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Strafrecht  ·  Urteil 7B_384/2025  ·  vom 04.06.2026

Établissement d'un profil ADN

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft erstmals in detaillierter Form die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO (neu seit 1.1.2024) für die DNA-Profil-Erstellung zur Aufklärung anderer, nicht im aktuellen Verfahren befindlicher Straftaten (repressive Massnahme) bei einem Betäubungsmittelverdächtigen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die kantonalen Behörden haben zu Recht konkrete Anhaltspunkte für weitere Straftaten bejaht und das DNA-Profil als verhältnismässig erachtet.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die neuere Rechtsprechungslinie (7B_529/2025, 7B_584/2025) und präzisiert, dass auch alt zurückliegende, nicht mehr im Strafregister eingetragene Verurteilungen als konkrete Anhaltspunkte herangezogen werden dürfen, sofern eine aktuelle Tatverdächtigung besteht.

Sachverhalt

Ausgangslage und Tatvorwurf

Am 19. Februar 2025 beobachtete die Genfer Polizei A.________, einen portugiesischen Staatsangehörigen, der in der Nähe eines Gebäudes an der Avenue D.________ wiederholt hin- und herging, bevor er von B.________ begleitet in einen Hauseingang ging und kurz darauf wieder hervortrat. A.________ wurde in der Nähe in einem Bus festgenommen. B.________ gab an, soeben 1,2 Gramm Kokain von A.________ gekauft zu haben, den er seit etwa einem Jahr kenne und dem er im Vorjahr ebenfalls Kokain abgekauft habe. A.________ habe ihm seine Telefonnummer gegeben, damit er ihn für Kokainkäufe kontaktieren könne. A.________ bestritt den Vorwurf; er gab an, einen Freund besuchen zu wollen und keine Betäubungsmittel zu konsumieren. Er räumte jedoch ein, 2008 Betäubungsmittel an einen Polizisten verkauft zu haben. Er lebe im französischen Grenzgebiet, sei seit 2008 in der Schweiz und werde von einer Freundin finanziell unterstützt.

Strafbehördliche Massnahmen

Die Staatsanwaltschaft erliess am 20. Februar 2025 eine Strafbefehlsverfügung, die A.________ wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG verurteilte. A.________ erhob Einsprache. Am selben Tag ordnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO die Erstellung eines DNA-Profils an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Chambre pénale de recours der Cour de justice Genf am 20. März 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Beschwerdeanträge

Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Anordnung, die Löschung des DNA-Profils und die Vernichtung der DNA-Proben. Er rügte Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 und 14 EMRK, von Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV sowie des Diskriminierungsverbots. Zudem machte er geltend, die Berücksichtigung einer über 17 Jahre alten, nicht mehr im Strafregister eingetragenen Verurteilung verletze die Unschuldsvermutung, und die Heranziehung seiner prekären finanziellen Situation sei diskriminierend. Hilfsweise beantragte er Rückweisung an die Vorinstanz und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid, der eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Erstellung eines DNA-Profils bestätigt, stellt einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG dar, da das DNA-Profil zur Aufklärung anderer Straftaten erstellt werden sollte, die mit dem aktuellen Verfahren in keinem Zusammenhang stehen (vgl. 7B_584/2025 vom 9. März 2026 E. 1.1; 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 1.1).

Die rein feststellenden Anträge (Feststellung von Grundrechtsverletzungen) wurden als unzulässig qualifiziert, da sie gegenüber den Reformationsanträgen subsidiären Charakter haben und zudem vor der Vorinstanz nicht gestellt worden waren (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; BGE 141 IV 349 E. 3.4). Der Antrag auf Vernichtung der DNA-Proben war mangels entsprechender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässig; zudem betraf er nicht den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, die sich nur auf die Erstellung des DNA-Profils, nicht auf die Probenahme bezog.

Massgebliche Rechtsgrundlagen: Art. 255 Abs. 1bis StPO

Die seit dem 1. Januar 2024 geltende Bestimmung regelt die Voraussetzungen für die DNA-Profil-Erstellung zur Aufklärung von Vergangenheitstaten (repressive Massnahme) und bildet das Kernstück des Urteils:

Art. 255 Abs. 1bis StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.»

Art. 257 StPO regelt komplementär die DNA-Profil-Erstellung bei verurteilten Personen zur Aufklärung künftiger Straftaten (präventive Massnahme). Die Unterscheidung zwischen repressiver und präventiver Massnahme wurde durch die Revision der StPO vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024; AS 2023 468) eingeführt und in der Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 (BBl 2019 6351, S. 6369 und 6405) erläutert.

Allgemeine Grundsätze der Zwangsmassnahmen

Als Zwangsmassnahme unterstehen die DNA-Profil-Erstellung und die Probenahme den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO:

Art. 197 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt

Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und in den Datenschutz (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) bedürfen einer ausreichend klaren und bestimmten gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 1–3 BV; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 2.3.3; BGE 145 IV 263 E. 3.4).

Konkrete Anhaltspunkte für weitere Straftaten

Das Bundesgericht bestätigte die gefestigte Rechtsprechung, wonach die DNA-Profil-Erstellung zur Aufklärung anderer (vergangener oder künftiger) Straftaten nicht der Bedingung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO unterliegt. Es genügen «konkrete Anhaltspunkte» bzw. «ernsthafte und konkrete Indizien», dass die beschuldigte Person in weitere Straftaten verwickelt sein könnte. Ein hinreichender Tatverdacht muss jedoch bezüglich derjenigen Tat vorliegen, die der Probenahme bzw. der Profilerstellung zugrunde liegt (BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGE 147 I 372 E. 4.2). Fehlende Vorstrafen hindern die Massnahme nicht, sind aber in der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz hatte folgende konkrete Anhaltspunkte bejaht: (1) Der Beschwerdeführer hatte 2008 selbst eingeräumt, Betäubungsmittel an einen Polizisten verkauft zu haben, was durch polizeiliche Erkenntnisse bestätigt wurde; (2) B.________ hatte ihn als Kokainverkäufer bezeichnet und angegeben, bereits im Vorjahr Kokain von ihm erworben und seine Telefonnummer vor einem Jahr zu diesem Zweck erhalten zu haben; (3) die persönliche Situation des Beschwerdeführers — seit 2008 ohne eigene Mittel in der Schweiz lebend, finanziell von einer Freundin abhängig, die im Quartier E.________ wohnt, wo auch der erste Kontakt mit B.________ stattfand — liess eine Verwurzelung in der Betäubungsmittelkriminalität befürchten.

Verhältnismässigkeit

Die befürchtete Straftat — Betäubungsmittelhandel — wies nach Auffassung des Gerichts eine ausreichende Schwere auf. Die Bereitstellung von Kokain bedrohe essentielle und besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie die physische und psychische Integrität sowie das Leben einer unbestimmten Anzahl von Personen und gefährde die öffentliche Gesundheit ernsthaft. Die Massnahme sei daher verhältnismässig.

Strafregister und Unschuldsvermutung

Das Bundesgericht wies den Einwand, die über 17 Jahre alte Verurteilung dürfe wegen des inzwischen leeren Strafregisters nicht mehr berücksichtigt werden, zurück. Das Fehlen von Vorstrafen stehe der Massnahme nicht entgegen, schliesse aber die Berücksichtigung vergangener Taten nicht aus. Eine frühere Verurteilung könne nicht allein wegen ihres Alters ausser Betracht gelassen werden (vgl. 7B_584/2025 vom 9. März 2026, betreffend eine etwa zehn Jahre zurückliegende Tat). Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer zudem aktuell erneut einer Betäubungsmitteltat vom 19. Februar 2025 verdächtig, was die Heranziehung der Vergangenheitstat rechtfertige.

Auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 2 EMRK) wurde nicht verletzt. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht verurteilt, sondern die Tatsachen der Strafbefehlsverfügung in ihre Analyse des hinreichenden Tatverdachts einbezogen. Die endgültige Schuldbeurteilung stehe dem Sachgericht zu.

Einwand der Diskriminierung

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Heranziehung seiner prekären finanziellen Situation als Indiz für eine Verwurzelung in der Betäubungsmittelkriminalität diskriminiere Personen ohne Mittel. Das Gericht hielt fest, dass aus der blossen Mittellosigkeit einer Person nicht auf Betäubungsmittelhandel geschlossen werden könne. Im konkreten Fall sei jedoch die Gesamtsituation ausschlaggebend: Der Beschwerdeführer halte sich seit 2008 — dem Jahr, in dem er selbst eingeräumt hatte, Betäubungsmittel verkauft zu haben — ohne eigene finanzielle Mittel in der Schweiz auf und besuche eine Freundin, die gerade im Quartier wohne, in dem B.________ den ersten Kontakt mit ihm hatte. In diesem besonderen Kontext durfte die Vorinstanz eine Verwurzelung in der Betäubungsmittelkriminalität befürchten.

Richtlinien des Generalstaatsanwalts

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Richtlinie A.5 des Genfer Generalstaatsanwalts wie eine gesetzliche Norm behandelt und damit die Gewaltenteilung verletzt. Das Bundesgericht stellte klar, dass solche Richtlinien — analog zu Strafzumessungsrichtlinien und anderen administrativen Weisungen — keine Gesetzeskraft haben und die Gerichte nicht binden (Art. 191c BV, Art. 4 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; BGE 133 II 305 E. 8.1). Die Vorinstanz habe die Richtlinie jedoch nur indikativ zur Illustration der Umsetzung von Art. 255 Abs. 1bis StPO im Bereich der Betäubungsmitteldelikte herangezogen, nicht als alleinige Rechtsgrundlage. Dies sei nicht zu beanstanden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der neuen Rechtsprechungslinie zu Art. 255 Abs. 1bis StPO

Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheidungen, die seit dem Inkrafttreten der revidierten DNA-Bestimmungen der StPO am 1. Januar 2024 die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO konkretisieren. Es folgt der Linie von 7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 und 7B_584/2025 vom 9. März 2026, die die Unterscheidung zwischen repressiver (Art. 255 Abs. 1bis) und präventiver (Art. 257) Massnahme bestätigt haben.

Anknüpfung an die vorrevolutionsrechtliche Rechtsprechung

Die vor dem 1. Januar 2024 entwickelte Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit der DNA-Profil-Erstellung bei Verdacht auf weitere Straftaten (BGE 147 I 372; BGE 145 IV 263) wird durch das neue Gesetz und die daran anknüpfende Rechtsprechung bestätigt und in strukturierter Form fortgeführt. Das Erfordernis «konkreter Anhaltspunkte» entspricht dem früher verwendeten Kriterium der «ernsthaften und konkreten Indizien». Die Massnahme darf nicht systematisch angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1).

Präzisierung zur Berücksichtigung alt zurückliegender Taten

Eine Präzisierung erfährt die Rechtsprechung in der Frage, wie alt zurückliegende, nicht mehr im Strafregister eingetragene Verurteilungen im Rahmen der «konkreten Anhaltspunkte» nach Art. 255 Abs. 1bis StPO behandelt werden. Das Gericht stellte klar, dass eine frühere Verurteilung nicht allein wegen ihres Alters ausser Betracht fallen kann, sofern eine aktuelle Tatverdächtigung besteht. Damit wird die in 7B_584/2025 (betreffend eine etwa zehn Jahre zurückliegende Tat) angedeutete Linie bestätigt und auf einen Fall mit einer über 17 Jahre zurückliegenden Tat ausgedehnt.

Verhältnismässigkeit bei Betäubungsmitteldelikten

Die Bejahung der ausreichenden Schwere bei Betäubungsmitteldelikten bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Bedrohung besonders schutzwürdiger Rechtsgüter wie der körperlichen und sexuellen Integrität oder — unter bestimmten Umständen — des Vermögens die Verhältnismässigkeit der Massnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 4.3.1; BGE 145 IV 263 E. 3.4). Die öffentliche Gesundheit als bedrohtes Rechtsgut wird dabei als ausreichend gewichtig eingestuft.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Anordnung der DNA-Profil-Erstellung gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO. Das Urteil festigt die junge, seit Inkrafttreten der revidierten StPO-Bestimmungen am 1. Januar 2024 entstandene Rechtsprechung und liefert insbesondere zur Frage der Berücksichtigung alt zurückliegender, im Strafregister getilgter Verurteilungen als konkrete Anhaltspunkte eine klare Position: Bei aktueller Tatverdächtigung dürfen auch weit zurückliegende Taten in die Interessenabwägung einbezogen werden. Ebenso wird klargestellt, dass die prekäre finanzielle Situation einer Person — für sich allein genommen nicht aussagekräftig — im konkreten Gesamtkontext (Aufenthalt seit 2008 in der Schweiz, Verbindung zum Quartier des Kronzeugen, frühere Selbsteintragung eines Betäubungsmittelhandels) als zusätzlicher Indizfaktor herangezogen werden darf, ohne dass dies eine Diskriminierung darstellt. Die Richtlinien des Genfer Generalstaatsanwalts binden die Gerichte nicht, dürfen aber indikativ zur Illustration der Gesetzesanwendung herangezogen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).