Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Journalistin hatte auf Twitter einer Politikerin vorgeworfen, seit 5,5 Jahren «einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen». Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), da die Behauptung unwahr war und die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen handelte.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Schuldspruch wegen Verleumdung, die Strafzumessung (60 Tagessätze) und die Kostenauflagen werden bestätigt. Rügen der Willkür, des Anklageprinzipverstosses und der Gehörsverletzung bleiben erfolglos.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung von übler Nachrede und Verleumdung im Social-Media-Kontext, bestätigt, dass Einstellungsverfügungen einem Freispruch gleichstehen können (Unwahrheitsbeweis), und grenzt die Meinungsäusserungsfreiheit gegenüber ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen ein.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (A.________), eine Journalistin mit über 22'000 Twitter-Followern, veröffentlichte am 4. Mai 2020 folgenden Tweet:
«Sie übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat. Sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen.»
Der Tweet bezog sich unbestritten auf die Beschwerdegegnerin 2 (B.________) und den «Fall» rund um die U.________-Feier vom 20. Dezember 2014, bei der B.________ dem damaligen Kantonsrat C.________ vorgeworfen hatte, sich an ihr vergangen zu haben. Das Strafverfahren gegen C.________ war 2015 eingestellt worden; ein Verfahren gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung war 2018 eingestellt worden, da ihr nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie im Zeitpunkt der Beschuldigung sicher gewusst habe, dass C.________ unschuldig sei.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach A.________ mit Strafbefehl vom 19. Juli 2021 der Verleumdung schuldig. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte sie am 24. Mai 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.--. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den Schuldspruch am 17. Juni 2025 (60 Tagessätze zu je Fr. 190.--). Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Verleumdung nach Art. 174 StGB
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze zur Verleumdung dar:
Art. 174 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 173 Abs. 1 StGB (SR 311.0)
«1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.»
Die Verleumdung (Art. 174 StGB) ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zu Art. 173 StGB, wo der Täter den Wahrheitsbeweis erbringen kann (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1). Gelinge dieser Nachweis nicht, komme gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht.
Der strafrechtliche Ehrenschutz beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die sittliche Ehre ist grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 132 IV 112 E. 2). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen beilegt. Die Ermittlung dieses Sinns ist Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 148 IV 11 E. 3; BGE 143 IV 193 E. 1).
«Wider besseres Wissen» handelt, wer sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1). In Bezug auf die Unwahrheit ist somit direkter Vorsatz erforderlich.
Auslegung des Tweets
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Auslegung: Die Formulierung, B.________ «entscheidet sich proaktiv», einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen, impliziert klar, dass sie dies bewusst tue. Der Durchschnittsadressat verstehe den Tweet so, dass B.________ im Wissen um die Unschuld des C.________ diesen immer wieder der Vergewaltigung bezichtigt habe. Dass die Beschwerdeführerin keine juristischen Fachbegriffe verwendete, sei unerheblich — es genüge, wenn verstanden werde, welches Verhalten vorgeworfen werde und dass dieses potenziell strafbar sei.
Der Vorwurf strafbaren Verhaltens verliere auch nicht dadurch seinen Charakter, dass er zusammen mit weiterer Kritik an der «Meinungsmacht» von B.________ geäussert wurde. Eine Kriminalisierung «auf dem Weg einer Überinterpretation» liege nicht vor.
Unwahrheit der Tatsachenbehauptung
Die Vorinstanz leitete die Unwahrheit der Behauptung aus mehreren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ab:
- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 27. August 2015 (Verfahren gegen C.________ wegen Schändung): B.________ hatte zu keinem Zeitpunkt die konkrete Beschuldigung erhoben, C.________ habe ihr eine sedierende Substanz verabreicht oder gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vollzogen.
- Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2018 (Verfahren gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung): B.________ war «subjektiv überzeugt gewesen, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität zum Opfer gefallen zu sein».
- Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. Juni 2019 (Verurteilung von D.________ wegen übler Nachrede für inhaltlich identische Vorwürfe): Der Wahrheitsbeweis war nicht erbracht worden, da die Verfahren gegen B.________ eingestellt worden waren.
Das Bundesgericht hält fest, dass Einstellungsverfügungen einem freisprechenden Endentscheid gleichstehen (Art. 320 Abs. 4 StPO) und dass es nicht willkürlich sei, gestützt darauf die Unwahrheit des Vorwurfs als erwiesen zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe im Wissen um all diese Entscheide einen «inhaltlich identischen» Tweet veröffentlicht wie der zuvor verurteilte Journalist D.________.
Zur zeitlichen Dimension führt das Gericht aus: Der Vorwurf, ein strafbares Verhalten während 5,5 Jahren an den Tag gelegt zu haben, sei auch dann unwahr, wenn er sich für wesentliche Teile dieses Zeitraums als unzutreffend erweist.
Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) als Kontext
Art. 303 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 303 StGB war nicht Gegenstand des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, sondern bildete den inhaltlichen Hintergrund: Der Tweet warf B.________ vor, C.________ wissentlich falsch einer Straftat zu bezichtigen — ein Verhalten, das den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen würde. Da die entsprechenden Verfahren gegen B.________ eingestellt worden waren, war dieser Vorwurf unwahr. Die Beschwerdeführerin hatte von der Einstellung und deren Begründung Kenntnis.
Anklagegrundsatz und rechtliches Gehör
Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (BGE 149 IV 9 E. 6.3.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Der Strafbefehl gebe den Tweet im Volltext wieder und halte Ort und Tatzeit fest. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion seien erfüllt. Dass die Staatsanwaltschaft ihre eigene Interpretation des Tweets in die Anklageschrift aufgenommen habe, binde das Sachgericht nicht, da es sich um eine Rechtsfrage handele, deren Beurteilung dem Gericht obliege (BGE 149 IV 128 E. 1.2).
Auch eine Gehörsverletzung wird verneint: Die Vorinstanz durfte sich auf das aus ihrer Sicht Wesentliche beschränken und musste nicht sämtliche Beilagen einzeln widerlegen (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Nachdem die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung bereits rechtsgenüglich erstellt war, stand der Beschwerdeführerin kein Wahrheitsbeweis mehr offen.
Strafzumessung
Die Vorinstanz ging von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus und erachtete 60 Tagessätze als angemessen. Sie berücksichtigte namentlich die Verbreitung über Twitter bei über 22'000 Followern, das erhöhte Risiko eines erheblichen Imageschadens und die jahrelange, proaktive Beschäftigung der Beschwerdeführerin mit der «U.________-Affäre».
Das Bundesgericht verneint eine Ermessensverletzung (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Eine strafmindernde Vorverurteilung durch Medienberichterstattung wird abgelehnt: Die Beschwerdeführerin hatte zwar auf 136 Medienberichte verwiesen, nahm vor Bundesgericht aber auf keinen einzigen inhaltlich Bezug. Zudem habe sie die mediale Berichterstattung «selbst befeuert», indem sie den Verhandlungstermin über Social Media verbreitete und nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter tweetete. Die blosse Anzahl von Medienberichten begründe noch keine strafzumessungsrelevante Vorverurteilung.
Meinungs- und Medienfreiheit
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Schuldspruch verletze ihre Meinungs- und Medienäusserungsfreiheit. Das Bundesgericht weist dies ab: Die Äusserung werde nicht «auf dem Weg einer unerwarteten Interpretation kriminalisiert». Der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei für den Durchschnittsadressaten klar erkennbar gewesen. Eine qualifizierte Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) wurde als nicht ausreichend begründet erachtet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der gefestigten Rechtsprechung zu den Ehrverletzungsdelikten und bestätigt die massgeblichen Grundsätze:
1. Auslegung von Äusserungen: Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung nach dem Sinnverständnis des unbefangenen Durchschnittsadressaten ist Rechtsfrage und wird vom Bundesgericht frei geprüft (BGE 148 IV 11 E. 3; BGE 145 IV 462 E. 4.2.3). Das Gericht wendet diesen Massstab auf einen Social-Media-Tweet an und bestätigt, dass auch ohne juristische Fachbegriffe ein Vorwurf strafbaren Verhaltens klar erkennbar sein kann.
2. Unwahrheitsbeweis durch Einstellungsverfügungen: Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung, dass ein Freispruch die Unwahrheit von Vorwürfen belegen kann (Urteil 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2), indem es diese Rechtsprechung auf Einstellungsverfügungen überträgt. Eine Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Der Schluss auf die Unwahrheit ist nicht willkürlich, wenn mehrere rechtskräftige Einstellungsverfügungen und eine Vorverurteilung eines Dritten mit identischen Vorwürfen vorliegen.
3. «Wider besseres Wissen»: Das Gericht bekräftigt, dass direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit erforderlich ist und dass Eventualvorsatz (blosse Möglichkeit des Falschseins) nicht genügt (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Vorliegend wurde direkter Vorsatz bejaht, weil die Beschwerdeführerin von allen relevanten Einstellungsverfügungen und der Verurteilung von D.________ Kenntnis hatte und dennoch einen inhaltlich identischen Tweet veröffentlichte.
4. Social Media als Tatort: Das Urteil illustriert die Anwendung der klassischen Ehrverletzungsdelikte auf Social-Media-Kontexte. Die Reichweite (22'000 Follower) wurde als Strafzumessungsfaktor berücksichtigt. Der Umstand, dass die Äusserung nicht gegenüber Behörden (wie bei Art. 303 StGB), sondern öffentlich über Twitter erfolgte, änderte nichts an der Strafbarkeit nach Art. 174 StGB.
5. Eigenverschulden bei Medienberichterstattung: In der Strafzumessung präzisiert das Gericht, dass eine mediale Vorverurteilung strafmindernd wirken kann (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1), die beschuldigte Person dies aber darzutun hat. Wer die Medienberichterstattung selbst befeuert und sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, kann sich nicht auf eine strafmindernde Vorverurteilung berufen.
Fazit
Das Urteil bestätigt den Schuldspruch wegen Verleumdung in allen Punkten. Es ist dogmatisch weniger neu brechend als bestätigend: Die Kernpunkte — Auslegung nach dem Durchschnittsadressaten, Unwahrheitsbeweis durch Einstellungsverfügungen, direkter Vorsatz bei «wider besseres Wissen» — stehen in einer langen Linie der Rechtsprechung zu Art. 173 f. StGB. Die Bedeutung liegt in der Anwendung auf den Social-Media-Kontext und in der Konstellation, dass die Beschwerdeführerin nahezu identische Vorwürfe wie ein bereits verurteilter anderer Journalist erhob, obwohl sie von den entsprechenden rechtskräftigen Entscheiden Kenntnis hatte. Das Urteil ist ein Beleg dafür, dass die Ehrverletzungsdelikte auch im digitalen Zeitalter ihre Schutzfunktion entfalten und dass die Meinungsäusserungsfreiheit nicht schrankenlos ehrenrührige Tatsachenbehauptungen deckt, deren Unwahrheit gerichtlich feststeht.