht Luzern mit dem Begehren, die Leibesvisitation und die Dauer der vorläufigen Festnahme als rechtswidrig festzustellen und eine Genugtuung von Fr. 1'800.-- zuzusprechen. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde am 30. Juni 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Eintreten
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG) ein. Die angerufenen Grundrechte — persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) und Verbot erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK) — sind mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde rügbar. Die Streitwertgrenze in Staatshaftungssachen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) ist offensichtlich nicht erreicht (Fr. 1'800.--), doch die Verfassungsbeschwerde ist ohne Weiteres zulässig. Das Bundesgericht hatte im Vorverfahren (Urteil 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022) bereits festgestellt, dass die polizeilichen Massnahmen die genannten Garantien tangieren.
Nacktleibesvisitation
Rechtlicher Rahmen
Nacktleibesvisitationen stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar und bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage, die in den Art. 241 ff. StPO gegeben ist. Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte wahren (Art. 36 BV; Art. 197 StPO). Strittig ist vorliegend einzig die Verhältnismässigkeit.
Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»
Das Bundesgericht erinnert an die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 Abs. 3 BV: Die Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des Zwecks genügen. Bei Personen, die anlässlich von Krawallen oder mit Ausschreitungen verbundenen unbewilligten Demonstrationen festgenommen werden, bedarf es für eine Leibesvisitation konkreter Verdachtsmomente, dass die Person an Gewaltakten beteiligt war und vermutungsweise Waffen oder gefährliche Gegenstände bei sich trägt (BGE 109 Ia 146; BGE 146 I 97 E. 2.4). Für eine Nacktleibesvisitation müssen zusätzlich Hinweise vorliegen, dass sich die vermuteten gefährlichen Gegenstände durch blosses Abtasten über den Kleidern nicht werden auffinden lassen — insbesondere weil die Person mit einer Verhaftung gerechnet und Gegenstände am Körper versteckt haben könnte (Urteil 1B_178/2022 vom 1. November 2022 E. 2.7; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.2).
Art. 197 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.»
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hatte die Leibesvisitation als verhältnismässig beurteilt, weil A.______ an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen habe, sich unkooperativ und aggressiv gezeigt und eine Polizistin gebissen habe, womit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung vorgelegen hätten.
Das Bundesgericht folgt dieser Einschätzung nicht. Es stellt entscheidend auf drei Punkte ab:
Erstens fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Kundgebung vom 30. Mai 2020 in Luzern mit Ausschreitungen oder gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei einherging oder von Beginn weg auf Krawall ausgerichtet war. Auch wurde die Leibesvisitation nicht damit begründet, dass A.______ vor ihrer Anhaltung gewalttätig agiert habe. Die blosse Tatsache, dass die Kundgebung nicht bewilligt war, rechtfertigt eine Nacktleibesvisitation nicht.
Zweitens bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass A.______ mit einer Verhaftung gerechnet und deshalb gefährliche Gegenstände am Körper versteckt haben könnte. Eine solche Antizipation ist jedoch Voraussetzung für die Verschärfung von einer Durchsuchung über den Kleidern zu einer Nacktleibesvisitation.
Drittens rechtfertigte das unkooperative und aggressive Verhalten nach der Festnahme (inklusive des Bisses in den Arm der Polizistin) zwar eine Durchsuchung, um sicherzustellen, dass A.______ keine gefährlichen Gegenstände bei sich führte. Diese Durchsuchung hätte jedoch durch Abtasten über der Kleidung oder mittels technischer Hilfsmittel stattfinden müssen. Da keine Anhaltspunkte bestanden, dass gefährliche Gegenstände in einer Körperöffnung versteckt waren, bestand kein Anlass für die Nacktleibesvisitation. Das Bundesgericht verweist auf BGE 146 I 97 E. 2.8 und Urteil 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 E. 4.5.2.
Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass bereits im Vorverfahren (6B_1062/2021) darauf hingewiesen wurde, dass nicht einsichtig sei, weshalb das Ziel der Gefahrenabwehr nicht auch durch ein Abtasten über den Kleidern oder zumindest über der Unterwäsche hätte erreicht werden können. Dass die Durchsuchung nach dem Zwei-Phasen-Modell mit Abdeckung jeweils einer Körperhälfte vorgenommen wurde, spielt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung keine Rolle.
Die Nacktleibesvisitation erweist sich als unverhältnismässig und verletzt Art. 10 Abs. 2 und 3 BV, Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3 EMRK.
Dauer der Polizeihaft
Rechtlicher Rahmen
Art. 219 StPO regelt das Vorgehen der Polizei nach einer vorläufigen Festnahme: unverzügliche Identitätsfeststellung, Information über Festnahmegründe und Rechte, Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft, Befragung, und — falls sich die Haftgründe nicht bestätigen — sofortige Freilassung, spätestens aber nach 24 Stunden (Art. 219 Abs. 4 StPO).
Art. 3 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz erwog, die Luzerner Polizei habe die vorgeschriebenen Ermittlungshandlungen vorgenommen und die Hafterstehungsfähigkeit abgeklärt. Um 16.15 Uhr seien die Fallakten der Haftleitstelle übergeben worden, doch der «Single Point of Contact» sei nicht mehr im Dienst gewesen und die sechs diensthabenden Haftfallbearbeiter hätten keine Kapazität für eine Einvernahme gehabt. Die Entlassung am Folgetag um 10.50 Uhr erfolgte innert der 24-Stunden-Frist.
Das Bundesgericht stellt zunächst auf seine Feststellung im Urteil 6B_1062/2021 ab, wonach die Dauer der Inhaftnahme von über 20 Stunden angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe, des Alters der Beschwerdeführerin und des Ziels der Festhaltung (Befragung), dem auch durch eine spätere Vorladung hätte Genüge getan werden können, das für eine von Art. 3 EMRK erfasste erniedrigende Behandlung nötige Mindestmass an Schwere erreicht habe.
Diese Feststellung erfolgte zwar im Rahmen der Eintretensprüfung und allein mit Blick auf Art. 3 EMRK; das Bundesgericht sieht jedoch keine Veranlassung, davon abzuweichen. Der angefochtene Entscheid enthält keine Angaben dazu, weshalb es nicht möglich oder zulässig gewesen sein soll, A.______ aus der Haft zu entlassen und sie zu einem späteren Zeitpunkt polizeilich vorzuladen (Art. 206 StPO). Ein Haftgrund lag nicht ersichtlich vor.
Kern der rechtlichen Würdigung ist folgende Präzisierung: Die Polizeiorgane sind auch innerhalb des ihnen nach Art. 219 Abs. 4 StPO zur Verfügung stehenden 24-Stunden-Zeitfensters an das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) gebunden. Der blosse Umstand, dass die Befragung aus organisatorischen Gründen erst am nächsten Tag stattfinden kann, rechtfertigt die Übernachtung in Polizeihaft nicht. Vielmehr muss in einer solchen Situation anhand der Umstände geprüft werden, ob die Einbehaltung über Nacht erforderlich und der betroffenen Person zumutbar ist. Das Bundesgericht stützt sich auf BGE 137 IV 118 E. 2.1 und BGE 137 IV 92 E. 3.2.1 (Beschleunigungsgebot aus Art. 31 BV und Art. 5 EMRK) sowie BGE 146 I 97 E. 2.9.
Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer ihrer Festhaltung erweist sich als stichhaltig. Die Übernachtung in einer Haftzelle ist als erniedrigende Behandlung und als übermässiger Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit zu qualifizieren.
Genugtuung
Das Bundesgericht entscheidet reformatorisch (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Grundsätze von Art. 431 Abs. 1 StPO (Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen) gelten analog, wenn der Anspruch auf kantonalem Staatshaftungsrecht fusst. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen, der Verschuldensgrad, ein allfälliges Selbstverschulden sowie die Aussicht auf Linderung durch die Zahlung (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 141 III 97 E. 11.2).
Nach bundesgerichtlicher Praxis sind Fr. 200.-- pro Tag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft kürzerer Dauer (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1). Vorliegend kam zusätzlich eine ungerechtfertigte Nacktleibesvisitation hinzu. In Anbetracht des renitenten und aggressiven Verhaltens der Beschwerdeführerin wird die Schwere des Verstosses gegen Art. 3 EMRK jedoch relativiert (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 7.5). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- als angemessen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer Linie von Entscheiden, die die Verhältnismässigkeit polizeilicher Zwangsmassnahmen bei Demonstrationsteilnehmern präzisiert. Es knüpft insbesondere an BGE 146 I 97 an, der die massgeblichen Kriterien für Leibesvisitationen bei Festnahmen im Kontext von unbewilligten Kundgebungen entwickelte, und bestätigt die Rechtsprechung, wonach Nacktleibesvisitationen spezifische Verdachtsmomente voraussetzen, die ein Abtasten über den Kleidern als unzureichend erscheinen lassen.
Im vorliegenden Fall präzisiert das Bundesgericht zwei Punkte:
Erstens grenzt es die Voraussetzungen für Nacktleibesvisitationen bei Demonstrationsteilnehmern schärfer ein. Die blosse Teilnahme an einer unbewilligten — aber nicht gewalttätigen — Kundgebung sowie aggressives Verhalten nach der Festnahme rechtfertigen zwar eine Durchsuchung, nicht aber eine solche mit vollständiger Entkleidung. Erforderlich sind konkrete Hinweise, dass die Person gefährliche Gegenstände am Körper (insbesondere in Körperöffnungen) versteckt hält, was etwa naheläge, wenn die Person mit einer Verhaftung gerechnet hatte. Diese Anhaltspunkte fehlten hier vollständig. Das Urteil bestätigt damit die im Vorverfahren 6B_1062/2021 geäusserte Kritik und hebt sie in den Rang einer Sachentscheidung.
Zweitens präzisiert es die Reichweite von Art. 219 Abs. 4 StPO: Die 24-Stunden-Frist ist eine Maximal-, keine Regelfrist. Die Polizei ist nicht berechtigt, eine Person über Nacht in Haft zu behalten, nur weil die Einvernahme aus organisatorischen Gründen erst am Folgetag stattfinden kann und die 24-Stunden-Frist noch nicht abgelaufen ist. Vielmehr muss die Verhältnismässigkeit der Einbehaltung laufend geprüft werden. Fehlt ein Haftgrund und wäre eine spätere Vorladung (Art. 206 StPO) möglich, ist die Person freizulassen. Diese Präzisierung ist von Bedeutung für die Praxis der kantonalen Polizeibehörden, die sich nicht auf das formale Zeitfenster von Art. 219 Abs. 4 StPO berufen können, um organisatorische Engpässe durch Übernachtungshaft zu kompensieren.
Beide Feststellungen stellen eine Weiterentwicklung der in BGE 146 I 97 und Urteil 7B_13/2022 vom 9. Juli 2025 begründeten Rechtsprechung dar, wonach polizeiliche Zwangsmassnahmen bei Festgenommenen dem strengen Massstab der Verhältnismässigkeit unterliegen und mildere Massnahmen Vorrang geniessen.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern auf und spricht der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu. Beide beanstandeten Massnahmen — die Nacktleibesvisitation und die übernächtige Polizeihaft — werden als rechtswidrig qualifiziert. Das Urteil verdeutlicht, dass die Verhältnismässigkeit polizeilicher Zwangsmassnahmen nicht nur abstrakt durch die StPO vorgegeben wird, sondern im Einzelfall konkret zu prüfen ist. Die 24-Stunden-Frist des Art. 219 Abs. 4 StPO entbindet die Polizei nicht von der fortlaufenden Verhältnismässigkeitsprüfung; organisatorische Engpässe dürfen nicht zu Lasten der betroffenen Person gehen. Die Genugtuungsbemessung berücksichtigt das renitente Verhalten der Beschwerdeführerin als relativer Faktor, ohne die Rechtswidrigkeit der Massnahmen in Frage zu stellen.