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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1308/2024  ·  vom 22.04.2024

Lésions corporelles simples, agression, complicité de dommages à la propriété, violation de domicile; arbitraire, droit d'être entendu, présomption d'innocence

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (A._____) rügte eine Verletzung seines Rechts auf Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) und des Konfrontationsanspruchs (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK), weil ein Geschädigter (E._____) nie in seiner Anwesenheit einvernommen worden war und auch vor Berufungsinstanz nicht erschien. Er machte ferner Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, verneinte aber deren Kausalität, da die Aussagen des nicht konfrontierten Geschädigten für die Verurteilung nicht entscheidend waren — die Verurteilung stützte sich auf übereinstimmende Aussagen der Mittäter. Die übrigen Rügen (fehlende Konfrontation der anderen Geschädigten, Willkür, Unschuldsvermutung) wurden verworfen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
  • Bedeutung: Bestätigt die Grundsatzrechtsprechung zu Art. 147 StPO (BGE 150 IV 345, BGE 143 IV 397), wonach eine Verletzung des Teilnahmerechts und des Konfrontationsanspruchs vorliegt, wenn ein Belastungszeuge nie in Anwesenheit des Beschuldigten einvernommen wurde und kein ernsthafter Grund für das Ausbleiben vorliegt. Präzisiert, dass eine solche Verletzung nicht zur Aufhebung führt, wenn das Gericht den Betroffenen aufgrund anderer, tragfähiger Beweise verurteilt.

Sachverhalt

Am 14. September 2019 kam es in Lucens (Kanton Waadt) zu einer «Strafexpedition»: G._____, A._____ (der Beschwerdeführer), H._____ und I._____ zogen aus Rache zum Haus von C.B._____, um sich an ihm für eine vorangegangene Auseinandersetzung (Pfefferspray-Einsatz) zu rächen. Die vier drangen gewaltsam in die Wohnung ein (Tür eingedrückt, Fensterladen abgerissen) und zerrten C.B._____ nach draussen. Ibrahim Hassan, der seinem Freund zu Hilfe kommen wollte, erhielt mehrere Faustschläge ins Gesicht von A._____ und verlor kurzzeitig das Sehvermögen. In der Strasse wurde C.B._____ von allen vier Tätern mit Fäusten und Füssen traktiert, dabei wurde sein Kopf mehrfach gegen den Asphalt geschlagen (Stirnabdruck eines Schuhsohlenmusters). Er verlor das Bewusstsein. Der Geschädigte E._____ erlitt ein subkonjunktivales Hämatom am rechten Auge.

Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Broye et du Nord vaudois verurteilte A._____ am 1. September 2023 wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, versuchter Nötigung und Hausfriedensbruchs zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit 3 Jahre) und ordnete eine 5-jährige Landesverweisung an. Die Cour d'appel pénale reduzierte am 22. April 2024 die Strafe auf 14 Monate und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei. A._____ focht das Berufungsurteil mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an.

Erwägungen

1. Rechtliches Gehör und Konfrontationsanspruch (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK)

Der Beschwerdeführer wandte sich in erster Linie gegen eine Verletzung seines Rechts auf Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO) und seines Konfrontationsanspruchs (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK), konkret in Bezug auf den Geschädigten E._____.

a) Teilnahmerecht bei polizeilicher Einvernahme (vor Eröffnung des Verfahrens)

Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass E._____ die Tathandlungen am 24. September 2019 bei der Polizei angezeigt hatte. Vor Eröffnung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft besteht das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO grundsätzlich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO a contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 140 IV 172 E. 1.2.2). Die polizeiliche Einvernahme von Zeugen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO unterliegt nicht dem Teilnahmerecht des Beschuldigten. Damit lag keine Verletzung von Art. 147 StPO im polizeilichen Stadium vor.

b) Konfrontationsanspruch im weiteren Verfahren

Im Unterschied zu den anderen Geschädigten (C.B._____ und B.B._____, die in Anwesenheit des Verteidigers einvernommen worden waren und die Aussagefähigkeit zur Täteridentifikation verneint wurde) war E._____ zu keinem Zeitpunkt in Anwesenheit des Beschwerdeführers einvernommen worden. Er erschien weder in erster noch in zweiter Instanz, obwohl er regulär geladen war. Die Vorinstanz hatte es abgelehnt, die Berufungsverhandlung zu verschieben, und stattdessen angekündigt, die Aussagen «avec toute la prudence nécessaire» zu würdigen.

Art. 147 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. 2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. 3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. 4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.»

Das Bundesgericht bestätigte, dass das Recht, Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK), als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet ist. Es prüfte gegen den Massstab von BGE 150 IV 345, ob ein ernsthafter Grund für das Ausbleiben des Zeugen vorlag (Unerreichbarkeit trotz Nachforschungen, berechtigtes Zeugnisverweigerungsrecht, Tod). Da die Vorinstanz keinen solchen Grund festgestellt hatte und der Beschwerdeführer zu keiner Phase der Untersuchung die Möglichkeit hatte, E._____ zu befragen, wurde eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs und des rechtlichen Gehörs bejaht.

c) Heilung und Kausalität

Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass das rechtliche Gehör kein Selbstzweck ist. Es dient dazu, fehlerhafte Urteile infolge mangelnder Verfahrensteilhabe zu vermeiden. Wenn nicht dargetan ist, welchen Einfluss die Gehörsverletzung auf das Ergebnis gehabt haben könnte, besteht kein Anlass zur Aufhebung (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Im vorliegenden Fall waren die Aussagen von E._____ für die Verurteilung nicht entscheidend, da die Vorinstanz die Verurteilung wegen der Körperverletzungen an E._____ zusätzlich auf die übereinstimmenden Aussagen der Mittäter H._____ und I._____ sowie das eigene Verhalten des Beschwerdeführers stützte (siehe unten E. 3.3). Die Gehörsverletzung war somit nicht kausal; das Urteil wurde nicht aufgehoben.

2. Willkür und Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK)

Der Beschwerdeführer machte ferner Willkür bei der Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend.

Art. 10 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.»

Das Bundesgericht wiederholte die ständige Rechtsprechung, wonach die Unschuldsvermutung als Beweisregel den Zweifel zulasten des Beschuldigten löst und als Beweiswürdigungsregel bedeutet, dass der Richter sich nicht von einem belastenden Fakt überzeugen darf, wenn objektiv Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGE 148 IV 409 E. 2.2). Es genügt nicht, dass nur abstrakte oder theoretische Zweifel bestehen; es müssen ernsthafte und unüberwindbare Zweifel sein. Wird die Beweiswürdigung in Bezug auf den Grundsatz in dubio pro reo kritisiert, hat dieser keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1).

a) Verurteilung wegen Körperverletzung an E._____

Obwohl die Aussagen des Geschädigten E._____ als nicht verwertbar ausgeschieden wurden (siehe oben), stützte die Vorinstanz die Verurteilung auf die Aussagen der drei Mittäter. Das Bundesgericht prüfte, ob es willkürlich war, die Aussagen der Mittäter zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Mittäter hätten ein Interesse daran, ihn fälschlich zu belasten. Das Gericht verneinte dies: Die Mittäter waren wegen der Körperverletzungen an E._____ nicht selbst belastet; es war nicht ersichtlich, dass sie ein Interesse hatten, den Beschwerdeführer in dieser Beziehung zu Unrecht zu belasten. Ihre Aussagen waren zudem differenziert: H._____ berichtete, der Beschwerdeführer habe nach den Taten zugegeben, die «Person schwarzer Hautfarbe» geschlagen zu haben; I._____ hatte gehört, wie der Geschädigte mehrfach über Schmerzen klagte, und gab an, den Beschwerdeführer beim ersten Schlag «bereits getroffen» zu haben. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, er habe sich dem Geschädigten «in den Weg gestellt». Angesichts dieser konvergierenden Beweise war die Verurteilung nicht willkürlich.

b) Teilnahme am Angriff auf C.B._____

Art. 134 StGB (SR 311.0)

«Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Beschwerdeführer bestritt jede Beteiligung am Angriff auf C.B._____ und berief sich darauf, er sei nicht vom Pfefferspray betroffen gewesen und habe somit kein Motiv. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer erst knapp drei Monate zuvor in die Schweiz eingereist war und in enger Beziehung zu G._____ stand, der ihn beherbergte und bei der vorangegangenen Auseinandersetzung am Kopf getroffen worden war. Es war nicht willkürlich, anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sich seinem Freund angeschlossen, um ihm «Rückhalt zu leisten». Der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht selbst geschlagen hatte, war unschädlich: Für die Bejahung des Angriffs (Art. 134 StGB) genügt die Beteiligung an der Gruppe, die den Angriff ausführt (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1). Auch die mögliche Beteiligung weiterer, nicht identifizierter Personen schloss den Beschwerdeführer nicht aus.

3. Verwerfung der sachrechtlichen Rügen

Der Beschwerdeführer erhob keine konkreten Rügen gegen die Anwendung des materiellen Rechts (Art. 123, 134, 144 und 186 StGB) und keine substanziierten Einwände gegen Strafzumessung und Landesverweisung. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 147 StPO und zum Konfrontationsanspruch

Das Urteil steht in der Tradition von BGE 150 IV 345 (5. Juni 2024, 6B_92/2022), dem Leitentscheid zum Konfrontationsanspruch. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass eine in Verletzung des Teilnahmerechts (Art. 147 Abs. 1 StPO) durchgeführte Einvernahme auch nach einer rechtskonformen Wiederholung unverwertbar bleibt (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der vorliegende Entscheid bestätigt die Grundsätze, dass das Konfrontationsrecht absolut ist, wenn die Aussage des Zeugen von entscheidender Bedeutung ist (BGE 131 I 476 E. 2.2), und dass die Gehörsverletzung nicht zur Aufhebung führt, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens nicht kausal war.

Mit BGE 143 IV 397 (25. Oktober 2017), dem weiteren Leitentscheid zu Art. 147 StPO, stimmt der Entscheid insofern überein, als das Teilnahmerecht vor Eröffnung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht besteht (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 i. f.) — die polizeiliche Einvernahme des Zeugen E._____ wurde daher zu Recht nicht als Verletzung von Art. 147 StPO qualifiziert.

Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 134 StGB

Der Entscheid bestätigt die Grundsätze von BGE 135 IV 152 (19. Mai 2009) zum Angriffstatbestand, wonach für die Beteiligung am Angriff genügt, dass sich der Täter einer Gruppe anschliesst, die den Angriff ausführt. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter selbst eine Verletzung verursacht. Die Konkurrenz zu den Körperverletzungsdelikten (Art. 123 StGB) wird nach den Regeln von BGE 135 IV 152 beurteilt.

Präzisierung zur Heilung von Gehörsverletzungen

Das Urteil präzisiert den in BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 aufgestellten Grundsatz, dass eine Gehörsverletzung nicht zur Aufhebung führt, wenn ihr Einfluss auf das Ergebnis nicht dargetan ist. Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz die Aussagen des nicht konfrontierten Zeugen zwar formell berücksichtigt («avec toute la prudence nécessaire»), das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass diese Aussagen ohnehin hätten ausgeschieden werden müssen (da nie eine Konfrontation stattfand). Die Verurteilung stützte sich stattdessen auf die tragfähigen Aussagen der Mittäter, sodass die Gehörsverletzung den Ausgang nicht beeinflusste.

Abgrenzung zu BGE 150 IV 345

Während BGE 150 IV 345 die Unverwertbarkeit auch nach rechtskonformer Wiederholung bejahte und damit die Konsequenz der Gehörsverletzung verschärfte, zeigt der vorliegende Entscheid die Grenze dieser Konsequenz auf: Wenn die unverwertbare Aussage für die Verurteilung nicht entscheidend war und andere Beweise das Urteil tragen, führt die Gehörsverletzung nicht zur Aufhebung. Damit wird der in BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 entwickelte Grundsatz der fehlenden Kausalität von Gehörsverletzungen im Lichte der verschärften Unverwertbarkeitsregel aus BGE 150 IV 345 angewendet.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den nicht konfrontierten Geschädigten E._____ fest (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV), verneint aber deren Kausalität für den Ausgang des Verfahrens, da die Verurteilung auf den übereinstimmenden Aussagen der Mittäter und dem Verhalten des Beschwerdeführers beruhte. Die übrigen Rügen — fehlende Konfrontation der beiden anderen Geschädigten (deren Aussagefähigkeit zur Täteridentifikation verneint wurde), Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung — wurden verworfen. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) wird bestätigt. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 1'200 Franken; die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung wurden abgewiesen bzw. gegenstandslos.